{"status":"available","doknr":"OLD275390","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0103.2K2026.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-03","aktenzeichen":"2 K 2026/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. März 2004 hinsichtlich \nder Klägerin zu 1. und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. März 2004 betreffend den Kläger zu 2. \nverpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und \nnach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Die am 0.0.1961 geborene Klägerin \nzu 1. ist die Ehefrau des am 00.0.1956 geborenen Klägers zu 2. Sie haben zwei \nKinder: den am 00.0.1985 geborenen Sohn E1 (bislang Kläger zu 2. und nach \nAbtrennung Kläger des Verfahrens 2 K 64/06.A) sowie den am 0.0.1989 geborenen \nSohn E2, der vor dem erkennenden Gericht ein Asylfolgeverfahren betreibt (22 K \n5212/05.A).\n\n3\n\nDie Klägerin zu 1. (nachfolgend: Klägerin) reiste gemeinsam mit ihren beiden \nSöhnen nach eigenen Angaben am 13. November 2002 mit einem sog. Schengen-\nVisum für Griechenland auf dem Luftweg von Teheran nach Dubai und von dort nach \nDüsseldorf. Der Kläger zu 2. (nachfolgend: Kläger) reiste mit einem sog. Schengen-\nVisum für Italien am 7. Dezember 2003 auf dem Luftweg von Teheran nach Köln. Die \nKläger legten entsprechende Boarding-Pässe vor.\n\n4\n\nDie Klägerin und ihre Söhne stellten am 19. November 2002 beim Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.\n\n5\n\nZur Begründung ihres Asylantrages gab die Klägerin bei ihrer persönlichen \nAnhörung an, sie und ihr Ehemann seien zum Christentum konvertiert. Sie habe seit \n1364 im Amt für Erziehung und Bildung gearbeitet. Bis zum 4. Shariwar 1380 \n(26. August 2002) sei sie in einer weiterführenden Mädchenschule in der Verwaltung \ntätig gewesen. Der Schulleiter habe ihr mitgeteilt, dass sie vom Geheimdienst \neinbestellt sei. Dort habe man ihr gesagt, dass sie nach 17 Jahren im Schuldienst \nnicht mehr weiter arbeiten dürfe. Sie sei sich sicher, dass dies mit ihrem Glauben \nzusammenhänge. Am 14. Shariwar 1380 (6. September 2002) sei sie mit ihrer \nFamilie abends zu Hause gewesen. Sie hätten vor dem Fernseher gesessen und auf \neinmal gehört, dass leere Milchflaschen gegen die Scheiben des Hauses geworfen \nwurden. Ihr Mann habe die Familie auf die andere Seite der Wohnung gebracht, \ndamit niemand von den Glassplittern verletzt werde. Sie hätten sich dann im \nBadezimmer versteckt und draußen viele Stimmen und die Nachbarn rufen gehört. \nMan habe ihr Auto angezündet und es habe einige Zeit gedauert, bis die Feuerwehr \ngekommen sei, um es zu löschen. Kurz danach sei die Polizei gekommen und habe \ngefragt, was los sei und ob sie jemanden erkannt hätten, habe dann einen Bericht \naufgenommen und sei wieder gegangen. Ihr Mann sei dann nach draußen \ngegangen, um den Hirten der christlichen Gemeinde anzurufen. Dieser habe ihnen \ngeraten, dass sie ihre Wertsachen nehmen und sofort das Haus verlassen sollten, \num sich in Sicherheit zu bringen. Der Hirte habe sie dann zu Schwester N gebracht \nund ihnen geraten, das Haus nicht zu verlassen, weil mittlerweile auch die Scheiben \ndes Ladens eingeworfen worden seien. Die Kirche habe sich dann um sie \ngekümmert und habe ihnen Pässe für die Ausreise besorgt. Sie habe mit ihren \nbeiden Söhnen über den Flughafen Teheran-Mehrabad den Iran verlassen. Ihr Mann \nhabe allerdings noch dort bleiben müssen.\n\n6\n\nSie habe den ersten Kontakt zur christlichen Religion erlangt über eine Frau \nnamens T. Diese habe zur assyrischen Minderheit im Iran gehört. Sie habe sie näher \nkennen gelernt und zu Hause besucht, wo diese ein Bild von Jesus stehen hatte. Sie \nsei neugierig geworden, habe nach einer Bibel gefragt und einmal darin lesen wollen. \nSie habe damals gar nicht verstanden, warum Christen eine solche Ruhe hätten, weil \nsie das Buch zunächst nicht verstanden habe. Ihr Mann und sie hätten T dann \neinmal gefragt, ob sie nicht zur Kirche mitkommen könnten. Diese habe aber \nerwidert, dass sie dort Assyrisch sprächen und sie - die Kläger - überhaupt nichts \nverstehen würden. Sie würde aber einen Ort suchen, wo auch auf Persisch gebetet \nwerde. Sie hätten sich dann eines Tages verabredet und seien zusammen nach \nTeheran zur „Vereinigungskirche\" gefahren. Als sie dort gewesen seien und die \nGebetbücher in Händen gehalten hätten, hätten sie sich sofort beruhigt und gefühlt, \ndass sie nunmehr die Ruhe finden würden, die sie immer gesucht hätten. Sie seien \ndann öfter hingegangen, hätten Leute kennen gelernt, wie etwa Bruder S, der die \nHeilige Schrift interpretiert habe. Sie hätten in den Jahren 1376 und 1377 die Kirche \nimmer heimlich aufgesucht und nach und nach auch ihre Kinder mitgenommen. \nBruder S habe sie immer gewarnt, dass niemand davon erfährt.