{"status":"available","doknr":"OLD275567","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1221.13L2080.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"13 L 2080/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid der \nOberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 bis zum 15. November 2005 aufschiebende \nWirkung hat.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Streitwert wird auf 8.466,32 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer am 3. November 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\n1. festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid\nder Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 bis zum\n15. November 2005 aufschiebende Wirkung hat und\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs ab dem\n16. November 2005 wiederherzustellen,\n\n6\n\n4.\n\n7\n\nhat nur teilweise Erfolg.\n\n8\n\nDer nicht ausdrücklich gestellte Antrag zu 1. ergibt sich aus einer sinngemäßen\nAuslegung des Begehrens des Antragstellers. Für die Zeit bis zum 15. November\n2005 kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.\nDenn die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen\nVollziehung durch Verfügung der Oberfinanzdirektion E vom 15. November 2005, die\nden Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. November 2005\nzugegangen ist, gilt nur für die Zukunft, d.h. mit Wirkung ab Bekanntgabe an den\nBetroffenen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1978 - VIII C 99.76 -, BVerwGE 55, 280;\nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rn. 105. \n\n10\n\nDer Antrag zu 1. hat Erfolg.\n\n11\n\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt haben nach\n§ 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dabei wirkt die aufschiebende Wirkung\nstets auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurück.\n\n12\n\nVgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 54.\n\n13\n\nDie aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfällt, wenn die in\nAbsatz 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Da bis zur\nBekanntgabe der Verfügung der Oberfinanzdirektion E vom 15. November 2005 die\nVoraussetzungen nach § 80 Abs. 2 VwGO nicht vorlagen, hat der Widerspruch\ngegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 bis zu diesem\nZeitpunkt aufschiebende Wirkung. An einer entsprechenden Feststellung durch das\nGericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat der\nAntragsteller ein schützenswertes rechtliches Interesse, weil ihn der Antragsgegener\nso behandelt hat, als wäre die Vollziehbarkeit des mit Widerspruch angefochtenen\nBescheides zu keiner Zeit gehemmt. \n\n14\n\nDer Antrag zu 2. hat demgegenüber keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie in § 80 Abs. 1 VwGO geregelte aufschiebende Wirkung entfällt unter\nanderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im\nüberwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt\nerlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet\nwird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesen Fällen ist das besondere Interesse an\nder sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das\nGericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder\nteilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nDie hier mit Verfügung vom 15. November 2005 angeordnete sofortige\nVollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die\nOberfinanzdirektion E hat in dieser Verfügung in ausreichendem Maße dargelegt,\ndass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst\ngewesen ist. Ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auf den\nFall des Antragstellers bezogen und geht über eine bloße Leerformel hinaus.\n\n17\n\nDas Gericht der Hauptsache kann gestützt auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die\naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage wiederherstellen, wenn\ndas Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren\nBestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der\nsofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst\nzu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig\noder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich\nrechtmäßiger Entscheidung besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung\noffensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt\ndiese Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auch auf Grund sonstiger, nicht\nan den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte\nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das\nAussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid der Oberfinanzdirektion\nE vom 31. Mai 2005 offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n19\n\nNach § 33 Abs. 1 LBG gilt: Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung\nverlangen (Satz 1). Das Verlangen muss schriftlich, aber nicht in elektronischer Form\nerklärt werden (Satz 2).\n\n20\n\nEine auf Grundlage dieser Vorschrift ausgesprochene Entlassung kann nur - wie\nhier vom Antragsteller - mit dem Vorbringen angegriffen werden, es habe kein\nwirksamer Entlassungsantrag vorgelegen. Hat der Beamte seine Entlassung\ndagegen wirksam beantragt, kann er durch die antragsgemäß ergangene\nEntlassungsverfügung nicht in seinen Rechten verletzt sein.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 12 A 1123/97 -, Schütz\nBeamtR ES/A II 5.1 Nr. 68.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2005 beantragte der Antragsteller: \n\n23\n\n\"1. Beurlaubung zumindest bis einschließlich dem Tag meiner mündlichen\nAssessorprüfung, die voraussichtlich im September 2005 erfolgt, sowie\nGenehmigung der Nebentätigkeit als Rechtsreferendar für diesen\nZeitraum.\n\n24\n\n2. Hilfsweise für den Fall der Ablehnung des vorgenannten Antrages\nbeantrage ich, mich bis einschließlich des Tages meiner mündlichen\nAssessorprüfung freizustellen und mir die Nebentätigkeit als Rechtsreferendar\nfür diesen Zeitraum zu genehmigen. In diesem Zusammenhang bitte ich um\nBefreiung von der Gleitzeitregelung bis zum 30.11. 2005 bei 50%-iger\nTeilzeitbeschäftigung.