{"status":"available","doknr":"OLD275350","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0106.13K4421.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-06","aktenzeichen":"13 K 4421/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie nach §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte \nErinnerung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht bei der Ermittlung der vom \nBeklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten im Vor- und im Klageverfahren \nweder die geltend gemachte Erhöhung der Geschäfts- und Prozessgebühren um \n3/10 noch die Erledigungsgebühr als erstattungs- und ausgleichsfähige Kosten des \nKlägers berücksichtigt.\n\n4\n\nZunächst ist in Bezug auf das Klageverfahren keine Erhöhungsgebühr gemäß \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) \nangefallen.\n\n5\n\nWird ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber \ntätig, kann er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die nach den Vorschriften der BRAGO \nentstehenden Gebühren nur einmal fordern. Betrifft die anwaltliche Tätigkeit für \nmehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit auch denselben Gegenstand, \nerhöhen sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO Geschäfts- und Prozessgebühr durch \njeden weiteren Auftraggeber um 3/10. \n\n6\n\nEine Erhöhung der Prozessgebühr für das Klageverfahren ist hier schon deshalb \nausgeschlossen, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren \nnicht für mehrere Auftraggeber tätig waren. Der angegriffene Bescheid vom \n15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003 war \nzwar an den Kläger und seine verstorbene Ehefrau - die frühere Klägerin - gerichtet. \nDie Klage ist jedoch nur im Namen der Ehefrau des Klägers erhoben worden; in \nBezug auf den Kläger selbst wurden diese Bescheide bestandskräftig. \nDass der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau in das Verfahren aufgrund \nRechtsnachfolge eintrat, führt nicht dazu, dass die Prozessbevollmächtigten „für \nmehrere Auftraggeber\" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO tätig waren. Sie \nhaben das Verfahren vielmehr immer nur für einen Auftraggeber geführt, wobei \naufgrund Erbgangs lediglich die Person des Auftraggebers wechselte.\n\n7\n\nAuch in Bezug auf das Vorverfahren ist eine durch das Gericht gemäß § 164 \nVwGO festzusetzende und vom Beklagten zu erstattende Erhöhungsgebühr gemäß \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht entstanden. \nDenn die Kostenfestsetzung in Bezug auf das Vorverfahren kann nicht weiter gehen \nals diejenige für das Klageverfahren. Das Klageverfahren bezieht sich aber lediglich \nauf einen Auftraggeber (die verstorbene Klägerin, deren prozessuale Stellung der \nKläger als ihr Rechtsnachfolger eingenommen hat).\n\n8\n\nDieses Ergebnis ergibt sich aus § 164 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO. Hiernach gilt, dass Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind, \nwenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig erklärt, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat. \nDem mit „soweit\" eingeleiteten Halbsatz entnimmt die Rechtsprechung den \nGrundsatz, dass nur die Gebühren aus einem Vorverfahren nach §§ 162 Abs. 2 \nSatz 2, 164 VwGO erstattungsfähig sind, die sich auf einen Gegenstand beziehen, \nder nach dem Vorverfahren Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens \ngeworden ist,\n\n9\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 5. September 1994 - 12 C 93.2442 -, \nBayVBl. 1995, 599 f.\n\n10\n\nDa dieses Klageverfahren - und damit auch die Kostenfestsetzung gemäß § 164 \nVwGO -die angegriffenen Bescheide lediglich insofern zum Gegenstand hat, soweit \nsie sich auf die verstorbene Klägerin beziehen, kann die Kostenfestsetzung gemäß \n§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch nur die Kosten des hierauf bezogenen \nVorverfahrens erfassen. Gegenstand dieser gerichtlichen Kostenfestsetzung können \ndanach nur die Gebühren und Auslagen sein, die durch das Widerspruchsverfahren \nder Klägerin gegen den angegriffenen Ausgangsbescheid ausgelöst worden sind. \nDass die Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren tatsächlich für beide Eheleute \ntätig geworden sind, ist insofern ohne Bedeutung. Der zivilrechtliche \nHonoraranspruch der Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger, der eventuell auch \neine Erhöhungsgebühr umfasst, bleibt davon unberührt.\n\n11\n\nIst aber nur das Vorverfahren der Klägerin gegen den Bescheid vom \n15. März 2002, soweit dieser sich auf sie bezog, möglicher Gegenstand der \ngerichtlichen Kostenfestsetzung, so handelt es sich bei der hierauf bezogenen \nTätigkeit der Prozessbevollmächtigten nicht um ein Tätigwerden „für mehrere \nAuftraggeber\" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Darauf, ob es sich beim \nTätigwerden der Prozessbevollmächtigten für die Eheleute im Vorverfahren um \n„denselben Gegenstand\" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO handelt, kommt es \nhiernach nicht an.