{"status":"available","doknr":"OLD275306","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0110.27L1616.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"27 L 1616/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 0.0.1949 in Istanbul geborene Antragsteller ist türkischer\nStaatsangehöriger. Er reiste Anfang der 70er Jahre in das Bundesgebiet ein und\nheiratete eine deutsche Staatsangehörige. Aus dieser am 00.0.1993 geschiedenen\nEhe ist eine nunmehr volljährige Tochter (geb. 0.0.1975) deutscher\nStaatsangehörigkeit hervorgegangen.\n\n4\n\nDem Antragsteller wurde 30. August 1983 eine Aufenthaltsberechtigung\nerteilt.\n\n5\n\nIn der Zeit von 1971 bis 1976 war er in einer Lackiererei angestellt, von 1976 bis\n1987 war er in der gleichen Branche selbständig. Seit 1985 betrieb er darüber hinaus\nHandel mit Textilien und Lederbekleidung. Um 1990/91 gab er das Gewerbe auf.\n\n6\n\nDer Antragsteller ist im Bundesgebiet wie folgt straffällig geworden:\n\n7\n\n1. Am 0.0.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht X wegen Betruges zu\neiner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 25 DM (Tatbegehung: Oktober\n1991);\n\n8\n\n2.\n\n9\n\n3. Am 0.0.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht M wegen vorsätzlicher\nInsolvenzverschleppung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n5 Monaten (auf Bewährung für 3 Jahre; Tatbegehung 1994);\n\n10\n\n4.\n\n11\n\n5. Am 00.00.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht N wegen vorsätzlicher\nKonkursverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (auf Bewährung für 3 Jahre;\nTatbegehung 1997);\n\n12\n\n6.\n\n13\n\n7. Am 00.0.2002 verurteilte ihn das Landgericht D wegen Betrugs in 16\nFällen und Unterschlagung unter Einbeziehung der im Strafbefehl des\nAmtsgerichts M vom 0.0.2001 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der\ndort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren\n(Tatbegehung 1996);.\n\n14\n\n8.\n\n15\n\n9. Am 0.00.2002 verurteilte ihn das Landgericht F wegen Betrugs unter\nEinbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts M vom\n0.0.2001, der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts N vom\n00.00.2002 und der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts D vom\n00.0.2002 sowie unter Auflösung der darin gebildeten\nGesamtfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom 7 Jahren\n(Tatbegehung 2000, Gesamtwert der betrügerisch erlangten Waren\n982.642,13 Euro).\n\n16\n\n10.\n\n17\n\nDer Antragsteller befindet sich seit seiner Festnahme am 0.0.2001 in Haft.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 10. Juli 2002 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur\nbeabsichtigten Ausweisung an.\n\n19\n\nHiergegen macht der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.\nSeptember 2002 geltend, er genieße wegen der ihm erteilten\nAufenthaltsberechtigung Ausweisungsschutz und könne nur wegen schwer\nwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Er\nsei wegen einer persönlichen Notlage straffällig geworden und habe keine\ndurchgehende kriminelle Vergangenheit. Er habe ein umfassendes Geständnis\nabgelegt und werde sich künftig straffrei führen. Zu seiner deutschen Tochter hege er\nfamiliäre Beziehungen und beabsichtige seine Freundin zu heiraten.\n\n20\n\nÜber einen weiteren Bevollmächtigten („Bürogemeinschaft I\") ließ er vortragen,\nseine Tochter in L werde nach der Haftentlassung für ihn die Anlaufstelle sein, wenn\ner einen KfZ-Handel aufbauen werde. In die Türkei unterhalte er noch Kontakte, über\nVerwandtschaft verfüge er dort nicht. Ein Leben sei ihm dort unmöglich. In der Haft\nhabe er die deutsch Sprache besser gelernt und seine damaligen Vergehen als\nfalsch eingesehen. Er sei unverschuldet in finanzielle Abhängigkeiten geraten.\n\n21\n\nMit Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2005 wies der Antragsgegner den\nAntragssteller unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Bundesgebiet aus,\nforderte ihn zur Ausreise binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung auf\nund drohte anderenfalls die Abschiebung in die Türkei an. \n\n22\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch vom 12. Juli 2005 wies die\nBezirksregierung E mit Bescheid vom 12. August 2005 zurück.