{"status":"available","doknr":"OLD275113","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0116.4L2366.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"4 L 2366/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom \n15. Dezember 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 1. Dezember 2005 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nBeigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges auf dem Grundstück T Straße 38 in T1, G1 \ndurch eine sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen \nund die Entfernung der beiden Wölfe von diesem Gehege anzuordnen.\n\nBeigeladener und Antragsgegner tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und \nim übrigen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Kammer legt den anwaltlich gestellten Antrag der Antragsteller auf \nordnungsbehördliches Einschreiten dahin aus, dass unter anderem die Entfernung \nvon zwei Wölfen aus dem Gehege angeordnet werden soll (§ 88 VwGO). In dem \nschriftsätzlichen Antrag ist zwar von einem Wolf und einem Wolfhund die Rede. Dies \nentspricht indessen nicht dem sonst zwischen von den Beteiligten übereinstimmend \nvorgebrachten Sachverhalt, nach dem sich in dem Gehege zwei Wölfe - keine \nWolfhunde - befinden. So ist es auch in bei dem Antragsgegner zuvor gestellten \nAntrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsteller vom \n28. Dezember 2005 angegeben.\n\n3\n\nDie danach zugrunde zu legenden Anträge der Antragsteller,\n\n4\n\n1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n15. Dezember 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 1. Dezember 2005 anzuordnen,\n\n5\n\n2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des \nWolfsgeheges auf dem Grundstück T Straße 38 in T1, G1 durch \neine sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung \nvorläufig zu untersagen und die Entfernung der beiden Wölfe \nvon diesem Gehege anzuordnen,\n\n6\n\nhaben Erfolg.\n\n7\n\n1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere sind alle vier Antragsteller \nantragsbefugt. Bei den Antragstellern zu 1. und 4. liegt dies angesichts ihres \nGrundstückseigentums auf der Hand. Aber auch das dingliche Nießbrauchrecht der \nAntragsteller zu 2. und 3. genügt, um ihnen eine im baurechtlichen Nachbarstreit \nwehrfähige Position zu verschaffen. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht von \ndem weiten verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums auszugehen, der auch die \nPositionen lediglich schuldrechtlich Berechtigter wie eines Mieters umfasst. Dem \nEigentümer ist aber gleichzustellen, wer in eigentümerähnlicher Weise an einem \nGrundstück dinglich berechtigt ist. Hierzu gehört auch der Inhaber eines dinglichen \nNießbrauchrechts.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 74.80 -, NVwZ 1983, 672; \nOVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 1993 - 7 A 2994/91 -, NVwZ 1994, 696.\n\n9\n\n2. Die bei dem Antrag zu 1. nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO, § 212a BauGB \nanzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus, da ihr \nVorgehen gegen die Baugenehmigung vom 1. Dezember 2005 mit Widerspruch vom \n15. Dezember 2005 und ggf. anschließender Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, \nzumindest aber eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen ergibt, dass ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem \nInteresse insbesondere des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der \nBaugenehmigung überwiegt.