\n\n7\n\nDer Kläger stellte 17. Dezember 2003 beim Bundesamt einen Asylantrag und \nführte bei seiner persönlichen Anhörung im wesentlichen wie folgt aus: Sie hätten im \nIran ein ganz normales Leben als Moslems geführt, bis sie eine Christin namens S \nkennen gelernt hätten. Diese habe sie zum Christentum geführt. Sie hätten sich der \nKirche zugewandt und sich in ihr engagiert, Aktivitäten gehabt und Familien auch \naußerhalb der Kirche geholfen. Er habe seine Religion bereits im Jahre 1377 (1998) \ngewechselt, sei aber erst im Jahre 2001 getauft worden. Es habe länger gedauert mit \nder Taufe, weil es sich um eine Persisch sprechende Kirche gehandelt habe, \nweshalb dies eine gefährliche Angelegenheit sei. In dieser Zeit werde man \nbeobachtet, ob man den neuen Glauben wirklich mit Überzeugung vertrete. Zwar \ndürfe man niemanden zum Christentum bekehren oder missionieren, sie hätten das \naber des Öfteren gemacht, so etwa im Bus in der Stadt und auch Familien \nangesprochen. Er habe durch die verschiedenen Treffpunkte und Sitzungen in \nprivaten Wohnungen immer mehr Verpflichtungen der Kirche bekommen. Sie hätten \ndann jedoch anonyme und mysteriöse Anrufe bekommen, bei denen sich niemand \ngemeldet habe. Zudem hätten sie Drohbriefe und Briefe mit Schimpfwörtern \nbekommen. Anfang des Jahres 1381 habe er in seinem Geschäft gearbeitet und \nKunden bedient. Da habe ein Mann vor ihm gestanden, der ausgesehen habe, als \nwenn er von der Regierung wäre. Dieser habe ihm gesagt, er müsse mit ihm alleine \nreden. Als alle Kunden das Geschäft verlassen und weg gewesen seien, hätten sie \nunter vier Augen miteinander geredet. Er habe zunächst gedacht, dass der Mann \nsich bewerben und im Geschäft arbeiten wolle. Als sie in dem Büro hinter dem \nGeschäft gesessen hätten, habe dieser ihn sogleich gefragt, ob er die Religion \ngewechselt habe und zum Christentum übergetreten sei. In diesem Moment sei er \nvon einem Mitarbeiter ins Geschäft nach vorne gerufen worden, sodass ihm eine \nkurze Pause entstanden sei. Als er zurück gekommen sei, habe er die Frage mit „Ja\" \nbeantwortet. Der Mann habe sich dann mit ihm unterhalten und versucht, ihn zu \nbekehren und ausgeführt, dass der Islam die vollkommenste Religion sei. Zudem \nhabe er doch sein Leben und sein Geschäft und alle Nachbarn würden gut über ihn \nreden. Es wäre doch schade, wenn er sein Leben nur wegen des Religionswechsels \nverlieren würde. Er habe ihn damit erpresst. Er habe das dann alles an die Kirche \nweitergeleitet. Dies sei im Monat Ordibehesht 1381 (Mai 2002) gewesen. Er habe \njedoch nicht aufgehört, für das Christentum zu kämpfen.\n\n8\n\nSeine Frau sei jedoch dann am 4. Shariwar 1380 zum Geheimdienst bestellt \nworden. Sie habe danach nicht mehr in der Schule arbeiten dürfen. Sie hätten das \nalles an die Kirche weitergeleitet, die ihnen geraten habe, dass sie sich ruhig \nverhalten und vorsichtig sein müssten.\n\n9\n\nAm 14. Shariwar 1380 sei er abends mit der Familie zu Hause gewesen, als sie \neinen lauten Knall gehört hätten und ein Fenster kaputt gegangen sei. Alle Fenster \nseien eingeworfen worden. Sie seien dann in den hinteren Bereich des Hauses ins \nBadezimmer gegangen. Die Kinder hätten geweint und geschrieen, weil niemand \ngewusst habe, was vorgefallen war. Er habe dann einen Nachbarn aus dem \ngegenüber liegenden Haus sprechen gehört. Auf der Straße habe er dann gesehen, \ndass man ihr Auto in Brand gesetzt habe. Die Polizei sei dann angerückt und habe \ngefragt, ob sie Feinde hätten und ob sie wüssten, wer ihnen so etwas antun würde. \nDanach sei sie wieder gegangen. Er habe von der Telefonzelle aus die Kirche \nangerufen, mit der Nachtschicht gesprochen, die ihm empfohlen habe, alles Nötige \nund Wichtige einzupacken. Der Nachbar habe sie dann nach Karadj-Stadt gefahren, \nwo Bruder S auf sie gewartet habe. Dieser habe sie dann zu Schwester N gebracht, \nwo sie sich aufgehalten hätten, bis sie das Land verlassen konnten.\n\n10\n\nAls seine Frau und seine Kinder bereits ausgereist gewesen seien, habe er bei \nseiner leiblichen Schwester in einem Versteck gelebt. Erst später habe er einen Pass \nerhalten, mit dem er selbst auch habe ausreisen können. Es sei allein eine \nEntscheidung der Kirche gewesen, wann er ausreisen konnte. Er habe sich nur \ndeshalb noch im Iran aufhalten können, weil er sich dort versteckt gehalten habe. \nSeine Schwestern und Brüder seien in dieser Zeit mehrfach angerufen und erpresst \nworden.\n\n11\n\nMit Bescheiden vom 9. März 2004 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der \nKlägerin zu 1. und des Sohnes E2 einerseits sowie des Sohnes E1 andererseits ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der \nNichtbefolgung die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den \nsie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur \nBegründung führte es im Wesentlichen wie folgt aus:\n\n12\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Ausreisegrund führe selbst bei \nWahrunterstellung nicht zu einem Asylanspruch. Der Abfall vom Glauben, die sog. \nApostasie, sei im Iran in der von der Klägerin ausgeübten Form nicht unter Strafe \ngestellt. Vielmehr werde wegen des iranischen Staatsverständnisses und der \nIdentität von Religion und Staat die politische Opposition gegen den Staat bestraft. \nDer Abfall vom Glauben sei deswegen nur dann strafbar, wenn neben dem \nGlaubenswechsel auch eine Kritik an oder eine Opposition zum Staat enthalten sei. \nNach dem Verständnis des Islam sei ein Glaubenswechsel schlechterdings nicht \nmöglich und werde ignoriert, obwohl er einen absoluten Tabubruch darstelle. Erst \nwenn die Autorität des Staates damit in Frage gestellt werde, stehe eine \nstrafrechtliche Ahndung im Raum. Dies sei im Falle der Klägerin nicht der Fall. Eine \npolitische Dimension sei nämlich nicht erkennbar. Die Ausreise mit einem eigenen \nunverfälschten Reisepass über den Flughafen Teheran-Mehrabad belege, dass ein \nunmittelbares staatliches Verfolgungsinteresse nicht bestehe. Bei fortgesetzter \nMissionierungstätigkeit bestehe zwar durchaus Verfolgungsgefahr. Es sei der \nKlägerin aber zuzumuten, ihr religiöses Engagement im Falle einer Rückkehr \ninsoweit einzuschränken, da asylrechtlich geschützt nur das sog. forum internum