{"status":"available","doknr":"OLD275516","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1222.11K2378.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"11 K 2378/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 und \nder Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 2. Mai 2005 werden \naufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurückstellung vom \nWehrdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer heute 21-jährige Kläger absolvierte von Anfang August 2001 bis Ende\nJanuar 2005 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker.\n\n3\n\nMit bestandskräftigem Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom\n25. November 2004 wurde er als wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit\nEinschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und mit Einberufungsbescheid\ndes Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 - zugestellt am 5. April 2005 - zum\nneunmonatigen Wehrdienst ab 1. Juli 2005 einberufen.\n\n4\n\nMit dem gegen den Einberufungsbescheid gerichteten Widerspruch trug der\nKläger vor: Er solle den seit 17 Jahren bestehenden elterlichen Betrieb für\nNutzfahrzeuge übernehmen. Vor diesem Hintergrund habe er die genannte\nAusbildung durchlaufen und im Anschluss daran im elterlichen Betrieb gearbeitet.\nNun habe er die einmalige Gelegenheit erhalten, ab Anfang Juli 2005 bei einem der\nangesehensten Unternehmen für Nutzfahrzeuge ein halbjähriges Volontariat zu\nabsolvieren (Arbeitsvertrag vom 22. April 2005). Daran anschließend werde er bei\nder Handwerkskammer E die Meisterschule besuchen. Eine entsprechende\nAnmeldung sei bereits erfolgt.\n\n5\n\nDie Wehrbereichsverwaltung X wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid\nvom 2. Mai 2005 als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Eine besondere\nHärte, die die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigen würde, sei nicht\nersichtlich. Bei einem Volontariat/Praktikum handele es sich nicht um eine\nBerufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes, sondern um eine bloße Fort-\nbzw. Weiterbildung. In der Zusage dieses Volontariats/Praktikums liege auch keine\neinmalige berufliche Chance. Zudem sei der Praktikumsvertrag in Kenntnis des\nEinberufungsbescheides abgeschlossen worden, so dass der Kläger sich darauf\nnicht berufen könne.\n\n6\n\nMit der am 28. Mai 2005 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Er\nhabe sich - wie sich auch aus der Anmeldebestätigung der Handwerkskammer E\nergebe -bereits am 12. März 2005 dort zur Meisterschule angemeldet. Gegenstand\nder Anmeldung sei der Besuch der Ausbildungsabschnitte Fachkaufmann (HWK) und\nAusbildung der Ausbilder (Teile III und IV der Meiterprüfung) vom 2. Januar 2006 bis\nzum 1. April 2006 sowie des Moduls Kfz-Servicetechniker (Teil I der Meisterprüfung)\nund Fachtheorie (Teil II der Meisterprüfung) vom 2. Mai 2006 bis\n14. November 2006). Da er somit eine rechtsverbindliche Zusage zum Besuch der\nMeisterschule erhalten habe, liege ein Zurückstellungsgrund vor. Bei dem Besuch\nder Meisterschule handele es sich um eine berücksichtigungsfähige\nBerufsausbildung, da dort fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt würden,\ndie zum Erwerb einer vorher nicht besessenen Berechtigung zur Berufsausübung\nführten. Erst der Meistertitel berechtige nämlich zur selbständigen Leitung eines\nGewerbebetriebes und zur Ausbildung von Berufsanfängern. Die Einberufung zur\nBundeswehr würde diese Ausbildung unmöglich machen, da sie bereits im Januar\n2006 beginne, der Wehrdienst jedoch bis Ende März 2006 andauern würde. Ein\nEinstieg im April 2006 wäre nicht möglich, da die Unterrichtseinheiten und Prüfungen\naufeinander aufbauten. Auf die theoretische Möglichkeit, die Meisterschule später zu\nbesuchen, müsse er sich nicht verweisen lassen. Denn § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3\nHs. 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) stelle allein darauf ab, dass eine\nrechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich zugesicherte Berufsausbildung\nverhindert würde. Zugesichert oder zugesagt könne aber nur eine konkrete\nBerufsausbildung werden. Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Novellierung des\nGesetzes sei keineswegs gewesen, zu vermeiden, dass die beabsichtigte\nBerufsausbildung schlechthin verhindert würde. Denn dies sei regelmäßig nie der\nFall, so dass die Vorschrift leer laufen würde. Der Zurückstellungsgrund sei\nvorliegend auch nicht präkludiert. Er habe die Härte auch nicht selbst herbeigeführt,\nda er sich vor Bekanntgabe der Einberufung zur Meisterschule angemeldet\nhabe.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n8\n\n1. den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N\nvom 16. