{"status":"available","doknr":"OLD275328","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0109.9L2303.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-09","aktenzeichen":"9 L 2303/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. \nDezember 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners \nvom 23. November 2005 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, \nwobei eine Kostenausgleichung zwischen ihnen nicht stattfindet.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. \nDezem- \nber 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 23. November 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nBei der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug \nder nach § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung vorerst \nverschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung \nder Baugenehmigung. Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich, wenn sie nach \nder hier allein gebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Hiernach überwiegt das Interesse des \nAntragstellers, weil vieles dafür spricht, dass die Baugenehmigung seine \nNachbarrechte verletzt. \n\n6\n\nEine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Rechte eines betroffenen \nNachbarn, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG unbestimmt ist und sich \ndie Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren \ngenaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften \nauszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, \n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, NWVBl. 1994, 417; \nHahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 60. \n\n8\n\nNachbarschützenden Charakter weist jedenfalls § 22 Abs. 1 BImSchG auf, \nwonach nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert \nwerden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche \nUmwelteinwirkungen liegen nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG bereits \nbei Immissionen vor, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche \nBelästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Hierzu gehören unter anderem \nSchallimmissionen. Es ist bei Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung bedürfen, Aufgabe der Bauaufsicht, die Einhaltung der \nImmissionsschutzvorschriften zu überwachen, da § 22 BImSchG zu den nach § 75 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften \ngehört.\n\n9\n\nVgl. zur Anwendbarkeit des § 22 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren: \nOVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131; \nHahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 373.\n\n10\n\nDie zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. November \n2005 verstößt bei Anlegung dieses Maßstabs nach summarischer Prüfung gegen das \nin § 37 Abs. 1 VwVfG NRW niedergelegte Bestimmtheitsgebot. \n\n11\n\nDie Nebenbestimmung Nr. 12 zur Baugenehmigung, nach der „die von der \nFreizeitanlage ausgehenden Geräuschimmissionen an den Wohneinheiten südlich \nder Anlage (Hstraße 0-00, WR-Gebiet) in Verbindung mit den schon bestehenden \nSportanlagen\" näher bestimmte Beurteilungspegel nicht überschreiten dürfen, ist als \nbloße Zielvorgabe nicht geeignet, ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 - BauR 2003, \n674, vom 9. Juli 2002 - 10 B 696/02 - und vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, BRS 60 \nNr. 193. \n\n13\n\nDie bloße Zielvorgabe gewährleistet nicht, dass die genehmigte Saunaanlage bei \nInbetriebnahme die vorgegebenen Immissionsgrenzwerte auch tatsächlich einhält. \n\n14\n\nGleiches gilt für die Nebenbestimmung Nr. 17 zur Baugenehmigung. Danach ist \nnach Fertigstellung der Saunaanlage binnen Monatsfrist durch einen anerkannten \nSachverständigen für Schallschutz der Nachweis zu erbringen, dass die durch den \nVorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 441 und vom Staatlichen Umweltamt \n(Nebenbestimmung Nr. 11) festgesetzten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. \nAuch diese Auflage stellt den Nachbarschutz noch nicht hinreichend sicher, weil die \nBaugenehmigung nur dann mit den Nachbarrechten des Antragstellers vereinbar ist, \nwenn gewährleistet ist, dass die genannten Anlagen die maßgeblichen \nLärmgrenzwerte schon ab dem Beginn ihrer Inbetriebnahme einhalten. Ob dies der \nFall ist, lässt sich in diesem Eilverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nfeststellen. Zwar haben die Beigeladenen eine schalltechnische Untersuchung vom \n8. November 2005 (Beiakte 9 L 2303/05 Heft 9 Bl. 205) und eine schalltechnische \nUntersuchung zum VEP Nr. 441 vom 20. Mai 2005 (Beiakte 9 L 2303/05 Heft 9 Bl. \n132) zu den Bauantragsunterlagen gereicht. Diese Untersuchungen sind aber nicht \ngeeignet, die Einhaltung der Lärmgrenzwerte der Auflage Nr. 12 prognostisch \nfestzustellen. Die Untersuchung vom 8. November 2005 befasst sich mit den \nhaustechnischen Anlagen des Saunabetriebs, die Untersuchung vom 20. Mai 2005 \nmit den Verkehrsströmen und dem Besucherverhalten im Freien. Entgegen den \nAnforderungen der Auflage Nr. 12 ist eine Untersuchung über den Einfluss der \nEmissionen, die von den schon bestehenden Sportanlagen ausgehen, aber nicht \nvorhanden.