\n\n10\n\n2.1. Einiges spricht dafür, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist und die \nAntragsteller in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das genehmigte \nVorhaben dürfte ihnen gegenüber rücksichtslos sein. Die planungsrechtliche \nZulässigkeit beurteilt sich hier nach § 35 BauGB, da das Gebiet jenseits \nzusammenhängender Bebauung liegt. In § 35 BauGB ist das Gebot der \nRücksichtnahme enthalten. Danach ist die Baugenehmigung rechtswidrig und \nverletzt die Nachbarn in ihren Rechten, wenn das genehmigte Vorhaben nach den \nobjektiven Verhältnissen für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich \nbringt. Dies kann insbesondere bei schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 \nS. 1 Nr. 3 BauGB) der Fall sein.\n\n11\n\n2.1.1. Genehmigt ist die Errichtung eines Wolfsgeheges mit bis zu drei Wölfen. \nDies geht schon aus der Bezeichnung des Vorhabens in der Baugenehmigung \nhervor. Damit ist nicht etwa nur die Errichtung der für das Gehege erforderlichen \nbaulichen Einrichtungen erfasst; die Baugenehmigung bezieht sich vielmehr auch auf \ndie Nutzung als Wolfsgehege. Der Begriff des Vorhabens gestattet es nicht etwa, bei \nder Würdigung den Baukörper und die ihm zugedachte Nutzung in der Weise \nvoneinander zu trennen, dass zunächst allein der Baukörper zu den öffentlichen \nBelangen in Beziehung gesetzt wird und infolgedessen für den sich anschließenden \nVergleich zwischen der Nutzung und den öffentlichen Belangen nur übrigbleibt, was \nnicht schon im Baukörper angelegt ist. Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB ist nicht \ndie jeweilige bauliche Anlage zuzüglich ihrer zugedachten Nutzung, sondern ist die \nbauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit. Mit der \nÄnderung der Funktion wandelt sich das Vorhaben nicht nur zum Teil. Vielmehr \nentzieht die Änderung dem ursprünglichen Vorhaben die Identität.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - IV C 32.71 -, BRS 28 \nNr. 34.\n\n13\n\n2.1.2. Die Errichtung des Wolfsgeheges dürfte dem Antragsteller zu 1. \ngegenüber schon deshalb wegen schädlicher Umwelteinwirkungen rücksichtslos \nsein, weil sie den von ihm betriebenen und praktisch unmittelbar an das Gehege \nanschließenden Sportpferdezuchtbetrieb beeinträchtigt. \n\n14\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen muss auf diesen Betrieb Rücksicht nehmen. \nDabei ist nicht ausschlaggebend, ob dieser Betrieb nach § 35 Abs. 1 BauGB \nprivilegiert ist. Jedenfalls ist er formell legal und genießt Bestandsschutz. Der \nAntragsteller zu 1. hat unwidersprochen vorgetragen, dass die zu dem Betrieb \ngehörenden Anlagen bauaufsichtlich genehmigt sind. Das Vorhaben des \nBeigeladenen selbst ist nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. \nInsbesondere ist zumindest gegenwärtig nicht erkennbar, dass es sich um ein \nVorhaben handelt, dass im Außenbereich ausgeführt werden soll (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 \nBauGB). Das Merkmal des Sollens führt auf eine wertende Betrachtung, nach der die \nVerfolgung individueller Interessen die Privilegierung nur dann nicht ausschließt, \nwenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden \nallgemeinen Interesse liegt. Dass die von dem Beigeladenen angestrebte Haltung \nder Wölfe solchen Interessen der Allgemeinheit diene, ist nicht erkennbar. Aus der \nStellungnahme des Veterinärwesens des Antragsgegners (Verwaltungsvorgänge \nBl. 43 f.) ergibt sich, dass zwar von einer ausreichenden Sachkunde des \nBeigeladenen ausgegangen werden könne, dass der von ihm angegebene \nForschungszweck - Verhaltensforschung bei Wölfen - allerdings weiterhin nicht \nnachvollziehbar sei. Ein solcher Forschungszweck erschließt sich auch nicht aus den \nvom Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Zertifikaten. Ein anderer \nim Interesse der Allgemeinheit liegender Zweck der Wolfshaltung ist ebenfalls nicht \nerkennbar.