sei. \nAuch nach der Darstellung der Klägerin habe die Gemeinde im Iran die Möglichkeit \ngehabt, ihre religiösen Tätigkeiten im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich zu \nentfalten. Der Kernbereich der religiösen Freiheit sei dementsprechend nicht berührt. \nHinsichtlich des Überfalls auf die Wohnung der Familie, bei der sämtliche Fenster \neingeschlagen und das Auto in Brand gesetzt worden sei, bestehe eine \nasylrechtliche Verantwortlichkeit des iranischen Staates nur im Falle der \nSchutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit. Dies sei weder behauptet noch ersichtlich. \nZudem bestehe keine Wiederholungsgefahr, wenn die Kläger im Falle einer \nRückkehr ihre Missionierungsarbeit in zumutbarer Weise aufgäben. Auch der Verlust \ndes Arbeitsplatzes der Klägerin als Verwaltungskraft einer Mädchenschule aufgrund \nihres Glaubenswechsels sei asylrechtlich nicht relevant, denn dieser Eingriff sei nicht \nintensiv genug, um den Anforderungen an die Asylerheblichkeit einer Maßnahme zu \ngenügen. Die Klägerin habe damit ihr Heimatland unverfolgt verlassen und keine \nbeachtlichen Nachfluchtgründe geltend gemacht. Der Asylantrag des Sohnes E2 sei \nunbegründet, da keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden seien. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n13\n\nDer Asylantrag des Sohnes E1 sei ebenfalls unbegründet, weil nach dem \nErgebnis seiner Anhörung keine politische Verfolgung im Iran bestehe. Es werde zur \nVermeidung von Wiederholungen auf den Asylbescheid der Eltern verwiesen.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 8. März 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte ihn auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der \nNichtbefolgung die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den \ner einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur \nBegründung führte es wie im Bescheid der Klägerin aus, dass der Kläger durch keine \nseiner Handlungen die staatliche Allmacht im Iran in Frage gestellt habe. Er habe \nmehr als ein Jahr unbehelligt bei seiner Schwester leben können. Die offizielle \nAusreise über den Flughafen Teheran-Mehrabad belege, dass kein unmittelbares \nstaatliches Verfolgungsinteresse bestehe. Zudem könne dem Kläger zugemutet \nwerden, sich im Falle der Rückkehr im Iran auf den nachbarschaftlich-\nkommunikativen Bereich zurückzuziehen und die Missionierung zu unterlassen. Eine \nWiederholungsgefahr für einen Angriff auf das Haus der Kläger bestehe nicht, wenn \ndie entsprechende Missionierungsarbeit aufgegeben werde. Beachtliche \nNachfluchtgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n15\n\nDie Kläger sowie ihr Sohn E1 haben am 22. März 2004 Klage erhoben \n(2 K 2026/04.A, 5 K 2027/04.A und 9 K 2028/04.A). Das Gericht hat die Klagen \nmiteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 2 K 2026/04.A fortgeführt.\n\n16\n\nDie Kläger tragen ergänzend wie folgt vor: Das Bundesamt sei in dem \nangefochtenen Bescheid weder darauf eingegangen, dass der Kläger in seiner \nHeimat missionarisch für den christlichen Glauben aktiv gewesen sei, noch dass er \nangegeben habe, wegen dieser Aktivitäten von den Sicherheitskräften aufgesucht \nworden zu sein. Er habe in der Gemeinde verschiedene Funktionen übernommen, \nwas durch die Angaben des Herrn C1 bestätigt werde, der vor Kurzem geschäftlich in \nder Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Dieser habe schriftlich folgende \nAngaben gemacht:\n\n17\n\n„Herr E war Kassenwart unserer Gemeinde und hat missionarische Tätigkeiten \nausgeführt. Er hat sich mit anderen Familien getroffen und versucht, das \nChristentum bekannt zu machen. Das musste er sehr vorsichtig organisieren und \ner suchte sich dabei immer ganz bestimmte Personen aus, die aus seiner Sicht \nvertrauenswürdig waren. Außerdem werden wir in der Gemeinde geschult und \nlernen, wie die vorsichtige Missionsarbeit auszuführen ist. Manche \nGemeindemitglieder können das nicht. Herr E war dafür geeignet. Ungefähr vor \neinem Jahr hat die Regierung einen „Zweig\" unserer Gemeinde beschattet und vor \nca. fünf Monaten im Nordiran überfallen. Es wurden mehrere Personen \nfestgenommen und alle Dokumente beschlagnahmt. Das belegt, wie sehr unsere \nGemeinde unter Beobachtung steht. Auch unsere Gemeinde wurde überfallen, \nunser Pastor S wurde festgenommen. Von ihm habe ich erfahren, dass man ihn \nnach führenden Mitgliedern unserer Gemeinde, so auch nach der Familie E \nbefragt habe. Man habe erfahren wollen, wo sich die Familie aufhält. Der Pastor \nhat gesagt, die iranischen Sicherheitskräfte hätten auch vorgehabt, Herrn E zu \nverhaften. Unser Pastor wird heute noch behelligt von Sicherheitskräften, die ihn \nimmer wieder verhören. Die Festnahme des Pastors war im September.\"\n\n18\n\nDie Kläger haben Mitgliedsbescheinigungen der Kirche „Assembly of God\" sowie \nFilme und Fotos über kirchliche Zeremonien sowie eine Bescheinigung des Herrn A \nder Gemeinde Gottes in F vom 18. Mai 2005 vorgelegt.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. und 9. März 2004 zu verpflichten, sie - die Kläger - als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nhinsichtlich des Iran vorliegen,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\nfestzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote \ngemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG hinsichtlich des Iran \nbestehen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide \nschriftsätzlich,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n26\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung eingehend zu ihren Asylgründen \ngehört worden. Das Gericht hat des weiteren Herrn A informatorisch gehört. Wegen \ndes jeweiligen Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n27\n\nDas Gericht hat das Verfahren betreffend den älteren Sohn der Kläger, E1, mit \nBeschluss vom 5. Januar 2006 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen \n2 K 64/06.A fortgeführt.