{"status":"available","doknr":"OLD275569","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1221.1L2219.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"1 L 2219/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2005 (1 K 5138/05.A) aufschiebende \nWirkung hat.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die \nAntragsgegnerin. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDen wörtlich gestellten Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.11.2005 gegen \nden Bescheid vom 21.11.2005 anzuordnen, soweit darin die \nAusreisefrist auf eine Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung festgesetzt wird,\n\n4\n\nlegt die Kammer nach §§ 87 Abs. 3, 88 VwGO als auf die Feststellung gerichtet \naus, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 21.11.2005 bereits von Gesetzes wegen \naufschiebende Wirkung entfaltet. Diese Auslegung ist von dem Antragsbegehren des \nAntragstellers gedeckt, eine Durchsetzung der Ausreiseaufforderung im Wege der \nAbschiebung schon vor Abschluss des Klageverfahrens zu verhindern. Sie knüpft an \ndessen Argumentation an, das Bundesamt habe in dem angegriffenen Bescheid die \nAusreisefrist zu Unrecht unter Heranziehung von § 38 Abs. 2 AsylVfG auf eine \nWoche festgesetzt; damit stellt der Antragsteller mittelbar das Entfallen der \naufschiebenden Wirkung der Klage nach § 75 AsylVfG in Frage. Diese \nAntragsauslegung trägt dem prozessualen Umstand Rechnung, dass ein Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere geht, wenn ein Rechtsmittel \nbereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, dem Adressaten \neines belastenden Verwaltungsakts aber dennoch einstweiliger Rechtsschutz \ngewährt werden muss, weil die Behörde die aufschiebende Wirkung nicht respektiert. \nSo liegt der Fall hier.\n\n5\n\nDas Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nfeststellen, dass ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat, wenn der \nAntragsgegner die nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetretene aufschiebende Wirkung \nbestreitet und die Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes droht.\n\n6\n\nDie am 29.11.2005 erhobene Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des \nBundesamtes vom 21.11.2005 entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO, § 75 AsylVfG \naufschiebende Wirkung. \n\n7\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage \naufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen nach dem \nAsylverfahrensgesetz, soweit sie mit der Anfechtungsklage anzugreifen sind \n(Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung). Sowohl die \nVerwaltungsgerichtsordnung als auch das Asylverfahrensgesetz sehen Ausnahmen \nvon der Regel des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln vor (§ 80 \nAbs. 2 VwGO, § 75 AsylVfG). Keine dieser Ausnahmetatbestände ist hier \neinschlägig.\n\n8\n\nGemäß § 75 AsylVfG entfalten solche Klagen keine aufschiebende Wirkung, die \nsich gegen Entscheidungen richten, auf die weder § 38 Abs. 1 AsylVfG noch § 73 \nAsylVfG anzuwenden ist. Dieser Ausnahmetatbestand greift hier nicht ein; vielmehr \nfindet auf die angegriffene Entscheidung § 38 Abs. 1 AsylVfG Anwendung.\n\n9\n\nSo auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2005 - 13 L 1913/05.A -.\n\n10\n\n§ 38 Abs. 1 AsylVfG regelt die Dauer der Ausreisefrist (1 Monat) für alle Fälle, in \ndenen der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine der eine \nkürzere Ausreisefrist auslösenden Sonderregelungen eingreift. Dies ist hier der Fall. \n\n11\n\nFür den Antragsteller, der als Sohn zweier abgelehnter Asylbewerber am \n14.09.2005 in E geboren wurde, ist auf die Anzeige der zuständigen \nAusländerbehörde nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren eingeleitet worden. \nUnter dem 11.11.2005 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten nach § \n14a Abs. 3 AsylVfG erklären lassen, dass er auf die Durchführung eines \nAsylverfahrens verzichte, da ihm keine politische Verfolgung drohe. \nDementsprechend hat das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid gemäß § 32 \nSatz 1 2. Alt. AsylVfG festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Darüber hinaus hat \nes gemäß § 34 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlassen, weil der \nAntragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Auf diese \nVerfahrenskonstellation ist für die darüber hinaus zu treffende Entscheidung, \ninnerhalb welcher Frist der Antragsteller auszureisen hat, um eine Abschiebung \nabzuwenden, keine der den § 38 Abs. 1 AsylVfG verdrängende Sonderregelung \nanwendbar. Offensichtlich nicht einschlägig sind die §§ 36 Abs. 1 (Fälle der \nUnbeachtlichkeit und offensichtlichen Unbegründetheit) und § 39 Abs. 1 Satz 2 \nAsylVfG (Abschiebungsandrohung nach unanfechtbarer Aufhebung der \nAnerkennung). Auch § 38 Abs. 2 AsylVfG (Ausreisefrist bei Rücknahme des \nAsylantrages) ist auf den Fall des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens \nnach § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht anwendbar. \n\n12\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf Fälle des Verzichts \nnach § 14a Abs. 3 AsylVfG scheitert am Wortlaut der Regelung, denn sie spricht nur \nvon dem Fall der Rücknahme des Asylantrages und erwähnt den des Verzichts auf \ndie Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht. Da das \nAsylverfahrensgesetz in seinen Regelungen im übrigen die Fälle der Beendigung des \nAsylverfahrens durch Verzicht ausdrücklich neben denen der Antragsrücknahme \nbenennt (§§ 32, 71 Abs. 1 AsylVfG), scheidet eine Subsumption der \nVerfahrenskonstellation des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens \nnach § 14a Abs. 3 AsylVfG unter den Begriff „Rücknahme des Asylantrages\" in § 38 \nAbs. 2 AsylVfG aus.