{"status":"available","doknr":"OLD275056","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0118.18L2400.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"18 L 2400/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 3.100,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 23. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der \nAntragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. \nNovember 2005 und vom 15. Dezember 2005 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nUngeachtet der Frage, ob der Antrag zumindest hinsichtlich des Bescheides vom \n15. Dezember 2005 nicht möglicherweise mangels (fristgerechter) \nWiderspruchseinlegung bereits unzulässig ist, ist er jedenfalls in der Sache \nunbegründet.\n\n6\n\nZunächst geht die im Hinblick auf die im Bescheid vom 25. November 2005 \ngetroffene Anordnung, die Tochter F2 dem jugendärztlichen Gesundheitsdienst des \nGesundheitsamtes des Kreises O vorzustellen, vorzunehmende Interessenabwägung \nzu Lasten der Antragsteller aus.\n\n7\n\nWeder ist diese Anordnung offensichtlich rechtwidrig noch überwiegt das \nAussetzungsinteresse der Antragsteller aus sonstigen Gründen das öffentliche \nVollziehungsinteresse. Im Rahmen der in Verfahren der vorliegenden Art nur \ngebotenen summarischen Prüfung spricht alles für die Rechtmäßigkeit der \nAnordnung.\n\n8\n\nGemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 15. Februar 2005 (SchulG) kann die Schule bei begründeten Zweifeln, ob \nUnterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, von den Eltern ein ärztliches \nAttest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches \nGutachten einholen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall \nerfüllt. Die Antragsgegnerin ging zu Recht von begründeten Zweifeln hinsichtlich \neines gesundheitlich bedingten Fehlens der Tochter der Antragsteller seit dem 6. \nSeptember 2004 aus. Solche Zweifel ergeben sich schon daraus, dass die \nAntragsteller zunächst selbst eingeräumt haben, dass ihre Tochter deswegen weder \ndie Antragsgegnerin noch eine sonstige öffentliche oder zugelassene private Schule \nbesuche, da der dortige Unterricht den Bedürfnissen von F2 nicht gerecht werde \n(Schreiben vom 14. September 2004, Bl. ME 9 des Verwaltungsvorgangs der \nAntragsgegnerin). Von gesundheitlichen Gründen war in diesem Zusammenhang \nkeine Rede. Der Aufforderung seitens der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2004, ein \närztliches Attest für den Erkrankungszeitraum seit Beginn des Schuljahres \nvorzulegen (Bl. M 13 des Verwaltungsvorgangs), kamen die Antragsteller dann zwar \nnach. In dem vorgelegten Attest der C vom 4. Oktober 2004 (Bl. ME 14 des \nVerwaltungsvorgangs) heißt es indes lediglich pauschal, dass F2 seit Beginn des \nSchuljahres 2004/2005 aus medizinischer Sicht bis auf Weiteres nicht schulfähig sei. \nDie diesbezüglichen Zweifel artikulierte die Antragsgegnerin in einem Schreiben an \ndas Gesundheitsamt des Kreises O vom 13. Oktober 2004 (Bl. ME 17 des \nVerwaltungsvorgangs). Die Feststellung der „Schulunfähigkeit\" von F2 sei deshalb zu \nbezweifeln, weil diese Nachmittags und an Wochenenden regelmäßig von \nMitschülerinnen und -schülern draußen beim Spielen gesehen worden sei und F2 \nauch in einem Telefonat mit der Klassenlehrerin ihr Wohlbefinden und ihre \nSehnsucht nach Schule und Freunden zum Ausdruck gebracht habe. Im Schreiben \nan die Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 (Bl. ME 25 des \nVerwaltungsvorgangs) stellte die Antragstellerin zu 2) selbst klar, dass F2 nicht \nkrank, sondern eben - wie in dem ärztlichen Attest verlautbart - lediglich schulunfähig \nsei. Die Schule mache sie krank und stelle eine große Gefährdung für ihre \nGesundheit und weitere Entwicklung dar. Angesichts der vorstehenden \nAusführungen teilt die Kammer die Einschätzung der Antragsgegnerin und geht von \nbegründeten Zweifeln hinsichtlich des Fernbleibens F2s vom Unterricht aus \ngesundheitlichen Gründen im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG aus.