{"status":"available","doknr":"OLD275305","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0110.26K1833.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"26 K 1833/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers gerichtskostenfrei abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1973 in Kiratli (Provinz Bayburt) geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und alevitischer \nReligionszugehörigkeit. Seinen unbelegten Angaben zufolge will er mit gefälschtem \nPass auf dem Luftweg mit der Fluggesellschaft D am 13. Dezember 2002 - später \nvon ihm berichtigt in den 6. Dezember 2002 - in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist sein.\n\n3\n\nAm 19. Dezember 2002 beantragte der Kläger die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge gab er zur Begründung an: Seine Personalpapiere seien in \nder Türkei. Bis zum 1. Juni 2002 habe er in Maltepe/Istanbul gelebt. Vom \n1. Juni 2002 bis zum 13. Dezember 2002 habe er sich in Antalya aufgehalten, um auf \nseine Gerichtsverhandlung zu warten. Seine Ehefrau und sein Sohn seien noch in \nIstanbul. Er habe von 1980 bis 1990 das Gymnasium besucht. Von 1990 bis 1993 \nhabe er als Fahrer bei seinem Bruder gearbeitet und für die Zeitung J Aktivitäten \nausgeübt. Von 1993 bis 1994 habe er Militärdienst geleistet. Nach seiner \nEheschließung im Jahre 1995 sei am 1. Mai 1996 seine Schwester verhaftet und \nohne Gerichtsurteil ins Gefängnis gesteckt worden. Das habe ihn ideologisch sehr \nbetroffen. Er habe für den Verlag „V\" zu schreiben begonnen und sage offen seine \nMeinung. Am 1. März 2002 und am 29. März 2002 seien Artikel von ihm mit der \nÜberschrift: „Die Verhaftungen, die Folterung und die Vergewaltigungen in der \nTürkei\" in der Zeitung „J\" veröffentlicht worden. Deshalb sei er in Istanbul vor dem \nStaatssicherheitsgericht angeklagt worden, im Medienwege für den Separatismus \nPropaganda betrieben und einer bewaffneten Organisation Hilfe geleistet zu haben. \nZu den Verhandlungen sei er nicht persönlich gegangen, weil er Angst gehabt habe, \nin Gewahrsam genommen zu werden. Er sei Sympathisant der TKP/ML-TIKKO und \nwegen des Vorwurfs, die Leute dieser Partei zu unterstützen, im Juni 1999 \nfestgenommen und für 15 Tage inhaftiert worden. Aus gesundheitlichen Gründen sei \ndamals keine Anklage gegen ihn erhoben worden. Am 10. September 2002 habe er \nvor dem Notar in Istanbul zwei eidesstattliche Versicherungen abgegeben, dass er \nder Verfasser der zwei Artikel sei. \nDer Kläger legte Fotokopien zweier Anklageschriften der Oberstaatsanwaltschaft des \nStaatssicherheitsgerichts Istanbul vom 8. April und 15. April 2002 gegen den \nEigentümer und Chefredakteur der Zeitschrift „J\", Herrn B, vor.\n\n4\n\nAuf Nachfrage teilte das Auswärtige Amt unter dem 25. Juni 2003 dem \nBundesamt mit, dass die Anklageschriften echt seien und zu Verurteilungen des \nHerrn B durch die 1. Strafkammer des Staatssicherheitsgerichts Istanbul geführt \nhätten. Gegen die beiden Urteile sei Revision eingelegt worden. Die Fälle seien seit \ndem 30. Januar 2003 beim Kassationsgericht in Ankara. Gegen den Kläger sei \nwegen der Selbstbezichtigungserklärungen kein Verfahren anhängig und nach ihm \nwerde auch nicht gefahndet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur \nAusreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.\n\n6\n\nDie hiergegen erhobene Klage wies die erkennende Kammer durch Urteil vom \n19. Dezember 2003 (Aktenzeichen 26 K 5188/03.A) mit der Begründung ab, der \nKläger habe nicht glaubhaft gemacht, Verfasser der beanstandeten Artikel zu sein. \nDem sei jedoch nicht weiter nachzugehen, denn selbst bei tatsächlicher \nVerfassereigenschaft des Klägers könne dieser bei seiner Rückkehr in die Türkei \ndafür nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, weil die Vergehen nach dem \nTürkischen Pressegesetz spätestens im Dezember 2003 verjährt gewesen seien. Die \nAusführungen zu seiner Festnahme im Juni 1999 seien von ihm selbst nicht als \nfluchtauslösendes Ereignis gewertet worden. Beachtliche Nachfluchtgründe stünden \nihm nicht zur Seite, weil seine geltend gemachten politischen Exilaktivitäten niedrig \nprofiliert seien. Das Urteil ist seit dem 10. August 2004 (Nichtzulassung der Berufung, \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 15 A \n284/04.A) rechtskräftig.\n\n7\n\nAm 28. Oktober 2004 stellte der Kläger unter Vorlage eines Anwaltsschreibens \nvom 25. Oktober 2004 einen weiteren Asylantrag. Mit dem Schreiben trug er vor, es \nlägen neue, erhebliche Gründe vor. Er sei Gründungsmitglied, gewählter erster \nGeschäftsführer und damit satzungsgemäß auch Vorstandsmitglied des am 00.00. \n2003 in X gegründeten und am 00.0.2004 in das Vereinsregister zu VR 0000 \neingetragenen Vereins „U e.V.