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides\nder Wehrbereichsverwaltung X vom 2. Mai 2005 aufzuheben\nund\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf\nZurückstellung vom Wehrdienst unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie nimmt zur Begründung auf die Verwaltungsentscheidungen Bezug und führt\nergänzend aus: Die Meisterausbildung hindere die Einberufung nicht, da hierfür\nimmer noch die Drittelförderung maßgeblich sei (sonstiger Ausbildungsabschnitt im\nSinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) WPflG). Es handele sich bei ihr gerade nicht\num eine berücksichtigungsfähige Berufsausbildung. Unter diesem Begriff sei nur eine\nAusbildung zu verstehen, die dem Wehrpflichtigen die Ausübung eines Berufes\nermögliche. Der Begriff der Berufsausbildung sei in § 1 Abs. 3 des\nBerufsbildungsgesetzes (BBiG) definiert. Der Vorbereitungskurs zur Meisterprüfung\nstelle lediglich eine berufliche Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BBiG dar. Diese\nsolle es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen\noder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Im Gegensatz zu einer\nBerufsausbildung, bei der dem Arbeitnehmer eine entsprechende\nAusbildungsvergütung gezahlt werde, sei der Vorbereitungskurs vom Betroffenen\nregelmäßig selbst zu finanzieren, es sei denn er habe Anspruch auf sogenanntes\nMeister-BAföG nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung\n(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). Ein weiterer Beleg dafür, dass es\nsich bei dem Meisterlehrgang lediglich um eine berufliche Fortbildungsmaßnahme\nhandele, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 51 des Gesetzes zur Ordnung des\nHandwerks (Handwerksordnung - HwO), der von der Ausbildungsbezeichnung und\nnicht von der Berufsbezeichnung \"Meister/Meisterin\" ausgehe. Der Vorbereitungskurs\nauf die Meisterprüfung stelle eine qualifizierte Stufe innerhalb desselben Handwerks\nund keinen eigenständigen Beruf dar. Dementsprechend habe auch der\nBundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen eines nicht selbständig tätigen\nHandwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung\nBerufsfortbildungskosten und nicht etwa Berufsausbildungskosten darstellten, da die\nAblegung der Meisterprüfung keinen Wechsel der Berufsart mit sich bringe.\n\n15\n\nDie Handwerkkammer E hat auf Aufforderung des Gerichts unter dem\n14. Juni 2005 folgende Auskunft erteilt: Der Kläger habe sich dort für die komplette\nMeisterschule mit Datum vom 12. Mai 2005 schriftlich angemeldet. Eine mündliche\nVoranmeldung sei bereits am 12. März 2005 bei einer persönliche Vorsprache des\nKlägers erfolgt, nachdem ihm dies angesichts der begrenzten Zahl von\nLehrgangsplätzen von dort empfohlen worden sei. Ihre allgemeinen\nGeschäftsbedingungen sähen vor, dass man von der Anmeldung zu einzelnen\nBildungsmaßnahmen bis einen Monat vor Lehrgangsbeginn kostenlos zurücktreten\nkönne. Dies habe es dem Kläger erlaubt, die noch offenen Fragen bezüglich der\nFinanzierung der Meisterschule zu klären, ohne die Chance auf eine Teilnahme zu\ngefährden.\n\n16\n\nAuf entsprechenden Antrag hin hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Juni 2005\ndie aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Az.: 11 L 1015/05).\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung\neinverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden.\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n22\n\nSoweit die Klage auch auf die Verpflichtung zur Bescheidung des\nZurückstellungsbegehrens gerichtet ist, ist sie nicht mangels ordnungsgemäßer\nDurchführung des Vorverfahrens (§ 68 VwGO) unzulässig. Denn die Beklagte hat\nüber den Zurückstellungsantrag des Klägers, der in seinem Widerspruch gegen den\nEinberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 unter\nGeltendmachung von Zurückstellungsgründen zu sehen ist,\n\n23\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - 8 C 33.67 -, BVerwGE 27, 257 (259)\n-\n\n24\n\nohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht gesondert\nentschieden. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage daher insoweit abweichend von\n§ 68 VwGO zulässig.\n\n25\n\nDie somit insgesamt zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.\n\n26\n\nDer Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 16.März 2005 und\nder Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 2. Mai 2005 sind\nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO). Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Bescheidung seines gegen den\nEinberufungsbescheid eingewandten Zurückstellungsbegehrens unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n27\n\nGemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG werden ungediente Wehrpflichtige von den\nKreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst\neinberufen. Ausführung des Musterungsbescheides ist materiellrechtlich gemeint in\ndem Sinne, dass der Musterungsbescheid die Vorentscheidung trifft, auf der der\nEinberufungsbescheid aufbaut, und dass dem Einberufungsbescheid nur noch\nsolche Wehrdienstausnahmen entgegengehalten werden können, über die im\nMusterungsbescheid - oder auf einen nachfolgenden Stufe des\nHeranziehungsverfahrens - noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1976 - 8 C 44.75 -, zitiert nach Juris.