{"status":"available","doknr":"OLD275110","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0116.25K6796.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"25 K 6796/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 0. 0. 1945 in Dehane geborene Klägerin ist nach ihren Angaben \r\nukrainischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. \n\n\r\n\r\n3\n\nDie Klägerin reiste zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt in die \r\nBundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Juli 2004 einen Asylantrag.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 3. August 2004 wurde sie von dem Bundesamt für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -\r\n Bundesamt -) angehört. Dabei gab sie im wesentlichen an: In der Ukraine lebten ihre \r\nbeiden Söhne mit ihren Familien. Sie habe sich von Zigeunern überreden lassen, \r\nnach Deutschland auszureisen, wofür sie ihr gesamtes Hab und Gut gegeben habe, \r\nwas sie jetzt bereue.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 12. Oktober 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \r\nKlägerin als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen \r\ndes § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass \r\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin \r\nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe \r\ndieser Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist \r\ndrohte es die Abschiebung in die Ukraine an unter Hinweis darauf, dass die \r\nAbschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Klägerin \r\neinreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Bescheid wurde der Klägerin am 15. Oktober 2004 unter der Anschrift \r\nBstraße 3 in 00000 T durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten \r\noder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. \n\n\r\n\r\n7\n\nMit Bescheid vom 14. Oktober 2004 widerrief der Oberbürgermeister der Stadt T \r\ndie Einweisungsverfügung für das städtische Übergangsheim Bstraße 3 mit Wirkung \r\nvom 14. Oktober 2004 und wies die Klägerin in das städtische Übergangsheim \r\nOstraße 12 ein. \n\n\r\n\r\n8\n\nAm 18. Oktober 2004 meldete die Klägerin sich um und gab dabei als Tag des \r\nEinzuges den 14. Oktober 2004 an. \n\n\r\n\r\n9\n\nDie Kläger hat am 25. Oktober 2004 Klage erhoben, mit welcher sie das \r\nAntragsbe-gehren weiterverfolgt.\n\n\r\n\r\n10\n\nEin Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos geblieben \r\n(Beschluss der Kammer vom 16. November 2004 - 25 L 3352/04.A -).\n\n\r\n\r\n11\n\nZur Zulässigkeit der Klage trägt die Klägerin vor, den Bescheid des Bundesamtes \r\nerst am 20. Oktober 2004 von einem Mitarbeiter des Sozialamtes erhalten zu \r\nhaben.\n\n\r\n\r\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung \r\nnicht anwesend oder vertreten.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \r\nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \r\nvom 12. Oktober 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \r\nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \r\n§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen \n\n\r\n\r\n15\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \r\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \r\nvorliegen.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n\r\n\r\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \r\nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des \r\nOberbürgermeisters der Stadt T Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Klage ist zulässig. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 2. HS \r\nAsylVfG von einer Woche nicht versäumt; diese Frist ist nicht in Lauf gesetzt worden, \r\nso dass die am 25. Oktober 2004 erhobene Klage fristgerecht ist. Die Einlegung des \r\nBundesamtsbescheides vom 12. Oktober 2004 in den Briefkasten oder eine sonstige \r\ndafür vorgesehene Einrichtung am 15. Oktober 2004 unter der Anschrift Bstraße 3 in \r\nT hat die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt, weil sie keine wirksame Zustellung \r\ndarstellte. Denn die Klägerin hat dort tatsächlich an diesem Tag nicht mehr gewohnt, \r\nwie sie unbestritten behauptet hat und wie sich aus der Änderung der \r\nEinweisungsverfügung vom 14. Oktober 2004 und der vorgelegten \r\nMeldebescheinigung ergibt.\n\n\r\n\r\n22\n\nDen damit fehlgeschlagenen Zustellungsversuch unter der Anschrift Bstraße 3 \r\nvom 15. Oktober 2004 muss die Klägerin auch nicht nach § 10 Abs. 2 AsylVfG gegen \r\nsich gelten lassen.\n\n\r\n\r\n23\n\nNach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen und formlose \r\nMitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines \r\nAsylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er \r\nfür das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen \r\nEmpfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Zwar \r\nhandelt es sich bei der Anschrift Bstraße 3 um die letzte Anschrift, die die Klägerin \r\ndem Bundesamt mitgeteilt hatte. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG greift \r\nvorliegend jedoch nicht ein, weil die darin enthaltene Zustellungsfiktion nur dann \r\ngreift, wenn die Zustellung des Bescheides an die unzutreffende Anschrift auf einer \r\nfehlenden Mitwirkungshandlung des Asylbewerbers insbesondere der Verletzung \r\nseiner Pflichten aus § 10 Abs. 1 AsylVfG beruht. Dies ergibt sich aus dem \r\nZusammenhang, in welchem die Norm steht, sowie aus ihrem Sinn und Zweck. \r\nDiese Vorschrift soll eine Vereinfachung der Zustellung an Asylbewerber während \r\ndes Asylverfahrens bewirken. Sie knüpft an die Verletzung einer der dem \r\nAsylbewerber in Abs. 1 der Vorschrift auferlegten Pflichten an, nämlich während der \r\nDauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen u.a. des Bundesamtes \r\nstets erreichen können und insbesondere jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen. \r\nTrifft den Asylbewerber jedoch gar keine Pflichtverletzung, ist für die Anwendung der \r\nVorschrift kein Raum.