\". Der Verein sei Mitglied der Föderation B1. Als \nGeschäftsführer sei er zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte \neinschließlich der Organisation von Veranstaltungen in- und außerorts. Ferner sei er \nals Referent zu verschiedenen politischen Themen sowohl im U Verein als auch in \nanderen der B1 angeschlossenen Vereinen tätig. Wegen der vom Kläger im \nEinzelnen benannten Veranstaltungen, an denen er als Referent oder Teilnehmer \nmitgewirkt haben will, wird auf das Schreiben vom 25. Oktober 2004 \n(Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, Beiakte Heft 1 Seite 28 und 29) verwiesen. \nDie Föderation B1 werde in den einschlägigen deutschen \nVerfassungsschutzberichten als Basisorganisation der TKP/ML eingestuft, weshalb \ndavon auszugehen sei, dass er in das Blickfeld des türkischen \nAuslandssicherheitsdienstes geraten sei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 4. April 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des \nvormals ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 \nAuslG a.F. mit der Begründung ab, bei den vom Kläger geschilderten Tätigkeiten \nhandele es sich um lediglich niedrig profilierte Exilaktivitäten, die den Kläger nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer Verfolgung bei Rückkehr in die \nTürkei aussetzten. Im übrigen habe der Kläger seine Vorträge ersichtlich in \ngeschlossenen Veranstaltungen (Seminaren) gehalten; der Inhalt seiner Vorträge \nwerde mit Ausnahme der Titel nicht mitgeteilt, so dass auch nicht geprüft werden \nkönne, ob der Inhalt gegebenenfalls ein Verfolgungsinteresse begründen könne.\n\n9\n\nGegen den am 6. April 2005 zur Post aufgegebenen, den Bevollmächtigten am \n11. April 2005 zugegangenen Bescheid hat der Kläger am 25. April 2005 Klage \nerhoben.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2005 trägt er vor, auf der \nJahreshauptversammlung der B1 am 0.0.2005 zu deren Vorsitzenden gewählt und \nmit dieser Funktion inzwischen auch in das Vereinsregister eingetragen worden zu \nsein. Als Vorsitzender der B1 habe er am 00.0. 2005 am Kongress der europaweit \ntätigen B2 in G teilgenommen und dort ein als Anlage vorgelegtes „Grußwort\" \ngehalten.\n\n11\n\nMit weiterem Schreiben vom 21. November 2005, auf das verwiesen wird, trägt \nder Kläger zu Aktivitäten der B1 sowie eigenen Aktivitäten vor.\n\n12\n\nFerner behauptet der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2006, am 00.00.2005 \nan einer von der B1 veranstalteten Kundgebung in E teilgenommen und dort eine \nRede zu dem Thema „Anschlag auf einen Buchladen in T\" gehalten zu haben; er \nüberreicht das Manuskript der Rede, die er gehalten haben will. \n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung überreicht der Kläger zudem Schreiben vom \n9. Januar 2006, gemäß dessen Inhalt er am 18. Dezember 2005 an einer \nVersammlung vor dem L teilgenommen und eine Rede gehalten haben will; er \nüberreicht als Anlage den Text der Rede.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2005 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte \neinschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde. \n\n19\n\nDem Kläger ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu ergänzendem \nVortrag gegeben worden.\n\n20\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des \nInnenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen und des Polizeipräsidiums E \nsowie durch Einholung von Vereinsregisterauszügen; insoweit wird auf die \nGerichtsakte verwiesen. Ferner hat die Kammer den vom Kläger zur mündlichen \nVerhandlung gestellten Zeugen L1 gehört; wegen seiner Aussagen wird auf das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Ferner wird verwiesen auf die \nAuskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch \nauf Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz \n1 des Aufenthaltsgesetzes (Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, \nBGBl. I, 1950, AufenthG) und Abschiebungsverbote § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG \nvor liegen (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n23\n\nZur Begründung wird zunächst gem. der §§ 77 Abs. 2 AsylVfG, 117 Abs. 5 \nVwGO auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge Bezug genommen, dem sich die Kammer insbesondere \nauch insoweit anschließt, als darin festgestellt wird, dass der Vortrag des Klägers aus \ndem Folgeantrag teilweise nicht hinreichend substantiiert ist, weil der Kläger nicht \nangegeben hat, welchen Inhalt die von ihm angeblich gehaltenen Vorträge, \nRedebeiträge u.a. gehabt haben. Der Vortrag des Klägers bis zu Klageerhebung wird \nmit diesem Bescheid unter Verwertung einschlägiger Erkenntnisquellen (Auskunft \ndes Polizeipräsidiums Nordrhein-Westfalen an VG Düsseldorf vom 26. Juli 2004) \nzutreffend als niedrig profiliert gewürdigt. Die Kammer teilt auch die Ansicht, dass die \nAktivitäten des Klägers für das U e.V. als niedrig profiliert anzusehen sind. Über \nöffentlichkeitswirksame Aktionen des U liegen dem Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen gemäß dessen Auskunft vom 4. Januar 2006 keine \nInformationen vor.