{"status":"available","doknr":"OLD275568","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1221.18K3814.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"18 K 3814/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es für in der Hauptsache erledigt \nerklärt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Sportschütze und Inhaber der ihm von dem Beklagten zu \nschießsportlichen Zwecken erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 7469 und 7469-2, auf \ndenen waffenrechtliche Erlaubnisse für insgesamt vier Schusswaffen enthalten sind. \n\n3\n\nIm Rahmen der Überprüfung des Fortbestands des waffenrechtlichen \nBedürfnisses des Klägers forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. \nDezember 2003 auf, Nachweise über seine schießsportlichen Aktivitäten innerhalb \nder letzten sechs Monate vorzulegen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. Januar 2004 teilte der Kläger mit, dass er Mitglied des C \nsei, wodurch der geforderte Bedürfnisnachweis erbracht sei. Im übrigen sei der \nBeklagte ohne konkreten Verdacht nicht zur Überprüfung des Fortbestands seines \nBedürfnisses befugt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. Januar 2004 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit \nzur Stellungnahme zu dem von ihm beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen \nErlaubnisse des Klägers. Er wies zudem darauf hin, dass der Kläger für den von ihm \nerworbenen Karabiner nie einen konkreten Verwendungszweck angegeben habe \nund der Kläger nach den Schießbüchern der St. T1 Schießsportgesellschaft \nabweichend von seinen früheren Angaben hinsichtlich der Kleinkaliberbüchse und \nder Pistole Kaliber 9 mm offenbar nicht mehr den Schießsport in diesem Verein \nbetreibe.\n\n6\n\nAm 3. Mai 2004 legte der Kläger zum Nachweis des Fortbestands seines \nBedürfnisses eine Bestätigung der T2 PP N e.V. vom 27. April 2004 und Kopien von \nSchiessprotokollen des Zeitraums vom 11. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004 \nvor.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 16. Juni 2004 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten \nNrn. 7469 und 7469-2 des Klägers und gab ihm auf, binnen drei Monaten nach \nZustellung der Verfügung, die aufgrund der (widerrufenen) Erlaubnis erworbenen \noder berechtigt in seinem Besitz befindenden Schusswaffen an einen Berechtigten \nzu veräußern oder unbrauchbar zu machen oder zu zerstören, hierüber einen \nNachweis gemäß § 34 Abs. 2 WaffG oder § 37 Abs. 3 WaffG zu führen und die \nGegenstände vorzulegen. Zudem habe der Kläger seine Waffenbesitzkarten \nunverzüglich zurückzugeben. In dem Bescheid setzte der Beklagte eine \nVerwaltungsgebühr von 100,- Euro fest. Zur Begründung seiner Entscheidung führte \nder Beklagte aus, die Waffenbesitzkarten des Klägers seien zwingend zu widerrufen, \nweil der Kläger mangels ausreichend regelmäßiger Ausübung des Schießsports mit \nden von ihm besessenen Waffen kein Bedürfnis für seine Waffen habe.\n\n8\n\nHiergegen erhob der Kläger am 28. Juni 2004 Widerspruch. Mit Schreiben vom \n20. Juli 2004 stellte der Beklagte auf eine entsprechende Anfrage des Klägers hin \nklar, dass dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme und \ndementsprechend die in der Verfügung vom 16. Juni 2005 gesetzten Fristen erst ab \nBestandskraft der Verfügung liefen.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung E änderte die Verfügung des Beklagten mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. Juli 2005, zugestellt an den früheren \nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers am 30. Juli 2005, hinsichtlich der darin \nenthaltenen Verpflichtung zur (alternativen) Veräußerung der Waffen dahingehend \nab, dass der Kläger die Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu \nübertragen habe und wies den Widerspruch des Klägers im übrigen als unbegründet \nzurück.