\n\n12\n\nAuch die beantragten Erledigungsgebühren sowohl im Hinblick auf das \nVorverfahren als auch bezüglich des Klageverfahrens sind nicht angefallen. Sie \nergeben sich nicht aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden \n§ 24 BRAGO.\n\n13\n\nNach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich eine \nRechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem \nRechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und der Rechtsanwalt bei \ndieser Erledigung mitgewirkt hat.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das Klageverfahren nicht vor. Es \nfehlt an einer Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der -\n unproblematisch vorliegenden - Erledigung der Rechtssache.\n\n15\n\nInsofern verlangt § 24 BRAGO entsprechend der in dieser Vorschrift \nvorausgesetzten besonderen Erledigungsart eine besondere, über die bereits mit der \nProzess- oder Verhandlungsgebühr (§ 31 BRAGO) bzw. im Fall eines Vorverfahrens \nmit der Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) abgegoltene Einlegung und \n(die Behörde möglicherweise überzeugende) Begründung des Rechtsbehelfs \nhinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf \nsonstige Weise\" gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zu dieser Art der \nErledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hat. Hierfür reicht deshalb weder \nmöglichst überzeugendes Vorbringen aller rechtlichen Gründe, die dem Rechtsbehelf \ndes Mandanten zum Erfolg verhelfen können, noch das Einwirken auf die Partei, von \neinem Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage abzusehen. Eine \nMitwirkung im Sinne des § 24 BRAGO liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die \nbeklagte Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt aufgrund der Ausführungen des \nGerichts zur Sach- und Rechtslage aufhebt oder ändert und der Rechtsanwalt \ndaraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache im Umfang der Aufhebung oder \nÄnderung für erledigt erklärt.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68/83 -, BayVBl. 1986, 158, \nund vom 21. August 1981 - 4 C 60/79 -, NVwZ 1982, 36; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 6. August 1999 - 3 E 514/99 -, AnwBl 2000, 376 f., vom 31. Oktober 1995 \n- 25 E 1092/95 -, Juris, vom 25. Mai 1992 - 19 E 510/92 -, NVwZ-RR 1993, 111 f., \nund vom 28. Januar 1975 - III B 972/74 -, DÖV 1976, 607.\n\n17\n\nNach diesen Grundsätzen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers an \nder Erledigung der Rechtssache nicht im Sinne von § 24 BRAGO mitgewirkt. Die \nKlageerhebung, Klagebegründung, weiterer schriftsätzlicher Vortrag während des \nKlageverfahrens sowie die Abgabe der Erledigungserklärung in der mündlichen \nVerhandlung am 18. Mai 2005 reichen insofern nicht aus. \nAnders als die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen, haben sie auch durch \nihre übrigen Beiträge in der mündlichen Verhandlung nicht zu der Erledigung \nwesentlich beigetragen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und auch \nnach der Erinnerung des Einzelrichters, an die die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers appellieren, ergibt sich nichts anderes. Der Beklagte hat die angegriffenen \nBescheide aufgehoben, nachdem das Gericht auf seine erheblichen Zweifel an deren \nRechtmäßigkeit in Bezug auf die Bestimmtheit gemäß § 33 Abs. 1 SGB X, in Bezug \nauf die Vollstreckbarkeit sowie hinsichtlich des Umstands, dass die verstorbene \nKlägerin über kein Einkommen verfügte und zudem die Zahlung des Kostenbeitrags \nan die Einrichtung verlangt wurde, hingewiesen hatte. Diese möglichen Fehler hatten \ndie Prozessbevollmächtigten der Klägerin bzw. des Klägers bisher zu keinem \nZeitpunkt gerügt. Dass sie sich diesen Standpunkt sodann zu eigen machten, \nversteht sich von selbst. Die Erledigung des Rechtsstreits in der von § 24 BRAGO \ngeforderten Weise - hier durch Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte - war \njedoch im Wesentlichen Folge der Hinweise des Gerichts. Die früheren Bemühungen \nder Prozessbevollmächtigten des Klägers um eine nicht-streitige Beendigung des \nRechtsstreits, die sich der Akte entnehmen lassen und die das Gericht würdigt, \nhaben hingegen nicht zum Erfolg geführt. Zugleich haben die \nProzessbevollmächtigten des Klägers einen vom Beklagten unterbreiteten \nVergleichsvorschlag sogar abgelehnt. \nSoweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Erledigung dieses \nRechtsstreits den fortbestehenden Streit um einen Kostenbeitrag gemäß §§ 84 ff. \ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einvernehmlich mit dem Beklagten geregelt \nund damit erledigt haben, mag ihnen hierfür gegenüber ihrem Auftraggeber eine \nErledigungs- oder eine sonstige Gebühr zustehen. Eine solche Gebühr ist jedoch \nnicht Gegenstand dieser Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO, weil dies nicht \nStreitgegenstand in diesem Verfahren ist/war. Gegenstand waren hier allein die \nangegriffenen Bescheide.