\n\n29\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger dem Einberufungsbescheid\ndes Kreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 einen Zurückstellungsgrund nach\n§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der seit Inkrafttreten\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer\nVorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27.\nSeptember 2004 (BGBl. I S. 2358) geltenden Fassung entgegenhalten. Nach 12\nAbs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG liegt eine besondere Härte hinsichtlich der\nHeranziehung zum Wehrdienst, wegen derer der Wehrpflichtige gemäß Satz 1 auf\nAntrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden soll, in der Regel vor, wenn seine\nEinberufung die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich\ngesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Die Voraussetzungen dieses\nRegelbeispiels liegen hier vor, da die Einberufung des Antragstellers zum\n1. Juli 2005 die Aufnahme des am 2. Januar 2006 beginnenden Lehrgangs zur\nVorbereitung auf die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk verhindert\nhätte.\n\n30\n\nDies hat das Gericht bereits in dem auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag des\nKlägers ergangenen Beschluss vom 21. Juni 2005 (Az.: 11 L 1015/05) im einzelnen\ndargelegt. Das Gericht hält die dortigen Ausführungen weiterhin für zutreffend und\nnimmt auf die Gründe des Beschlusses daher insoweit entsprechend § 117 Abs. 5\nVwGO Bezug.\n\n31\n\nIm Hinblick auf die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten ist lediglich\nfolgendes zu ergänzen:\n\n32\n\nDass ein Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung gegebenenfalls keine\nBerufausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG darstellt, sondern eine berufliche\nFortbildung im Sinne des § 1 Abs. 4 BBiG, für die gemäß § 2 Abs. 1 AFBG Anspruch\nauf Aufstiegsfortbildungsförderung bestehen könnte, steht seiner Einstufung als\nBerufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 WPflG nicht entgegen.\nDenn der wehrpflichtrechtliche Begriff der Berufsausbildung ist - ebenso wie\nderjenige des Ausbildungsabschnittes -\n\n33\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1970 - 8 C 56.70 -, BVerwGE\n36. 334 (339) -\n\n34\n\neigenständig zu bestimmen. Dementsprechend hat das\nBundesverwaltungsgericht auch bei der Definition des wehrpflichtrechtlichen\nAusbildungsbegriffs soweit ersichtlich nie ausdrücklich an die Regelungen des BBiG\nangeknüpft.\n\n35\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 §\n12 WPflG Nr. 183, S. 1 (2); BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - 8 C 57.73 -,\nBuchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100, S. 38 (39).\n\n36\n\nIn den zuletzt zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen ist vielmehr die\nEigenständigkeit des Begriffs der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3\nWPflG klar zu Tage getreten. Denn dort hat das Bundesverwaltungsgericht in\nLehrgängen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum staatlich geprüften Techniker, die\nneben der Ausübung des zunächst erlernten Berufs absolviert wurden und\noffensichtlich entgeltlich waren,\n\n37\n\n- vgl. zum Nachfolger des DAG-Technikums aus der ersten Entscheidung des\nBVerwG die Angabe zu den Lehrgangsgebühren unter: http://www.daa-\ntechnikum.de/lehrgaenge/index.php3 -\n\n38\n\neine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 3 WPflG gesehen, obwohl\neine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG grundsätzlich in Vollzeitform erfolgen\nmuss\n\n39\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1982 - 5 C 1.81 -, BVerwGE 65, 109\n(114 f.) -\n\n40\n\nund gemäß § 17 BBiG sogar einen Vergütungsanspruch auslöst.\n\n41\n\nIst der wehrpflichtrechtliche Begriff der Ausbildung somit gegenüber den\nausbildungsrechtlichen Definitionen eigenständig auszulegen, so gilt dies erst recht\ngegenüber entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften wie sie mit § 9 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes in den von der Beklagten\nangeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes streitentscheidend waren.