\n\n10\n\nMit seiner am 28. August 2005 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der \nBeklagte sei nicht dazu berechtigt, jederzeit ohne konkreten Anlass den Fortbestand \ndes Bedürfnisses des Klägers für die von ihm besessenen Waffen zu überprüfen. \nGrundsätzlich sei eine einmalige Glaubhaftmachung des Bedürfnisses zum Zeitpunkt \ndes Erwerbs der Waffen ausreichend; es fehle eine Regelung, die die Behörde zur \nregelmäßigen Überprüfung des Bedürfnisses ermächtige. Die nur in Ausnahmefällen \nvorgesehene wiederholte Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG gelte nur für nach \ndem 1. April 2003 erteilte Erlaubnisse. Im übrigen gelte das Bedürfnis nach § 8 \nAbs. 2 WaffG schon dann als fortbestehend, wenn der Antragsteller Mitglied eines \neinem anerkannten Schießsportverband angehörenden Schießsportvereins sei. \nSchließlich bestehe aber auch nach wie vor ein Bedürfnis für die von ihm \nbesessenen Waffen; er habe ausweislich der vorgelegten Unterlagen von \nJanuar 2003 bis Januar 2004 neunzehnmal den Schießsport ausgeübt.\n\n11\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weitere Nachweise über seine \nschießsportlichen Aktivitäten vorgelegt hat, aus denen sich nach der insoweit \nübereinstimmenden Auffassung der Vertreterin des Beklagten und der \nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers ergibt, dass dieser im Zwölfmonatszeitraum \nvor Erlass des Widerspruchsbescheides mit seinem Revolver Kaliber 44 Magnum \nsechzehnmal und mit seiner Pistole Kaliber 9 mm mehr als achtzehnmal den \nSchießsport ausübte. Die Vertreterin des Beklagten hat daraufhin ihren Bescheid \nvom 16. Juni 2004 aufgehoben, soweit darin der Widerruf der Waffenbesitzkarte \nNr. 7469-2 des Klägers für die vorgenannten Kurzwaffen (Revolver und Pistole) \nnebst Munitionserwerbsberechtigungen enthalten ist. \n\n12\n\nAnschließend haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen \nVerhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der \nBescheid des Beklagten vom 16. Juni 2004 aufgehoben worden ist.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n14\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 16. Juni 2004 in der Form \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom \n26. Juli 2005 aufzuheben, soweit nicht das Verfahren \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.\n\n15\n\nund\n\n16\n\ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, auf den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Beklagten und den Widerspruchsvorgang der \nBezirksregierung E Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren bezüglich des in dem Bescheid vom \n16. Juli 2004 enthaltenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte Nr. 7469-2 des Klägers für \nseine Pistole Kaliber 9 mm und seinen Revolver Kaliber 44 Magnum nebst \ndazugehöriger Munitionserwerbserlaubnisse übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n23\n\nSoweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist, hat die Klage keinen \nErfolg. Sie ist unbegründet.\n\n24\n\nBei der vorliegenden Anfechtungsklage ist nach geltenden \nverwaltungsprozessualen Grundsätzen der Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. Juli 2005 als letzte \nBehördenentscheidung maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Demgemäß ist das \nWaffengesetz (WaffG) in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes \nzur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 \n(BGBl. I, S. 3970 ff.) grundsätzlich maßgebend. Eine hiervon abweichende \nÜbergangsregelung lässt sich Art. 19 Nr. 1 WaffRNeuRegG nicht entnehmen.\n\n25\n\nDie angegriffene Verfügung vom 16. Juni 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. Juli 2005 ist - soweit über \nsie aufgrund der bezüglich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte Nr. 7469-2 des \nKlägers nebst Munitionserwerbsberechtigung erfolgten übereinstimmenden \nHauptsacheerledigungserklärung noch zu befinden ist - rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). Auf die Ausführungen in den genannten Bescheiden wird gemäß § 117 \nAbs. 5 VwGO Bezug genommen. Danach war der Beklagte zunächst verpflichtet, die \ndem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte 7469 nebst Munitionserwerbsberechtigung \nmangels Fortbestands dessen Bedürfnisses zum Besitz der auf dieser \nWaffenbesitzkarte eingetragenen Langwaffen zu widerrufen. Der Kläger besaß zum \no.g. maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kein Bedürfnis zum Besitz dieser \nSchusswaffen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb \nund Besitz von Schusswaffen bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, \nder einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, \nwobei nach Satz 2 der Vorschrift durch eine Bescheinigung des \nSchießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu \nmachen ist, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in \neinem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe \nfür eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen \nund erforderlich ist. Gemessen daran erfüllt der Kläger - abgesehen davon, dass eine \nsolche Verbandsbescheinigung nicht vorgelegt worden ist - nicht die für das \n„regelmäßige Betreiben des Schießsports\" i.S.d. genannten Vorschrift erforderlichen \nVoraussetzungen. Das regelmäßige Betreiben des Schießsports in vorstehendem \nSinn bedeutet - wovon beide Beteiligten in Übereinstimmung mit den Ausführungen \nin der Begründung des Gesetzentwurfes (vgl. BT Drucks. 14/7758, S. 63 zu § 14 \nAbs. 1; genauso Apel/Bushart, Waffengesetz, 3. Auflage, § 14, Rdnr. 8) zutreffend \nausgehen -, dass in einem Jahr wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat \nintensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen vorgenommen werden \nmüssen. Diese Anforderungen hat der Kläger nach den von ihm während des \nVerwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien von \nSchießprotokollen weder mit seiner Kleinkaliberbüchse noch mit seinem Karabiner \nauch nur annähernd erfüllt. Aus der ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der SLG \nPP Mönchengladbach vom 27. April 2004 (Bl. 61 des Verwaltungsvorgangs) folgt \nnichts anderes. Diese Bescheinigung enthält keine konkreten und nachvollziehbaren \nAngaben zu den schießsportlichen Aktivitäten des Klägers und ist schon deshalb \n- abgesehen davon, dass sie offenbar auf vom Kläger gemachte Angaben \nzurückgeht - ungeeignet, eine i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG regelmäßige \nAusübung des Schießsports zu belegen.\n\n26\n\nDie gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 7469-2 des Klägers \nerhobenen Einwendungen greifen nicht durch. \n\n27\n\nEs kommt zunächst im Rahmen der Frage des regelmäßigen Betreibens des \nSchießsports nicht darauf an, dass der Kläger nach seinen Angaben innerhalb eines \nJahres insgesamt bzw. mit seinen Kurzwaffen mehr als achtzehnmal den \nSchießsport entsprechend den Vereinsdisziplinen ausübte. Vielmehr muss die \nregelmäßige Schießsportausübung nach den o.g. Kriterien bezüglich jeder Waffe \nvorliegen, für die ein Bedürfnis geltend gemacht wird. Dies entspricht dem Wortlaut \nder gesetzlichen Regelung, die in § 14 Abs. 2 Satz 2 das Wort „Waffe\" nur im \nSingular verwendet, und dem Zweck des Waffengesetzes, möglichst wenig Waffen \nunters Volk zu bringen (weil ansonsten bei beispielsweise 18 Waffen die einmalige \nBenutzung jeder Waffe in einem Jahr ausreichend wäre). Diese Sichtweise wird auch \ndurch die insoweit eindeutige Gesetzesbegründung bestätigt (vgl. BT Drucks. \n14/7758, S. 63, zu § 14 Abs. 1, 4. Absatz, 1. Satz).\n\n28\n\nUnzutreffend ist auch die Ansicht des Klägers, der Fortbestand seines \nBedürfnisses zum Besitz seiner Schusswaffen richte sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nWaffG und sei schon dadurch belegt, dass er noch immer Mitglied eines \nschießsportlichen Vereins sei, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten \nSchießsportverband angehört. Diese Ansicht verkennt, dass § 14 WaffG eine \ngegenüber der Auffangvorschrift des § 8 WaffG spezielle und vorrangige Regelung \nenthält (vgl. Apel/Bushart, WaffG, 3. Aufl. § 8, Rdnr. 20, 22), die abschließend regelt, \nunter welchen Voraussetzungen bei Sportschützen ein waffenrechtliches Bedürfnis \nvorliegt (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT Drucks. 