{"status":"available","doknr":"OLD275111","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0116.4K3297.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"4 K 3297/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte nahm auf Bitten eines Architekten L im Februar 2004 eine \nTeilungsvermessung des Grundstücks S 70 in L1, Gemarkung G1, Flurstücke 1181, \n1185-1189 vor. Der Grenztermin fand am 4. März 2004 statt. Die \nVermessungsschriften reichte der Beklagte am 15. April 2004 bei dem Katasteramt \nL1 zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.\n\n3\n\nEbenfalls unter dem 15. April 2004 erstellte der Beklagte unter der \nGebührenbescheidnummer 241610 einen Gebührenbescheid über die \nVermessungsarbeiten, adressiert an die Kläger. Mit diesen hatte er zuvor keinen \nKontakt gehabt. Die Adressierung erfolgte auf Hinweis des Architekten L, der erklärt \nhatte, die Kläger seien Erwerber der neu vermessenen Grundstücke und hätten sich \nim notariellen Kaufvertrag zur Übernahme der Vermessungskosten verpflichtet. \n\n4\n\nUnter dem 4. Mai 2005 ergingen zwei Gebührenbescheide über dieselben \nVermessungsleistungen und mit derselben Gebührenbescheidnummer, einer an die \nKläger, einer an die Firma E GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Die \nHeranziehung der E GmbH erfolgte, weil der Kläger darum bat, die Rechnung für die \nVermessung der Grundstücke auf seine Firma auszustellen. Der Kläger hatte mit \ndem Zeugen F darüber telefoniert und die Bitte um geänderte Ausstellung der \nRechnung zusätzlich in einem Schreiben vom 28. Juni 2004 geäußert. \n\n5\n\nZahlungen gingen nicht bei dem Beklagten ein. Er erinnerte die Kläger unter dem \n3. Juni 2004, 9. Juli 2004 und 13. August 2004 und mahnte sie unter dem \n3. Februar 2005, jeweils unter Hinweis auf einen Gebührenbescheid vom \n15. April 2004. Unter dem 3. März 2005 teilte der Kläger mit, der ursprüngliche \nKaufvertrag über das vermessene Grundstück sei im Oktober 2004 einverständlich \nund wirksam aufgehoben worden, der Beklagte möge sich nunmehr an den \nAuftraggeber wenden. Der Beklagte wies unter dem 22. März 2005 auf die aus seiner \nSicht eingetretene Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 4. Mai 2004 \n(241610) hin und kündigte unter dem 20. April 2005 die Vollstreckung an. \n\n6\n\nDie Kläger erhoben unter dem 22. April 2005 Widerspruch, den die \nBezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 (zugestellt am 22. \nJuni 2005) wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist zurück wies.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 22. Juli 2005 Klage erhoben. \n\n8\n\nSie beantragen,\n\n9\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 15. April 2004 \nund 4. Mai 2004, beide zu der Nr. 241610, in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n20. Juni 2005 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Büroleiters des \nBeklagten, F, als Zeugen. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar \n2006 verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verwaltungsvorgänge der Widerspruchsbehörde und den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Teilungsvermessung des \nGrundstücks S 70 in L1 durch an die Kläger adressierten Gebührenbescheid vom 4. \nMai 2004 (Gebührenbescheidnummer 241610) ist bestandskräftig.\n\n17\n\n1. Der Beklagte hat über die streitigen Vermessungsgebühren möglicherweise \nmehrere offenbar gleich lautende und mit der gleichen Gebührennummer versehene \nBescheide erstellt und abgesandt, und zwar wohl an eine Fa. U1 unter dem 15. April \n2004, an die Kläger unter dem gleichen Datum, an die Kläger unter dem 4. Mai 2004 \nund an die Fa. E GmbH ebenfalls unter dem 4. Mai 2004. Es hat sich aus den Akten \nund durch die Beweisaufnahme nicht sicher klären lassen, welcher dieser Bescheid \nwann wem zugegangen ist. Der Kläger kann sich nicht erinnern, den Bescheid vom \n15. April 2004 erhalten zu haben, will das aber nicht völlig abstreiten. Immerhin \nenthielten die späteren Zahlungserinnerungen des Beklagten ebenfalls dieses \nDatum, ohne dass der Kläger Anlass gesehen hätte, zu