\n\n28\n\nDer jüngere Sohn, E2, hat am 31. Oktober 2005 beim Bundesamt einen \nAsylfolgeantrag gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24. November 2005 \nabgelehnt hat. Er hat am 5. Dezember 2005 Klage beim erkennenden Gericht \nerhoben (22 K 5212/05.A).\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, der Gerichtsakten 5 K 2027/04.A, 9 K 2028/04.A, \n22 K 5212/05.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist \n(§ 6 VwGO).\n\n32\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n33\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 9. März 2004 ist hinsichtlich der Klägerin rechtswidrig; der Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. März 2004 \nbetreffend den Kläger ist rechtswidrig. Sie verletzen die Kläger jeweils in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger haben im maßgebenden \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) \neinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung, \ndass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n34\n\nDie Voraussetzungen des Art. 16a GG sind erfüllt. Hiernach genießen politisch \nVerfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner \nPerson - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden \nsind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. \naus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen \nGrundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, \nwelche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche \nFreiheit besonders beschränken.\n\n35\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - \nBVerfGE 76, 143 (157 f.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai \n1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG \na.F.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen \nZusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.\n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S.344.\n\n38\n\nEs ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.\n\n40\n\nWer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass \nbei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwäre.\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, \n341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 27.\n\n42\n\nBei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen \nund eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach \nder humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und \nSchutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen \ntatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf solche \nNachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn \nund Zweck der Asylverbürgung gefordert ist.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51, 64 f.\n\n44\n\nEs obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nseinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der \nallgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, \naus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht \nentfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in \ndas Herkunftsland ergeben.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.\n\n46\n\nEin in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, \ndass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen \nVerfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine \nDarlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb \ngerade er eine politische Verfolgung befürchtet.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 19.\n\n48\n\nAn der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn \nder Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und \nsein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen \nnach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender \nvergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen \nim Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für \nsein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät \nin das Asylverfahren einführt.\n\n49\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, \nInfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.\n\n50\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und unter Würdigung der beigezogenen \nVerfahrensakten sowie des Vorbringens der Kläger und des informatorisch gehörten \nHerrn A ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger die \ntatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines \nAnspruchs auf Asyl erfüllen, weil sie den Iran im November 2002 bzw. Dezember \n2003 aus begründeter Furcht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen haben. Ein Anspruch auf Asyl steht den Klägern auch deshalb zu, weil \nihnen aufgrund ihrer missionarischen Tätigkeit in herausgehobener Position in der \nBundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n51\n\nDas Gericht geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Die Kläger haben im \nJahr 1377 Kontakt zur christlichen Religion erhalten und sich in der Folgezeit der \n„Vereinigungskirche\" [Göttliche Vereinigung] in Teheran angeschlossen, die zur \n„Assembly of God Churches\" gehört. Ab 1379 haben sie neben der Gemeinde in \nTeheran auch die entsprechende Gemeinde in Karadj besucht. Nach der Teilnahme \nan Bibelkursen und einer ernsthaften Glaubensprüfung wurden die Kläger am \n28.03.1380 in der Kirche im Teheraner Stadtteil Narmak christlich getauft. Die Kläger \nfolgten dem Missionsauftrag ihrer Kirche und versuchten im Park oder im Bus, mit \nMenschen ins Gespräch über den christlichen Glauben zu kommen und luden sie bei \nentsprechendem Interesse in die Gemeinde ein. Einige Menschen fanden über die \nKläger zum christlichen Glauben und schlossen sich der Gemeinde an.