14/7758, S. 57 \nzu § 8, linke Spalte, letzter Absatz und S. 62, zu § 14, rechte Spalte, letzter Absatz, \nwonach Sportschützen Schusswaffen nur unter den Voraussetzungen des § 14 \nerwerben und besitzen können sollen). Abgesehen von den vorstehenden \nAusführungen zum Spezialitätsverhältnis der §§ 8 und 14 WaffG hilft § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nWaffG aber auch deshalb nicht weiter, weil nach dieser Vorschrift unter den dort \ngenannten Voraussetzungen ausdrücklich nur besonders anzuerkennende \npersönliche oder wirtschaftliche Interessen u.a. als Sportschütze i.S.d. § 8 Abs. 1 \nNr. 1 als gegeben angesehen werden könnten, der waffenrechtliche Bedürfnisbegriff \naber umfassender ist und neben dem von § 8 Abs. 2 WaffG allein angesprochenen \nInteresse i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gerade auch die hier mangels ausreichender \nschießsportlicher Tätigkeit fragliche Erforderlichkeit der Waffen für den verfolgten \nZweck (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) voraussetzt. Zudem käme die von dem Kläger \nvertretene Sichtweise zu dem Ergebnis, dass auch bei tatsächlich vorliegender \nkonkreter Kenntnis von nicht mehr (ausreichend) gegebener Ausübung des \nSchießsports von einem Widerruf abgesehen werden müsste. Dies widerspräche \nersichtlich dem mit dem Waffengesetz erkennbar verfolgten Ziel der \nReglementierung und Beschränkung privaten Waffenbesitzes, denn dann wäre die \ntatsächliche Ausübung des Schießsports für den Behalt einmal zu schießsportlichen \nZwecken erworbener Waffen nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist die Waffenbehörde \nnach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf verpflichtet, wenn der \nErlaubnisversagungsgrund des mangelnden Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nWaffG eintritt, der sich - wie ausgeführt - bei Sportschützen allein nach Maßgabe des \n§ 14 WaffG bestimmt.\n\n29\n\nAuch der Wortlaut der in §§ 8 und 14 WaffG enthaltenen Regelungen gebietet \nnicht, abweichend hiervon hinsichtlich der Frage des Fortbestands des Bedürfnisses \nauf § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG abzustellen, denn § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG nennt \nausdrücklich nicht nur das Bedürfnis zum Erwerb, sondern auch das zum Besitz von \nSchusswaffen, und betrifft insofern auch die Frage, ob eine Schusswaffe behalten \nwerden darf. \n\n30\n\nWeiterhin führt auch die in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG enthaltene Regelung zu \nkeinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach (§ 14 \nWaffG) Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis \nerteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen \nLäufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen \nEinzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und \nLangwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Diese \nausweislich des Wortlauts nur eine Erwerbserlaubnis (also keine Erlaubnis zum \ndauerhaften Besitz) enthaltende Regelung beinhaltet eine Erleichterung des \nErwerbsvorgangs für Sportschützen, die - wie Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift klarstellt - \nnicht von der nachträglichen Eintragung auf der Waffenbesitzkarte entbindet, \nwodurch erst die materielle Erlaubnis zu (dauerhaftem) Besitz erfolgt (vgl. hierzu \nKönig/Pabsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdnr. 342ff.). Hieraus kann entgegen \nder Auffassung des Klägers nicht gefolgert werden, dass eine Erwerbserlaubnis nach \n§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG letztlich eine Entbindung von dem Erfordernis eines \nkonkreten Bedürfnisses für den dauerhaften Besitz der erworbenen Waffe beinhaltet. \nVielmehr ist auch in Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG mit dem grundsätzlich im \nWaffenrecht geltenden und der Erreichung des Zieles des Waffengesetzes, möglichst \nwenig Waffen unters Volk zu bringen und den von Schusswaffen für die Bevölkerung \nausgehenden Gefahren zu begegnen, in besonderer Weise dienlichen \nBedürfnisprinzip davon auszugehen, dass die Eintragung einer solchen Waffe auf \nder Waffenbesitzkarte und dementsprechend das Absehen von dem Widerruf einer \nerteilten Erlaubnis nur in Betracht kommt, wenn ein konkretes tatsächliches \nschießsportliches Bedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG vorliegt, weil die Waffe \nu.a. für den regelmäßig betriebenen Schießsport (noch) benötigt wird (so auch \nKönig/Pabsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdnr. 344). Diese Sichtweise wird \nbestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach Sportschützen gerade \nnicht unbeschränkt Einzellader-Langwaffen erwerben können sollen (BT Drucks. \n14/7758, S. 62, zu § 14). In der Gesetzesbegründung wird abweichend von der \nAuffassung des Klägers ausdrücklich davon ausgegangen, dass die in § 14 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 1 WaffG geforderte regelmäßige Schießsportausübung für alle \nerlaubnispflichtigen Schusswaffen, also auch für die vom Kläger besessenen \nLangwaffen, maßgeblich ist (BT Drucks. 