\n\n15\n\nNach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nüberschlägigen Prüfung stellt sich auch die Auflage Nr. 11 als zu unbestimmt dar. \nDiese sieht vor, dass das schalltechnische Gutachten vom 08. November 2005 zum \nBestandteil der Baugenehmigung wird und die dort aufgeführten Bedingungen und \nAuflagen zu beachten und einzuhalten sind. Die bloße Bezugnahme auf den Inhalt \nvon Gutachten führt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht zu einem \neindeutig bestimmbaren und ggfs. damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt \neiner Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung. Eine Nachbarrechtsverletzung \nwird allenfalls dann vermieden, wenn der Inhalt der Baugenehmigung in \nnachbarrechtsrelevanter Hinsicht auf Grund weiterer Bestimmungen hinreichend klar \nist,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. \n97; Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BRS 65 Nr. 101.\n\n17\n\nEinen solchen Fall der ausnahmsweisen hinreichenden Bestimmtheit der \nangegriffenen Baugenehmigung lässt sich jedenfalls im Eilverfahren nicht feststellen. \nAusdrückliche Auflagen und Bedingungen enthält die schalltechnische Untersuchung \nnicht. Zwar sind auch Baugenehmigungen als Verwaltungsakte der Auslegung \nzugänglich, nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW unterliegt die Baugenehmigung \naber der Schriftform. Mithin bestimmen der Bauschein und die dort in Bezug \ngenommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen den objektiven Inhalt der \nBaugenehmigung. Die Bauvorlagen und Anlagen müssen durch den \nZugehörigkeitsvermerk („Grünstempel\") gekennzeichnet sein, § 75 Abs. 1 Satz 3 \nBauO NRW, § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 BauPrüfVO. Zur Bestimmung des \nRegelungsgehaltes einer Baugenehmigung kann nicht auf Unterlagen \nzurückgegriffen werden, die keinen Zugehörigkeitsvermerk tragen,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2004 - 10 B 545/04 -.\n\n19\n\nAn diesen Maßstäben gemessen, erweist sich bei vorläufiger Bewertung auch die \nNebenbestimmung Nr. 11 als zu unbestimmt. Das Gutachten vom 8. November 2005 \ngeht von einer Vielzahl von Prämissen aus, die u. a. in der schalltechnischen \nUntersuchung zum VEP 441 vom 3. August 2005 niedergelegt sind (Literatureintrag \n[6]). Diese schalltechnische Untersuchung ist aber nicht Gegenstand der \nBaugenehmigung geworden, sondern lediglich eine frühere Fassung vom 20. Mai \n2005. Der Verweis geht damit ins Leere. \n\n20\n\nSelbst wenn man die Untersuchung vom 20. Mai 2005 als Auslegungshilfe \nheranziehen wollte, genügt dies nicht, um die mangelnde Bestimmtheit zu heilen. \nDenn die selbst in der Zusammenfassung hervorgehobenen Voraussetzungen, \nnämlich dass Lkw-Anlieferungen und Müllabfuhr außerhalb der Ruhezeiten erfolgen, \nsind nicht Gegenstand der Baugenehmigung (etwa in der Betriebsbeschreibung) \ngeworden. Dasselbe gilt für die übrigen Annahmen.\n\n21\n\nDes Weiteren enthält die Einschränkung „Voraussetzung ist die jedoch \nEinhaltung der angesetzten Schallleistungen und Minderungsmaßnahmen\" in der \nZusammenfassung des Gutachtens vom 8. November 2005 (Beiakte 9 L 2303/05 Bl. \n217) offensichtlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ergibt - wie hier - die \nPrognose, dass die Lärmschutzanforderungen eingehalten werden, muss die \nBaugenehmigung dafür Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose angenommenen \nPrämissen möglichst dauerhaft eingehalten werden,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. \n182.\n\n23\n\nDem genügt die angegriffene Baugenehmigung insbesondere hinsichtlich der \nvorausgesetzten Schallleistungen nicht.\n\n24\n\nHinsichtlich der Schallminderungsmaßnahmen bzgl. des Küchenabluftventilators \nbestehen ebenfalls Bedenken, weil der Wert, um den die Drehzahl vermindert \nwerden muss, nicht angegeben ist. Die Zielvorgabe (Reduzierung um 10 dB(A)) \ngenügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der \nSchallminderungsmaßnahmen für die Lüftungsanlagen: Die Vorgabe, diese müssten \n„geeignet\" sein, bleibt inhaltslos.\n\n25\n\nVon einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Stilllegung der Baustelle kann \nderzeit abgesehen werden, weil bisher lediglich Abbrucharbeiten stattfinden. Nach \nden unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen und des Antragsgegners wurde \nmit die Verwirklichung der mit der Baugenehmigung erlaubten baulichen Anlagen \nnoch nicht begonnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene trotz der \nangeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs baut, sind nicht \nersichtlich.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl. 2003, Heft 11, S. III) ist der \nStreitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro \nzu bemessen. Angesichts der von dem Antragsteller geltend gemachten \nBeeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert \nvon 10.000,-- Euro anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ermäßigt sich \ndieser entsprechend dem Charakter des Verfahrens auf die Hälfte.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-09/9-l-2303-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-09/9-l-2303-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275328","retrieved":"2026-07-09 02:47:16.277348+00:00"}}