{"status":"available","doknr":"OLD275112","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0116.4K3308.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"4 K 3308/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines 51212 qm großen Grundstücks in N, Gemarkung \nG1. Das Grundstück wurde landwirtschaftlich genutzt. Es wird für den Ausbau der \nA 61 in Anspruch genommen, die als alternative Verkehrsführung an die Stelle der \nA 44 treten soll. Letztere wird im Jahr 2006 durch den Braunkohlentagebau \nGarzweiler II erreicht und in einem Teilstück durchschnitten. \n\n3\n\nDer Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, \nEnergie und Verkehr vom 14. September 2001 weist das Grundstück des Klägers \n(teilweise, im Umfang von ca. 22685 qm) dem Autobahnausbau zu. Der \nPlanfeststellungsbeschluss vom 14. September 2001 ist vorläufig vollziehbar. \nRechtsmittel dagegen wies das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen zurück.\n\n4\n\nDurch Besitzeinweisungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 7. April 2003 \nwurde die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) mit Wirkung vom \n15. April 2003 vorzeitig in den Besitz der für den Straßenbau benötigten Teilfläche \ndes Grundstücks des Klägers eingewiesen. Das dagegen von dem Kläger \nangestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 15. Dezember 2003, 3 L 1565/03).\n\n5\n\nDas Grundstück des Klägers wurde danach zur Bildung neuer und \nselbstständiger Katastergrundstücke vermessen und mit 35 neuen Grenzzeichen \nversehen. Die Vermessung und die Abmarkung nahm der Beklagte vor. Wegen der \nLage der Grenzpunkte und des durch sie gebildeten Grenzverlaufs wird auf die \nAnlageskizze zur Grenzniederschrift vom 17. Februar 2005 Bezug genommen.\n\n6\n\nIn dem von dem Beklagten am 17. Februar 2005 durchgeführten Grenztermin \nerklärte der Kläger, gegen die Neubildung von Grenzen zu sein. Er stimmte der \nAbmarkung nicht zu.\n\n7\n\nDer Beklagte gab das Ergebnis des Grenztermins mit Bescheid vom \n7. März 2005, „Bekanntgabe der Abmarkung/amtliche Bestätigung von \nGrundstücksgrenzen\", bekannt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 zurück. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 23. Juli 2005 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 7. März 2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n4. Juli 2005 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsakten der Widerspruchsbehörde und des Beklagten, \nder beigezogenen Akte 3 L 1565/03 und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n16\n\n1. Der Kläger wendet sich gegen die auf seinem Grundstück stattgefundene \nAbmarkung vom 17. Februar 2005 zur Kennzeichnung neuer Grundstücksgrenzen \nund deren amtliche Bestätigung, beides bekannt gegeben durch Bescheid des \nBeklagten vom 7. März 2005. Die Grundstückszerlegung und die Abmarkung sind \nausweislich des Grenztermins unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland \nals Bundesstraßenverwaltung beantragt worden. Sie dienen zur Bildung neuer \nKatastergrenzen und deren Sichtbarmachung, was zur Vorbereitung eines \nEnteignungsbeschlusses geschieht. \n\n17\n\n2. Die durch den Beklagten durchgeführte Grenzvermessung und die \nAbmarkung, die dauerhafte und sichtbare Kennzeichnung neuer \nGrundstücksgrenzen durch Grenzzeichen (hier durch Ton- und Stahlkegel und \nGrenzsteine), ist rechtmäßig. Anzuwenden ist das zur Zeit der letzten \nVerwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005) ab dem \n2. März 2005 geltende Gesetz über die Landesvermessung und das \nLiegenschaftskataster in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2005 \n(GV NRW 2005, 174). \n\n18\n\n2.1 Der Verlauf der neu gebildeten Grenzen ist zutreffend ermittelt worden. Der \nBeklagte ist als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ein ausgewiesener \nFachmann, der in der Lage ist, die durch den Planfeststellungsbeschluss vom \n14. September 2001 nebst dazu gehörigem Grunderwerbsplan und \nGrunderwerbsverzeichnis und die vorläufig vollziehbare Besitzeinweisung \nvorgegebenen Grundstücksgrenzen korrekt zu vermessen. Substanziierte \nEinwendungen insoweit erhebt der Kläger nicht. \n\n19\n\n2.2 Die von dem Beklagten gekennzeichneten Flurstücksgrenzen gelten als \nanerkannt (§ 19 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 5 VermKatG). \n\n20\n\n2.2.1 Der