\n\n25\n\n3. Hilfsweise beantrage ich für den Fall der Ablehnung der vorgenannten\nAnträge die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung von maximal\n10 Wochenstunden und Genehmigung der Nebentätigkeit als\nRechtsreferendar bis einschließlich dem Tage meiner mündlichen\nAssessorprüfung.\n\n26\n\n4. Für den Fall der Ablehnung der vorstehenden Anträge bitte ich\nhilfsweise um Entlassung aus dem Dienstverhältnis.\"\n\n27\n\nZur Begründung führte er u.a. aus: Mit Ablauf des 17. Mai 2005 laufe seine\nBeurlaubung aus. Damit komme es zu einer Kollision zwischen den beiden\nDienstverhältnissen. Diese Kollision lasse sich durch eine weitere\nBeurlaubung/Freistellung auflösen. Sollten die ersten Anträge nicht zum Erfolg\nführen, bitte er letztlich um Entlassung aus dem Dienstverhältnis. \n\n28\n\nMit Bescheid vom 31. Mai 2005, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht\nbeigefügt war, entließ die Oberfinanzdirektion E den Antragsteller mit Ablauf des\n15. Juni 2005 aus dem Dienst des Antragsgegners. Weiterhin beurlaubte sie ihn\ngemäß § 12 Sonderurlaubsverordnung unter Fortfall der Anwärterbezüge für die Zeit\nvom 18. Mai 2005 bis 15. Juni 2005. Den am 6. September 2005 gestellten Antrag\ndes Antragstellers, ihn wieder in den gehobenen Dienst der Finanzverwaltung\neinzustellen, beschied die Oberfinanzdirektion E mit Schreiben vom\n9. September 2005 abschlägig. Der Antragsteller legte am 13. September 2005\ngegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 Widerspruch ein,\nüber den bislang noch nicht entschieden worden ist.\n\n29\n\nEin Antrag nach § 33 LBG ist nach der auch hier geltenden Auslegungsregel des\n§ 133 BGB bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Adressaten, d.h. der\nBehörde, sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen. Hierbei sind\nalle Umstände des Falles heranzuziehen. Ergibt sich aus sonstigen Umständen, dass\nein anderer als der ausdrücklich deklarierte Antragszweck gewollt ist, gilt der wirklich\ngewollte Zweck.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 12.84 -, Buchholz Nr. 237.6\n§ 38 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 a.a.O.; Stelkens, Bonk,\nSachs, VwVfG, 6. Auflage, § 22 Rn. 46.\n\n31\n\nWendet man diese Grundsätze auf das Schreiben des Antragstellers vom\n17. Mai 2005 an, so ergibt sich: \n\n32\n\nDer Antragsteller verlangt seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, falls\nnicht einem der drei vorrangig gestellten Anträge entsprochen wird. Einer\nausdrücklichen ablehnenden Entscheidung über die drei vorrangig gestellten Anträge\nbedarf es nicht, wie sich schon aus der Formulierung ergibt, er bitte um Entlassung,\nsofern die ersten Anträge nicht zum Erfolg führten. \n\n33\n\nDieses Verständnis entspricht auch der Interessenlage des Antragstellers, wie\nsie auch für den Antragsgegner erkennbar war. Der Antragsteller war seinerzeit in\ndem Dilemma, dass seine Arbeitszeit zwar mit Wirkung vom 18. Mai 2005 bis zum\n31. Oktober 2005 auf 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt worden war\n(Schreiben des Vorstehers des Finanzamtes N vom 11. Januar 2005), eine solche\nTeilzeitbeschäftigung jedoch nach Meinung der Präsidentin des OLG E mit dem\nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis des Antragstellers als Rechtsreferendar\nnicht vereinbar war. Da der Antragsteller auf jeden Fall sein Ausbildungsverhältnis\nweiterführen und Mitte September 2005 mit der Assessorprüfung abschließen wollte,\nstrebte er eine damit zu vereinbarende Regelung seines Beamtenverhältnisses an.\nWegen der mit dem 17. Mai 2005 ablaufenden Beurlaubung war dabei von großer\nBedeutung, dass eine solche Regelung sofort wirksam wurde. Dem gemäß kann sein\nSchreiben vom 17. Mai 2005 nicht so verstanden werden, dass der Antragsteller sein\njeweiliges Begehren von der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Ablehnung der\nvorrangig gestellten Anträge abhängig gemacht hätte. Entscheidend war für ihn\nvielmehr, dass diese Anträge nicht den gewünschten Erfolg hatten. Ob die\ndiesbezügliche Ablehnung ausdrücklich - schriftlich oder mündlich - oder nur\nkonkludent erfolgen würde, war für den Antragsteller hiernach unerheblich.\n\n34\n\nDas hat der Antragsteller offenbar zunächst nicht anders gesehen. Denn er hat\nden Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 ohne weiteres am\n8. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis entgegen genommen und in der\nunmittelbaren Zeit danach nicht bemängelt, dass über die drei vorrangig gestellten\nAnträge nicht ausdrücklich entschieden worden sei. Das hat er erst dann getan, als\ner mit seinem Antrag auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis keinen Erfolg\nhatte.\n\n35\n\nDer so zu verstehende Entlassungsantrag enthielt keine zur Unwirksamkeit\nführende Nebenbestimmung.\n\n36\n\nZwar darf der Antrag nicht von einer Bedingung, d.h. dem Eintritt eines\nzukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht werden.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 a.a.O.\n\n38\n\nDagegen sind Anträge, die hilfsweise zueinander gestellt werden, wirksam, etwa\nwenn der Beamte - wie hier - für den Fall, dass seinem als Hauptsache gestellten\ndienstbezogenen Antrag nicht entsprochen wird, seine Entlassung verlangt.\n\n39\n\nVgl. Fürst, GKÖD, K § 30 BBG Nr. 20; offen gelassen Günther, ZBR 1994\nS. 202.\n\n40\n\nNach alledem hat der Antragsteller wirksam seine Entlassung verlangt. Da\nseinen vorrangig gestellten drei anderen Anträgen nicht entsprochen wurde, ist in\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise seine Entlassung ausgesprochen worden.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (6,5-\nfacher Betrag des Grundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulage, davon wegen\nder Vorläufigkeit der begehrten Regelung die Hälfte).\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-21/13-l-2080-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-21/13-l-2080-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275567","retrieved":"2026-07-09 02:47:35.216276+00:00"}}