\n\n24\n\nErgänzend und vertiefend gilt: Ein Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, \ndass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei \neiner Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn \nihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden \nkann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je \nnach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt \nin die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl \nschon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 \nGG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n25\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April \n2005 - 8 A 273/04.A - mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des \nBVerwG und des BVerwG.\n\n26\n\nDer Kläger hat die Türkei unverfolgt verlassen. Dies steht fest auf Grund des \nrechtskräftigen Urteils der Kammer vom 19. Dezember 2003. Gegen ihn waren \ninsbesondere keine Strafverfahren wegen angeblicher Meinungsdelikte anhängig. \nDie angeblichen Festnahmen in den Jahren 1996 und 1999, die der Kläger damals \nbehauptet hat, waren ersichtlich nicht fluchtauslösend gewesen. Es kann nicht \nfestgestellt werden, dass dem Kläger bei einer gegenwärtigen Rückkehr in die Türkei \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n27\n\nDie sich aus den beiden letzten, dem Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen NRW am 19. April 2005 (Aktenzeichen 8 A 273/04.A, a.a.O.) \nnoch nicht zur Verfügung stehenden, Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 3. \nMai 2005 und vom 11. November 2005 ergebenden erheblichen Fortschritte in der \nBeachtung der Menschen- und Freiheitsrechte, die die Türkei im Zuge ihrer \nBeitrittsbemühungen in den letzten Jahren nicht nur im Bereich der Rechtssetzung, \nsondern insbesondere auch im Bereich der Rechtsanwendung erreicht hat, erlauben \nwahrscheinlich die Annahme, dass das heute noch existierende Restrisiko eines \nunverfolgt ausgereisten türkischen Staatsangehörigen, bei seiner Rückkehr in die \nTürkei - aus welchem Grund auch immer - asylerheblichen Maßnahmen unterworfen \nzu werden, gemessen am Maßstab der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit eventuell nicht mehr relevant ist. Das Auswärtige Amt stellt in \nseinem Lagebericht vom 3. Mai 2005 fest, dass sich die Türkei in den letzten drei \nJahren trotz noch vorhandener Missstände in positivem Sinne verändert habe (Seite \n5 Mitte). Menschenrechtsorganisationen können in der Türkei inzwischen generell \nfrei und ungehindert arbeiten (Seite 7 Mitte). Die Reformen der letzten Jahre haben \nin der Türkei ein Instrumentarium geschaffen, dass staatliche Repression in \nasylrelevanter Intensität theoretisch unmöglich macht (Seite 9 Mitte). \nMeinungsäußerungen, die nur Kritik beinhalten und die nicht beleidigend oder \nzersetzend gemeint sind, werden (s.c.: de jure) nicht mehr bestraft (S. 10 Mitte). Bei \nallen Mängeln, die der türkischen Justiz anhafteten und noch anhaften, ist \nunverkennbar, dass sich seit einiger Zeit rechtsstaatliches Handeln und Abkehr von \nWillkür durchgesetzt hat (Seite 19 unten). Das Auswärtig Amt geht davon aus, dass \nasylrelevante staatliche Repressionsmaßnahmen, die nur noch in Form von \nÜbergriffen vereinzelt vorkommen können, nirgendwo in der Türkei bestandskräftig \ndurchgesetzt werden können (Seite 24 Mitte). In seinem Bericht vom 11. November \n2005 konstatiert das Auswärtigen Amt, dass den umfassenden Änderungen des \nStraf- und Strafprozessrechtes nunmehr auch wesentliche Verbesserungen in der \nRechtspraxis folgen, ohne dass hierbei jedoch das Tempo der gesetzgeberischen \nReformen erreicht werde (Seite 22, 2. Absatz). Diese allgemeine Verbesserung der \nMenschenrechtssituation wird durch den in den Lageberechtigen wiedergegebenen \nkontinuierlichen Rückgang der den Menschenrechtsorganisationen gemeldeten Fälle \nvon Folter bestätigt. Dass der Rückgang der gemeldeten Fälle nicht noch deutlicher \nausfällt, liegt nach Ansicht der Kammer unter anderem auch daran, dass auf Grund \ndes Klimas der Veränderung und des Wandels in der Türkei sich die \nAnzeigebereitschaft (tatsächlich oder vermeintlich) von Folter Betroffener deutlich \nerhöht hat. Die Kammer geht davon aus, dass früher eine beachtliche, den \nMenschenrechtsorganisationen nicht gemeldete, Dunkelziffer existierte, die bei der \nFrage der Verfolgungswahrscheinlichkeit zu früheren Zeiten jedoch von der \nRechtsprechung immer als vorhanden