\n\n52\n\nIm Monat Ordibehest 1381 kam ein Mitarbeiter des „Amtes für Sicherheit und \nNachrichten\" in das Geschäft des Klägers, befragte ihn, ob er sich vom Islam \nabgewandt und zum christlichen Glauben konvertiert sei. Nachdem der Kläger dies \nbejaht hatte, ermahnte ihn dieser Mann, dass er doch sein Haus, sein Geschäft und \nsein Leben nicht wegen des christlichen Glaubens aufs Spiel setzen solle. Er solle \nsich zukünftig an islamischen Orten zeigen. Die Klägerin, die in der Verwaltung einer \nMädchenschule arbeitete, wurde zu Beginn des Monats Shariwar 1381 zum „Amt für \nSicherheit und Nachrichten\" vorgeladen. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass sie nicht \nmehr in der Schule arbeiten dürfe.\n\n53\n\nAm 14. Shariwar 1381 warfen Unbekannte die Fenster des Hauses der Kläger \nein und setzten ihr Auto in Brand. Daraufhin packten die Kläger auf Anraten des \nPastors der Gemeinde in Karadj, Bruder S, ihre Habseligkeiten und versteckten sich \nzunächst bei Schwester N. Die Klägerin konnte mit ihren beiden Söhnen am 13. \nNovember 2002 ausreisen. Der Kläger versteckte sich daraufhin bei einer Schwester \nin Tabriz, bis auch ihm am 7. Dezember 2003 die Ausreise gelang.\n\n54\n\nDie Kläger haben sich in der Bundesrepublik Deutschland der \npersischsprachigen „Gemeinde Gottes\" in F angeschlossen, sind in der \nGemeindearbeit aktiv, nehmen durch den Besuch der Bibelstunden und \nGottesdienste regelmäßig am Gemeindeleben teil und sind in herausgehobener \nStellung missionarisch tätig.\n\n55\n\nDas Gericht gelangt zu der Überzeugung von der Richtigkeit des vorstehenden \nSachverhalts aufgrund der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, in \nder die Kläger ihr Verfolgungsschicksal ausführlich, detailreich und ohne \nWidersprüche zu ihrem Vorbringen und dem Vorbringen ihres Sohnes E1 bei ihrer \njeweiligen Anhörung vor dem Bundesamt geschildert haben. Das Bundesamt selbst \nhat ebenfalls keine Widersprüche im Vortrag der Kläger benannt.\n\n56\n\nDie Kläger haben übereinstimmend von ihrer Zugehörigkeit zur christlichen \nGemeinde und dem regelmäßigen Besuch der Gottesdienste in Teheran und später \nauch in Karadj berichtet. Sie haben zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur \nchristlichen Gemeinschaft im Iran Mitgliedsbescheinigungen der „Assemly of God \nChurches\" vorgelegt. Der informatorisch gehörte Pastor der „Gemeinde Gottes\" in F, \nHerr A, hat aufgrund seiner engen Kontakte zu den iranischen Gemeinden bestätigt, \ndass die Kläger bereits im Iran aktiv am Gemeindeleben der Gemeinden in Teheran \nund Karadj teilgenommen haben. Die Kläger haben auf entsprechendes Befragen in \nder mündlichen Verhandlung anschaulich und bildreich geschildert, wie sie am \n28.03.1380 nach ernsthafter Zuwendung zum christlichen Glauben nacheinander \ngetauft wurden. Die Taufe fand wegen der strengen Beschränkungen für christliche \nTaufen nicht in der Kirche im Zentrum Teherans, die die Kläger für gewöhnlich \nbesuchten, sondern in der Kirche der armenischsprachigen Gemeinde im Stadtteil \nNarwak statt. Die Kläger haben für das Gericht auch nachvollziehbar dargelegt, dass \nihr Sohn E1 die Taufe als Erinnerung an diesen großen und wichtigen Tag gefilmt \nhat. Dabei war zur Vermeidung einer Gefährdung anderer wichtig, dass die anderen \nTeilnehmer des Gottesdienstes nicht zu sehen waren. Das Gericht teilt die (im \nProtokoll der Anhörung mitgeteilte) Erfahrung des Bundesamtes, dass die Klägerin \nbei der Schilderung ihrer Erfahrungen mit dem christlichen Glauben und ihrer \nErlebnisse angesichts ihrer psychischen Probleme sehr ruhig und gelassen wird. \nNicht zuletzt haben die Kläger ausführlich, detailreich, teilweise auch selbstkritisch \nund bescheiden dargestellt, dass sie bereits im Iran Missionsarbeit betrieben haben. \nSie haben Menschen im Park oder im Überlandbus angesprochen, sie in einen \nGespräch verwickelt, zunächst über belanglose Dinge, dann über Ungerechtigkeiten \nim Islam und die Diskriminierung von Frauen und schließlich über den christlichen \nGlauben gesprochen. Die Kläger haben auf entsprechendes Befragen bekundet, \ndass sich nach diesen Gesprächen einige Menschen für den christlichen Glauben \ninteressiert haben. Für die Richtigkeit dieses Sachverhalts spricht dabei die \nBescheidenheit, mit der die Kläger von den Erfolgen ihrer Missionsarbeit gesprochen \nhaben. Sie haben von sich aus dargelegt, dass einige Menschen kein Interesse \ngezeigt oder sogar wütend geworden seien. Auch von denjenigen, die der Einladung \nzu einem Gottesdienst gefolgt seien, seien nur wenige dauerhaft bei der Gemeinde \ngeblieben. Angesichts der Verhältnisse im Iran und der schwierigen Situation \nchristlicher Gemeinschaften wäre es unglaubhaft gewesen, wenn die Kläger von \neiner Missionsarbeit im großen Stil berichtet hätten. Nicht zuletzt ist bekannt, dass \nMissionsarbeit im Iran insbesondere durch Angehörige evangelistischer Freikirchen \nwie die „Assembly of God\", der die Kläger angehören, stattfindet.