14/7758, S. 63, zu § 14 Abs. 1). Eine solche \nregelmäßige Ausübung des Schießsports hat der Kläger mit den hier in Rede \nstehenden Langwaffen - wie ausgeführt - nicht annähernd betrieben. Hinsichtlich des \nKarabiners ist nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten mangels konkreter \nAngaben zudem völlig unklar, welche Verwendungsmöglichkeiten der Kläger im \nRahmen der (genehmigten) Schießsportordnung seines Verbandes und für ihn \nzugänglicher Schießstätten für diese Waffe überhaupt hat.\n\n31\n\nDarauf, dass der Beklagte nach Ansicht des Klägers nicht zur Überprüfung des \nFortbestands seines Bedürfnisses zum Besitz seiner Schusswaffen berechtigt war, \nkommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Ein Fall des § 45 Abs. 4 Satz 1 \nWaffG liegt ersichtlich nicht vor. Entscheidend ist allein, dass der Beklagte aufgrund \nder ihm von dem Kläger zum Beleg seines Bedürfnisses selbst vorgelegten \nUnterlagen sicher wusste, dass er nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund des \nEintritts eines Erlaubnisversagungsgrundes zum Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. \n7469-2 des Klägers verpflichtet war. Schon der Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG legt nahe, dass die Widerrufspflicht unabhängig von der Art der \nKenntniserlangung von dem Erlaubnisversagungsgrund entsteht. Dem entspricht \nauch der Sinn und Zweck der Widerrufsvorschriften des Waffengesetzes, durch den \nWiderruf nicht (mehr) genehmigungsfähiger waffenrechtlicher Erlaubnisse den \nWaffenbestand in privater Hand möglichst gering zu halten und hierdurch einen \nBeitrag zur Sicherheit der Bevölkerung vor den von Schusswaffen ausgehenden \nGefahren zu leisten. Daraus folgt, dass das von dem Kläger angenommene \n„Verwertungsverbot\" dem Waffengesetz fremd ist und die Waffenbehörde ohne \nRücksicht auf die Art ihrer Kenntniserlangung verpflichtet ist, die sich hieraus \nergebenden Konsequenzen durch den Widerruf der entsprechenden Erlaubnisse zu \nziehen.\n\n32\n\nUnabhängig davon war der Beklagte aber auch zur Überprüfung des \nFortbestands des Bedürfnisses des Klägers zum Besitz seiner Schusswaffen befugt. \nEntgegen der Ansicht des Klägers folgt bereits aus der in § 45 Abs. 2 WaffG \nenthaltenen gesetzlichen Verpflichtung der zuständigen Waffenbehörde, dass diese \nzur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zur Prüfung des Vorliegens eines \nWiderrufsgrundes berechtigt ist. Hierfür sprechen auch die in §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 45 \nAbs. 4 Satz 1 WaffG enthaltenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Auch aus § 4 \nAbs. 4 Satz 1 WaffG, wonach die zuständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der \nersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen hat, \nfolgt nichts anderes. Daraus, dass die Behörde nach Ablauf eines gewissen \nZeitraums zur Überprüfung des Fortbestands des Bedürfnisses verpflichtet ist, kann \nersichtlich nicht geschlussfolgert werden, dass sie hierzu zuvor - zumal angesichts \nder in § 45 Abs. 2 WaffG enthaltenen Verpflichtung - nicht berechtigt wäre. Hiervon \ngeht auch die Gesetzesbegründung aus (vgl. BT Drucks. 14/7758, S. 53 f. zu § 4, \nwonach „die sicherheitspolitisch notwendige Umsetzung dieser Grundregeln \n(Widerruf der Erlaubnis bei Bedürfniswegfall) neben der ohnehin immer bestehenden \nPrüfungsmöglichkeit durch eine Verpflichtung der Waffenbehörden zur Prüfung des \nBedürfnisses innerhalb der ersten sechs Jahre nach der ersten Erteilung einer \nwaffenrechtlichen Erlaubnis sichergestellt wird). Die später erfolgte Streichung der in \nder Entwurfsfassung noch enthaltenen Pflicht zur weiteren Prüfung nach Ablauf von \nsechs Jahren nach Erteilung der Erlaubnis ändert hieran nichts (vgl. BT \nDrucks. 