\n\n15\n\nDer Antragsteller zu 1. hat eine Beeinträchtigung seines Pferdezuchtbetriebs \nglaubhaft gemacht. Er versichert hierzu an Eides Statt, dass die eingestellten Pferde \nsich extrem unruhig verhielten und nach Einschätzung der Reitlehrerin eine erhöhte \nUnfallgefahr bestehe. Finanzielle Einbußen bis hin zur Insolvenz des Betriebes seien \nabsehbar. Diese Aussagen stehen zudem im Einklang mit dem ebenfalls durch den \nAntragsteller zu 1. vorgelegten Gutachten des von der Landwirtschaftskammer \nNordrhein-Westfalen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen M vom \n8. Januar 2006, wonach Pferde- und Wolfshaltung schwerlich miteinander zu \nvereinbaren sind und ihr Nebeneinander jedenfalls zu erheblichen Schwierigkeiten \nführt. \n\n16\n\nDie anderen Beteiligten, insbesondere der Beigeladene, haben diese \nErkenntnisse bisher nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die von dem \nAntragsgegner eingeholte veterinärmedizinische Stellungnahme behandelt die \nFrage, welche Auswirkungen die Wolfshaltung auf die Pferdezucht des Antragstellers \nzu 1. haben kann, nicht; der Verfasser der Stellungnahme hat auf Nachfrage \nausdrücklich angegeben, dass ihm hierzu die Sachkunde fehle (Schreiben vom \n22. Dezember 2005). Die von dem Beigeladenen aufgestellte Behauptung, die \nPferde gewöhnten sich nach einiger Zeit an die Wolfshaltung, diese brächte die \nPferde nicht mehr zum Erschrecken als überraschend auftauchende Fahrradfahrer, \nSpaziergänger mit Gehstöcken, Traktoren oder laut spielende Kinder, ist nicht \nhinreichend belegt. Der Umstand allein, dass andere Pferde als die des \nAntragstellers zu 1. in der Nähe von Wölfen keine Stressreaktionen gezeigt haben, \ngenügt hierfür nicht. Es handelt sich insoweit um einzelne Beobachtungen, die für \nsich genommen keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts begründen können, \ndass die Haltung von Pferden und Wölfen nebeneinander unproblematisch sei. Auch \naus den von dem Beigeladenen zuletzt vorgelegten Auszügen aus einem Buch des \nsog. „Pferdeflüsterers\" Monty Roberts ergibt sich ein solcher Erfahrungssatz nicht. \nAus den Auszügen geht zwar hervor, dass Pferde (selbst) nicht mit Lauten \nkommunizieren, nicht aber, dass sie nicht empfindlich auf Laute anderer Tiere, \ninsbesondere auf Wolfsgeheul reagieren können.\n\n17\n\n2.1.3. Ebenfalls spricht einiges dafür, dass die Haltung der Wölfe nicht mit der \nWohnruhe der Antragsteller zu vereinbaren und auch insoweit rücksichtslos ist. Dies \ngilt insbesondere auch für die Antragsteller zu 2. bis 4. Das von den Antragstellern \nzu 2. bis 3. in Ausübung ihres Nießbrauchrechts bewohnte und im Eigentum der \nAntragstellerin zu 4. stehende Wohnhaus genießt ebenfalls Bestandsschutz mit der \nFolge, dass die Wohnnutzung Rücksichtnahme für sich beanspruchen kann. Nach \nder vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers zu 3. vom \n9. Januar 2006 dürfte diese in einem nicht mehr hinzunehmenden Maße gestört sein. \nAus ihr geht hervor, dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Abstand von wenigen \nTagen durch das Heulen der Wölfe geweckt werden, und zwar überwiegend zur \nNachtzeit (vor 6.00 Uhr). Zu dem Wolfsheulen treten Geräusche durch die \naufgeschreckten Pferde des Antragstellers zu 1. und von Hunden der Nachbarn \nhinzu. Eine derart massive Beeinträchtigung ihrer nächtlichen Ruhe müssen die \nAntragsteller zu 2. und 3. auch im Außenbereich nicht hinnehmen. Ihre Angaben sind \ndurch das Vorbringen der übrigen Beteiligten nicht durchgreifend erschüttert.