{"status":"available","doknr":"OLD275051","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0118.9K3402.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"9 K 3402/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des aufgrund des \r\nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \r\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin möchte die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids erreichen. \r\nSie beabsichtigt die Bebauung des Grundstücks G1 (postalisch: H-Straße) mit vier \r\nDoppelhaushälften oder einem Mehrfamilienhaus. Derzeit ist das Grundstück im \r\nWesentlichen mit einer Baumgruppe bestanden. Es hat eine Größe von rund 1.500 \r\nm² und liegt in einem ganz überwiegend durch Wohnbebauung geprägten Bereich. \r\nDas Grundstück liegt innerhalb eines Straßengevierts, das im Norden durch die M, \r\nim Osten durch den I Weg und die O Straße sowie im Süden und Südwesten durch \r\ndie H-Straße begrenzt wird. Die genaue Lage ergibt sich aus den nachfolgenden \r\nPlanausschnitten. ?zwecks Anonymisierung gestrichen?\n\n\r\n\r\n3\n\nDie M und der I Weg sind mit straßennah gelegenen Wohngebäuden bebaut, die \r\nteils freistehend, teils als Hausgruppen errichtet sind. Die hinteren \r\nGrundstücksbereiche werden durchgängig als Hausgärten genutzt. An der \r\nEinmündung des I Wegs in die M befindet sich zudem ein Garagenhof. Soweit der \r\nuer Weg nach Osten verläuft, ist er weiter mit Wohngebäuden bestanden. Das \r\nGrundstück I Weg 00 wird gewerblich genutzt; dort befindet sich ein \r\nDruckereibetrieb.\n\n\r\n\r\n4\n\nDie Grundstücke entlang der H-Straße sind in lockerer Bauweise mit \r\nfreistehenden Wohngebäuden und Nebenanlagen bebaut. Bei den Gebäuden H-\r\nStraße 00 bis 00 handelt es sich um mehrgeschossige Wohnhäuser. Das Gebäude \r\nmit der Hausnummer 00 wurde erst kürzlich als zweigeschossiges Wohnhaus mit \r\nStaffelgeschoss errichtet.\n\n\r\n\r\n5\n\nDas beschriebene Gebiet gehört zum unbeplanten Innenbereich der Stadt L, da \r\ndie einst geltenden Bauzonen und -stufenpläne inzwischen aufgehoben worden \r\nsind.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Klägerin beantragte beim Beklagten die Erteilung einer \r\nBebauungsgenehmigung für ein mehrgeschossiges Fünf-Familienhaus und für vier \r\nDoppelhaushälften. In welchem Verhältnis diese Anträge zueinander standen, ist den \r\nAkten ganz eindeutig zu entnehmen. In der schriftlichen Begründung zum Antrag auf \r\nBauvorbescheid ist von „alternativen\" Bauvorhaben die Rede. Nach dem Verständnis \r\ndes Beklagten erstrebte die Klägerin eine Bescheidung der „aussichtsreichsten\" \r\nAlternative bei gleichzeitig angekündigter Rücknahme der weniger aussichtsreichen \r\nPlanung.\n\n\r\n\r\n7\n\nDementsprechend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05. September 2003 \r\nden Vorbescheid zur Errichtung von vier Doppelhaushälften ab. Zur Begründung \r\nstützte er sich im Wesentlichen darauf, dass es sich um ein Vorhaben im \r\nBlockinnenbereich handele, das in der näheren Umgebung kein Vorbild finde. \r\nÜberdies würde die Blockinnenbebauung im Fall ihrer erstmaligen Zulassung \r\nbodenrechtliche Spannungen auslösen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises O1 mit \r\nWiderspruchsbescheid vom 16. April 2004 - zugestellt am 22. April 2004 - hinsichtlich \r\nbeider Bauvorhaben als unbegründet zurück. \n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin hat am 19. Mai 2004 eine Klageschrift beim Verwaltungsgericht \r\neingereicht mit dem Antrag: „Der Beklagte wird verpflichtet, einen der beiden der von \r\nder Klägerin mit Antrag vom 26.(06).2002 alternativ beantragten Bauvorbescheide zu \r\nerteilen\". Zuletzt hat die Klägerin die beantragten Bauvorbescheide als Haupt- und \r\nHilfsantrag gestellt.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass beide Vorhaben sich in die nähere Umgebung \r\neinfügten. Sie verweist darauf, dass die Umgebung verschiedentlich eine Bebauung \r\nim Blockinnenbereich aufweise. Die Klägerin nimmt u. a. auf die Gebiete Bezug, die \r\nsie in dem nachfolgend abgebildeten Kartenausschnitt umrandet hat (Kreisziffern 1-\r\n5). ?zwecks Anonymisierung gestrichen?