{"status":"available","doknr":"OLD275158","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0113.13K509.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-13","aktenzeichen":"13 K 509/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten. Er wurde \r\nim Oktober 1998 zum Polizeiobermeister und im August 2001 zum \r\nPolizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Er ist seit März 1995 bei der \r\nGrenzschutzstelle E eingesetzt.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Auszahlungsanordnung vom 30. Juni 1997 verfügte das Grenzschutzamt L1 \r\ndie Zahlung einer Wechselschichtzulage in Höhe von 45,-- DM ab dem 1. Juli 1997. \r\nMit Änderungsanordnung vom 26. Februar 1998 setzte das Bundesgrenzschutzamt \r\nL2 den Betrag ab dem 1. Juni 1997 auf 100,-- DM hinauf. Von beiden Schreiben \r\nerhielt der Kläger eine Durchschrift zur Kenntnisnahme. \n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 2000 teilte das Bundesgrenzschutzamt L1 dem \r\nKläger mit, ab dem 1. November 2000 werde eine Wechselschichtzulage von \r\nmonatlich 60,-- DM gezahlt. Zugleich forderte es vom Kläger einen Betrag von \r\n850,-- DM (= 434,60 Euro) zurück und führte aus: Die Bundesgrenzschutzinspektion \r\nE habe die Wechselschichtzulagenzahlung überprüft und eine Überzahlung von \r\n850,-- DM festgestellt. Als Anlage war dem Bescheid ein entsprechendes Schreiben \r\nder Bundesgrenzschutzinspektion E vom 27. September 2000 beigefügt, in dem für \r\nden Zeitraum von Januar 1999 bis Oktober 2000 die monatlich zustehenden Zulage \r\nund die monatlich tatsächlich gezahlte Zulage einander gegenüber gestellt waren, \r\nworaus sich für die Zeit von April 1999 bis Oktober 2000 eine Zuvielzahlung von \r\n850,-- DM ergab.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Kläger gelegte dagegen Widerspruch ein. Er berief sich auf Verwirkung und \r\nVerjährung und darauf, dass er das Geld für den Unterhalt seiner Familie verbraucht \r\nhabe.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2003 wies das \r\nGrenzschutzpräsidium West den Widerspruch als unbegründet zurück und führte \r\naus: Auf einen Wegfall der Bereicherung könne der Kläger sich nicht berufen. Er \r\nhabe den Mangel des rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen. Im Rahmen \r\neiner Billigkeitsentscheidung werde eine Rückzahlung in monatlichen Raten von \r\n50,-- Euro eingeräumt.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Kläger hat zwischen dem 20. und 22. Dezember 2003 beim \r\nVerwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss \r\nvom 19. Januar 2004 an das erkennende Gericht verwiesen. \n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger nimmt auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug und \r\nmacht geltend, dass der Fehler eindeutig bei der diensthabenden Stelle gelegen \r\nhabe. Wenn diese nicht in der Lage gewesen sei, eine ordnungsgemäße \r\nAbrechnung zu erteilen, könne man dem Kläger auch keinen Vorwurf machen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\nden Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes L1 vom \r\n30. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \r\ndes Grenzschutzpräsidiums West vom 4. Dezember 2003 \r\naufzuheben.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n\r\n\r\n13\n\nverweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt aus, aus den \r\nvom Kläger ausgefüllten Dienstbucheinlegeblättern sei ersichtlich gewesen, dass er \r\nab April 1999 die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage in Höhe von \r\n100,-- DM nicht mehr erfüllt habe.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n\r\n\r\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher \r\nauch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n18\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter \r\nBezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die \r\nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 bis 822), soweit - wie \r\nvorliegend - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB \r\nist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Weiter \r\ngilt: Die Verpflichtung zur Herausgabe ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger \r\nnicht mehr bereichert ist. Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet er jedoch \r\nnach den allgemeinen Vorschriften (§ 818 Abs. 3 und 4 BGB). Der Empfänger ist zur \r\nHerausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des \r\nEmpfanges rechtshängig geworden wäre, wenn die Leistungen aus einem \r\nRechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich \r\nangesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt (§ 820 Abs. 1 Satz 2 \r\nBGB).\n\n\r\n\r\n19\n\nDie zurückgeforderten Dienstbezüge in Höhe von 434,60 Euro (= 850,-- DM) sind \r\nzuviel, d.h. ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Dem Kläger stand für die Zeit von \r\nApril 1999 bis Oktober 2000 eine Wechselschichtzulage nur in Höhe von 1.050,-- DM \r\nzu, tatsächlich gezahlt wurden aber 1.900,-- DM.\n\n\r\n\r\n20\n\nMaßgeblich ist § 20 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der ab dem \r\n1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2000 gültigen Fassung, der regelt, unter \r\nwelchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Wechselschichtzulage zusteht. \r\nOb und in welcher Höhe dem Kläger in den einzelnen Monaten die \r\nWechselschichtzulage zustand, ist in dem Schreiben der \r\nBundesgrenzschutzinspektion E vom 27. September 2000 aufgeführt. Der Kläger hat \r\nausdrücklich erklärt, dass er gegen die Richtigkeit dieser Aufstellung keine Einwände \r\nerhebt. \n\n\r\n\r\n21\n\nZwar dürfte davon auszugehen sein, dass der Kläger nicht mehr bereichert ist. \r\nDenn die in den einzelnen Monaten zuviel gezahlten Bezüge haben 10 v.H. des ihm \r\njeweils insgesamt zustehenden Betrages nicht überstiegen, so dass die zuviel \r\ngezahlten Bezüge zu einer geringfügigen Verbesserung der allgemeinen \r\nLebensverhältnisse des Klägers verwendet worden sein dürften (vgl. Nr. 12.2.12 \r\nBBesGVwV).