\n\n18\n\nAuch die geltend gemachte Erledigungsgebühr im Vorverfahren ist nicht \nentstanden.\n\n19\n\nEs fehlt insofern bereits an der ersten Voraussetzung des Entstehens einer \nErledigungsgebühr, nämlich der Erledigung der Rechtssache nach Zurücknahme \noder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes. \nDas Gesetz hebt mit dieser Formulierung auf eine besondere Erledigungsart ab, die \nsich von einer streitigen Entscheidung durch die angerufene Instanz dadurch \nunterscheidet, dass der Streit - in der Regel nach vollem oder teilweisem Einlenken \nder Behörde - beigelegt wird, so dass eine streitige Entscheidung entbehrlich wird. \nNicht, dass der Betroffene mit überzeugenden Rechtsgründen ein Ergebnis zu \nseinen Gunsten herbeigeführt hat, ist mithin das charakteristische Merkmal dieser \nErledigungsart, sondern die ohne streitige Entscheidung erzielte „Erledigung auf \nsonstige Weise\".\n\n20\n\nVgl. hierzu und zum nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 -\n 4 C 60/79 -, NVwZ 1982, 36.\n\n21\n\nDementsprechend ist für den Fall, dass eine überzeugende Klagebegründung \nzur gerichtlichen Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes geführt hat, \nanerkannt, dass eine Erledigungsgebühr nicht entsteht. Kommt es im Einzelfall nicht \nzu einem gerichtlichen Verfahren, sondern entscheidet die Widerspruchsbehörde in \neinem streitigen Verwaltungsvorverfahren zugunsten des Widerspruchsführers, weil \ndessen rechtliche Argumente sie überzeugen, kann es letztlich nicht anders sein. Der \nin der Sache streitentscheidende Widerspruchsbescheid führt nicht zu einer \nBeilegung der Rechtssache auf sonstige Weise und folgt auch nicht der \nZurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen \nVerwaltungsaktes. Nur ausnahmsweise ist in Betracht zu ziehen, dass ein \nWiderspruchsbescheid lediglich der äußeren Form nach eine streitige Entscheidung \ndarstellt, in Wirklichkeit jedoch, z. B. nach Änderung des angefochtenen \nVerwaltungsaktes, die ohne streitige Entscheidung eingetretene Erledigung der \nRechtssache förmlich zum Ausdruck bringt und über die Kostenfrage befindet.\n\n22\n\nHier ist nach diesen Grundsätzen für eine Erledigungsgebühr im Vorverfahren \nkein Raum. Ursprünglich hatte der Beklagte mit dem Ausgangsbescheid vom \n15. März 2002 für die Zeit ab Januar 2000 bis Dezember 2001 einen Kostenbeitrag \nvon insgesamt 4035,01 Euro festgesetzt. Auf den Widerspruch der Kläger vom \n22. März 2002 hin, hat nicht etwa der Beklagte als Ausgangsbehörde aufgrund der \nvom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Bemühungen dem \nWiderspruch teilweise abgeholfen, sondern er hat diesen an die \nWiderspruchsbehörde (LVR) zur - streitigen - Entscheidung abgegeben (vgl. \nAbgabenachricht vom 15. Mai 2002). Im Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2003 hat \ndann der LVR als streitentscheidende Instanz dem Widerspruch teilweise \nstattgegeben. Es handelt sich um den klassischen Fall, dass ein Rechtsbehelf \n(teilweise) Erfolg hat. Die hierauf bezogene Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit der \nGeschäftsgebühr abgegolten. Dass der Erfolg des Rechtsbehelfs durch \naußergewöhnlichen Aufwand des Rechtsanwalts zu dessen Begründung oder in \nGestalt von persönlichen Kontaktaufnahmen zur Erörterung der Streitsache \nbegründet liegen mag, rechtfertigt nicht die Zuerkennung einer besonderen \nErledigungsgebühr, sondern ist Ausdruck der guten, zum Erfolg führenden \nanwaltlichen Tätigkeit. Es mag sein, dass aus Sicht des Rechtsanwalts die nach \nGebührenordnung berechneten Gebühren den tatsächlichen Zeit- oder sonstigen \nAufwand nicht angemessen abzugelten scheinen. Dies liegt jedoch im Wesen der \nstreitwertabhängigen Pauschalgebühren nach der BRAGO. \nSoweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu ihren Bemühungen um eine \nnicht-streitige Erledigung im Vorverfahren auf Telefonate mit dem Sachbearbeiter, \nHerrn C1, und mit Herrn Kreisrechtsdirektor S verweisen, sind dies zudem keine \nTätigkeiten, die als „Mitwirken an der Erledigung\" im Sinne von § 24 BRAGO in \nBezug auf die Teilerledigung im Vorverfahren in Betracht kommen. Denn diese \nerfolgte durch den Widerspruchsbescheid, den der LVR erließ. Da die genannten \nTelefonate hingegen mit Mitarbeitern des beklagten Landrats L geführt worden sind, \nist nicht ersichtlich, wie diese ein nicht unwesentlicher Beitrag zur teilweise \nstattgebenden Entscheidung durch den LVR gewesen sein sollen. Soweit diese \nTelefonate darauf gerichtet waren, den Beklagten zu einer vom \nWiderspruchsbescheid unabhängigen einvernehmlichen Regelung zu bewegen, \nhatten sie keinen Erfolg.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-06/13-k-4421-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-06/13-k-4421-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275350","retrieved":"2026-07-09 02:47:18.030004+00:00"}}