\n\n\r\n\r\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf die Klageschrift \r\nverwiesen.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Klägerin beantragt zuletzt, \n\n\r\n\r\n13\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr den am 26. Juni 2002 \r\nbeantragten Vorbescheid für die Errichtung von vier \r\nDoppelhaushälften in zwei Wohngebäuden mit 8 Stellplätzen auf \r\ndem G1 (H-Straße 00-00), zu erteilen,\n\n\r\n\r\n14\n\nhilfsweise\n\n\r\n\r\n15\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr den am 26. Juni 2002 \r\nbeantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Fünf-Familien-\r\nWohnhauses mit 10 Stellplätzen auf dem Grundstück G1 (H-\r\nStraße 00-00), zu erteilen.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n18\n\nEr wiederholt und vertieft die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen \r\nGründe.\n\n\r\n\r\n19\n\nDer Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 17. Januar 2006 in Augenschein \r\ngenommen. Auf die Niederschrift des Ortstermins wird verwiesen. Wegen der \r\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne ergänzend \r\nBezug genommen.\n\n\r\n\r\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n21\n\nDas Gericht konnte in Übereinstimmung mit § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \r\nVerhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt \r\nhaben.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Klage bleibt mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag ohne Erfolg.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Frage der Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen. Ob der Klägerin das \r\nRechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie bereits im Verwaltungsverfahren nicht zulässige \r\nAlternativanträge gestellt hat, kann offen bleiben. Der Landrat des Kreises O1 hat in \r\nseinem Widerspruchsbescheid beide Anträge negativ beschieden. Da nach § 79 \r\nAbs. 1 VwGO der Streitgegenstand der Verpflichtungsklage erst durch Ausgangs- \r\nund Widerspruchsbescheid bestimmt wird, sind beide Anträge im \r\nVerwaltungsverfahren abgelehnt worden. Es spricht deswegen einiges dafür, dass \r\ninsofern das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.\n\n\r\n\r\n24\n\nEs kann ebenfalls unentschieden bleiben, ob die Klagefrist durch die \r\nunzulässigen Alternativanträge gewahrt worden ist, nachdem die Klägerin die \r\nAnträge in ein Haupt-Hilfs-Verhältnis gebracht hat. Die im gerichtlichen Hinweis vom \r\n13. September 2005 angegebenen Gründe, auf die verwiesen wird, sprechen \r\njedenfalls dafür.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n\r\n\r\n26\n\nWeder das mit dem Hauptantrag noch das mit dem Hilfsantrag zur Genehmigung \r\ngestellte Vorhaben der Klägerin fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung \r\nnicht ein. \n\n\r\n\r\n27\n\nNach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang \r\nbebauten Ortsteile planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der \r\nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden \r\nsoll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert \r\nist; zudem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse \r\ngewahrt bleiben, und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Diese \r\nVoraussetzungen sind für das Vorhaben der Klägerin bezüglich des Standorts, den \r\nes nach den Vorstellungen der Klägerin und nach der Lage ihres Grundstücks \r\neinnehmen soll, nicht gegeben. \n\n\r\n\r\n28\n\nDas Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden \r\nsoll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere \r\nUmgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung \r\nvom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das \r\nVorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die \r\nUmgebung ist einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des \r\nVorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung \r\nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch \r\nbeeinflusst. \n\n\r\n\r\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom \r\n3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7-\r\n9.86 -, BRS 46 Nr. 