\n\n57\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005, S. 19.\n\n58\n\nDie Zuwendung zum christlichen Glauben, die aktive Teilnahme am \nGemeindeleben in Teheran und Karadj sowie die Missionsarbeit der Kläger dürfte \nden staatlichen Behörden bekannt geworden sein. Dafür sprechen mehrere \nEreignisse: Zunächst suchte ein Mitarbeiter des „Amtes für Sicherheit und \nNachrichten\" den Kläger in seinem Geschäft auf und fragte ihn recht unvermittelt, ob \ner sich dem christlichen Glauben zugewandt habe, was dieser - wie er dem Gericht \neindrücklich geschildert hat - nach einem kurzen Gebet bejaht hat. Der Mann hat den \nKläger dann eindringlich darauf hingewiesne, dass es einschneidende \nKonsequenzen haben werde, wenn er weiter mit den „Ungläubigen\" verkehre. Er \nsolle sich im Hinblick auf sein Leben sowie sein Hab und Gut wieder dem Islam \nzuwenden. Dies stellt eine unverkennbare Drohung seitens staatlicher Stellen dar. \nKurze Zeit später wurde dann die Klägerin, die lange Jahre in der Verwaltung einer \nMädchenschule tätig war, vom Amt für Sicherheit und Nachrichten vorgeladen. Dort \nwurde ihr mitgeteilt, dass sie entlassen sei. Zwar dürfte diese Maßnahme für sich \ngenommen - wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - \nkein asylerhebliches Gewicht besitzen. Sie ist jedoch Teil der gravierenden Folgen \nfür die Kläger. Die Konsequenzen gipfeln in den - fluchtauslösenden - Ereignissen \ndes Abends des 14. Shariwar 1381, als Unbekannte die Fensterscheiben im Haus \nder Kläger einwarfen und ihr Auto in Brand setzten, wie dies die Kläger in ihrer \nAnhörung übereinstimmend und eindringlich geschildert haben. Sie flohen dann auf \nRat des Pastor S unmittelbar zu Schwester N, wo sie sich versteckt hielten, bis die \nKlägerin mit den Söhnen ausreisen konnte. Der Kläger hingegen musste sich noch \nüber ein Jahr bei einer Schwester in Tabriz versteckt halten, bevor auch ihm die \nAusreise gelang. Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausführt, \nder weitere Aufenthalt des Klägers im Iran zeige, dass ihm keine unmittelbare \nVerfolgung gedroht habe, wird die Situation verkannt. Der Kläger hat dargelegt, dass \ner sich verborgen gehalten und die gesamte Zeit keinen Kontakt zur Außenwelt \ngehabt habe. Er habe vielmehr von seiner Familie erfahren, dass immer wider nach \nihm und seiner Familie gefragt worden sei.\n\n59\n\nAngesichts dieser Ereignisse ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass \ndie zum christlichen Glauben konvertierten und missionarisch tätigen Kläger in das \nBlickfeld der iranischen Sicherheitsbehörden geraten und unter dem Eindruck \nunmittelbar drohender Verfolgung den Iran verlassen haben. Diese Bewertung steht \nin Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der aktuellen \nAuskunftslage. Danach hat ein Iraner wegen des Übertritts vom Islam zum \nchristlichen Glauben (Konversion) insbesondere dann politische Verfolgung zu \nbefürchten, wenn er über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des \nreligiösen Existenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit in herausgehobener \nPosition entfaltet hat, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt \nworden ist.\n\n60\n\nSt. Rspr.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -; \nvom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A -; vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A - \n(NVwZ 2002, Beilage Nr. I 1, 10 - 11), vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom \n29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -; ferner \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2003 -\n 1 Bf 11/98.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar \n2002 - 14 B 02.30878 -.\n\n61\n\nMitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte \nMuslime angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit unter \nMuslimen in Iran betreiben, sind der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt. \nEine mögliche Gefahr besteht danach für alle missionierenden Christen, gleichgültig \nob es sich um konvertierte oder nicht konvertierte Christen handelt.\n\n62\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005, S. 19; \n„Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der \nIslamischen Republik Iran\" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, \nInformationszentrum Asyl und Migration, Januar 2005, Seite 9 m.w.N.\n\n63\n\nDieser Annahme steht auch nicht die Ausreise der Kläger über den Flughafen \nTeheran-Mehrabad entgegen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Ausreise \naus dem Iran in besonderer Weise erschwert ist. Wer von staatlichen Stellen als \nFeind der Islamischen Republik gilt, erscheint auf einer den Grenzstellen \nvorliegenden Ausreiseverbotsliste. Dies führt bei einem Ausreiseversuch regelmäßig \nnicht nur zur Zurückweisung bei der Grenzkontrolle, sondern auch zur Festnahme. \nWer den Iran über den Flughafen Teheran-Mehrabad verlassen will, muss \ngrundsätzlich nicht nur über einen gültigen Pass und ein gültiges Ausreisevisum \nverfügen, sondern sich auch Überprüfungen durch Sicherheitskräfte, Passbehörde \nund Informationsministerium unterziehen. Um die Möglichkeit von \nBestechungsabsprachen zu erschweren, werden die Kontrollbeamten häufig \nausgetauscht.\n\n64\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999, S. 27 ff.; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahme vom 22. Dezember 1997 (233), S. 5 ff.