\n\n23\n\nHiergegen hat der Kläger am 17. August 2005 Klage erhoben und zugleich um\neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsgegner habe nur das zur\nletzten Verurteilung führende Verhalten gewürdigt, nicht jedoch die weiteren\nUmstände. Er hätte persönlich angehört werden müssen. Eine negative\nSozialprognose lasse sich erst im Hauptsacheverfahren treffen. Demgegenüber habe\ner enge familiäre Beziehungen zu Tochter und Freundin, die ihn nach der\nHaftentlassung unterstützen wollten. Die deutsche Sprache beherrsche er\nzufriedenstellend und sei auch sonst bis in die 90er Jahre ein integriertes Mitglied der\nGesellschaft gewesen. Er habe durch die Strafhaft eine positive\nPersönlichkeitsentwicklung durchlaufen. In rechtlicher Hinsicht berücksichtige die\nangefochtene Verfügung nicht die neuere Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts über die Ausweisung von EU-Bürgern und\nassoziationsberechtigten Türken.\n\n24\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n25\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 3676/05 gegen\ndie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli\n2005 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung E vom 12. August 2005 - verfügten\nAusweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der\nRegelungen zur Aufenthaltsbeendigung anzuordnen.\n\n26\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n27\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, insbesondere der Stellungnahme des Leiters der JVA X1 vom\n27.10.2005 und das Urteil des LG F - 00 (00/02) - vom 5.12.2002, sowie den der\nbeigezogenen Verfahrensakten des Antragsgegners Bezug genommen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDer Antrag ist zulässig aber unbegründet. Die Kammer macht von dem ihr durch\n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, dem Widerspruch aufschiebende\nWirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von\nVollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an\nder sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese\nInteressenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu\nvollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung\nder betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag.\n\n31\n\nVorliegend fällt die Ermessensentscheidung der Kammer zu Lasten des\nAntragstellers aus. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass\nsich die angefochtene Ordnungsverfügung im Klageverfahren als rechtmäßig\nerweisen wird und sich auch im Übrigen ein Überwiegen des privaten\nAufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der\nsofortigen Vollziehung nicht feststellen lässt.\n\n32\n\nDie Kammer sieht keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen\ndie Ausweisung wiederherzustellen (1.) und gegen die mitverfügten Regelungen zur\nAufenthaltsbeendigung (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung)\nanzuordnen (2.). \n\n33\n\nDie behördliche Vollziehungsanordnung, die formell rechtmäßig ist, insbesondere\nden Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, ist auch materiell nicht zu\nbeanstanden.\n\n34\n\n1. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung spricht vieles\nfür die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung.\n\n35\n\nDer Antragsgegner ist die für den Erlass der Ausweisung zuständige\nAusländerbehörde (§ 4 Abs. 1 OBG), obwohl der Antragsteller zum Zeitpunkt des\nErlasses der Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides - bis heute - in\nder Justizvollzugsanstalt X1 einsitzt. Auf Grund des bestehenden Kontaktes zu\nseiner in L lebenden Tochter, die ihn ausweislich der Äußerung des Leiters der JVA\nX1 vom 27. Oktober 2005 regelmäßig in der Haft besucht und bei der der\nAntragsteller in die Zeit nach der Haftentlassung wohnen will, bestehen ausreichende\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an seinen Wohnort vor der Inhaftierung -\nund damit in den Bezirk des Antragsgegners - zurückkehren werde.