{"status":"available","doknr":"OLD275157","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0113.13K475.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-13","aktenzeichen":"13 K 475/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides der \r\nWehrbereichsverwaltung vom 27. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \r\nWehrbereichsverwaltung vom 5. Januar 2005 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des \r\nKlägers rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 mit der Maßgabe zu regeln, dass ihm nach § 53 \r\nSVG ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der um den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag \r\nverminderten Versorgungsbezüge verbleibt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5 Teilen, der Kläger zu 2 Teilen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \r\nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \r\nin derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger war Berufssoldat (letzter Dienstgrad: Oberstleutnant) und ist mit \r\nAblauf des 30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt worden. Im Anschluss daran war \r\ner bis Ende 2004 bei NAMSA (Nato Maintenance And Supply Agency) tätig. Eine \r\nsolche Tätigkeit hatte er zuvor bereits, während er nach § 9 SUV unter Wegfall der \r\nBesoldung beurteilt war, in der Zeit von Juni 1975 bis März 1983 und von \r\nJanuar 1988 bis Juni 1997 ausgeübt.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 1997 regelte die Wehrbereichsverwaltung die \r\nVersorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Juli 1997 nach § 53 SVG im Hinblick auf \r\ndas bei NAMSA ab diesem Zeitpunkt erzielte Erwerbseinkommen. Unter dem \r\n6. Mai 1999 traf sie eine entsprechende Regelung für die Zeit ab 1. Januar 1999 und \r\nberücksichtigte die ab diesem Zeitpunkt neu eingeführte Vorschrift des § 53 Abs. 1 \r\nSatz 2 SVG (Mindestbetrag von 20 v.H. der Versorgungsbezüge).\n\n\r\n\r\n4\n\nAuf Nachfrage teilte der Kläger im Mai 2004 mit, er habe im Anschluss an die \r\nTätigkeit bei NAMSA von Juni 1975 bis März 1983 ein Abgangsgeld (Leaving \r\nAllowance) in Höhe von 79.488,75 DM erhalten. Hinsichtlich dieses Kapitalbetrages \r\nregelte die Wehrbereichsverwaltung mit Bescheid vom 27. Mai 2004 das teilweise \r\nRuhen der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55b SVG für die Zeit ab 1. Juli \r\n1997 und fügte eine Aufstellung für die Zeit bis April 2004 bei. Außerdem gab sie \r\ndem Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme zur \r\nbeabsichtigten Rückforderung der nach ihrer Berechnung sich daraus ergebenden \r\nÜberzahlung von 48.665,65 Euro.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Kläger legte gegen den Bescheid vom 27. Mai 2004 Widerspruch ein und \r\nnahm zu der beabsichtigten Rückforderung Stellung. Er führte aus: Die \r\nvorgenommene Ruhensregelung nach § 55b SVG sei für sich allein betrachtet nicht \r\nzu beanstanden. Allerdings ergebe sich dadurch keine Überzahlung in der \r\nangegebenen Höhe. Zunächst sei die Ruhensregelung nach § 55b SVG \r\ndurchzuführen. Sodann sei der so geregelte Versorgungsbezug in den Rechengang \r\nnach § 53 SVG einzustellen. Er berufe sich dabei auf ein Urteil ein \r\nVerwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2003.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2005 wies die Wehrbereichsverwaltung \r\nden Widerspruch als unbegründet zurück. Zudem legte sie in Ergänzung ihres \r\nBescheides vom 27. Mai 2004 fest, dass der Ruhensbetrag nach § 55b SVG von den \r\nnach Anwendung von § 53 SVG verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen ist. \r\nZur Begründung führte sie aus, diese Berechnungsweise stelle sicher, dass eine \r\ndoppelte Alimentation vermieden werde. Zudem würde andernfalls die \r\nRuhensregelung nach § 53 SVG die Wirkung der Ruhensregelung nach § 55b SVG \r\nwieder aufheben.