\n\n65\n\nDie Kläger sind jeweils mit ihrem eigenen iranischen Nationalpass eingereist. Der \nKläger hat vorgetragen, dass er 12.000 Euro für die Ausreise der Familie bezahlt \nhabe. Der Pastor der iranischen Gemeinde habe (mutmaßlich gegen entsprechende \nBezahlung) Visa der sog. Schengenstaaten Griechenland bzw. Italien besorgt. Es ist \nim übrigen bekannt, dass neben einer Ausreise mit gefälschten Papieren auch die \n(sehr teure) Möglichkeit einer Ausreise mit eigenem Pass und unter Mithilfe eines \nSchleppers besteht. Der Schlepper spricht dann auf der Grundlage der Dienstpläne \neine namentlich vorbereitete Ausreise ab. Die gekauften Beamten kennen den \nSchlepper und wissen bei seinem Erscheinen, dass es um den Mann geht, der mit \ndem Schlepper kommt. Hiernach ist es durchaus möglich, die Ausreise durch \nBestechung der zahlreichen, an den nacheinander zu durchlaufenden Kontrollstellen \neingesetzten Beamten zu schaffen. Dass im Iran gegen entsprechende \nGeldzahlungen auch angesichts eventueller eigener Bestrafung für den Fall der \nAufdeckung fast alles möglich ist, entspricht gesicherter Erkenntnis und wird auch \ngerade durch den Umstand bestätigt, dass der iranische Staat sich veranlasst sieht, \nderartigen Gewohnheiten im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer illegalen \nAusreise entgegenzutreten.\n\n66\n\nVgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2002 - 2 K 715/00.A -\n.\n\n67\n\nDie Kläger sind auch nicht gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG gehindert, \nsich auf das Asylrecht zu berufen. Diese Regelung greift nur dann ein, wenn der \nAusländer über einen der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sog. \nsicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, was angesichts \ndes Umstandes, dass alle an Deutschland angrenzenden Staaten als sichere \nDrittstaaten gelten, allerdings immer dann der Fall ist, wenn der Ausländer auf dem \nLandweg eingereist ist.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, NVwZ 1996, \n700; BVerwG, Urteile vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23, und \nvom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194.\n\n69\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit ihren beiden Söhnen am 13. Dezember \n2002 von Teheran via Dubai nach Düsseldorf geflogen. Der Kläger hat ausgeführt, er \nhabe am 7. Dezember 2003 einen Flug von Teheran nach Köln genommen. Die \nKläger haben jeweils entsprechende Boarding-Pässe vorgelegt. Das Gericht hat \ndeshalb keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Kläger ohne einen Kontakt zu \neinem sicheren Drittstaat auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt sind.\n\n70\n\nDen Klägern steht aber nicht nur wegen des dargestellten Vorfluchtgrundes, \nsondern auch wegen ihrer missionarischen Tätigkeit in herausgehobener Position in \nder Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Asyl zu. Im Falle einer Rückkehr \nin den Iran droht den Klägern aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nVerfolgung. Hierbei handelt es sich allerdings um einen subjektiven \nNachfluchttatbestand, da die Kläger den Grund für eine derartige Gefährdung nach \nihrer Flucht aus dem Iran in Deutschland geschaffen haben. Eine Asylberechtigung \nfolgt auch hieraus gleichwohl, da dieser selbstgeschaffene Nachfluchttatbestand sich \nals Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatstaat \nvorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, mithin als \nnotwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach \naußen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). \nDie Zuwendung zur Gemeinde Gottes in F, die aktive Teilnahme am Gemeindeleben \nund die Missionsarbeit stehen erkennbar im Zusammenhang mit der Konversion, \nTaufe, Teilnahme am Gemeindeleben und Missionsarbeit in den Gemeinden in \nTeheran und Karadj.\n\n71\n\nEine Verfolgungsgefahr besteht für den Fall einer Rückkehr in den Iran für zum \nchristlichen Glauben übergetretene Muslime, die eine missionarische Tätigkeit in \nherausgehobener Position ausüben, die nach außen erkennbar, nachhaltig und mit \nErfolg ausgeübt wird und iranische Stellen hiervon erfahren können. Grund hierfür ist, \ndass der iranische Staat nicht allein die Existenz von Christen und christlichen \nKirchen als gegen ihn gerichtete politische Tätigkeit einstuft, sondern nur solche \nVerhaltensweisen von Christen, die er als Angriff auf sich und die islamische \nGrundordnung interpretiert. Das ist beim Missionieren unter den oben genannten \nVoraussetzungen der Fall. Vor allem dann, wenn - wie hier - die Missionierung von \nMitgliedern einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde ausgeht, die nach eigenem \nAnspruch eine nach außen gerichtete, aktive Missionierungstätigkeit entfaltet, \nbesteht eine erhöhte Verfolgungsgefahr. Daher ist die Verfolgung von in Deutschland \nmissionierenden Angehörigen der freikirchlich-protestantischen Szene durch den \niranischen Staat im Falle einer Rückkehr wahrscheinlicher als die Verfolgung \nAngehöriger anderer christlicher Kirchen.\n\n72\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 19. April 2005 - 2 K 3694/03.A -, \nwww.nrwe.de.