{"status":"available","doknr":"OLD275606","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1220.2K4174.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"2 K 4174/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Entscheidungsgründe:\n\n2\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist \n(§ 6 VwGO).\n\n3\n\nDie - als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO wohl zulässige - Leistungsklage \nauf Widerruf ehrverletzender Äußerungen und Entschuldigung hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nDie Klage ist dabei zu Recht gegen das beklagte Land und nicht gegen den \nSchulleiter persönlich gerichtet. \n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 \n-, BVerwGE 99, 56; Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 34/85 -, BVerwGE 75, \n354.\n\n6\n\nDenn die vom Kläger angegriffene Äußerung des Schulleiters vor der \nBildungsgangkonferenz des Berufskollegs V ist als Äußerung des Vorgesetzten dem \nbeklagten Land als Dienstherrn des Klägers zuzurechnen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n1 LBG). Der Schulleiter hat sich dabei erkennbar nicht als Privatmann, sondern in \nseiner Funktion als Schulleiter zu schulischen Fragen, nämlich zu den aufgrund des \nErlasses des MSWF NRW für das Fach „Technische Physik\" zu erstellenden \ncurricularen Skizzen, geäußert.\n\n7\n\nDie streitbefangene Äußerung des Schulleiters stellt jedoch keinen Verstoß \ngegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dar und gibt keinen Anlass für einen \nWiderruf. \n\n8\n\nNach ständiger Rechtsprechung bildet die umfassende Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gegenüber dem Beamten (§ 85 LBG) die Entsprechung zur ebenso \numfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie \ndiese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie umfasst die \nin § 85 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei \nseiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu \ngehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. \nEbenso verbietet sie dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner \nAmtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund \nbloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für \nmissbilligende Werturteile.\n\n9\n\nBei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Kritik des Dienstherrn \ngegenüber Dritten ist davon auszugehen, dass der Dienstherr einerseits durch die \nDienstaufsicht und fachliche Weisungen der Dienstvorgesetzten und sonstigen \nVorgesetzten die Amtsführung seiner Beamten steuert und andererseits für diese \nAmtsführung nach außen, gegebenenfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit, \nverantwortlich ist. Die Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten haben jeweils in ihrem \nZuständigkeitsbereich die pflichtgemäße Amtsführung zu kontrollieren und etwaige \nVerstöße in sachlicher, aber deutlicher Form zu beanstanden, ferner auch \nkundzutun, in welcher Weise sie Ermessens- und sonstige Handlungsspielräume \nausgefüllt wissen wollen. Die Verantwortung nach außen kann es auch erfordern, \ndass Betroffene oder die Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene \nWeisungen informiert werden. Soweit die Amtsführung bestimmter Beamter nach \naußen kritisch gewürdigt wird, kommt der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich \ndeutlichen Form besondere Bedeutung zu. \n\n10\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 1976 \n- 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 \n-, BVerwGE 99, 56 m.w.N.\n\n11\n\nWird innerdienstlich vom Dienstherrn (etwa durch einen Dienstvorgesetzten im \nRahmen der Dienst- oder Fachaufsicht) aus vertretbarem Anlass und in sachlicher \nForm eine Beanstandung ausgesprochen, so liegt dies grundsätzlich im Rahmen der \ndem Dienstherrn zustehenden Dienst- und Fachaufsicht.\n\n12\n\nVgl. hierzu Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz, § 79, Rdnr. 19a; Fürst, in: GKÖD, § 79 BBG, Rdnr. 28; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rdnr. 391.\n\n13\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann das Gericht in den - angeblichen - \nÄußerungen des Schulleiters einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht nicht feststellen. Der Kläger trägt vor, OStD T habe als Schulleiter in \nder Bildungsgangkonferenz vom 5. Juni 2003 gesagt, die von ihm - dem Kläger - für \ndas Fach „Technische Physik\" angefertigten curricularen Skizzen seien völlig \nunzureichend. Der Beklagte bestreitet diese Äußerung. Das Gericht ist nicht \nverpflichtet, hierüber Beweis zu erheben, weil der vom Kläger geltend gemachte \nAnspruch selbst dann nicht besteht, wenn man sein Vorbringen insoweit als wahr \nunterstellt. Dies folgt bereits daraus, dass weder der vom Kläger gefertigte erste \nEntwurf einer curricularen Skizze vom 2. November 2002 noch dessen zweite \nFassung vom 2. Januar 2003 von der hierfür zuständigen Bezirksregierung als \noberer Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Dies ergibt sich aus den \nSchreiben der Bezirksregierung an den Schulleiter des BKV vom 24. April 2003 und \nvom 19. Mai 2003. Der Kläger selbst hat auf entsprechendes Befragen in der \nmündlichen Verhandlung angegeben, dass er diese Bewertung der Bezirksregierung \nnicht (mehr) in Frage stellt. Soweit der Kläger rügt, dass er bei der Ausarbeitung der \ncurricularen Skizzen entgegen den detaillierten Angaben des Beklagten keine für ihn \nausreichende Beratung erfahren habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. \nWaren die in Rede stehenden curricularen Skizzen des Klägers nämlich weder \ngenehmigt noch genehmigungsfähig, so stellt die - unterstellte - Äußerung des \nSchulleiters, dass die vom Kläger erstellten Skizzen unzureichend waren, eine wahre \nTatsachenfeststellung dar. Ein Widerrufsanspruch des Klägers besteht mithin nicht. \n\n14\n\nEs kann deshalb dahin stehen, ob der vom Kläger geltend gemachte \nWiderrufsanspruch (auch) deshalb ausscheidet, weil die - angeblichen - Äußerungen \ndes Schulleiters lediglich im Rahmen der Bildungsgangkonferenz gefallen und damit \ninnerhalb des Verwaltungsbereichs geblieben und nicht an die Öffentlichkeit gelangt \nsind. \n\n15\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. November 1997 - 1 WB 46/97 -, \nBVerwGE 113, 158; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Februar \n1974 - 1 OE 128/72 -, ZBR 1974, 261.