\n\n36\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR\n1998, S. 201.\n\n37\n\nDer Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG ist erfüllt. Nach dieser\nBestimmung wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer\nvorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von\nmindestens drei Jahren verurteilt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der\nAntragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts F vom 0.00.2002 (00\n(00/02) 00 Js 000/00) wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafen aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts M vom 0.0.2001, der Strafe aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts N vom 00.00.2002 und der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts D\nvom 00.0.2002 sowie unter Auflösung der darin gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe vom 7 Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde\nnicht zur Bewährung ausgesetzt.\n\n38\n\nBesonderer Ausweisungsschutz kommt dem Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz\n1 Nr. 1 AufenthG zugute. Ihm wurde bereits am 31. August 1983 eine\nAufenthaltsberechtigung erteilt, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als\nNiederlassungserlaubnis fortgilt, und er hat sich seit nahezu 30 Jahren rechtmäßig im\nBundesgebiet aufgehalten. Er wird daher nur aus schwer wiegenden Gründen der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen, die in der Regel in Fällen des §\n53 vorliegen, § 56 Abs. 1 Sätze 2, 3 AufenthG. Liegen die Voraussetzungen des § 53\nvor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen, § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.\nDamit wird die Ist-Ausweisung, deren Tatbestandsvoraussetzungen der Antragsteller\nwie dargelegt verwirklicht hat, zur Regelausweisung herabgestuft.\n\n39\n\nAnhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind nicht gegeben.\nErfüllt ein Ausländer - wie hier der Antragsteller - die Voraussetzungen der\nRegelausweisung, ist die Ausweisung zwingend, das heißt, ohne dass der Behörde\nErmessen eingeräumt wäre, zu verfügen, wenn nicht im Einzelfall besondere\nUmstände gegeben sind, die sich als Ausnahmesituation darstellen. Regelfälle sind\ndabei solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge\ngleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch\natypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst\nausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Ein Ausnahmefall\nwird ferner dann vorliegen, wenn die Ausweisung mit höherrangigem Recht -\ninsbesondere mit Verfassungsrecht (z.B. mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\noder dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG) - nicht vereinbar ist. Dabei sind alle\nUmstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des\nBetroffenen, namentlich auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG (bis zum Inkrafttreten des\nZuwanderungsgesetzes: § 45 Abs. 2 AuslG) umschriebenen, zu berücksichtigen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002,\n338.\n\n41\n\nNach § 55 Abs. 3 AufenthG spielen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes,\ndie schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des\nAusländers im Bundesgebiet (Nr. 1), die Folgen der Ausweisung für die\nFamilienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im\nBundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher\nLebensgemeinschaft leben (Nr. 2) sowie die in § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten\nVoraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung (Nr. 3) eine Rolle.