\n\n73\n\nDie Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Sie gehen einer missionierenden \nTätigkeit für die „Gemeinde Gottes\" in herausgehobener Position nach, die nach \naußen erkennbar, nachhaltig und mit Erfolg ausgeübt wird. Zudem sprechen \nüberwiegende Umstände dafür, dass iranische Stellen hiervon erfahren haben. Im \nEinzelnen:\n\n74\n\nBeide Kläger bekleiden eine herausgehobene Position in der Gemeinde. Sie \nhaben glaubhaft vorgetragen, aktiv in der Missionsarbeit unter Iranern in Nordrhein-\nWestfalen tätig zu sein. Sie besuchen Menschen in Asylbewerberheimen sowie in \nprivaten Wohnungen. Die Gemeinde veranstaltet bis zu vier Mal im Jahr große \nFeiern, für die bis zu 1.000 Einladungen verschickt werden. Besucher können sich \ndann in ausgelegte Listen eintragen, wenn sie einen Besuch des Missionsteams \nwünschen. Die Kläger machen auf diese Weise mit ihren Missionsteams viele \nHausbesuche in verschiedenen Orten. Die Klägerin leitet die Sonntagschule für \nKinder in der Gemeinde. Der Kläger lässt sich zudem für die Missionsarbeit \numfangreich fortbilden und nimmt mit vier weiteren Personen an besonderen \nBibelkursen von Pastor A teil, die die Befähigung zur Leitung einer christlichen \nGemeinde vermitteln sollen. Des weiteren hat er sich bei einem Intensivbibelkurs des \n„International Christian Institute\" angemeldet und legt fortlaufend Prüfungen ab. Er \nleitet auch Gottesdienste und führt die Gemeinde zur Predigt. Diese Gottesdienste \nwerden aufgenommen und auf DVDs auf geheimen Wegen zu den christlichen \nKirchen im Iran gebracht, um diese zu unterweisen. Dies hat der Gemeindepastor in \nder mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschildert.\n\n75\n\nDie Tätigkeit der Kläger ist ferner nach außen erkennbar. Das gilt zunächst für \ndas Missionieren in Asylbewerberunterkünften. Beide Kläger sprechen nach ihren \nüberzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in \nAsylbewerberheimen lebende Landsleute an, stellen sich vor, gehen auf das \ngemeinsame Flüchtlingsschicksal und die gemeinsame Herkunft ein, kommen \nsodann auf ihren Religionswechsel zu sprechen und erzählen von der Lehre Jesu \nChristi. Es liegt in der Natur der Sache, dass es unter den Angesprochenen auch \nPersonen gibt, die nicht über Religion sprechen wollen, aber auf diese Art und Weise \nerfahren, dass die Kläger missionieren. Deren Aktivitäten erstrecken sich - wie der \nPastor der Gemeinde erläutert hat - auf E3, C2, E4, X, I, H und andere Orte. Der \nKläger ist darüber hinaus durch die Leitung der Gottesdienste zwangsläufig \nbekannt.\n\n76\n\nDas Missionieren wird von den Klägern seit ihrer Einreise im November 2002 \nbzw. Dezember 2003 auch nachhaltig und mit Erfolg betrieben. Die gesamte Familie \nist seit Jahren fest in der Gemeinde verwurzelt und - wie dargelegt - in verschiedenen \nGruppen sehr aktiv.\n\n77\n\nEs ist ferner beachtlich wahrscheinlich, dass die Missionstätigkeit der Kläger den \niranischen Behörden bekannt wird. Es ist allgemein anerkannt, dass iranische Stellen \ndie im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten,\n\n78\n\nvgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005, S. 25.\n\n79\n\nDies erstreckt sich nach Einschätzung des Gerichts auch auf die Gruppe \nmissionierender iranischer Konvertiten. Die Wahrscheinlichkeit, dass den iranischen \nBehörden eine missionarische Tätigkeit unter iranischen Staatsangehörigen im \nAusland bekannt wird, ist nämlich wegen der noch geringen Zahl christlicher Iraner \nals verhältnismäßig hoch einzuschätzen,\n\n80\n\nvgl. amnesty international, Gutachten vom 3. Juli 2003 - MDE 13-02.044 -; \nUrteil der Kammer vom 19. April 2005 - 2 K 3694/03.A -, www.nrwe.de.\n\n81\n\nDem steht die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 27. Februar 2003 \n- IRN 24411001 - nicht entgegen. Zwar heißt es dort unter anderem, es sei nach \ndortiger Auffassung ganz unwahrscheinlich, dass in diesen Kreisen iranische Spitzel \noder Regimeleute auftauchen könnten, weil sie sofort erkannt würden. Aus deren \nSicht sei eine Bekehrung zum Christentum eine „mordsmäßige Heuchelei\". Spitzel \nwürden sich nicht selbst in den Ruf der Apostasie bringen. Diese Argumentation \nüberzeugt indes nicht. Wenn sie griffe, wären Spitzel des iranischen Regimes \nbeispielsweise in monarchistisch gesinnten Kreisen ebenfalls ganz unwahrscheinlich, \nda sie sich sonst dem Verdacht aussetzten, als Monarchisten von der offiziellen \nstaatlichen Linie abzuweichen. Dennoch gibt es Beobachter in diesen Kreisen. \n\n82\n\nDie Klage hat auch Erfolg, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass bei \nihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. \nDenn die Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG und des \nFeststellungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind hinsichtlich der \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters \nder Verfolgung deckungsgleich.\n\n83\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; OVG NRW, Urteile vom 30. April \n1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A - (jeweils zu § 51 \nAbs. 1 AuslG).\n\n84\n\nWar danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Kläger vorliegen, \nbedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr.\n\n85\n\nDie jeweils unter Ziffer 4 der angegriffenen Bescheide des Bundesamtes gemäß \n§§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen die Klägerin und den Kläger erlassenen \nAbschiebungsandrohungen waren aufzuheben, weil sie wegen ihrer Anerkennung \nals Asylberechtigte und der Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des \nIran rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-03/2-k-2026-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-03/2-k-2026-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275390","retrieved":"2026-07-09 02:47:21.309388+00:00"}}