\n\n42\n\nAuch der Hinweis der Beklagten auf die Vorschrift des § 51 HwO führt nicht\nweiter. Dass der Meistertitel danach eine Ausbildungsbezeichnung - und keine\nBerufsbezeichnung -darstellt, lässt hinsichtlich der Einordnung des\nVorbereitungslehrgangs auf die Meisterprüfung als Ausbildung im Sinne des\nWehrpflichtrechts keinen Rückschluss zu. Wenn überhaupt dann würde der Begriff\nder Ausbildungsbezeichnung allenfalls die Auffassung des Gerichts stützen, dass ein\nLehrgang, der zum Meistertitel führt, eine Ausbildung und keine Fortbildung\ndarstellt.\n\n43\n\nSchließlich rechtfertigen die von der Beklagten vorgelegten erstinstanzlichen\nEntscheidungen zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG keine andere Einschätzung. Für\neine Differenzierung zwischen einer in einem Vorbereitungslehrgang für die\nMeisterausbildung gesehenen \"sonstige(n) Ausbildung im Sinne einer Fortbildung\"\nund einer Berufsausbildung, wie sie das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg\nin seinem Beschluss vom 29. März 2005 (Az.: RN 4 S 05-354) vornimmt, enthält das\nGesetz keine Anhaltspunkte. Erfüllt eine Maßnahme im beruflichen Bereich die\nAnforderungen einer Ausbildung, so kann sie keine Fortbildung darstellen. Die\nbeiden Begrifflichkeiten schließen sich aus, \n\n44\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12\nWPflG Nr. 183, S. 1 ( 2); BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - 8 C 57.73 -,\nBuchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100, S. 38 (39) -\n\n45\n\nso dass es keine \"sonstige Ausbildung im Sinne einer Fortbildung\" geben kann.\nIndem die Beklagte - wie im übrigen auch das Bayerische Verwaltungsgericht\nMünchen in seinem ebenfalls von Beklagtenseite vorgelegten Urteil vom\n31. März 2005 (Az.: M 15 K 04.6362) - davon ausgeht, dass der\nVorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung einen Ausbildungsabschnitt im Sinne\ndes § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) WPflG darstellt, räumt sie daher letztlich selbst ein,\ndass es sich bei ihm eben nicht um eine Fortbildung, sondern eine Ausbildung\nhandelt. Dass eine bestimmte Maßnahme eine Fortbildung und keine\nBerufsausbildung, wohl aber einen Ausbildungsabschnitt darstellen soll, ist mit der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Denn das\nBundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Annahme eines\nAusbildungsabschnittes voraussetzt, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme\num Ausbildung und nicht um Fortbildung handelt.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - 8 C 57.73 -, Buchholz 448.0 §\n12 WPflG Nr. 100, S. 38 (39). \n\n47\n\nSind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3\nHs. 2 in Verbindung mit Satz 1 WPflG - entgegen der Annahme der Beklagten in den\nangegriffenen Bescheiden - erfüllt, so sind der Einberufungsbescheid des\nKreiswehrersatzamtes N vom 16. März 2005 und der Widerspruchsbescheid der\nWehrbereichsverwaltung X vom 2. Mai 2005 rechtswidrig, verletzen Rechte des\nKlägers und sind daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO antragsgemäß\naufzuheben. Hinsichtlich des im Widerspruch des Klägers liegenden\nZurückstellungsantrags bleibt der Beklagten jedoch nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG\n(\"soll\") ein - wenngleich eingeschränktes - Ermessen, so dass sie auf den weiteren\nAntrag des Klägers gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Bescheidung dieses\nAntrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten\nwar.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,\n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n50\n\nDie Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.\nInsbesondere liegt der von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der\ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Nach der\nZielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung hierfür, dass der im\nRechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts\neinschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine\nhöchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen\nRechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall,\nwenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes\nmit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der\nentstandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.\n\n51\n\nVgl. BverwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 -, NVwZ 1995,\n601 (602).\n\n52\n\nDie hier zentrale Frage der Einordnung eines Vorbereitungslehrganges zur\nMeisterprüfung als Berufsausbildung oder Fortbildung ist zwar noch nicht\nausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden, sie lässt sich aber - wie im\nBeschluss vom 21. Juni 2005 (Az.: 11 L 1015/05) dargelegt - ohne weiteres anhand\nder vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum\nAusbildungsbegriff beantworten.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-22/11-k-2378-05","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-22/11-k-2378-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275516","retrieved":"2026-07-09 02:47:31.287850+00:00"}}