\n\n42\n\nIm Fall des Antragstellers liegen die Voraussetzungen, bei denen nach diesen\nGrundsätzen von einer solchen Ausnahmesituation gesprochen werden kann, nicht\nvor. \n\n43\n\nAnhaltspunkte, die den Antragsteller entlasten würden, sind zunächst nicht aus\nden Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung ersichtlich. In den\nStrafzumessungsgründen des Urteils, das der Antragsgegner zum Anlass der\nAusweisung nahm, \n\n44\n\nLandgericht F, Urteil vom 0.00.2002 - 00 (00/02) 00 Js 000/00), UA. S. 36ff\n\n45\n\ngeht das Gericht von einem besonders schwerem Fall des Betruges aus, weil der\nAntragsteller die Tat zur Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle zur\nBestreitung seines Lebensunterhaltes beging und einen Schaden von mindestens\n982.642,13 EURO verursachte. Zugunsten des Antragstellers wertete das\nStrafgericht, dass er vollumfänglich - hinsichtlich der angeklagten Taten - geständig\ngewesen sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass berufliche und\npersönliche Schwierigkeiten ihn zur Begehung der Taten verleitet hatten. Ferner sei\ner als Ausländer, der die deutsche Sprache nur unzureichend beherrsche und von\nder bereits erlittenen Haft tief betroffen sei, besonders haftempfindlich.\nStrafschärfend berücksichtigte es, dass der verursachte Schaden weit über den als\nSchwellenwert für einen „Vermögensverlust größeren Ausmaßes\" von 100.000 DM\nhinausgeht. Zu seinen Ungunsten sprach ferner die von diesem bei der\nTatausführung im erheblichem Umfang aufgewandte kriminelle Energie, welche sich\nvor allen Dingen in der hoch professionellen und straff organisierten Tatausführung\nwiderspiegele. Ergeben sich mithin schon aus der Anlasstat keine Umstände, die es\nnahe legten von einem Ausnahmefall auszugehen, so wird dies durch den weiteren\nUmstand bestätigt, dass der Antragsteller nahezu ein Jahrzehnt lang\nVermögensdelikte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts beging. Insoweit wäre es\nschon sehr verwegen anzunehmen, der Antragsteller sei lediglich zur Überwindung\neiner Notsituation straffällig geworden.\n\n46\n\nAuch die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte, insbesondere seine\npersönlichen Bindungen sowie die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet haben\nkein solches Gewicht, dass ein Absehen von der Regelausweisung ernsthaft in\nBetracht zu ziehen wäre. Der Antragsteller hat allerdings den größeren Teil seines\nLebens, nachdem er mit Anfang zwanzig und abgeschlossener Berufsausbildung ins\nBundesgebiet einreiste, hier legal und versehen mit dem (seinerzeit) stärksten\nAufenthaltstitel, verbracht. Aber auch diese bemerkenswert lange Zeit des legalen\nAufenthaltes hat er nicht zum Aufbau einer wirtschaftlich tragenden Existenz nutzen\nkönnen. Diese gilt um so mehr, als die letzte legale Erwerbstätigkeit Anfang der 90er\nJahre zu verzeichnen war. Die eingegangene eheliche Bindung ist allerdings seit\nAugust 1993 wieder gelöst. Die hieraus hervorgegangene Tochter, die zu ihm in der\nHaft regen Kontakt hält, ist bereits seit zehn Jahren volljährig und verheiratet. Von\nder Begehung der Straftaten hat sie ihn nicht abhalten können. Im Hinblick auf Art. 6\nAbs. 1 GG ist allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller\noder seine Familienangehörigen auf gegenseitige Lebenshilfe im Bundesgebiet\nangewiesen wären. Es erscheint deshalb nicht unverhältnismäßig, den Antragsteller\nund seine Tochter darauf zu verweisen, die familiären Beziehungen durch Besuche\nin der Türkei zu pflegen.\n\n47\n\nDie Ausweisung ist auch im Übrigen die verhältnismäßige Maßnahme. Sie ist\ngeeignet, erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist\ndem Antragsteller nicht unzumutbar, in die Türkei zu gehen. Der Antragsteller hat bis\nzu seinem 21. Lebensjahr in der Türkei gelebt und ist dort eine Berufsausbildung\ndurchlaufen. Er hat damit mehr als ein Drittel seines Lebens in der Türkei verbracht.\nMit 55 Jahren ist er in einem Alter, in dem er sich in die türkischen\nLebensverhältnisse wieder eingewöhnen kann, zumal diese ihm aufgrund seines\nfamiliären Umfeldes im Bundesgebiet ohnehin nicht unvertraut sind. Nach dem\nBericht des Leiters der JVA vom 27.10.2005 unterhält er nach wie vor Kontakte zu\nBekannten und Verwandten in der Türkei. Eine wirtschaftliche Integration oder eine\nbesondere wirtschaftliche Bindung im Bundesgebiet ist nicht ersichtlich. In\nAnbetracht seines Alters hält es die Kammer für möglich und dem Antragsteller\nzumutbar, in der Türkei neue wirtschaftliche und berufliche Perspektiven zu\nentwickeln.