{"status":"available","doknr":"OLD275055","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0118.16K2626.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"16 K 2626/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 10. Mai 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 \nwerden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Kosten für die Zufahrt für die Wiederherstellung \neiner landwirtschaftlichen Zufahrt zur L 00. Nachdem der Beklagte Beschädigungen \nan der Zufahrt festgestellt hatte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom \n10. März 2003 auf, die Zufahrt nach einer beiliegenden Musterzeichnung zu \nerneuern. Er wiederholte diese Aufforderung mit Schreiben vom 11. Juni 2003 unter \nFristsetzung zum 31. Juli 2003. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 15. Juli 2003 \nmit, die seinerzeit wohl im Auftrag des Beklagten durchgeführte Befestigung sei \nunzureichend gewesen. Im übrigen entscheide der Anlieger selbst, in welcher Form \nund in welcher Weise er von seinem Feld auf die Straße fahren wolle. Nach erneuter \nFristsetzung mit Schreiben vom 4. August 2003 forderte der Beklagte den Kläger mit \nSchreiben vom 22. September 2003 auf, die Zufahrt bis zum 31. Oktober 2003 \nwiederherzustellen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht \nnachkomme, sehe er sich gezwungen, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu \nergreifen. Mit weiterem Schreiben vom 7. November 2003 teilte er dem Kläger mit, \nwenn es zu keiner Einigung komme, werde er die Baumaßnahme zunächst ohne \nAbstimmung durchführen und die Kosten sodann auf Grund öffentlich-rechtlicher \nGeschäftsführung ohne Auftrag von ihm, dem Kläger, einfordern. Diese Ankündigung \nwiederholte er mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 für den Fall, dass er bis zum \n15. Januar 2004 keine Antwort erhalte. Schließlich setzte er mit Leistungsbescheid \nvom 30. August 2004 Kosten in Höhe von 3.590,14 Euro für die Wiederherstellung \nder Zufahrt fest. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob er den Bescheid mit \nweiteren Bescheid vom 10. Mai 2005 auf und setzte die Kosten stattdessen in Höhe \nvon 1.226,37 Euro fest. Dabei legte er nicht mehr die Kosten für die Gesamtzufahrt, \nsondern nur noch die für die verkehrsgefährdenden Ausrundungen zu Grunde. Den \nWiderspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, er sei weder rechtlich \nnoch tatsächlicher Verursacher der Beschädigungen, die Kosten seien um einen \nsogenannten Korruptionsabschlag zu vermindern, wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 zurück. Der Kläger sei Eigentümer der über \ndie Zufahrt erschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und \ndementsprechend gemäß § 20 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 StrWG NRW als \nErlaubnisnehmer zur Unterhaltung der Zufahrt verpflichtet. Nach § 22 StrWG NRW \nkönne er, der Beklagte, die Erfüllung der Verpflichtungen verlangen, wobei es \nunerheblich sei, ob der Kläger tatsächlicher Verursacher der Beschädigungen sei. \nNachdem der nicht hinnehmbare Zustand längere Zeit angedauert habe, habe er im \nRahmen der Ersatzvornahme die Arbeiten durchgeführt. Mit seiner am 15. Juni 2005 \nbei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, er sei nicht Eigentümer \nder landwirtschaftlichen Flächen, habe diese vielmehr lediglich bis vor etwa \n10 Jahren als Pächter benutzt. Jedenfalls habe er in dieser Phase Schäden an der \nZufahrt nicht verursacht. Seitdem werde die Ackerfläche von einem anderen Pächter \nbenutzt. Im Übrigen würden die dargestellten Kosten bestritten. Die Arbeiten hätten \ninsgesamt allenfalls 300,- Euro an Werklohn betragen. Eine Gefährdung sei von der \nZufahrt nicht ausgegangen.\n\n3\n\nDer Kläger beantragt,\n\n4\n\nden Bescheid vom 10. Mai 2005 und den \nWiderspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 aufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Frage des Eigentums könne dahinstehen. Jedenfalls überfahre der Kläger \nmit seinen Fahrzeugen die im Streit stehende Zufahrt, verschmutze und beschädige \nsie.