unterstellt wurde und in die Bewertung des \nRisikos mit eingeflossen ist. Ferner ist zu beachten, dass die zuletzt noch \ngemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung aus allen Bereichen der \nStrafverfolgung stammen; sie sind keineswegs auf Delikte mit politischem Einschlag \nbeschränkt. Ausgehend von diesen erheblichen Verbesserungen in Theorie und \nPraxis der Menschenrechte sowie davon, dass dieser eindeutig feststellbare, seit \nlängerem andauernde Reformprozess mit Rücksicht auf den fortbestehenden Willen \nder Türkei, der EU beizutreten, jedenfalls nicht kurzfristig stoppt oder sogar umkehrt, \nkönnen die verbleibenden bekannt gewordenen Fälle von Folter und Misshandlung in \nder Türkei aus jüngster Zeit das Risiko beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung für den unverfolgt ausgereisten Kläger wahrscheinlich nicht mehr \nbegründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ersichtlich nach \n„Redaktionsschluss\" der letzten beiden Lageberichte statt gefundenen Ereignisse in \nT 9. November 2005. Die aus verschiedenen Quellen (XX XXXXX XX/XXX/XXXX, \nXXX XX. XXXX XXX XX.XX.XXXX und XXXXXX-XXXXXXXX-XXXXXXXX, XXXX \nXXXXXXXX) gewonnenen ersten Erkenntnisse über das Ereignis begründen \nallerdings den Verdacht, dass die dortigen Attentäter nicht auf eigene Faust, sondern \nauf Veranlassung Dritter (Offiziere des Militärs?) tätig geworden sind und es damit \nBelege für den - schon immer vermuteten - „Staat im Staat\" oder „Tiefen Staat\" \ngeben kann. Jedoch ist nach dem bisherigen Stand der Auskünfte der ernste Wille \ndes „rechtmäßigen\" Staates erkennbar, den Vorfall aufzuklären. Eine abschließende \nEntscheidung zur Frage, ob die potentielle Verfolgungsdichte in der Türkei die \nSchwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abstrakt überschreitet, ist gegenwärtig \nnicht geboten. \n\n28\n\nDenn auch unter Anwendung des bisher an exilpolitische Aktivitäten angelegten \nMaßstabes aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 19. April 2005 kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei \neiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der \nBundesrepublik Deutschland, soweit er sie glaubhaft gemacht hat, gegenwärtig mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n29\n\nZwar kann dem Kläger auf Grund der eingeholten Vereinsregisterauszüge \ngeglaubt werden, dass er tatsächlich erster Vorsitzender der B1 ist. Die B1 wiederum \nwird gemäß den im Verfahren bestätigten, übereinstimmenden Auskünften des \nInnenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen und des \nBundesinnenministeriums als Basisorganisation des „Partizan-Flügels\" der auch in \nDeutschland aktiven türkischen Partei TKP/ML („Türkische Kommunistische \nPartei/Marxisten-Leninisten\") angesehen, welche die Türkei mit einer bewaffneten \nRevolution in ein kommunistisches System mit maoistischer Prägung umgestalten \nwill (Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht 2002) und die \nin der Türkei verboten ist. Die in die Flügel „Partizan\" und „MKP\" gespaltene TKP/ML \nbedient sich örtlicher Vereine und Komitees, um ihre Aktivitäten in Deutschland \nentfalten zu können. Beide sind in diesem Zusammenhang darauf bedacht, nach \naußen keinen direkten Bezug zwischen ihnen und diesen Vereinen bzw. Komitees \nerkennen zu lassen. (Verfassungsschutzbericht BMI 2004). Es ist ferner mit dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und den hiesigen \nNachrichtendiensten davon auszugehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland \nein Auslandssicherheitsdienst („Geheimdienst\") der Türkei tätig ist, der exilpolitische \nBetätigungen von türkischen Staatsangehörigen auf dem Boden der Bundesrepublik \nDeutschland beobachtet und Erkenntnisse über auffällige Personen sammelt, um \ndiese bei Rückkehr der Personen in die Türkei verwerten zu können. Ferner ist \ndavon auszugehen, dass der türkische Auslandssicherheitsdienst die allgemein \nzugänglichen Erkenntnisse und Bewertungen der hiesigen Nachrichtendienste kennt \nund teilt.\n\n30\n\nAllein dies rechtfertig jedoch nicht die Annahme, der Kläger werde bei einer \nRückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten \nMaßnahmen ausgesetzt.\n\n31\n\nNach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19. April \n2005, a.a.O. - ist die Mitgliedschaft in einer nach deutschem Recht legalen \nExilorganisation für sich genommen nach türkischem Recht nicht strafbar. Die mit der \nVereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen \nsowie von Spenden löst daher keine Verfolgungsgefahr aus, selbst wenn die \nfinanziellen Zuwendungen trotz insgesamt in Deutschland nachlassender \nSpendenbereitschaft zum Teil nicht unerheblich sein mögen. Anderes gilt nur dann, \nwenn die konkreten Aktivitäten eines Vereinsmitgliedes den Verdacht einer Straftat \nbegründen, etwa wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK oder \nwegen einer Meinungsäußerung, die nach den dargestellten Maßstäben und aus der \nSicht des türkischen Staates eine Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik \ndarstellt. Ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, welche politischen \nZiele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende \ndort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem \ndiejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK bzw. ihren \nNachfolgeorganisationen dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer \nSeite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind \ninsbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch \neingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der B1 \n(XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXX) \nzuzurechnen sind. ... Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes \nnicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher \nWeise, sondern nur in Bezug auf Mitglieder, die eine politische Meinungsführerschaft \nübernommen haben. Das kann bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine einer \nderartigen Ausrichtung der Fall sein. Deren Gefährdung ergibt sich allerdings nicht \nbereits daraus, dass sie in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende \nVereinsregister eingetragen sind. Aktuelle Erkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der \ntürkischen Nachrichtendienste in nennenswertem Umfang die Vereinsregister \neinsehen, liegen nicht vor. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der \neinzelne Mitglieder von Exilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer \nformalen Funktion in der Organisation, sondern von Art und Gewicht der politischen \nBetätigung abhängt. Es ist deshalb in allen Fällen - auch bei Vorstandsmitgliedern - \nim Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in so \nhinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer \nSicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser \nGesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied \nerkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt oder nur eine \npassiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich \nwahrgenommene Funktion eines (ersten) Vorsitzenden einer solchen \nExilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung \nim Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für \ndie Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein. Für ein \ngeringes politisches Gewicht der (Vorstands-) Aktivitäten und damit gegen eine \nVerfolgungsgefährdung kann demgegenüber eine kurze Dauer der Vorstandstätigkeit \nsprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß \nist und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln.\n\n32\n\nDie mithin auch für den Fall des Klägers gebotene Gesamtwürdigung der von ihm \nbehaupteten Aktivitäten ergibt kein hinreichend beachtliches Verfolgungsinteresse \ndes türkischen Staates an ihm für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei. Das \nschließt die Kammer aus Folgendem:\n\n33\n\nDie TKP/ML tritt mit unmittelbaren politischen Tätigkeiten, also im eigenen \nNamen, in der Bundesrepublik Deutschland so gut wie nicht auf. Ihre politische \nTätigkeit ist gering (vgl. die Feststellungen des Innenministeriums für das Land \nNordrhein-Westfalen in dessen aktuellen Internetauftritt dort zur TKP/ML unter \nhttp://www.xx.xxx.xx/xxx/xxx.htm. Für die TKP/ML ist der Kläger zu keiner Zeit tätig \ngeworden. Er hat nicht behauptet, Mitglied dieser Partei zu sein.\n\n34\n\nSoweit sich die TKP/ML ihrer Basisorganisationen, insbesondere der B1, bedient, \nhat sich der Schwerpunkt der Aktivitäten der B1 von Themen mit Türkeibezug \nersichtlich verlagert hin zu allgemeinpolitischen Themen ohne konkreten \n„Türkeibezug\". Im Zwischenbericht für das Jahr 2005 stellt das Innenministerium für \ndas Land Nordrhein-Westfalen fest, dass sich linksextremistische türkische \nOrganisationen „zunehmend häufiger\" auch sozialpolitischer Themen der deutschen \nPolitik annehmen. Die B1 ist in der jüngeren Vergangenheit in der deutschen \nÖffentlichkeit nach den vom Kläger selbst überreichten Unterlagen weniger mit \nThemen mit unmittelbarem Türkeibezug als vielmehr mit allgemeinen Themen ohne \nkonkreten Bezug zu den aktuellen politischen Verhältnissen in der Türkei in \nErscheinung getreten. Von den vom Kläger mit Schreiben vom 21. November 2005 \nbehaupteten 15 Aktivitäten der B1 weisen erkennbar nur die Ziffern 3 („Gedenkfeier \nL2), 6 („Ermordung MKP-Kader\") sowie 12 („EU-Beitritt der Türkei\") und 13 \n(„Demonstration gegen EU-Beitritt der Türkei) überhaupt unmittelbaren Bezug zur \nTürkei auf; davon