\n\n48\n\nAuch unter präventiven Gesichtspunkten ist die Ausweisung verhältnismäßig.\nDenn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter\npräventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. Auf spezial- oder\ngeneralpräventive Erwägungen kommt es deshalb im Grundsatz nicht an.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 - NVwZ 2002,\n366.\n\n50\n\nUnabhängig davon ist insbesondere auch eine Wiederholungsgefahr im\nvorliegenden Fall zu bejahen. Denn der Antragsteller ist bereits mehrfach und\nwiederholt vor allem wegen Betrugs verurteilt worden. Dass sich an der aus diesem\nVerhalten ergebenden Persönlichkeitsstruktur etwas geändert hätte, ist im Zeitpunkt\nder Widerspruchsentscheidung nicht hinreichend konkret ersichtlich. Entgegen der\nAuffassung des Antragstellers ergibt sich dies insbesondere nicht aus seinem\nVerhalten während der Haftzeit. Ein beanstandungsfreies Verhalten während der\nHaft ist bei Ausländern, die wegen Straftaten mit ihrer Ausweisung rechnen müssen\nbzw. die dagegen Rechtsbehelfe eingelegt haben und die bei auffälligem Verhalten\ngegebenenfalls eine Verschlechterung der Haftbedingungen zu erwarten hätten,\nnicht ungewöhnlich und sagt über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nach der\nEntlassung in die Freiheit wenig aus.\n\n51\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 1999 - 7 L 914/99 -\n.\n\n52\n\nMehr Bedeutung ist hingegen dem Umstand beizumessen, dass sich die\nLebensumstände des Antragstellers nach seiner Entlassung aus der Haft\nvoraussichtlich insoweit nicht ändern würden, als er angesichts des angerichteten\nSchadens auch weiterhin mit enormen finanziellen Forderungen gegen sich und mit\nden damit verbundenen Problemen im Bundesgebiet leben würde. Nach seinem\nVorbringen liegt in den finanziellen Schwierigkeiten Anfang der 90er Jahre die\nMitursache für seine Delinquenz. Von der im Vorbringen des Antragstellers zu\nvermissenden Überlegungen zu einer Wiedergutmachung des Schadens abgesehen,\nerfüllt auch in diesem Zusammenhang der beabsichtigte Neuanfang nach den Haft\nim Kfz-Handel (!) nicht mit der allergrößten Hoffnung. Darüber hinaus ist eine\nAuseinandersetzung mit den Taten und ihren Ursachen, die indiziell gegen eine\nWiederholungsgefahr sprechen könnte, aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich.\nAuch der Leiter der JVA spricht im Votum seiner Stellungnahme vom 27. Oktober\n2005 davon, dass „eine intensive Bearbeitung der Ursachen der Straffälligkeit\" nicht\nstattgefunden hat. Wie nötig ein solcher Prozess gerade auch im Fall des\nAntragstellers ist, zeigt sich nicht zuletzt aus seiner eigenen Einschätzung zu seiner\nkriminellen Vergangenheit. Nach dem vorgenannten Bericht gibt er zu den\nTathintergründen an, wegen des erneuten Scheiterns seines Gewerbes sowie der\ndurch eine außereheliche Beziehung zerbrochenen Ehe mit kleineren Betrügereien\nbegonnen habe. Zunächst habe er im kleinen Rahmen gehandelt, später im großen\nStil. Das Ganze habe für ihn immer mehr Suchtcharakter bekommen. Wenn es sich\nbei der Einschätzung „Suchtcharakter\" nicht nur um ein um Entschuldigung\nheischendes Abschieben von Verantwortung handeln sollte, sondern vielmehr eine\nernstzunehmende Selbstreflexion, dürfte die Abkehr von diesem Verhalten mit\nAusschluss einer Wiederholungsgefahr weit mehr erfordern, als ein vollumfängliches\nGeständnis und Akzeptieren der Strafe. Dahingehende Bemühungen oder gar\nErfolge werden indes nicht berichtet. Zwar wird von der Leitung der JVA im Ergebnis\neine bedingte Haftentlassung befürwortet, Bedenken allerdings als nicht ausgeräumt\nbetrachtet. Die Maßstäbe zur Beurteilung einer (strafrechtlich verfügten) bedingten\nHaftentlassung und einer ausländerrechtlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr sind\nunterschiedlich. Daher bestand auch keine Veranlassung, die für März des Jahres\nangekündigte Entscheidung über eine bedingte Haftentlassung für die Entscheidung\ndes Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der verfügten Ausweisung\nabzuwarten.