\n\n13\n\n§ 38 Abs. 2 AsylVfG kann auch nicht analog auf die Fälle des Verzichts nach § \n14a Abs. 3 AsylVfG angewandt werden. \n\n14\n\nGegen eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG spricht schon der \nAusnahmecharakter dieser Vorschrift. Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die \nAusreisefrist für Asylbewerber, die nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, einen \nMonat; etwas anderes gilt nur für die Fälle, für die das Gesetz - wie in § 38 Abs. 2 \nAsylVfG - eine abweichende Regelung trifft. Der Ausnahmecharakter der von § 38 \nAbs. 1 AsylVfG abweichenden Regelungen ergibt sich auch aus § 75 AsylVfG. \nDanach löst eine von § 38 Abs. 1 AsylVfG abweichende Regelung der Ausreisefrist \nzugleich den Ausnahmefall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage \naus. Als Ausnahmeregelung ist § 38 Abs. 2 AsylVfG einer analogen und damit \nerweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich.\n\n15\n\nFür eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle des \nVerzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG fehlt es zudem an der erforderlichen \nunbeabsichtigten Regelungslücke. Gegen die Annahme einer solchen spricht schon \ndie Existenz einer ‚Auffangvorschrift' in § 38 Abs. 1 AsylVfG („In den sonstigen \nFällen...\"). Außerdem spricht die Regelungssystematik gegen ein gesetzgeberisches \nRedaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat durch das Zuwanderungsgesetz vom \n30.07.2004 mit § 14a AsylVfG eine neue Regelung über die Familieneinheit in das \nAsylverfahrensgesetz eingefügt. Darin hat er korrespondierend zu der Fiktion des \nAsylantrages (Absätze 1 und 2) in Absatz 3 den neuen Beendigungstatbestand des \nVerzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens geschaffen. Durch \nFolgeregelungen in §§ 32 und 71 Abs. 1 AsylVfG hat er diese neue \nVerfahrensvariante in die bisherige Verfahrenssystematik eingegliedert. Hinsichtlich \ndes Entscheidungsprogramms des Bundesamtes sieht er in § 32 AsylVfG \nausdrücklich eine einheitliche Regelung für die Fälle der Antragsrücknahme und die \ndes Verzichts auf die Verfahrensdurchführung vor. In § 71 Abs. 1 AsylVfG hat er in \nSatz 2 in Anlehnung an dessen bisherigen, auf § 32a Abs. 1 Satz 4 AuslG \nbezogenen Regelungsinhalt ausdrücklich klargestellt, dass der Verzicht auf die \nDurchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG im Hinblick auf einen \nspäteren Asylantrag dieselben verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht \nwie die sonstigen, ohne Asylanerkennung eingetretenen Verfahrensbeendigungen. \nLassen diese Regelungen erkennen, dass der Gesetzgeber ausdrückliche und \neindeutige Entscheidungen über die Einordnung der Verfahrensbeendigung durch \nVerzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG in die asylrechtliche Verfahrenssystematik \ngetroffen hat, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber die Frage, welche \nAusreisefrist bei dieser Form von Verfahrensabschluss gelten soll, übersehen hat. \n\n16\n\nSchließlich lässt auch die hinter der Schaffung einer verfahrensrechtlichen \nSonderregelung für Familienverbände erkennbare Zielrichtung des Gesetzgebers \nkeinen Schluss darauf zu, das Eingreifen der Auffangregelung des § 38 Abs. 1 \nAsylVfG mit der Folge einer einmonatigen Ausreisefrist und der aufschiebenden \nWirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 75 AsylVfG sei \nkeinesfalls gewollt gewesen. Zwar gehört die allgemeine Verfahrensbeschleunigung \nauch zu den Zielen des Zuwanderungsgesetzes,\n\n17\n\nvgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/249, S. \n61, 65,\n\n18\n\njedoch nimmt die Gesetzesbegründung insoweit nicht Bezug auf die \nneugeschaffene Verfahrensregelung des § 14a AsylVfG. Vielmehr soll mit dieser \nVorschrift die sukzessive Asylantragstellung der Familienmitglieder zum Zwecke der \nVerlängerung der Aufenthaltszeiten für sämtliche Mitglieder des Familienverbandes \nverhindert werden. \n\n19\n\nVgl. BT-Drs. 15/249, S. 108, zu Nummer 10.\n\n20\n\nDieses Ziel wird durch die Antragsfiktion in § 14a Abs. 1 und 2 AsylVfG und die \nGleichsetzung eines Verfahrensverzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG mit einem \nnegativ abgeschlossenen Asylerstverfahrens in § 71 Abs. 1 AsylVfG erreicht. Dass \ndas nach § 14a Abs. 1 oder 2 AsylVfG automatisch in Gang gesetzte, durch Verzicht \nnach § 14a Abs. 3 AsylVfG beendete Asylverfahren darüber hinaus den erschwerten \nBedingungen einer verkürzten Ausreisefrist und einer sofortigen Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung unterworfen sein soll, lässt sich den Gesetzesmaterialien \nnicht entnehmen.\n\n21\n\nGeht der Antragsgegner demnach zu Unrecht von der Einschlägigkeit des § 38 \nAbs. 2 AsylVfG und daran anknüpfend von der Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung aus dem angegriffenen Bescheid aus, besteht \nVeranlassung, das Bestehen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen \nKlage festzustellen, denn die Ausländerbehörde kann die Ausreiseverpflichtung des \nAntragstellers auf der Grundlage die angegriffenen Entscheidung jederzeit im Wege \nder Abschiebung durchsetzen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n23\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-21/1-l-2219-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":19},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-21/1-l-2219-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275569","retrieved":"2026-07-09 02:47:35.380426+00:00"}}