haben nur die beiden ersten Beiträge potentiell „staatsgefährdende \nBedeutung\", wobei der Beitrag zu Ziffer 6 („Ermordung von MKP-Kadern\") eher \nBezug zum anderen, durch eine eigene Basisorganisation (= B3 vertretenen MKP-\nFlügel der TKP/ML aufweist und weniger zum Partizan-Flügel (B1). Die etwaige \nAblehnung eines EU-Beitritts der Türkei ist eine politische Meinung, die auch in der \nTürkei von Oppositionsparteien vertreten wird, ohne diese deshalb politischer \nVerfolgung auszusetzen. Die übrigen Veranstaltungen haben allgemeine politische \nThemen ohne spezifischen Bezug zur Türkei zum Inhalt. Vorbehaltlich der \nSchilderung anderer Umstände, die der Kläger aber nicht behauptet, ist nicht davon \nauszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse an \nallgemeinpolitischen Themen ohne Türkeibezug haben, auch wenn diese Themen \nvon türkischen Staatsangehörigen besetzt werden. Das schließt nicht aus, dass die \nTKP/ML und die B1 weiterhin von den türkischen Sicherheitskräften beobachtet \nwerden, ist jedoch ein Indiz für eine aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte \ngegenwärtig eher geringere Bedeutung der B1.\n\n35\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich als Ideenträger oder \nInitiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen \nhervorgetan hat. Insofern kann dahin stehen, ob der Kläger Autor der drei von ihm \nangeblich verfassten Texte ist, die er am 00.0. 2005 (Grußwort auf dem B2-\nKongress), am 00.00. 2005 in E und am 00.00. 2005 in L vorgetragen haben will.\n\n36\n\nHinsichtlich des Grußwortes an die Kongressteilnehmer der B2 in G am \n00.0. 2005 hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass - auch wenn der Kläger \ndie Rede exakt so gehalten hätte - dies den türkischen Sicherheitskräften bekannt \ngeworden sein könnte. Die Auskünfte des Innenministeriums für das Land Nordrhein-\nWestfalen hierzu sind unergiebig. Ursache dessen ist ersichtlich nicht, dass in der \ngerichtlichen Anfrage an das Innenministerium vom 16. November 2004 die Daten \nteilweise falsch bzw. falsch zugeordnet mitgeteilt wurden, sondern dass dem \nInnenministerium über diese Veranstaltungen keine verwertbaren Erkenntnisse \nvorliegen. Die TKP/ML ist, wie für eine gewaltbejahende kommunistische Partei \nüblich, strengst hierarchisch organisiert (Polizeipräsidium Nordrhein-Westfalen an \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 26. Juli 2004); die Leitung erfolgt durch \nprofessionelle Kader (BMI, Verfassungsschutzbericht 2004). Mit Rücksicht auf diese \nGliederung der TKP-ML erscheint es der Kammer naheliegend, dass auch deren \nBasisorganisationen, zumindest auf oberer Ebene, entsprechend gegliedert sind. \nAus Sicht der TKP/ML ist es zwingend geboten, die Führungsgremien der zentralen \nBasisvereine (B1/B2) mit kadertreuen Personen zu besetzen. Es liegt daher die \nVermutung nahe, dass sowohl an dem Kongress der europaweit tätigen Föderation \nB2 als auch an den Jahresversammlungen der B1 nur solche Personen teilnehmen, \nderen Linientreue sich die TKP/ML zuvor vergewissert hat und es den türkischen \nSicherheitskräften - wenn diese es überhaupt versuchen - nicht gelingen dürfte, in \nsolche Veranstaltungen eigene Spitzel einzuschleusen. Das Gericht erachtet es \ndeshalb als wenig wahrscheinlich, dass den türkischen Sicherheitskräften \nirgendwelche Inhalte von Jahresversammlungen oder -kongressen der B2 oder B1 \nbekannt werden. Dieser, ihm im Termin eröffneten, Einschätzung ist der Kläger nicht \nentgegen getreten. Er hat insbesondere nicht behauptet, die Tagungen und/oder \nKongresse seien ganz oder teilweise öffentlich gewesen.\n\n37\n\nDas Gericht nimmt dem Kläger nicht ab, dass er exakt den mit Schreiben vom 2. \nJanuar 2006 überreichten Redetext am 00.00.2005 in E vorgetragen haben will. Die \nKammer sieht zunächst keinen Anlass, allein dem Wort des Klägers zu seinen \nangeblichen Aktivitäten und deren Inhalt Glauben zu schenken. Das Wort des \nKlägers hat sich in dessen früheren Asylverfahren als nicht zuverlässig \nherausgestellt, weshalb kein Grund besteht, ihm heute zu folgen. Der Inhalt des \nTextes ist eher komplex und für eine Rede eher ungeeignet; er zielt mehr auf \nWirksamkeit durch das geschriebene Wort als dass er für den mündlichen Vortrag, \nzumal auf einer Demonstration, geeignet wäre. Vor allem aber wird im letzten Satz \ndes Manuskriptes appelliert, „... bei (an) dieser Protestdemonstration teilzunehmen\". \nDieser Aufruf kommt aber während der Demonstration zu spät, er deutet vielmehr \ndarauf hin, dass es sich um einen schriftlichen, im Vorfeld der Demonstration \nverteilten Aufruf zur Teilnahme handelt. \n\n38\n\nDie Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Kläger am 00.00.2005 in L \neine Rede mit dem Inhalt gehalten haben