64. \n\n\r\n\r\n30\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \r\naufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine \r\nPrägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. \r\nBezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem \r\ndie konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und ihrer räumlichen \r\nLage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, \n\n\r\n\r\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. \r\n50, \n\n\r\n\r\n32\n\nwird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der \r\nbaulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von den überbauten \r\nGrundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen \r\nhinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. \r\nMaßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im \r\nVerhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. \n\n\r\n\r\n33\n\nZur maßgebenden näheren Umgebung gehört aufgrund der Eindrücke, die der \r\nEinzelrichter im Ortstermin gewonnen hat, nach diesen Grundsätzen nicht das \r\ngesamte Straßengeviert. Die nähere Umgebung bildet vielmehr das Gebiet, das \r\numschlossen wird von der Straße M im Norden, von dem I Weg im Osten, und zwar \r\nbis zu dessen Abknickung nach Südosten und im weiteren Verlauf von einer \r\ngedachten Verlängerung des I Wegs nach Südwesten,\n\n\r\n\r\n34\n\nzur Gebietsbegrenzung durch eine gedachte Linie vgl. OVG NRW, Urteil vom \r\n17. Dezember 2004 - 10 A 3673/02 (n. v.)\n\n\r\n\r\n35\n\nDie weiter östlich liegenden Grundstücke, die zum I Weg in seiner West-Ost-\r\nErstreckung und zur O Straße liegen, zählen hiernach nicht mehr zu näheren \r\nUmgebung des Vorhabengrundstücks, weil dieses durch die fast ausschließlich \r\nstraßenseitig orientierten Häuserzeilen organisch in einer Ringbebauung \r\numschlossen wird. Auswirkungen, die von östlich dieser gedachten Linie liegenden \r\nGrundstücke ausgehen könnten, werden durch diese Umschließung in der Weise \r\nabgeschirmt, dass sie jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche \r\nkeine Bedeutung erlangen können. Dasselbe gilt für Auswirkungen, die vom \r\nVorhabengrundstück ausgehen könnten.\n\n\r\n\r\n36\n\nDie M und die H-Straße wirken angesichts ihrer Verkehrsbedeutung und ihres \r\nAusbaus trennend. Die jenseitig dieser Straßen liegenden Baugebiete sind nicht Teil \r\nder näheren Umgebung, welche die überbaubare Grundstücksfläche prägt. \n\n\r\n\r\n37\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen ist der Rahmen für das Grundstück der \r\nKlägerin hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, \r\nfolgendermaßen abgesteckt: Die Bautiefen, also die Entfernung von der \r\nStraßenbegrenzungslinie zur hinteren Gebäudeabschlusswand, betragen längs des I \r\nWegs rund 18 m, bei einem Abstand von 5 m bis 7 m der vorderen \r\nGebäudeabschlusswand zur Straße. Dasselbe gilt für die prägende Bebauung \r\nentlang der Straße M. Im nördlichen Bereich der H-Straße sind gelegentlich auch \r\nBautiefen um 30 m und bei dem Grundstück Nr. 00/00, das dem \r\nVorhabengrundstück die Erschließung vermitteln soll, ist eine Bautiefe von rund 40 m \r\nzu der jeweils zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche anzutreffen. \n\n\r\n\r\n38\n\nBeide klägerischen Bauvorhaben verlassen den von der näheren Umgebung \r\ngeprägten Rahmen. Das geplante Vorhaben liegt aber von der H-Straße aus \r\ngesehen noch hinter (nördlich) dem Grundstück Nr. 00/00. Die hintere \r\nGebäudeabschlusswand des am nächsten gelegenen geplanten Doppelhauses \r\nbefindet sich rund 63 m, die des hilfsweise beantragten Mehrfamilienhauses rund 65 \r\nm von der Straßenbegrenzungslinie entfernt. Da die Bautiefen der näheren \r\nUmgebung um maximal 30 m bei einer Überschreitung auf 40 m liegen, fügen sich \r\ndie beantragten Bauvorhaben nicht ein.\n\n\r\n\r\n39\n\nBeide Bauvorhaben fügen sich auch deshalb nicht ein, weil sie den \r\nmaßgeblichen Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich der \r\nGebäudeausrichtung überschreiten. Die Umgebungsbebauung ist in ihrer ganz \r\nüberwiegenden Mehrheit der Gebäude durch eine unmittelbare Verbindung zu einer \r\nöffentlichen Verkehrsfläche gekennzeichnet, die das klägerische Grundstück nicht \r\naufweisen kann. Es soll vielmehr über eine befahrbare Zuwegung, welche auf der \r\nVorderliegerparzelle der Hausnummer 00/00 angelegt werden soll, verkehrlich \r\nerschlossen werden. Für eine so tief im inneren liegende Bebauung gibt es kein \r\nprägendes Vorbild in der näheren Umgebung.