\n\n\r\n\r\n24\n\nSo liegt der Fall hier. Die Klägerin ist erst einen Tag vor der versuchten \r\nZustellung des Bescheides aus der alten Unterkunft aus- und in die neue Unterkunft \r\neingewiesen worden. Am gleichen Tag hat auch ihr Umzug stattgefunden. Sie konnte \r\ndaher bis zu dem Zeitpunkt der versuchten Zustellung unter der alten Anschrift nur \r\neinen Tag später dem Bundesamt noch gar keine Mitteilung über ihre neue Anschrift \r\ngemacht haben zumal auch die Änderung der Einweisungsverfügung erst vom \r\n14. Oktober 2004 datierte. Hat die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt der \r\nfehlgeschlagenen Zustellung daher keine Pflichten verletzt, kommt die Anwendung \r\nder Vorschriften über die Folgen eine Pflichtverletzung nicht in Betracht.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\n\r\n\r\n26\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die \r\nKlägerin mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). \r\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gegen die \r\nBeklagte bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \r\nAufenthG vorliegen, und ist von der Beklagten zu Recht unter \r\nAbschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb \r\nder im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden. \n\n\r\n\r\n27\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 \r\nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \r\ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \r\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \r\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \r\nÜberzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in \r\nAnspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen \r\nwill.\n\n\r\n\r\n28\n\nDer Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare \r\nGefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche \r\nBeeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie der Religionsfreiheit, der beruflichen oder \r\nder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die \r\nMenschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des \r\nbetreffenden Staates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \r\nhinzunehmen hat,\n\n\r\n\r\n29\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, \r\nS. 341, 357; Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143, 157 f..\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Verfolgung stellt sich als \"politisch\" dar, wenn sie auf die Rasse, Religion, \r\nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die \r\npolitische Überzeugung des Betroffenen zielt,\n\n\r\n\r\n31\n\nständige Rechtsprechung, siehe nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \r\nUrteil vom 17. Mai 1983, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 7; ferner \r\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Bl. 24 des \r\nAbdrucks.\n\n\r\n\r\n32\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden \r\nbei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \r\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \r\nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \r\nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \r\nsein muss. Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann \r\nihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der \r\nzu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \r\nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n\r\n\r\n33\n\nBVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143, BVerwG, Urteil vom \r\n27. April 1982, BVerwGE 65, S. 250.\n\n\r\n\r\n34\n\nDas Asylrecht ist aber auch dann zuzuerkennen, wenn der Asylbewerber \r\npolitische Verfolgung begründet befürchten muss, d.h. wenn ihm bei verständiger, \r\nnämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische \r\nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm eine Rückkehr in \r\nseinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche \r\nWahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im \r\nSinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer \r\nBedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \r\nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden \r\nFurcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne \r\nwohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn \r\naufgrund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % \r\nWahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,\n\n\r\n\r\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, S. 143.\n\n\r\n\r\n36\n\nDer Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen \r\nMitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden \r\nEreignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den \r\nAsylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der \r\nVerfolgungsmaßnahmen festzustellen, wobei allerdings der sachtypische \r\nBeweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der \r\nBeweismittel sowie bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen \r\nzu berücksichtigen ist. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im \r\nVerfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen \r\nund keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \r\nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \r\nGewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht \r\nvöllig auszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im \r\nHeimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung \r\ndes Gerichts, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind, wobei die \r\nGlaubhaftmachung eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit \r\nEinzelheiten voraussetzt. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes \r\nVorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen, falls die \r\nUnstimmigkeit nicht überzeugend aufgelöst wurde;\n\n\r\n\r\n37\n\nzum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, BVerwGE 55, \r\nS. 82; Urteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, S. 180, Oberverwaltungsgericht für \r\ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 25. August 1981, InfAuslR \r\n1982, S. 43.