\n\n53\n\nDer Umstand, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der\nWiderspruchsentscheidung in Haft befand und dies auch zum Zeitpunkt der\nEntscheidung des Gerichts noch tut, rechtfertigt keine andere Einschätzung der von\ndem Antragsteller ausgehenden Gefahr. Denn die ausländerrechtlich anzustellende\nPrognose erfordert eine längerfristige, hier über die voraussichtliche Dauer der Haft\nhinausgehende Gefahrenprognose. \n\n54\n\nDie Ausweisung erweist sich auch als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8\nEMRK.\n\n55\n\nEine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit kann bei Ausländern vorliegen, die auf Grund ihrer gesamten\nEntwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der\nBesonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht\nzuzumuten ist, weil sie zu diesem keinerlei Bezug haben.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, S.\n54 (56).\n\n57\n\nDass dem Antragsteller eine Rückkehr in sein Heimatland unter diesem\nGesichtspunkt nicht zumutbar wäre, ist hier - wie sich aus obigen Ausführungen auch\nunter Berücksichtigung seines langjährigen legalen Aufenthalts ergibt - nicht zu\nerkennen.\n\n58\n\nDie Ausweisung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere gehen die\nAusführungen des Verfahrensbevollmächtigten zur neuesten Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der verfahrensrechtlichen und materiellen\nVoraussetzung einer Ausweisung von EU-Bürgern und assoziationsberechtigten\nTürken ins Leere.\n\n59\n\nDem Antragsteller kommt kein Schutz aus Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses des\nAssoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu.\nDenn der Antragsteller hat keine Ansprüche aus ARB 1/80 (mehr), die er während\nseines Aufenthalts im Bundesgebiet erworben haben könnte. Eventuelle aus der\nTätigkeit Anfang der 70er Jahre in der Lackiererei erworbene Rechte aus Art. 6 Abs.\n1 ARB 1/80 \n\n60\n\nsoweit dies im Hinblick auf die in Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80 bestimmte\nAnwendbarkeit der maßgeblichen Vorschriften ab dem 1.12.1980 überhaupt\ndenkbar ist\n\n61\n\nsind jedenfalls durch den Wechsel in die Selbständigkeit 1976\nuntergegangen,\n\n62\n\nvgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2004, - 12 TG 3548/03 -\n.\n\n63\n\nAusländische Familienangehörige im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80, von\ndenen sich eine Rechtsposition ableiten ließe sind nicht ersichtlich. Die Tochter des\nAntragstellers P1 ist - soweit hier ersichtlich - zwar erwerbstätig aber ausschließlich\ndeutsche Staatsangehörige, womit sie als Stammberechtigte ausscheidet, zumal der\nAntragsteller (bislang) nicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erlaubt zu ihr\ngezogen ist.\n\n64\n\nDer Ausweisung steht auch Art. 3 Abs. 3 des Europäischen\nNiederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II, S. 997) nicht\nentgegen, wonach für eine Ausweisung „besonders schwer wiegende Gründe der\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung\" erforderlich sind. Zwischen den \"schwer\nwiegenden Gründen\" im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (früher § 48 Abs. 1\nAuslG) und den \"besonders schwer wiegenden Gründen\" des Art. 3 Abs. 3 ENA\nbesteht jedenfalls dann kein qualitativer Unterschied, wenn die Ausweisung auf § 53\nAufenthG beruht.\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8 (14) zu § 47\nAbs. 1 AuslG,\n\n66\n\nsodass Art. 3 Abs. 3 ENA insoweit keinen weiter gehenden Schutz entfaltet.\n\n67\n\nSchließlich steht der Ausweisung des Antragstellers auch nicht das in der\nStillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom\n12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation\n(BGBl II S. 385) enthaltene Verschlechterungsverbot entgegen. Anknüpfungspunkt\nkönnte insoweit die Zeit seiner selbständigen Führung eines Lackier- und\nHandelsbetriebes bis 1990/1991 sein.\n\n68\n\nNach OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 17 B 1227/02 -, lassen\nsich aus der Vorschrift rechtliche Vorteile nur für beruflich Selbständige\nableiten.