Kläger hat das Ergebnis der Grenzermittlung nicht durch Erklärung \nanerkannt, denn er hat durch seinen Vertreter im Grenztermin vom 17. Februar 2005 \nwidersprochen und nach dessen förmlicher Bekanntgabe innerhalb der Monatsfrist \ndurch den Widerspruch Einwendungen erhoben (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 5 \nVermKatG NRW). \n\n21\n\n2.2.2 Der Kläger muss sich aber so behandeln lassen, als hätte er die \nGrenzermittlung anerkannt. Seine Einwendungen sind unbeachtlich, weil die neuen \nFlurstücksgrenzen rechtmäßig gebildet werden und er sie zur Herstellung neuer \nKatasterflurstücke nach Recht und Gesetz zu dulden hat. \n\n22\n\n2.2.2.1. Das Beklagte hat das dem (früher ungeteilten) Flurstück Nr. 21 -alt- \nentsprechende Grundstück des Klägers rechtmäßig in neue Katastergrundstücke \nzerlegt. Die Bildung von Katasterflurstücken kann auf Antrag oder, wenn es für die \nFührung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen statt finden \n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 VermKatG NRW). Neue Flurstücke können auch für \nEnteignungsverfahren gebildet werden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 VermKatG). Die \nFlurstückszerlegung ist nach diesen Vorschriften sachgerecht zur genauen \nAbgrenzung des Umfangs der Besitzeinweisung und zur Vorbereitung einer \nmöglichen Enteignung des Klägers geschehen. Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt \ndie Bildung neuer Flurstücke zum Zwecke eines Enteignungsverfahrens, nicht erst \nnach geschehener und rechtskräftiger Enteignung. Auf die Rechtmäßigkeit der \nmöglicherweise künftig notwendig werdenden Enteignung und der Besitzseinweisung \nkommt es ohnehin nicht an. Einwendungen dagegen muss der Kläger in den \nVerfahren gegen diese Rechtsakte erheben. Sowohl der der Angelegenheit zu \nGrunde liegende Planfeststellungsbeschluss wie die Besitzeinweisung sind \nvollziehbar. Das reicht als sachlich rechtfertigender Grund für die Vornahme einer \nkatastermäßigen Zerlegung aus.\n\n23\n\n2.2.2.2 Der Kläger hat die Neuparzellierung seines Grundeigentums zu dulden. \n\n24\n\n2.2.2.2.1 Ein Eingriff in das Eigentum ist mit den Maßnahmen des Beklagten \nnicht verbunden. Die katastermäßige Grundstücksteilung und die darauf beruhende \nVermessung berühren als solche das Eigentumsrecht nicht. Die Änderungen wirken \nsich auch nicht auf die Führung des Grundbuches aus. Die Grundbuchordnung \nschreibt die Benennung der Grundstücke im Grundbuch nach dem \nLiegenschaftskataster vor. Das gestattet, dass ein auf einem gesonderten \nGrundbuchblatt unter einer besonderen Nummer geführtes Grundbuchgrundstück \naus zwei Katasterparzellen besteht und nach ihnen benannt wird (§ 2 Abs. 2, 3 \nAbs. 1 GBO). Ein Grundbuchgrundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen \n(Demharter, GBO, 23. Auflg., München 2000, § 2 Rdn. 18). Die katastermäßige \nTeilung eines Flurstücks ist der typische Fall derartiger Grundbucheintragungen. Das \nVermessungs- und Katastergesetz NRW schreibt vor, dass Liegenschaftskataster \nund Grundbuch übereinstimmen müssen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 VermKatG). Die \nÜbereinstimmung bleibt ohne dass Verwirrungen zu besorgen sind auch dann \ngewahrt, wenn auf dem Grundbuchblatt des Grundeigentums des Klägers mehrere \nFlurstücksbezeichnungen vermerkt sind. Nur der umgekehrte Fall, nämlich die \nBildung eines größeren, sich über mehrere Grundbuchgrundstücke erstreckenden \nFlurstücks führt zu Unsicherheiten, weil dann die genauen Abmessungen des \nGrundbuchgrundstücks unklar werden.\n\n25\n\n2.2.2.2.2 Die von dem Kläger eingebrachten Markierungszeichen greifen nicht \nrechtswidrig in das Besitzrecht des Klägers ein. Festgestellte (hier: als anerkannt \ngeltende, vgl. oben 2.2) Grenzen sind abzumarken (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG). \nDen Besitz an den durch die Neuparzellierung gebildeten Flächen hat der Kläger \ndurch die vollziehbare Besitzeinweisung vom 7. April 2003 verloren. Soweit die \nGrenzzeichen den ihm verbliebenen Besitz berühren, ist er nach dem Gesetz zur \nDuldung verpflichtet (§ 20 Abs. 4 VermKatG). \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-16/4-k-3308-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-16/4-k-3308-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275112","retrieved":"2026-07-09 02:46:58.131843+00:00"}}