\n\n18\n\nSoweit der Antragsgegner darauf abhebt, dass die in der Nachbarschaft \nwohnende Frau L2 kein lautes Heulen der Wölfe bemerkt haben will, kommt dem \nschon deshalb nur ein geringer Beweiswert zu, da fraglich ist, ob sich Frau L2 \nüberhaupt nach Einzug der Wölfe nachts in ihrem Wohnhaus T Straße 40 \naufgehalten hat; die Antragsteller stellen dies substantiiert in Abrede, indem sie \nvortragen, dass Frau L2 in der Woche vor Weihnachten ausgezogen sei. Im übrigen \nbestätigt auch der Ehemann der Frau L2 in der von dem Beigeladenen vorgelegten \nErklärung, das Wolfsgeheul gehört zu haben, wenn auch nur in der ersten Nacht. \nAus der Erklärung geht nicht hervor, dass sich Herr L2 in den übrigen von den \nAntragstellern angeführten Nächten in dem Haus T Straße 40 aufgehalten hätte.\n\n19\n\nDie weiter von dem Beigeladenen vorgelegte Erklärung des Bewohners des \nHauses T Straße 56, Herrn W, vermag schon deshalb den Vortrag der Antragsteller \nzu 2. und 3. nicht in Frage stellen, da in nördlicher Richtung allein das Haus mit der \nNummer 40 ähnlich weit von dem Wolfsgehege entfernt ist wie dasjenige der \nAntragsteller in südlicher Richtung, das Haus 56 - das auf dem Lageplan zur \nBaugenehmigung nicht eingezeichnet ist - dementsprechend wesentlich weiter \nentfernt sein muss.\n\n20\n\nDer Beigeladene hat im übrigen selbst eingeräumt, dass einer der beiden Wölfe \nmorgens und abends heule, wenn auch „allenfalls für 10 bis 15 Minuten\". Je nach \nden Umständen - Lautstärke, Uhrzeit - kann indessen schon ein 10 Minuten \nanhaltendes Wolfsgeheul ohne weiteres dazu führen, dass die Nachtruhe der \nAntragsteller, insbesondere zu 2. und 3., massiv gestört wird.\n\n21\n\n2.2. Gesichtspunkte, die dazu führen, dass trotz der von den Antragstellern \nglaubhaft gemachten Beeinträchtigungen das Interesse des Beigeladenen an der \nbaldigen Nutzung des Wolfsgeheges vorrangig wäre, sind nicht erkennbar. Wird von \nden Erfolgsaussichten der von den Antragstellern eingelegten nachbarlichen \nRechtsbehelfe abstrahiert, so muss eine Interessenabwägung im engeren Sinne \nebenfalls zugunsten der Antragsteller ausgehen. \n\n22\n\nErweist sich das Wolfsgehege nämlich bei einer abschließenden \nHauptsacheentscheidung als rücksichtslos, so hätten die Antragsteller bis dahin \nerhebliche Nachteile für ihren Gewerbetrieb (Antragsteller zu 1.) sowie ihr \nWohlbefinden und womöglich ihre Gesundheit (Antragsteller zu 1. bis 3.) bzw. ihr \nGrundeigentum (Antragsteller zu 1. und 4.) zu erleiden gehabt, wenn ihrem Antrag \nauf aufschiebende Wirkung nicht entsprochen wird. Dem stehen für den \numgekehrten Fall, in dem die aufschiebende Wirkung jetzt angeordnet wird, das \nVorhaben sich aber schließlich nicht als rücksichtslos herausstellt, weniger \ngewichtige Einschränkungen für den Beigeladenen gegenüber. Dieser hat nicht \ngeltend gemacht, dass er mit der Wolfshaltung Gewinne erzielt oder gar seinen \nhauptsächlichen Lebensunterhalt bestreitet. Die in der genannten Fallgestaltung \neintretende Verzögerung, mit der er die ihm erteilte Baugenehmigung ausnutzen \nkönnte, würde in erster Line als ideelle Einbuße anzusehen sein. Außerdem mögen \nihm Schwierigkeiten entstehen, die beiden derzeit im Gehege eingestellten Wölfe \nanderweit unterzubringen. Dabei handelt es sich indessen um Probleme, mit denen \ner als Halter von Wölfen ohnehin zu rechnen hat; sie dürfen bei noch ungeklärter \nRechtslage nicht zunächst auf dem Rücken der Antragsteller ausgetragen \nwerden.