\n\n69\n\nAllerdings betrifft die sich anschließende Zeit, in der er zur Sicherstellung des\nLebensunterhaltes straffällig wurde, nicht den durch Art. 41 Abs. 1 des\nZusatzprotokolls geschützten Bereich der Dienstleistungsfreiheit oder\nNiederlassungsfreiheit. \n\n70\n\nAuch der „selbständige\" Betrüger übt keine durch das Abkommen geschützte\nDienstleistung aus.\n\n71\n\nDie hier fragliche Maßnahme „Ausweisung\" kann den Antragsteller also nicht\nmehr in seiner Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit betreffen. Darüber hinaus\nist auch materiell kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ersichtlich. Bei\nder Prüfung eines Verstoßes ist nämlich darauf abzustellen, ob die von den\nzuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die Situation des\ntürkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die zum Zeitpunkt\ndes In-Kraft-Tretens des Zusatzprotokolls im Jahre 1972 galten, erschwert, für ihn\nalso im konkreten Einzelfall ungünstiger ist.\n\n72\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002, a.a.O., 339.\n\n73\n\nJedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein türkischer\nStaatsangehöriger zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, war\nregelmäßig auch nach den §§ 10, 11 AuslG von 1965 eine Ausweisung zu verfügen,\nsodass sich die Rechtslage nicht zu Ungunsten des Antragstellers verändert hat.\n\n74\n\nvgl. im Einzelnen zur Straffälligkeit wegen hoher Freiheitsstrafen BVerwG,\nBeschluss vom 2. März 1987 - 1 B 4.87 -, Buchholz 402.24, Nr. 113; vgl. auch\nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002, a.a.O., 339 f. zu\nBetäubungsmitteldelikten.\n\n75\n\nAuch die allgemeine Interessenabwägung, die bei der Entscheidung gemäß § 80\nAbs. 5 VwGO auch dann anzustellen ist, wenn - wie hier - vieles für die\nRechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung spricht, geht zu Lasten des Antragsteller\naus. Dies ergibt sich vorliegend jedenfalls daraus, dass aus den dargelegten\nGründen nach wie vor die Gefahr besteht, dass der Antragsteller strafrechtlich in\nErscheinung tritt. Demgegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers weniger\nschwer, weil es von der Rechtsordnung angesichts der voraussichtlichen\nRechtmäßigkeit der Ausweisung nicht gedeckt ist. \n\n76\n\n2. Soweit der Antrag sich gegen die Androhung der Abschiebung wendet, sieht\ndie Kammer ebenfalls keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\nentgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m.\n§ 8 AG VwGO NRW anzuordnen, weil keine ernstlichen Zweifel an der\nRechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestehen. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll\n(einem ausreisepflichtigen Ausländer) die Abschiebung unter Bestimmung einer\nAusreisefrist angedroht werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der\nAntragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, weil er nach Erlass der\naus den dargelegten Gründen voraussichtlich rechtmäßigen Ausweisungsverfügung\nnicht mehr im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist (vgl. § 51 Abs. 1\nNr. 5 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar,\nda die Ausweisung als der Verwaltungsakt, der die Ausreisepflicht begründet hat,\nihrerseits sofort vollziehbar ist. Die Abschiebungsandrohung ist darüber hinaus mit\nder Ausweisung in der gebotenen Schriftform (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG) verbunden\nworden. In der Androhung ist auch der Staat bezeichnet worden, in den hin die\nAbschiebung erfolgen soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Die gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG\nregelmäßig erforderliche Bestimmung einer Ausreisefrist ist erfolgt und auch im\nHinblick auf den langjährigen Aufenthalt angemessen.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Nr. 1 GKG und entspricht der\nHälfte des Auffangstreitwertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-10/27-l-1616-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-10/27-l-1616-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275306","retrieved":"2026-07-09 02:47:14.490385+00:00"}}