\n\n\r\n\r\n22\n\nAllerdings kann sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, \r\nweil er (verschärft) nach den allgemeinen Vorschriften haftet. Das ergibt sich aus § \r\n818 Abs. 4 i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auf unter Vorbehalt geleistete \r\nZahlungen entsprechend anzuwenden ist. \n\n\r\n\r\n23\n\nWie sich aus § 1 EZulV ergibt, werden mit den Erschwerniszulagen, zu denen \r\nauch die Wechselschichtzulage zählt, besondere Erschwernisse abgegolten. \r\nDementsprechend besteht ein Anspruch darauf nur für tatsächlich geleistete Dienste \r\nund nur für die Dauer der Erschwernis. Die abzugeltende Zusatzbelastung muss \r\nwirklich entstanden sein. Ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage im \r\nlaufenden Monat gegeben sind, kann daher erst nach dessen Ablauf festgestellt \r\nwerden. Die Zahlung der Zulage wird frühestens mit den Dienstbezügen für den \r\nübernächsten Monat, der auf dem Entstehungsmonat folgt, fällig. Allerdings ist auch \r\neine monatliche Vorauszahlung mit den Dienstbezügen für laufenden Monat möglich. \r\nIn diesem Fall handelt es sich ihrer Natur nach nicht um eine endgültige Zahlung, \r\nsondern um Abschläge unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen \r\nfür den nachfolgenden Zahlungsmonat auch tatsächlich eintreten werden.\n\n\r\n\r\n24\n\nVgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 7 A 621/02 -, ZBR \r\n2004, 284; Leihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, Teil IV/6.1, § 1 EZulV \r\nRn. 2 ff. und § 18 EZulV Rn. 4.\n\n\r\n\r\n25\n\nAuch im Falle des Klägers ist die Wechselschichtzulage in den hier \r\nmaßgeblichen Monaten April 1999 bis Oktober 2000 nicht endgültig gezahlt worden. \r\nDas ergibt sich insbesondere aus der Änderungsanordnung des \r\nBundesgrenzschutzamtes Kleve vom 26. Februar 1998, mit der eine Zahlung der \r\nWechselschichtzulage ab dem 1. Juni 1997 von monatlich 100,-- DM veranlasst \r\nwurde. Soweit durch dieser Änderungsanordnung für die Zeit nach dem \r\n26. Februar 1998 Zahlungen der Wechselschichtzulage veranlasst wurden, handelte \r\nes sich um Vorauszahlungen, für die das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen \r\nnoch offen war.\n\n\r\n\r\n26\n\nZwar ist der Kläger bei Zahlung der Zulage nicht ausdrücklich auf deren \r\nVorläufigkeit hingewiesen worden. Das hätte sich beispielsweise angeboten, als ihm \r\neine Durchschrift der Änderungsanordnung vom 26. Februar 1998 mit der Bitte um \r\nKenntnisnahme übersandt worden ist. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. \r\nAuch kann dahinstehen, ob dem Kläger positiv bekannt war, dass die abzugeltende \r\nZusatzbelastung tatsächlich in dem einzelnen Monat entstanden sein muss und die \r\nZulage dementsprechend vorläufig gezahlt wurde. Bei diesen Zusammenhängen \r\nhandelt es sich nämlich um Umstände, die dem besoldungsrechtlichen Grundwissen \r\ndes Beamten zuzurechnen sind. So gesehen war dem Kläger auch unter \r\nBerücksichtigung der Änderungsmitteilung vom 26. Februar 1998 die Vorläufigkeit \r\nder monatlichen Zahlungen ohne weiteres erkennbar.\n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. Leihkauff a.a.O. § 1 EZulV Rn. 5, der von einem gesetzesimmanenten \r\nVorbehalt spricht; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 -\r\n 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77 (80 ff.).\n\n\r\n\r\n28\n\nDer Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt. Vielmehr hat der Bescheid des \r\nBundesgrenzschutzamtes L1 vom 30. Oktober 2000 die Verjährung des \r\nRückforderungsanspruchs gehemmt, § 53 Abs. 1 VwVfG. Ebenfalls ist keine \r\nVerwirkung eingetreten. Es ist kein Verhalten der Beklagten erkennbar, aufgrund \r\ndessen der Kläger hätte annehmen können, der Rückzahlungsanspruch werde nicht \r\nmehr geltend gemacht.\n\n\r\n\r\n29\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus \r\nBilligkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Auch insoweit sind die \r\nangefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden, weil dem Kläger im \r\nWiderspruchsbescheid eine Rückzahlung in monatlichen Raten zu 50,-- Euro \r\neingeräumt worden ist. Allein der Umstand, dass die vorläufigen monatlichen \r\nZahlungen möglicherweise zumindest für einige Monate hätten niedriger festgesetzt \r\nwerden sollen, lässt keinen Schluss auf eine ermessensfehlerhafte Sachbehandlung \r\nder Rückforderungsentscheidung zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die \r\nBeklagte teilweise erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung geprüft hat, ob die \r\nAnspruchsvoraussetzungen in den einzelnen Monaten vorgelegen haben.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n31\n\nDas Gericht hat keine die Berufung zulassende Entscheidung getroffen, weil die \r\nVoraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Da es sich um \r\neinen Einzelfall handelt, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. \n\n\r\n\r\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-13/13-k-509-04","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-13/13-k-509-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275158","retrieved":"2026-07-09 02:47:01.842316+00:00"}}