will, der dem zur Gerichtsakte \neingereichten Text entspricht. Die Aussage des Zeugen L1 ist insoweit unergiebig. \nDer Zeuge L1 erinnert sich nur, dass der Kläger überhaupt eine Rede zu diesem \nThema gehalten hat, wobei die Kammer dies als grundsätzlich möglich erachtet, \nohne der Frage nachzugehen, ob die Aussage des Zeugen L1 interessengeleitet ist. \nDenn zunächst gilt auch für diesen Text, dass sein Inhalt eher komplex und daher \neher typischer Gegenstand eines geschriebenen Aufrufes als der mündlich \ngehaltenen Rede ist. Mag daher der Kläger auch über das Thema „Todesfasten\" am \n00.00.2005 in L gesprochen haben, so ist die Kammer nicht voll davon überzeugt, \ndass seine Rede exakt dem in deutscher Sprache vorgelegten Redetext entsprach. \nWäre das vom Kläger in türkischer Sprache eingereichte Manuskript das Original und \nder deutsche maschinenschriftliche Text die hiervon später angefertigte \nÜbersetzung, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, so fiele ins \nAuge, dass das türkische Original mit dem Wort „B1\" endet, jedoch daraus in der \ndeutschen Übersetzung „Vorstand der B1\" wird. Das vom Kläger behauptete \nVerhältnis Original zu Übersetzung wird damit infrage gestellt. Dies lässt die Kammer \nan den Behauptungen des Klägers zweifeln.\n\n39\n\nUngeachtet dessen war die Resonanz auf die Veranstaltungen in E und L mehr \nals gering. An der Demonstration in E haben nur etwa 50 Personen teilgenommen \n(Polizeipräsidium E vom 4. Januar 2006), an der Demonstration in L nach Aussage \ndes Zeugen L1 auch nur etwa 50 bis 60 Personen, während der Kläger der Ansicht \nist, es seien ca. 200 gewesen. Mit Rücksicht auf die vom Innenministerium \nNordrhein-Westfalen genannte Zahl der Teilnehmer der insoweit vergleichbaren \nVeranstaltung in E neigt die Kammer eher dazu, dem Zeugen L1 zu folgen. Es \nerscheint bereits zweifelhaft, ob sich die türkischen Sicherheitskräfte überhaupt für \nderartige Minimalveranstaltungen interessieren. Es liegt eher die Annahme nahe, \ndass die türkischen Sicherheitskräfte, die auch nicht über unbegrenzte Ressourcen \nverfügen, ihr Augenmerk nur auf größere Veranstaltungen richten. Das waren die \nVeranstaltungen in E und L nicht, ungeachtet der Frage, ob in L 60 oder 200 \nPersonen teilgenommen haben.\n\n40\n\nAber selbst wenn es sich bei den hier bekannten Redetexten um vom Kläger \nwörtlich so gehaltene Reden handeln würde und den türkischen Sicherheitskräften \nder Inhalt dieser Reden und/oder seine Position als erster Vorsitzender der B1 \nbekannt geworden sind und selbst wenn gegen ihn deshalb der Anfangsverdacht der \nBegehung von nach türkischem Recht ahndbaren Straftaten in der Bundesrepublik \nDeutschland bestünde und Strafverfahren eingeleitet würden, würde der türkische \nStaat damit ein durchaus berechtigtes Strafverfolgungsinteresse geltend machen, \nwelches nach den heute in der Türkei geltenden Straftatbeständen keine politische \nVerfolgung darstellt. Bei der Bekämpfung der terroristischen PKK und ihres \nunterstützenden Umfeldes handelt es sich um legitime Gefahrenabwehr- und \nStrafverfolgungstätigkeit des türkischen Staates im Interesse des \nRechtsgüterschutzes.\n\n41\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n27. September 2005, - 15 A 2035/03.A -.\n\n42\n\nDas gilt grundsätzlich ebenso für die Bekämpfung der ebenfalls terroristischen \nTKP/ML, auch wenn dieser in jüngerer Zeit keine konkreten Anschläge mehr \nzugeordnet werden. \n\n43\n\nNach dem hier bekannten Sachverhalt kommt bei Kenntniserlangung aller \nbekannten Tatsachen durch die türkischen Sicherheitskräfte in Betracht, dass gegen \nden Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei Strafverfahren entweder wegen des \nVerdachts von Meinungsdelikten (insbesondere wegen Beleidigung von \nStaatsorganen) oder wegen des Verdachts seiner Mitwirkung in und Unterstützung \nder TKP/ML eingeleitet werden. In der schlichten Einleitung solcher strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren gegen den Kläger wäre noch keine politische Verfolgung zu \nsehen. Die heute insoweit noch in Betracht kommenden Straftatbestände sind an \nsich nicht zu beanstanden. Der türkische Staat muss weder sanktionslos hinnehmen, \ndass seine Staatsorgane beleidigt werden noch dass er unter Verletzung der \nRechtsgüter Dritter gewaltsam zerstört werden soll.