\n\n23\n\n3. Der auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gerichtete Antrag zu 2. ist \nebenfalls begründet. Die Antragsteller haben Anordnungsanspruch und \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Der \nAnordnungsgrund ergibt sich aus den von den Antragstellern vorgetragenen \nGefahren und Beeinträchtigungen, die von den Wölfen ausgehen sollen (oben 2.2.). \nAuch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Abschließende Feststellungen \nzum Bestehen des geltend gemachten Anspruchs sind allerdings im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich; die danach anzustellende \nInteressenabwägung fällt aber wiederum zugunsten der Antragsteller aus.\n\n24\n\n3.1. Die Voraussetzungen für ein bauordnungsbehördliches Einschreiten nach \n§ 61 Abs. 1 BauO NRW bestehen. Der Beigeladene hat bei der Errichtung des \nWolfsgeheges und damit einer baulichen Anlage (§ 2 Abs. 1 BauO NRW) \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten. Dies ergibt sich schon daraus, \ndass ein Gehege des von ihm errichteten Ausmaßes nicht genehmigt worden ist. Die \ndem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Dezember 2005 lässt nur die \nErrichtung eines Geheges mit einer Grundfläche von 1.300 qm zu. Dies ergibt sich \naußer aus den zugehörigen Planunterlagen, in denen eine Grundfläche etwa dieser \nGröße eingezeichnet ist, auch ausdrücklich aus der zu der Baugenehmigung \ngehörenden Anlage 1 mit den Auflagen der Veterinärbehörde. Danach hat die \nGehegegröße mindestens 1300 qm zu betragen. Der Beigeladene hat hiervon \nabweichend ein Gehege mit einer Grundfläche von etwa 600 qm errichtet. Es handelt \nsich nicht etwa um die Ausführung eines Teils des genehmigten Vorhabens, die \ndurch die Baugenehmigung ebenfalls gedeckt wäre. Die Größe des Geheges kann \nvielmehr von ausschlaggebender Bedeutung dafür sein, ob sich die Wölfe verträglich \nverhalten. Aus der veterinärmedizinischen Stellungnahme vom 15. August 2005 geht \nhervor, dass nach den geltenden Leitlinien des Bundesministeriums für \nLandwirtschaft an sich sogar eine Größe von 2.100 qm erforderlich wäre. Nur im \nHinblick darauf, dass es sich nicht um ein Schaugehege mit Publikumsverkehr \nhandelt, hat der zuständige Veterinärmediziner der Unterschreitung dieser \nRichtgröße zugestimmt, so wie es in der Anlage 1 zum Ausdruck kommt.\n\n25\n\n3.2. Die Entscheidung, ob er bauordnungsbehördlich einschreitet, liegt zwar im \nErmessen des Antragsgegners. Das Ermessen reduziert sich aber im Sinne einer \nPflicht zum Einschreiten - so dass damit korrespondierend ein Anspruch auf \nordnungsbehördliches Einschreiten besteht -, wenn durch die Ausführung des \nVorhabens Nachbarn in ihren Rechten verletzt sind. Dafür spricht hier \nÜberwiegendes. Selbst wenn die Ausführung des genehmigten Vorhabens den \nAntragstellern gegenüber noch nicht rücksichtslos sein sollte, so erhöht sich durch \nErrichtung und Nutzung des kleineren Geheges die Gefahr, dass die Antragsteller \nunzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt werden (oben 3.1.). Die verbleibende \nMöglichkeit, dass der Anordnungsanspruch gleichwohl nicht bestehen sollte, \nrechtfertigt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine andere Entscheidung; die im \nHinblick auf diese Möglichkeit anzustellende allgemeine Interessenabwägung geht \naus den aufgezeigten Gründen zugunsten der Antragsteller aus (oben 2.2.).\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 159 VwGO, § 100 ZPO. \n\n27\n\nDer Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG; die \nKammer folgt insoweit im Ansatz der Berechnung der Antragsteller in der \nAntragsschrift, hat aber im Hinblick auf den später zusätzlich gestellten Antrag zu 2. \neine Verdoppelung des Wertes vorgenommen.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-16/4-l-2366-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-16/4-l-2366-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275113","retrieved":"2026-07-09 02:46:58.215481+00:00"}}