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Kläger hat am 3. Februar 2005 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein \r\nbisheriges Vorbringen und beantragt,\n\n\r\n\r\n8\n\ndie Beklagte unter entsprechender Änderung des \r\nBescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 27. Mai 2004 in \r\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der \r\nWehrbereichsverwaltung vom 5. Januar 2005 zu verpflichten, \r\ndie Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend ab dem \r\n1. Juli 1997 mit der Maßgabe zu regeln, dass die um den nach \r\n§ 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten \r\nVersorgungsbezüge bei der Berechnung nach § 53 SVG \r\nzugrundezulegen sind.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n\r\n\r\n11\n\nund verweist im wesentlichen auf die Ausführungen im \r\nWiderspruchsbescheid.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n\r\n\r\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. \n\n\r\n\r\n15\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch \r\nin seinen Rechten, soweit sie seine Versorgungsbezüge nicht mit der Maßgabe \r\nregeln, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 nach § 53 SVG ein Betrag in Höhe \r\nvon 20 v.H. der um den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten \r\nVersorgungsbezüge verbleibt. Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte \r\nAnspruch zu. Im übrigen ist das nicht der Fall, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge mit der \r\nMaßgabe geregelt werden, dass generell die um den nach § 55b SVG ermittelten \r\nRuhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge bei der Berechnung nach § 53 SVG \r\nzugrundezulegen sind. Das ist bedeutsam für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum \r\n31. Dezember 1998 und für die Zeit ab 1. Januar 1999, soweit die nach § 53 Abs. 1 \r\nSatz 1 SVG errechneten Versorgungsbezüge über dem Mindestbetrag nach Satz 2 \r\nder Vorschrift liegen (soweit ersichtlich jeweils im Monat Dezember). Insoweit sind \r\ndie angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Der nach § 55b SVG \r\nermittelte Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung von § 53 SVG verbleibenden \r\nVersorgungsbezügen abzuziehen. \n\n\r\n\r\n17\n\nMaßgeblich ist, wie auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, § 55b \r\nSVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, § 94b Abs. 5 Satz 3 \r\ni.V.m. Abs. 2 SVG.\n\n\r\n\r\n18\n\nIm SVG ist nicht ausdrücklich geregelt, was gilt, wenn Versorgungsbezüge \r\nsowohl nach § 53 als auch nach § 55b zu kürzen sind. Das trifft in gleicher Weise auf \r\n§§ 53 und 56 BeamtVG zu, den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften. \r\nAllerdings wird in Nr. 56.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV ausgeführt, dass der \r\nRuhensbetrag nach § 56 BeamtVG, der mit § 55b SVG weitgehend regelungsgleich \r\nist, von den Versorgungsbezügen nach Anwendung der Ruhensvorschriften der \r\n§§ 53 bis 55 BeamtVG abzuziehen ist. Darauf wird auch in der Kommentarliteratur \r\nverwiesen.\n\n\r\n\r\n19\n\nVgl. Maiwald in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \r\nTeil D, § 56 BeamtVG Rn. 4; Stadler, in GKÖD, Teil O, § 53 BeamtVG Rn. 8 \r\na.E..