widersprechen oder auch nur \nzu remonstrieren, ein Bescheid unter diesem Datum sei an ihn nicht ergangen. Es ist \nnach den unsicheren Bekundungen des Zeugen F auf der anderen Seite nicht \nausgeschlossen, das unter dem 15. April 2004 tatsächlich kein Bescheid an die \nKläger gegangen ist und dieses Datum in den Zahlungserinnerungen nur auftaucht, \nweil es „im System\" war, wie der Zeuge F erklärt hat. \n\n18\n\nAus den Unterlagen, Bürovorgängen und aus der Aussage des Zeugen F ist kein \nklares Bild zu gewinnen. Der Beklagte schreibt Gebührenbescheide offenbar „auf \nZuruf\" um, ohne näher zu prüfen, ob der Genannte nach § 13 GebG NRW rechtlich \nals Gebührenschuldner in Frage kommt und unter mehreren Gesamtschuldnern \nsachgerecht ausgewählt werden kann. Eine irgend wie geartete Dokumentation \nfindet nicht statt. Vermerke über den Vorgang werden nicht angefertigt. Auch wird die \nAufgabe zur Post nicht fest gehalten. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen F, der \nals Büroleiter neben dem Beklagten für die wenig professionelle Gestaltung der \nVerwaltungsabläufe verantwortlich ist, ist gering. Seine Aussage ist in den \nEinzelheiten unergiebig. Er gibt eine Beschreibung der sehr „formlosen\" Handhabung \nim Büro des Beklagten, kann aber, etwa über die Gründe, warum an die Kläger zwei \nMal ein Bescheid erlassen worden ist, nur Vermutungen anstellen. Auch an die \nzeitlichen Abläufe kann er sich nicht erinnern. Seine Aussage war von \nUnsicherheiten und Erinnerungsmängeln geprägt und vermittelte den Eindruck einer \ngewissen Oberflächlichkeit bei der büromäßigen Behandlung von \nGebührenangelegenheiten. Er ist kein verlässliches Beweismittel. Von einer \nBefragung des Beklagten persönlich, der trotz Anordnung seines persönlichen \nErscheinens den Termin zur mündlichen Verhandlung ohne glaubhaft gemachte \nEntschuldigung nicht wahr genommen hat, wird nach dem Ergebnis der Vernehmung \ndes Zeugen F abgesehen. Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte selbst, der \nGebührenveranlagungen auf den Büroleiter delegiert hat, irgend etwas zur \nSachverhaltsaufklärung beitragen kann, was über die - unzureichenden - Angaben \ndes Zeugen F hinaus geht. \n\n19\n\n2. Fest steht nach dem Akteninhalt und den Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung allerdings, dass er den Bescheid vom 4. Mai 2005 erhalten \nhat. Damit wurde der Verwaltungsakt zur Gebührenveranlagung gegen ihn und die \nKlägerin wirksam. Es handelt es sich nach der unzweideutigen Formulierung des \nBescheides um eine Kostenentscheidung. Sie genügte den Mindestvoraussetzungen \ndes § 14 Abs. 1 GebG NRW. Ist den Klägern zuvor schon ein gleich lautender \nBescheid unter dem 15. April 2004 zugegangen, würde es sich nach der \nuneingeschränkten Fassung des Bescheides vom 4. Mai 2004 um einen \nZweitbescheid handeln, der den Rechtsweg und die Widerspruchsfrist zu Gunsten \nder Kläger erneut eröffnete bzw. verlängerte. Der Bescheid setzte die Kostenschuld \nder Kläger auf 4176,- Euro fest. Eine förmliche Zustellung ist weder im \nGebührengesetz (§ 17 GebG NRW) noch in der Berufsordnung für die Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO) \nvorgesehen.\n\n20\n\n3. Den Klägern ist der Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 alsbald zugegangen. \nDabei mag dahin stehen, ob sie den Bescheid am gleichen Tag erhalten haben und \nder Kläger noch an diesem Tag auch den Zeugen F angerufen hat. Jedenfalls hielten \ndie Kläger den Bescheid im Mai 2004 in Händen, denn der Kläger will in diesem \nMonat mit dem Zeugen F gesprochen und ihn gebeten haben, die Rechnung auf \nseine Firma auszustellen. Das ist nur verständlich, wenn er zu dieser Zeit die \nHeranziehung bereits kannte. Der Bescheid vom 4. Mai 2004 ist den Klägern mit \nWillen des Beklagten zugegangen. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung versehen, so dass die Monatsfrist des § 70 VwGO in Lauf \ngesetzt wurde. \n\n21\n\n4. Der Beklagte hat den Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 später nicht \naufgehoben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der schriftlich zu ergehen hat \n(§ 14 Abs. 1 GebG NRW) muss, wenn nicht ebenfalls schriftlich, mindestens klar und \neindeutig erklärt werden. Eine derartige Erklärung ergibt sich weder aus den Akten, \nnoch hat die Beweisaufnahme das so sicher ergeben, dass vernünftige Zweifel \nschweigen. \n\n22\n\n4.1 Schon der Kläger selbst hat eine entsprechende Erklärung des Beklagten \nnicht deutlich behaupten können. Zu dem Telefongespräch mit dem Zeugen F im Mai \n2004 trägt er nur vor, er habe die Abrede - in seiner geschäftlichen Unerfahrenheit - \nso verstanden, dass er und die Klägerin damit von ihrer Kostenschuld frei gestellt \nwerden sollten. Eine entsprechend ausdrückliche und klare Erklärung des Zeugen F \nhat er aber nicht behauptet. Der Kläger hat, wie er selbst erklärt, nicht darauf \ngeachtet, sie einzuholen. Die Erklärungen des Zeugen F waren aus Sicht des \nKlägers nach Treu und Glauben auch nicht so zu verstehen. Der Zeuge F hat \nausdrücklich ausgesagt, den Gebührenbescheid in dem Telefongespräch nicht \naufgehoben zu haben, das werde in seinem Büro nie getan, es sei in dem kurzen \nTelefonat eigentlich nur um eine Adressenänderung aus steuerlichen oder sonstigen \nGründen gegangen. Daraus muss man schließen, dass der Zeuge den Klägern mit \neiner äußerlichen Änderung einen Gefallen tun wollte, um diesen die Abrechnung \nund möglicherweise die steuerliche Veranlagung zu erleichtern, nicht aber einen \nerlassenen und vollstreckbaren Gebührenbescheid aufheben und gegen einen \nanderen Kostenschuldner neu erlassen wollte. Ungeachtet der generellen \nUnzuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens des Zeugen F spricht für den \nWahrheitsgehalt seiner Aussage eine gewisse Übereinstimmung mit den Angaben \ndes Klägers und der Umstand, dass die späteren Zahlungserinnerungen an die \nKläger gingen. Hätte der Zeuge F sich mit den Klägern unzweifelhaft auf die E GmbH \nals alleinigen Kostenschuldner geeinigt, hätte er das wahrscheinlich trotz der sonst \nundurchsichtigen Büroorganisation in seine Unterlagen aufgenommen und \ndementsprechend die Firma erinnert. Ein unredliches Abweichen von einer \ngetroffenen Vereinbarung oder einer Zusage kann dem Zeugen nicht unterstellt \nwerden. Der Kläger hat im Zeitraum der Zahlungserinnerungen auch nicht \nausdrücklich gerügt, nicht mehr Gebührenschuldner zu sein und sich noch mit dem \nsehr viel späteren Schreiben vom 3. März 2005 nur darauf berufen, die Kostenpflicht \nsei wegen der Vertragsaufhebung mit dem Grundstücksverkäufer in Oktober 2004 \nentfallen. \n\n23\n\nWeiter aufklärbar ist der Sachverhalt nicht, denn an dem Telefonat haben nur der \nKläger und der Zeuge F teilgenommen. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zum \nNachteil der Kläger. Für die Aufhebung eines durch Zugang wirksam gewordenen \nVerwaltungsaktes tragen Sie die materielle Beweislast, weil sie einen ihnen \ngünstigen Umstand geltend machen wollen. \n\n24\n\n4.2 In der Übersendung eines Gebührenbescheides an die Firma E GmbH unter \ndem 4. Mai 2004 liegt keine Aufhebung der zuvor den Klägern bekannt gegebenen \nKostenentscheidung. Eine entsprechende Erklärung findet sich darin nicht. Zudem ist \nder Bescheid nicht an die Kläger gerichtet, so dass er ihnen gegenüber keine \nRegelung enthalten kann. \n\n25\n\n5. Die Kläger haben innerhalb der Monatsfrist gegen den Bescheid vom 4. Mai \n2004 nicht Widerspruch erhoben. Die Frist lief bis längstens Ende Juni 2004. Der \nWiderspruch ist schriftlich zu erheben. Das Schreiben des Klägers vom 28. Juni \n2004, das einzige Schriftstück, das zeitnah zur Bekanntgabe des Bescheides auf \nSeiten der Kläger gefasst worden ist, reicht als Widerspruch nicht aus. Darin werden, \nwas die Person der Kläger betrifft, keine Einwendungen gegen die persönliche \nKostenschuld erhoben. Erst recht tauchen das Wort „Widerspruch\" oder eine andere \nFormulierung, die auf einen Angriff gegen die Gebührenveranlagung dem Grunde \nnach schließen lassen würde, nicht auf. Aus der Bitte, die Rechnung „auf die Firma \nauszustellen\" ließ sich aus dem Schreiben nicht folgern, dass die Kläger persönlich \nvon der Kostenschuld endgültig frei gestellt werden wollten. Die Bitte, eine Rechnung \nan jemand anders auszustellen, kann im - redlichen wie im unredlichen - \nGeschäftsleben alle möglichen Gründe haben, zum Beispiel die von dem Zeugen F \nangesprochene Verlagerung von Aufwand zur Steuerersparnis. Ohne klaren und \nbestimmten Hinweis, dass die persönliche Inanspruchnahme in der Form eines \nschon vollstreckbaren Titels (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ernsthaft mit Rechtsmitteln \nangegriffen werden soll, ergibt sich aus dem Schreiben vom 28. Juni 2004 kein - \nkonkludent erklärter - Widerspruch. Der lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung \nauf dem Hintergrund der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung in dem \nTelefonat aus Mai 2004 entnehmen. Diese Vereinbarung hatte nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme gerade nicht zum Inhalt, dass die Kläger frei werden und der \ngegen sie gerichtete Gebührenbescheid aufgehoben werden sollte. Auf dem \nHintergrund des Telefonates beinhaltete das Schreiben vom 28. Juni 2004 vielmehr \ndie Erinnerung an eine Adressenumschreibung „pro forma\" aus Gefälligkeit, damit die \nKläger ihre finanziellen Angelegenheiten intern vorteilhafter gestalten konnten, aber \nkeine echte Rechtsänderung zu ihren Gunsten und zu Lasten des Beklagten und \ndamit kein Rechtsmittel. \n\n26\n\nEin unzweideutiger Widerspruch für die Kläger liegt frühestens im Schreiben des \nKlägers vom 3. März 2005 und ausdrücklich erst in dessen Schreiben vom 22. April \n2005. Das datiert deutlich nach Ablauf der im Juni 2004 abgelaufenen \nWiderspruchsfrist von einem Monat. \n\n27\n\n6. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 32 VwVfG kann nicht \ngewährt werden. Der Irrtum des Klägers, seine und der Klägerin Heranziehung sei \ndurch die Ausstellung des Gebührenbescheides auf die Fa. E GmbH gegenstandslos \ngeworden, stand von Anfang an auf schwachen Füßen. Er konnte nach den \nZahlungserinnerungen durch den Beklagten nicht aufrecht erhalten werden. \nSpätestens mit der zweiten Zahlungserinnerung vom 9. Juli 2004, die nach dem \nSchreiben des Klägers vom 28. Juni 2004 erfolgte, waren die objektiven Unklarheiten \nentfallen, die den Kläger möglicherweise hatten irren lassen und ihn hinderten, das \nRechtsmittel einzulegen. Es musste ihm klar sein, dass der Beklagte an seinem \nGebührenbescheid fest hielt und seine, des Klägers, Auffassung nicht teilte. Stutzig \nhätte den Kläger auch machen müssen, dass in den Zahlungserinnerungen ein aus \nseiner Sicht falsches Datum enthalten war (15. April 2004). Der Kläger hätte \nRechtsrat einholen und den bis dahin versäumten Widerspruch innerhalb von zwei \nWochen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) nachholen können und müssen. Das hat er \nfahrlässig und damit schuldhaft unterlassen. \n\n28\n\n7. Ein Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Gebührenbescheides \nvom 4. Mai 2005 besteht nicht. Die Widerspruchsbehörde hat nicht zur Sache \nentschieden. Sie hat sich ausdrücklich auf die Versäumnis der Widerspruchsfrist \nnach § 70 VwVfG berufen. Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 VwVfG liegen nicht vor, \nauch wenn der Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 die Kläger im Ergebnis \nrechts- oder ermessensfehlerhaft als Kostenschuldner in Anspruch genommen hätte. \nDarin läge jedenfalls kein schwerer und vor allem kein offenkundiger Mangel, weil die \nKläger ihre Gebührenschuld in der Korrespondenz mit dem Beklagten selbst \nzunächst nicht in Frage gestellt haben. \n\n29\n\n8. Der Gebührenbescheid vom 15. April 2004, wenn er überhaupt wirksam \ngeworden ist, geht in dem Zweitbescheid vom 4. Mai 2004 auf. Er hat seine \nselbstständige Bedeutung verloren, so dass er mangels Beschwer der Kläger nicht \naufgehoben zu werden braucht. \n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-16/4-k-3297-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-16/4-k-3297-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275111","retrieved":"2026-07-09 02:46:58.041977+00:00"}}