\n\n9\n\nDes weiteren ist auch von einem besonderen Fall im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz \n2 SchulG auszugehen, der es gestattet, ein schulärztliches oder amtsärztliches \nGutachten einzuholen. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass das seitens der \nAntragsteller vorgelegte ärztliche Attest nach dem zuvor Gesagten nicht geeignet \nwar, die begründeten Zweifel am Vorhandensein gesundheitlicher Gründe für das \nUnterrichtsversäumnis zu beseitigen. Es ist davon auszugehen, dass gerade auch für \ndiesen Fall, dass ein von den Eltern vorgelegtes ärztliches Attest nicht den \nnotwendigen Aufschluss über die gesundheitliche Situation einer Schülerin oder \neines Schülers bringt, der Schule das Instrument einer schul- bzw. amtsärztlichen \nUntersuchung an die Hand gegeben werden soll.\n\n10\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG vor, ist die \nEntscheidung der Antragsgegnerin auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die \nangeordnete Vorstellung beim Gesundheitsamt wird insbesondere auch vom \nErmächtigungsumfang des § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG gedeckt. Wenn es in der \ngenannten Vorschrift wörtlich heißt „...kann die Schule ... in besonderen Fällen ein \nschulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen\", impliziert dies zugleich die \nBefugnis, gegenüber den Eltern die in diesem Zusammenhang zwingend \nerforderlichen Mitwirkungshandlungen anzuordnen. Dazu gehört auch die \nAufforderung, das Kind bei der betreffenden Stelle vorzustellen, um die nachfolgende \nUntersuchung überhaupt erst in die Wege leiten zu können. Ermessensfehler im \nHinblick auf die getroffene Anordnung sind weder dargetan noch ersichtlich. Die zur \nBefolgung eingeräumte Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides ist nicht \nzu beanstanden.\n\n11\n\nErgänzend sei angemerkt, dass es sich bei der Aufforderung, die Tochter F2 \nzwecks Untersuchung beim Gesundheitsamt vorzustellen, auch nicht etwa nur um \neine nicht selbstständig justitiable Vorbereitungs- bzw. Verfahrenshandlung (vgl. § \n44a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), sondern um einen eigenständig \nvollstreckbaren und damit auch gesondert angreifbaren Verwaltungsakt handelt \n(anders z.B. bei der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. \n2 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, welche nicht selbstständig, sondern \nlediglich zusammen mit der endgültigen Entscheidung - Nichterteilung bzw. Entzug \nder Fahrerlaubnis - angegriffen werden kann). Dies folgt schon daraus, dass im Falle \ndes § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG anders als in dem Beispiel aus dem \nFahrerlaubnisrecht eine abschließende Entscheidung, gegen die der Betroffene \nvorgehen und dabei auch die Bedenken gegen die vorangegangene Anordnung zur \nBeibringung eines Gutachtens geltend machen kann, nicht - jedenfalls nicht \nzwingend - vorgesehen ist.\n\n12\n\nDie noch vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der \nAllgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und \ndem Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Entscheidung bis zum \nEintritt ihrer Bestandskraft verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragsteller aus. \nAn der Vollziehung der in Rede stehenden Anordnung besteht nämlich schon \ndeshalb ein erhebliches öffentliches Interesse, weil eine möglichst zeitnahe Klärung \nder schulischen Situation der Tochter der Antragsteller dringend geboten ist. Es \nbesteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die in den §§ 34 ff. SchulG \nnormierte allgemeine Schulpflicht effektiv und ohne zeitliche Verzögerung \ndurchsetzen zu können und in diesem Zusammenhang zeitnah Aufschluss über das \nGesundheitsbild einer Schülerin oder eines Schülers zu erhalten.