\n\n16\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Entschuldigung, weil OStD T bei \nder oben wiedergegebenen - angeblichen - Äußerung am 5. Juni 2003 dem \nKollegium des Fachoberschulbildungsganges den schon durch die mehrseitige \nAusarbeitung vom 2. Januar 2003 ersetzten einseitigen tabellarischen Entwurf vom \n2. November 2002 vorgehalten habe. Der Beklagte bestreitet, dass der Schulleiter \ndem Kollegium einen solchen Entwurf gezeigt hat. Das Gericht ist auch insoweit nicht \nverpflichtet, Beweis zu erheben, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch \nselbst dann nicht besteht, wenn man sein Vorbringen insoweit als wahr unterstellt. \nEine Entschuldigung kommt aus mehreren selbstständigen Erwägungen nicht in \nBetracht.\n\n17\n\nDer Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen die Teilnehmer in der Konferenz \nunmittelbar selbst darüber aufgeklärt, dass der Schulleiter einen nicht mehr aktuellen \nEntwurf einer curricularen Skizze zeige, so dass sich insoweit bereits die Frage nach \nder Notwendigkeit gerichtlicher Hilfe stellen könnte. Der Kläger verkennt darüber \nhinaus, dass auch sein zweiter Entwurf nicht genehmigt wurde und damit zum \nZeitpunkt der Konferenz zum Schuljahresende keine genehmigungsfähige curriculare \nSkizze vorlag. \n\n18\n\nNicht zuletzt wäre selbst bei isolierter Betrachtung eine Ehrverletzung des \nKlägers nicht erkennbar. Die persönliche Ehre genießt als Bestandteil des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 \ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie umfasst als komplexes Rechtsgut jedenfalls auch das \nAnsehen der Person in den Augen anderer (äußere Ehre) bzw. einen diesem \nAnsehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch.\n\n19\n\nBVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; \nBeschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148; BVerwG, Urteil \nvom 7. August 1997 - 3 C 49/96 -, Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 79; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599.\n\n20\n\nDie Reichweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes wird dabei wesentlich durch \nden Umstand beeinflusst und begrenzt, dass der soziale Geltungsanspruch des \nEinzelnen nicht von ihm allein bestimmt wird. Vielmehr bemisst sich der konkrete \nInhalt dieses Anspruchs dann, wenn der Betreffende in Kommunikation mit anderen \ngetreten ist und durch sein Sein und Verhalten auf andere einwirkt, nach einem in \ngewissem Umfang verselbstständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen \nungeachtet eigener Vorstellungen und Absichten zuzurechnen ist. Dementsprechend \nkann eine Ehrverletzung nicht schon damit begründet werden, dass ein selbst \ndefinierter Geltungsanspruch missachtet oder verletzt worden ist. Der vom Begriff der \nEhre erfasste und sodann verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und \nGeltungsanspruch wird nämlich entscheidend durch objektive Elemente geprägt, die \nihm aufgrund seiner sozialen, auf einen Dialog angelegten Natur notwendig \nanhaften. Folglich kann eine Ehrverletzung um so weniger festgestellt werden, je \nmehr die beanstandete Äußerung ein Bild des Betroffenen zeichnet, das sein \ntatsächliches Auftreten objektiv zutreffend widerspiegelt. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 - 3 C 49/96 -, Buchholz 11 Art. 2 GG \nNr. 79; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, \n599.\n\n22\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe läge eine Ehrverletzung nicht vor. Denn \nder vom Kläger als Ehrverletzung empfundene und vom Gericht insoweit als wahr \nunterstellte Eingriff durch Zeigen eines jedenfalls nicht genehmigten Entwurfs würde \nbei weitem nicht die für eine Ehrverletzung erforderliche Intensität erreichen. Es \nwürde sich vielmehr um eine anlassbezogene Kritik des Schulleiters vor der \nBildungsgangkonferenz als zuständigem Gremium handeln, weil der Kläger im \ngesamten Schuljahr 2002/2003 keine genehmigungsfähige curriculare Skizze \ngefertigt hat. Der Schulleiter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar \nausgeführt, dass die Schule im sich dem Ende zuneigenden Schuljahr unter \nZeitdruck stand, um der Bezirksregierung die nach dem Erlass des MSWF NRW \nnotwendige Skizze zur Genehmigung vorlegen zu können. Dies ist auch vor dem \nHintergrund zu sehen, dass den Schülern des einjährigen Bildungsganges \nordnungsgemäßer Unterricht bescheinigt werden musste. Eine vom Schulleiter als \nunmittelbarem Vorgesetzten des Klägers aus gegebenem Anlass ausgesprochene \nKritik verletzt nicht die Ehre des Klägers und führt damit nicht zu der begehrten \nEntschuldigung.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-20/2-k-4174-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-20/2-k-4174-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275606","retrieved":"2026-07-09 02:47:39.176965+00:00"}}