\n\n\r\n\r\n40\n\nIn Betracht käme allenfalls das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück I Weg \r\n00a (s. Hervorhebung im Kartenausschnitt im Tatbestand; Lichtbild Nr. 4 in der \r\nAnlage zum Protokoll des Ortstermins, Lichtbilder Nr. 8 und 9 der Anlage 5 zur \r\nKlageschrift). Dieses entfaltet aber keine prägende Wirkung. Das Gebäude ist von \r\nder H-Straße nur etwas über 40 m entfernt, vom I Weg rund 50 m. Dieses Wohnhaus \r\nist außerdem lediglich eingeschossig ausgeführt und weist im Vergleich zu den \r\nübrigen Gebäuden eine geringe Grundfläche auf. Aus der Sicht des Baugrundstücks \r\nliegt es versteckt hinter dem es abriegelnden Mehrfamilienhaus H-Straße 00/00. \r\nZudem bildet es mit den Hausgruppen entlang des I Wegs den die nähere \r\nUmgebung umschließenden Gebäudering. Dominiert wird dieser engere Bereich von \r\nden (neu errichteten) großen Gebäuden auf den südlich und nördlich benachbarten \r\nGrundstücken. Insgesamt entfaltet die Lage des Gebäudes I Weg 00a für das \r\nBaugrundstück keine prägende Kraft.\n\n\r\n\r\n41\n\nDie Überschreitung des prägenden Rahmens würde auch zu bodenrechtlichen \r\nSpannungen führen. Ein Vorhaben, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen \r\nüberschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige \r\nSpannungen zu begründen oder zu erhöhen, ist planungsrechtlich unzulässig. Ein \r\nsolcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in \r\nbauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in \r\ndiesem Sinne Unruhe, lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur \r\nunter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen.\n\n\r\n\r\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15/99 -, BRS 62 Nr. \r\n101.\n\n\r\n\r\n43\n\nEine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt auch in \r\nBetracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört \r\nwird, wenngleich einer Hinterlandbebauung an sich keine prinzipiellen Hindernisse \r\nentgegenstehen.\n\n\r\n\r\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56.\n\n\r\n\r\n45\n\nDurch die Zulassung eines der beabsichtigten klägerischen Bauvorhaben geriete \r\ndie bodenrechtliche Situation in diesem Sinne nachteilig in Bewegung. Von der \r\nHinterlandbebauung ginge innerhalb des oben bezeichneten Gebiets eine nicht \r\ngewünschte Vorbildwirkung aus. Es müsste mit der Bebauung der hinteren \r\nGrundstücksteile der übertiefen Grundstücke entlang der Straße M und des zum \r\nBaugrundstück nahezu spiegelbildlich geschnittenen Flurstücks 000 gerechnet \r\nwerden. Hierdurch ginge der Charakter der Ruhelage der Freiflächen im \r\nInnenbereich, die durch den vorhandenen alten Baumbestand diese Funktion \r\nbestens erfüllen, verloren. Die bisherige Ruhezone würde ihrerseits Quelle vielfältiger \r\nLebensäußerungen werden. \n\n\r\n\r\n46\n\nVgl. zur negativen Vorbildwirkung bei Rahmenüberschreitung BVerwG, \r\nBeschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68/95 -, BRS 57 Nr. 95.\n\n\r\n\r\n47\n\nWeiterhin würde durch die acht bzw. zehn Stellplätze und die entsprechende \r\nZuwegung dorthin, der als Ruhebereich dienende Innenbereich erheblich gestört. Mit \r\nder verkehrlichen Erschließung würde erstmals Verkehrslärm von beachtlicher \r\nQualität in das bislang unbeeinträchtigte Hintergelände hineingetragen. Die damit \r\nverbundenen Störungen der benachbarten Wohnbebauung können voraussichtlich \r\nnur durch eine ausgleichende städtebauliche Planung aufgefangen werden.\n\n\r\n\r\n48\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \r\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \r\nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n\r\n\r\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-18/9-k-3402-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-18/9-k-3402-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275051","retrieved":"2026-07-09 02:46:52.681247+00:00"}}