\n\n13\n\nAuch im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 \nEuro war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO \nnicht anzuordnen. Diese Androhung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 62, 63 und 69 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nund ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die - von den Antragstellern bezweifelte - \nZuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich insoweit aus § 56 Abs. 1 VwVG NRW. \nDie Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist in Anbetracht der besonderen \nWertigkeit und Bedeutung der Schulpflicht und vor dem Hintergrund der bisherigen \nhartnäckigen Weigerung der Antragsteller, ihre Tochter amtsärztlich untersuchen zu \nlassen, nicht zu beanstanden. Angesichts der gesetzlichen Wertung, wonach einem \nWiderspruch gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende \nWirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des Gesetzes \nzur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW) und dem in § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, wonach eine \nAussetzung der sofortigen Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erfolgen soll, ist ein diesem Grundsatz \nentgegenstehendes schützenswertes privates Interesse der Antragsteller nicht \nersichtlich.\n\n14\n\nAuch bezogen auf die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 15. Dezember \n2005 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Auch diese Maßnahme \nerweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig.\n\n15\n\nEin vollziehbarer Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW lag \nmit der für sofort vollziehbar erklärten Aufforderung an die Antragsteller, ihre Tochter \nbeim Gesundheitsamt vorzustellen, vor. Nach den obigen Ausführungen bestand im \nHinblick auf diese Aufforderung angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit und \nder auch im Übrigen zu Lasten der Antragsteller ausgehenden Interessenabwägung \nauch kein Anlass, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auch sind die \nAntragsteller der ihnen aufgegebenen Verpflichtung innerhalb der dazu bestimmten - \nangemessenen - Frist nicht nachgekommen. Soweit die Antragsteller darauf \nverweisen, vom 5. Dezember 2005 an für zwei Wochen im Urlaub gewesen zu sein, \nkönnen sie daraus schon deshalb nichts für sich herleiten, weil ihnen der Bescheid \nvom 25. November 2005 nicht erst, wie in der Antragsschrift angegeben, am \n2. Dezember 2005, sondern ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen \nPostzustellungsurkunden bereits am 30. November 2005 zugestellt wurde. Dass es \nan den verbleibenden Werktagen (Mittwoch, 30. November 2005, bis Freitag, \n2. Dezember 2005) nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, der Aufforderung der \nAntragsgegnerin, die ja lediglich die Vorstellung der Tochter beim Gesundheitsamt \nder Stadt O vorsieht, nachzukommen, ist weder dargetan noch ersichtlich.\n\n16\n\nVor dem Hintergrund der bei summarischer Prüfung anzunehmenden \nRechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist auch kein Grund ersichtlich, der ein \nAbweichen von dem gesetzlichen Regelfall der sofortigen Vollziehbarkeit der \nZwangsgeldfestsetzung zu Gunsten der Antragsteller rechtfertigt.\n\n17\n\nDie Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 700,00 Euro \nschließlich ist, ungeachtet der Frage, ob nicht entsprechend der Ankündigung in der \nAntragsschrift bereits am 16. Januar 2006 ein Untersuchungstermin beim \nGesundheitsamt stattgefunden hat und damit Erledigung eingetreten ist, bei \nsummarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 \nVwVG NRW). Auch insoweit kommt ein Abweichen von dem Regelfall der sofortigen \nVollziehbarkeit nicht in Betracht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \nIm Hinblick auf die im Bescheid vom 25. November 2005 getroffene Anordnung und \nZwangsgeldandrohung war dabei der Auffangwert, bezüglich des Bescheides vom \n15. Dezember 2005 die Höhe des festgesetzten und des erneut angedrohten \nZwangsgeldes zugrunde zu legen. Der so ermittelte Gesamtwert war im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-18/18-l-2400-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-18/18-l-2400-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275056","retrieved":"2026-07-09 02:46:53.514957+00:00"}}