\n\n\r\n\r\n38\n\nDie Verfolgungsprognose ist im übrigen landesweit, d.h. für den gesamten \r\nHeimatstaat des Asylbewerbers und nicht etwa begrenzt auf dessen ursprüngliche \r\nHeimatregion zu treffen, denn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland \r\nbedarf nicht, wer zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten \r\nhat, bzw. von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht ist, aber in anderen \r\nTeilen des eigenen Landes ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, sofern \r\nder Aufenthalt dort für ihn nicht unzumutbar ist (sogenannte inländische \r\nFluchtalternative),\n\n\r\n\r\n39\n\nständige Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 6. Oktober 1987, Buchholz, \r\na.a.O., § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, NVwZ \r\n1989, S. 746 f..\n\n\r\n\r\n40\n\nEine Erstreckung des Asylgrundrechts auf nach der Flucht des Asylbewerbers \r\naus seinem Heimatland entstandenen Tatbestände (Nachfluchtgründe) kommt nur \r\ninsoweit in Betracht, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie \r\ndem Nominierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Unter \r\ndiesem Gesichtspunkt lässt sich für sogenannte objektive Nachfluchttatbestände, die \r\ndurch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des \r\nAsylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht ziehen. Subjektive \r\nNachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus \r\neigenem Entschluss geschaffen hat, rechtfertigen in aller Regel nur dann eine \r\nAnerkennung als Asylberechtigter, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer \r\nschon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar \r\nbetätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer \r\ndauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen \r\nLebenshaltung erscheinen,\n\n\r\n\r\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, BVerfGE 74, S. 51.\n\n\r\n\r\n42\n\nDarüber hinaus ist ein subjektiver Nachfluchtgrund grundsätzlich nur dann \r\nasylrechtlich beachtlich, wenn eine Kontinuität zwischen dem schon im Heimatstaat \r\nerkennbar gewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten gegeben ist,\n\n\r\n\r\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989, BVerwGE 82, S. 171.\n\n\r\n\r\n44\n\nFür Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist - anders als bei \r\nVorfluchttatbeständen - der volle Nachweis durch den Asylbewerber zu fordern,\n\n\r\n\r\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O., BVerfG, Urteil vom \r\n29. November 1979, BVerfGE 55, S. 82.\n\n\r\n\r\n46\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen und aufgrund der eigenen Angaben der \r\nKlägerin, der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten \r\nErkenntnisse über die politische Situation im Heimatland der Klägerin hat die \r\nKlägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n\r\n\r\n47\n\nDies hat das Bundesamt in angegriffenen Bescheiden im einzelnen zutreffend \r\ndargelegt; das Gericht folgt dieser Entscheidung, welcher die Klägerin nicht mit \r\nrechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist und verweist zur Begründung zur \r\nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 \r\nAbs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n\r\n\r\n48\n\nBestätigt wird die Annahme, dass die Klägerin in der Ukraine keine politische \r\nVerfolgung zu befürchten hat, durch den Umstand, dass sie der mündlichen \r\nVerhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben ist; hierdurch hat sie ihr \r\nDesinteresse an der Fortführung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht und das \r\nKlagebegehren nicht weiterverfolgt, was den Schluss rechtfertigt, dass ihr \r\noffensichtlich auch die subjektive Verfolgungsfurcht fehlt.\n\n\r\n\r\n49\n\nZu Recht hat das Bundesamt des weiteren festgestellt, dass die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Die Klägerin hat auch im für \r\ndie Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen \r\nAnspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung des Vorliegens \r\nder Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, denn es ist nach den vorstehenden \r\nAusführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit der Klägerin \r\nin der Ukraine aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist.\n\n\r\n\r\n50\n\nSchließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 50 Abs. 1 AufenthG \r\nausreisepflichtige Klägerin, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, zur Ausreise \r\naufgefordert und ihr nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 \r\nAuslG/§ 59 Abs. 1 und 2 AufenthG die Abschiebung in die Ukraine angedroht; der \r\nHinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 \r\nAbs. 2 AuslG/§ 59 Abs. 2 AufenthG. Die gesetzte Frist beruht auf § 36 Abs. 1 \r\nAsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n\r\n\r\n51\n\nDie Klage hat auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat \r\nkeinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens von \r\nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.\n\n\r\n\r\n52\n\nZu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige \r\nBundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \r\nvorliegen. Die Abschiebung nach der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des \r\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hindernde konkrete Tatsachen hat die Klägerin nicht \r\nvorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die \r\nAusführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§§ 117 \r\nAbs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n\r\n\r\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.\n\n\r\n\r\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-16/25-k-6796-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-16/25-k-6796-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275110","retrieved":"2026-07-09 02:46:57.955795+00:00"}}