{"status":"available","doknr":"OLD275307","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0110.3K8067.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"3 K 8067/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 17. Dezember 2003 die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer \naus drei Windenergieanlagen (WEA 1-3) bestehenden Windfarm („Windpark C\") in \nE1 - C.\n\n3\n\nDie Stadt E1 beschloss am 18. März 2004, im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht \nam 24. März 2004, die Aufstellung des Bebauungsplans 000 „Südlich der Deponie H\" \nund die Einleitung der 127. Änderung des Flächennutzungsplans. Der \nAufstellungsbeschluss sieht für das Plangebiet, in dem die WEA 1-3 liegen würden, \nvier Standorte für Windenergieanlagen sowie Flächen für die Landwirtschaft vor. Die \ndas gesamte Stadtgebiet umfassende Änderung des Flächennutzungsplan betrifft die \nEinrichtung von vier Konzentrationszonen für Windenergieanlagen; einer der in \nErwägung gezogenen Bereiche deckt das Gebiet des Bebauungsplans 000 ab. Die \nStadt E1 beantragte unter dem 6. Mai 2004 die Zurückstellung des \nGenehmigungsantrags der Klägerin.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 2004 setzte die Beklagte die Entscheidung über das \nGenehmigungsverfahren bis zum 6. Mai 2005 aus. In den Gründen des Bescheides \nwird ausgeführt, die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige \nBehörde sei als Baugenehmigungsbehörde für die Aussetzung nach § 15 Abs. 1 \nS. 1 BauGB zuständig; dem Antrag der Stadt E1 sei stattzugeben gewesen, da die \nVoraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorlägen und da zu \nbefürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich \ngemacht oder wesentlich erschwert würde.- Die Klägerin erhob unter dem 2. August \n2004 Widerspruch. Sie trug vor, die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre \nlägen nicht vor, weil die Planungsvorstellungen der Stadt E1 nicht die nach dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - BverwG 4 CN 13.03 - \nerforderliche Konkretisierung aufwiesen.- Die Beklagte wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 zurück. Die Klägerin hat am \n18. Dezember 2004 Anfechtungsklage erhoben. Die Stadt E1 hat am 7. April 2005, \nveröffentlicht am 14. Juli 2005, eine Veränderungssperre bis zum 16. Mai 2006 \nbeschlossen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 hat die Beklagte den \nGenehmigungsantrag der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin hat nach erfolglosem \nWiderspruch im Verfahren 3 K 5104/05 Verpflichtungsklage auf Erteilung der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung erhoben.\n\n5\n\nDie Klägerin trägt vor: Der Anwendung von §15 Abs. 1 S. 1 BauBG stehe als \nspeziellere Norm § 10 Abs. 6a BimschG entgegen. Der Zurückstellungsantrag habe \nnicht der Sicherung bestimmter Planungsinhalte gedient, sondern der Offenhaltung \nder Entscheidung, ob der Bebauungsplanbereich überhaupt als Konzentrationszone \nin Betracht komme. Die Planungsabsichten der Stadt E1 seien nur vorgeschoben; in \nWahrheit handele es sich um eine Verhinderungsplanung für Windenergieanlagen. \nDie als mögliche Konzentrationszonen angegebenen Bereiche seien bei der Prüfung \nder Tabuzonen übrig geblieben. Zur Sicherung eines Flächennutzungsplanes sei die \nAussetzung nicht zulässig. Hinsichtlich der Anforderungen an eine \nVeränderungssperre beziehe sie sich auf das Urteil des OVG NRW vom 28. Januar \n2005 - 7 B 35/03.NE -.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass der Bescheid vom 20. Juli 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 \nrechtswidrig gewesen sei.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt \nergänzend vor, dass § 15 BauGB auch im immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren anzuwenden sei.\n\n11\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Verfahrensakte der Stadt E1 zum \nBebauungsplan 000 Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer Bescheid vom 20. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom \n2. Dezember 2004 sind rechtmäßig gewesen. Zu Recht hat die Beklagte die \nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin, eine Windfarm mit \ndrei Windkraftanlagen in E1-C zu errichten und zu betreiben, für ein Jahr ausgesetzt. \nInsoweit wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen \ndas Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung darüber hinaus \ngeführten Angriffe gehen fehl. So besteht zwischen § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB und § 10 \nAbs. 6a S. 1 BimschG nicht etwa ein Konkurrenzverhältnis, sondern die Aussetzung \nder Entscheidung über die Zulässigkeit eines Genehmigungsvorhabens ist eine \nEntscheidung über den Genehmigungsantrag im Sinne der \nBeschleunigungsvorschrift. Die Zurückstellung sichert auch nicht die Änderung des \nFlächennutzungsplans, die neben der (positiven) Ausweisung von \nKonzentrationszonen auch die (negative) Wirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zur \nFolge hat, sondern betrifft ausschließlich den Bebauungsplan 000, dessen \nInkrafttreten keine Wirkungen für die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb \nseines räumlichen Geltungsbereichs hätte. Die gleichzeitige Änderung des \nFlächennutzungsplans und die beabsichtigte Prüfung der Eignung des \nBebauungsplangebietes für die beabsichtigte Nutzung zeigen, dass die Stadt E1 im \nAufstellungsverfahren rechtmäßig verfahren will, indem sie den Bebauungsplan im \nWege der Parallelplanung (vgl. OVG NRW, NWVBl. 2005, 466) aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt und nicht etwa, was einen groben Abwägungsfehler \nzu Lasten der durch die ausgewiesene Windenergienutzung verdrängten baulichen \nNutzung darstellen würde, eine für Windkraftanlagen ungeeignete Fläche \nauszuweisen bereit wäre. Der Umstand allein, dass im Aufstellungsverfahren sich \nergeben kann, dass die anfangs beabsichtigte Ausweisung nicht möglich ist, stellt \nkeine Verhinderungsplanung dar.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-10/3-k-8067-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-10/3-k-8067-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275307","retrieved":"2026-07-09 02:47:14.573792+00:00"}}