14/8886, S. 109, zu § 4).\n\n33\n\nAber selbst wenn man der vom Kläger vertretenen und, wie ausgeführt, \nunzutreffenden Ansicht folgen wollte, wonach eine Prüfung des Fortbestands des \nBedürfnisses einen konkreten Anlass oder „Verdacht\" voraussetzt, wäre die Prüfung \nzu recht erfolgt. Der Beklagte hat nämlich nach seinen Angaben im Schreiben vom \n22. Januar 2004 zum einen nach Einsichtnahme in die Schießbücher der \nSchießsportgesellschaft St. T1 festgestellt, dass der Kläger dort - obwohl er im \nRahmen der Erteilung der Erlaubnisse für seine Pistole und seine Kleinkaliberbüchse \nBedürfnisbescheinigungen dieses Vereins vorgelegt hatte - nicht (mehr) den \nSchießsport ausübt. Zum anderen hat der Beklagte festgestellt, dass keine Angaben \nüber die Verwendung des vom Kläger am 2. Dezember 1997 erworbenen Karabiners \nvorlagen. Vor diesem Hintergrund ist die Überprüfung des Bedürfnisses selbst unter \nZugrundelegung der vom Kläger vertretenen Auffassung ersichtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n34\n\nSchließlich war der Beklagte aber unabhängig von Vorstehendem nicht nur \nberechtigt, den Fortbestand des Bedürfnisses des Klägers zu überprüfen, sondern \nhierzu auch nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG verpflichtet. Danach hat die zuständige \nBehörde nämlich drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis \ndas Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Diese drei Jahre waren hier zum \nZeitpunkt der vom Beklagten vorgenommenen Prüfung ersichtlich um. Die von dem \nKläger hierzu vertretene Auffassung, die genannte Vorschrift fände nur auf nach dem \n1. April 2003 erteilte Erlaubnisse Anwendung, findet keine Stütze im Gesetz. Nach \nArt. 19 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) \nvom 11. Oktober 2002 (BGBL I S. 3970) ist § 4 WaffG seit dem 1. April 2003 \ngeltendes Recht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 2003 ist \nfür die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG ohne Belang. Ansonsten würden in \nunzulässiger Weise Fragen der tatbestandlichen Reichweite der Vorschrift mit \nsolchen einer möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklichen Rückbezüglichkeit \nder Norm auf Vorgänge, die vor dem 1. April 2003 stattgefunden haben, vermengt. \nDie Fassung des § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist eindeutig. Sie bezieht sich ohne jeden \nHinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. April 2003 eindeutig auf erteilte \nwaffenrechtliche Erlaubnisse. Sprachlicher Anknüpfungspunkt ist allein die Erteilung \neiner waffenrechtlichen Erlaubnis, nicht aber, ob dies vor oder nach dem \n1. April 2003 geschieht bzw. geschehen ist. Auch eine die Nichtanwendung der \nVorschrift auf „alte\" Erlaubnisse vorsehende Übergangsregelung existiert nicht.\n\n35\n\nEine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung,\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72/200 \n(242),\n\n37\n\nliegt ersichtlich nicht vor, weil § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG keine Rechtsfolgen für \neinen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Vielmehr soll die \nFrage des Fortbestands des Bedürfnisses und damit der erteilten waffenrechtlichen \nErlaubnis für die Zukunft durch die Pflicht zur Prüfung des Fortbestands des \nBedürfnisses geklärt werden.\n\n38\n\nAllerdings enthält die Vorschrift im Sinne einer unechten Rückwirkung eine \ntatbestandliche Rückanknüpfung an ein Ereignis, das vor dem 1. April 2003 (hier: \nErteilung der Waffenbesitzkarten des Klägers) stattgefunden hat. Dies ist indes \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Abgesehen davon, dass der Kläger auch nach \nden Regelungen des Waffengesetzes in der bis zum 31. März 2003 geltenden \nFassung (WaffG a.F. in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976, BGBl. \nI, S. 432) nicht auf den Fortbestand seiner Erlaubnisse trotz Wegfalls des auch früher \ngrundsätzlich (auch bzgl. der Langwaffen; vgl. insoweit die Ausführungen zu der \nfrüheren teilweise fehlerhaften Verwaltungspraxis bei König/Pabsthart, Das neue \nWaffenrecht, 2004, Rdnr. 345 a.E., sowie BT Drucks. 14/7758, S. 62, zu § 14) \nerforderlichen Bedürfnisses (vgl. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F.) \nvertrauen konnte, überwiegen jedenfalls die mit der Neuregelung verfolgten \nVerbesserungen der Sicherheit der Bevölkerung vor den von Schusswaffen \nausgehenden erheblichen Gefahren ein möglicherweise gegebenes Vertrauen des \nKlägers in den Fortbestand seiner Waffenbesitzkarten nach Maßgabe des in § 32 \nWaffG a.F. geregelten Bedürfnisses. \n\n39\n\nNach allem ist der Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 7469-2 des Klägers nicht \nzu beanstanden.\n\n40\n\nDie weitere Anordnung des Beklagten, innerhalb von drei Monaten nach \nZustellung des Bescheids, die aufgrund der Erlaubnis erworbenen oder berechtigt im \nBesitz befindlichen Waffen an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar im \nSinne der Nrn. 1.4ff Abschnitt 1 der Anlage 1 zum Waffengesetz zu machen oder zu \nzerstören und entsprechend Nachweise zu erbringen ist in der Fassung, die sie \ndurch das modifizierende Schreiben des Beklagten vom 20. Juli 2004 und durch den \nWiderspruchsbescheid vom 26. Juli 2005 gefunden hat, rechtmäßig. \n\n41\n\nDurch das Schreiben vom 20. Juli 2004 hat der Beklagte die getroffene \nAnordnung dahingehend (unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens des \ndamaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 1. Juli 2004) modifiziert, \ndass die dreimonatige Frist erst mit Bestandskraft des Bescheids vom 16. Juli 2004 \nbeginnen soll. Durch die Änderung des Bescheids vom 16. Juli 2004 durch den \nWiderspruchsbescheid vom 26. Juli 2005 hat die Widerspruchsbehörde zutreffend \nberücksichtigt, dass die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 2 WaffG neben der \nUnbrauchbarmachung nur die Anordnung des Überlassens, nicht aber der \nVeräußerung der Waffen erlaubt. Zwar findet sich im Tenor des \nWiderspruchsbescheides die Formulierung, der Kläger habe seine Waffen (alternativ) \neinem Berechtigten zu „übertragen\". Hiermit ist aber ausweislich der Ausführungen \nauf Seite 7 unten des Widerspruchsbescheids ein „Überlassen\" i.S.d. § 46 Abs. 2 \nWaffG gemeint.\n\n42\n\nDiese vorgenannten Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in dem bereits \nangeführten § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, dienen der Umsetzung der ausgesprochenen \nWiderrufsverfügung und sind nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten gewählte \nArt der Nachweisführung gemäß § 34 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 WaffG erscheint \nzweckmäßig. Einwände hiergegen werden vom Kläger nicht erhoben. Die \nAufforderung, die Waffenbesitzkarten beim Beklagten einzureichen, ist lediglich als \nHinweis auf die sich bereits kraft Gesetzes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG \nergebende Verpflichtung anzusehen.\n\n43\n\nEinwände gegen die im Bescheid vom 16. Juli 2004 festgesetzte \nVerwaltungsgebühr werden vom Kläger nicht erhoben. Die Höhe der festgesetzten \nGebühr dürfte aber auch nicht zu beanstanden sein; der Beklagte hat offenbar zu \nGunsten des Klägers davon abgesehen, eine Gebühr gemäß Abschnitt I Nr. 15 des \nGebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum Waffengesetz a.F. \nfestzusetzen, obwohl Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 WaffG a.F. (§ 46 Abs. 2 WaffG \nn.F.) getroffen wurden.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich \ndes für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspricht es der \nBilligkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da der Kläger die erforderlichen \nNachweise der regelmäßigen Ausübung des Schießsports erst in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegt und hierdurch eine Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli \n2004 im Widerspruchsverfahren verhindert hat. Angesichts des Unterliegens des \nKlägers bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung \neines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n45\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-21/18-k-3814-05","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":13},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-21/18-k-3814-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275568","retrieved":"2026-07-09 02:47:35.294522+00:00"}}