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist begründet.\n\n10\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Vorraussetzungen für eine \nFestsetzung der Kosten für die Wiederherrichtung der Ausrundungen der streitigen \nFeldzufahrt im Wege der Ersatzvornahme lagen nicht vor. Weder sind die \nVoraussetzungen erfüllt, unter denen nach § 22 StrWG ein rechtswidriger Zustand \nauf Kosten des Klägers hätte beseitigt werden können, noch sind im Übrigen die \nVoraussetzungen einer Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 59 \nAbs. 2 VwVG NRW erfüllt. \n\n11\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger als Erlaubnisnehmer im Sinne des § 22 Satz \n1 StrWG seinen Verpflichtungen zur Unterhaltung der Zufahrt nicht nachkam. Ein \nAnspruch auf Ersatz der Kosten gemäß § 22 Satz 2 StrWG liegt in jedem Fall nicht \nvor. Danach kann die Behörde den rechtswidrigen Zustand nur dann auf Kosten des \nPflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn Anordnungen im Sinne des \nSatz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht \nerfolgversprechend sind. Solche Anordnungen waren möglich, um die Durchsetzung \nvon Verpflichtungen des Erlaubnisnehmers durchzusetzen. Dass sie nicht nur mit \nunverhältnismäßigem Aufwand möglich waren, zeigt das Verhalten des Beklagten, \nder den Kläger mehrfach dazu aufforderte, zum Teil auch unter Fristsetzung, die \nZufahrt zu reparieren. Dass die Anordnungen des Beklagten letztlich nicht den \ngewünschten Erfolg hatten, bedeutete nicht, dass solche Anordnungen von \nvornherein nicht erfolgversprechend gewesen wären.\n\n12\n\nDie Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 \nVwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 7 KostO liegen nicht vor, weil es an einer \nrechtmäßigen Ersatzvornahme fehlt. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW setzt die \nrechtmäßige Ersatzvornahme zunächst voraus, dass der durchzusetzende \nVerwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung \nhat. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 22. September 2003 als \nVerwaltungsakt im Sinne einer einseitigen verbindlichen Regelung im Sinne des § 35 \nVwVfG angesehen werden kann. Dagegen kann immerhin angeführt werden, dass \ndie Aufforderung der Wiederherstellung verbunden wird mit der Ankündigung, falls \ndies nicht bis zum 31. Oktober 2003 geschehe, sehe man sich gezwungen, \n„ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen\". Selbst wenn dies nicht dem \nVerständnis des Schreibens vom 22. September 2003 als Verwaltungsakt \nwiderspräche, so würde es doch jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 55 \nAbs. 1 VwVG fehlen, der Unanfechtbarkeit bzw. Vollziehbarkeit des \nVerwaltungsaktes. Dieser enthielt weder eine Anordnung der sofortigen Vollziehung, \nnoch konnte er mangels Rechtsmittelbelehrung nach einem Monat bestandskräftig \nwerden, vgl. § 58 Abs. 2, 70 Abs. 1, 2 VwGO. Mithin kann offen bleiben, inwieweit es \nan der Androhung der Ersatzvornahme unter Festsetzung einer bestimmten Frist \nfehlt, § 63 Abs. 1 VwVG. Dem Schreiben vom 22. September 2003 fehlte die \nkonkrete Androhung der Ersatzvornahme, dem Schreiben vom 7. November die \nentsprechende Fristsetzung. Im Schreiben vom 4. Dezember 2003 ist zwar eine Frist \nsowie die Androhung der Ersatzvornahme enthalten. Die Frist ist jedoch nicht zur \nErfüllung der Grundverpflichtung gesetzt, sondern als letztmalige Möglichkeit \neingeräumt, das Schreiben vom 7. November 2003 zu beantworten.\n\n13\n\nDie Voraussetzungen für die Durchführung des Verwaltungszwangs ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW lägen nicht vor. \nInsoweit wird auf die Ausführungen zu § 22 S. 2 StrWG NRW Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n15\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-18/16-k-2626-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-18/16-k-2626-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275055","retrieved":"2026-07-09 02:46:53.433747+00:00"}}