\n\n\r\n\r\n20\n\nAuch wenn es sich bei den BeamtVGVwV nur um Verwaltungsvorschriften \r\nhandelt, die keinen Rechtsnormcharakter haben und daher das Gericht nicht binden, \r\ngeben sie im vorliegenden Zusammenhang die Rechtslage zutreffend wieder. Eine \r\ndavon abweichende Handhabung, wie sie der Kläger für richtig hält, wäre mit Sinn \r\nund Zweck der Ruhensvorschriften nicht vereinbar. \n\n\r\n\r\n21\n\nWürde man dem Kläger folgend generell die um den nach § 55b SVG ermittelten \r\nRuhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge bei der Berechnung nach § 53 SVG \r\nzugrundelegen, würde die Ruhensregelung nach § 55b SVG praktisch leer laufen. \r\nDarauf weist die Beklagte zu Recht hin. Der nach dieser Vorschrift ermittelte \r\nRuhensbetrag würde zwar in die Berechnung nach § 53 SVG eingestellt, würde sich \r\naber auf das Ergebnis nicht auswirken. \n\n\r\n\r\n22\n\nBeispielsweise ergäbe sich für August 1997 folgende Berechnung (vgl. Bescheid \r\nder Wehrbereichsverwaltung vom 12. Dezember 1997, Anlage Blatt 1, rechte Spalte; \r\nBeiakte 2 Bl. 74): Der in die Berechnung nach § 53 SVG einzustellende \r\nVersorgungsbezug (5.908,31 DM) wäre vorweg um den Ruhensbetrag nach § 55b \r\nSVG (1.180,04 DM) zu vermindern. Das würde sich jedoch auf das Ergebnis \r\n(„geregelter Versorgungsbezug\" im Abschnitt „3. Regelung\") nicht auswirken, an dem \r\nBetrag von 611,29 DM würde sich nichts ändern. Denn das Ergebnis ist, fasst man \r\ndie unter Abschnitt „3. Regelung\" aufgeführten Rechenschritte in einer \r\nalgebraischen Formel zusammen, hier stets die Differenz zwischen der \r\nHöchstgrenze nach § 53 Abs. 2 SVG und dem Verwendungseinkommen, \r\nunabhängig von der Höhe der in die Berechnung einzustellenden \r\nVersorgungsbezüge.\n\n\r\n\r\n23\n\nFür die Zeit ab dem 1. Januar 1999 sind die Versorgungsbezüge des Klägers mit \r\nder Maßgabe zu regeln, dass ihm nach § 53 SVG ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der \r\num den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten \r\nVersorgungsbezüge verbleibt.\n\n\r\n\r\n24\n\nMaßgeblich ist auch hier § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen \r\nFassung, daneben aber § 53 Abs. 1 mit dem zum 1. Januar 1999 neu eingeführten \r\nSatz 2 („Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu \r\nbelassen.\"). \n\n\r\n\r\n25\n\nZweck der Neufassung war, zu verhindern, dass der Versorgungsanspruch bei \r\nhohem Hinzuverdienst vollständig zum Ruhen kommt, und unabhängig von der Höhe \r\ndes Hinzuverdienstes ein Mindestmaß an Alimentation zu gewähren.\n\n\r\n\r\n26\n\nVgl. BT-Dr 13/9527, S. 45 und 41.\n\n\r\n\r\n27\n\nDamit hat der Gesetzgeber bewusst eine partielle Doppelalimentation in Kauf \r\ngenommen. \n\n\r\n\r\n28\n\nEin zwingender sachlicher Grund dafür, Versorgungsempfänger, deren Bezüge \r\nauch einer Ruhensregelung nach § 55b SVG unterliegen, davon auszunehmen, ist \r\nnicht ersichtlich. Allerdings ist der Ruhensregelung nach § 55b SVG dadurch \r\nRechnung zu tragen, dass der entsprechende Ruhensbetrag zunächst von den \r\nVersorgungsbezügen abgezogen und von dem so ermittelten Betrag der \r\nMindestbetrag in Höhe von 20 v.H. ermittelt wird. Auf diese Weise wird verhindert, \r\ndass die Ruhensregelung nach § 53 SVG die Wirkung der Ruhensregelung nach \r\n§ 55b SVG aufhebt.\n\n\r\n\r\n29\n\nIm Ergebnis ebenso VG München, Urteil vom 24. Juni 2003 -\r\n M 12 K 01.1347 -.\n\n\r\n\r\n30\n\nNebenbei bemerkt steht dieses Ergebnis zwar in Widerspruch zum Wortlaut der \r\noben erwähnten, für das Gericht nicht verbindlichen Nr. 56.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV. \r\nAndererseits ist aber zu bedenken, dass die BeamtVGVwV vom 3. November 1980 \r\ndatieren, die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG aber erst mit Wirkung ab dem \r\n1. Januar 1999 eingeführt worden ist, so dass sich eine Anpassung der \r\nBeamtVGVwV anbieten würde.\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \r\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-13/13-k-475-05","cited_norms":[{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":18},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SoldUrlV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-13/13-k-475-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275157","retrieved":"2026-07-09 02:47:01.744133+00:00"}}