\n\n44\n\nSoweit in der Einleitung von Ermittlungsverfahren ohne ausreichenden \nAnfangsverdacht politische Verfolgung liegen könnte, ist dies konkret nicht zu \nbesorgen. Es könnte nicht beanstandet werden, wenn die türkischen Justizorgane in \nden hier bekannten Aktivitäten und Meinungsäußerungen des Klägers in der \nBundesrepublik Deutschland mit Türkeibezug, wenn sie tatsächlich von ihm \nstammten und den Sicherheitskräften bekannt wären, einen hinreichenden \nAnfangsverdacht hinsichtlich von Beleidigungsdelikten und/oder der Möglichkeit einer \nBeteiligung und/oder Mitwirkung des Klägers in der TKP/ML sehen würden. Kaya \nerwähnt (in seinem Gutachten vom 11. November 2004), dass einige Mitglieder und \nFunktionäre der B1, die in die Türkei ein- und ausreisten, für kurze Zeit festgehalten \nund verhört worden sein sollen. Eine solche Maßnahme ist jedoch vom \nStrafverfolgungs- und Gefahrenabwehrinteresse des türkischen Staates gedeckt. Die \nTKP/ML will in der Türkei durch einen gewaltsamen Umsturz einen marxistisch-\nleninistischen Staat errichten und bedient sich hierzu u.a. ihrer Untergrundarmee, der \nTIKKO. Der Kläger, dem dies ausweislich des Protokolls seiner Anhörung bekannt \nist, ist (angeblich nur) Sympathisant; er „teile nur die Meinung, die diese Leute \nvertreten\". Die Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts der \nMitwirkung in der TKP/ML bzw. der TIKKO auf der Grundlage von Strafvorschriften, \ndie als solche vom legitimen Verteidigungsinteresse der türkischen Republik gedeckt \nsind und deren Anwendung mit legalen Ermittlungsmethoden erfolgt, begründet an \nsich keine politische Verfolgung. \n\n45\n\nDass es in etwa gegen den Kläger zukünftig einzuleitenden Strafverfahren zur \nAnwendung von Folter oder sonst asylerheblichen Maßnahmen (z.B. einer \ngesetzeswidrig überlangen Inhaftierung, Ausschluss von Strafverteidigern etc) \nkommen könnte, erachtet die Kammer nach der gegenwärtigen Erkenntnislage als \nnicht hinreichend wahrscheinlich. Insoweit wird auf die eingangs benannten \nLageberichte des Auswärtigen Amtes verwiesen, denen die Kammer jedenfalls \nentnimmt, dass das Risiko, in förmlichen Ermittlungsverfahren, zumal im Westen der \nTürkei, Opfer von asylerheblichen Maßnahmen zu werden, jedenfalls deutlich \ngeringer geworden ist. Zudem genießt der Kläger als erster Vorsitzender der B1 in \nDeutschland in den einschlägigen Kreisen eine relative Bekanntheit. Es ist ohne \nweiteres davon auszugehen, dass seine „Kampfgenossen\" in der Bundesrepublik \nDeutschland sein weiteres Schicksal für den Fall seiner Abschiebung oder freiwilligen \nRückkehr in die Türkei aufmerksam verfolgen und bereits den Verdacht etwaiger \nUnregelmäßigkeiten ihm Rahmen einer etwaigen Strafverfolgung bzw. einer \nBefragung aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht nur sofort öffentlich machen, \nsondern auch „in ihrem Interesse\" verwerten werden. Dies ist, wenn es zu solchen \nMaßnahmen gegen den Kläger käme, auch für die türkischen Sicherheitskräfte „im \nweiteren Sinne\" (also sowohl Ermittlungsbehörden, aber auch \nGefahrenabwehrbehörden) klar erkennbar, weshalb der Kläger wegen seiner \nvermeintlichen Exponiertheit in der B1, würde sie ihn strafrechtlicher oder \ngefahrenabwehrrechtlich motivierter Ermittlung (nicht politischer Verfolgung) \naussetzen, zugleich auch wiederum einen gewissen Schutz vor aktuell nicht mehr \nhinreichend beachtlich wahrscheinlichen Übergriffen genießen würde.\n\n46\n\nEs kann nach den Erkenntnissen auch nicht restlos ausgeschlossen werden, \ndass der Kläger außerhalb förmlicher Verfahren Opfer asylrelevanter Maßnahmen \n(Verschwinden lassen, sonstige Maßnahmen) wird. Insoweit erachtet die Kammer die \nWahrscheinlichkeit jedoch ebenfalls als nicht ausreichend wahrscheinlich.\n\n47\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthaltsG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dessen \nVoraussetzungen sind mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a GG insoweit deckungsgleich, als es um die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung geht.\n\n48\n\nVgl. (weil zu § 51 AuslG ergangen) Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503); Thüringer \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 3 KO 847/96 -; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1996 \n- 1 A 12657/96.OVG -.\n\n49\n\nAuch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG \nderselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n50\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91, 150 (154), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503), und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n26. August 1996 - 23 A 296/95.A -.\n\n51\n\nNach diesen Maßstäben sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen \nverwiesen. Aus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das \nVorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n53\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei. Der \nGegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-10/26-k-1833-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-10/26-k-1833-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275305","retrieved":"2026-07-09 02:47:14.399404+00:00"}}