{"status":"available","doknr":"OLD275608","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1220.18L2340.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"18 L 2340/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nVerbotsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2005 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist begründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. \n\n3\n\nEs spricht alles dafür, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist.\n\n4\n\nZunächst ist festzustellen, dass die angemeldete Kundgebung durch Art. 8 und 5 \nGG geschützt sein und damit dem Versammlungsgesetz unterfallen dürfte. Nach der \nDefinition des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung eine örtliche \nZusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der \nöffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Es ist für \nsich gesehen nicht ernstlich zweifelhaft, dass die für den 24. Dezember geplante \nVeranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt. Denn das Motto, unter das sie gestellt \nwerden soll, ist unter Berücksichtigung der Darlegungen des Antragstellers im \nvorliegenden Verfahren geeignet, den beabsichtigten geistigen Meinungskampf zu \nfördern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dieses Ziel und das politische \nAnliegen des Antragstellers und der Teilnehmer der Versammlung aus der Sicht des \nAntragsgegners, des Gerichts oder Dritter anlassbezogen oder sonst schützenswert \nsind, weil solche Wertungen dem vom Bundesverfassungsgericht herausgehobenen \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters zuwiderlaufen. Aus demselben Grund \nkommt es auch nicht darauf an, dass die Veranstaltung am 24. Dezember stattfinden \nsoll. Anders wäre es nur dann, wenn an diesem Tag Versammlungen verboten \nwären. Das ist für die inzwischen vom Antragsteller beabsichtigte Zeit von 10.00 Uhr \nbis 16.00 Uhr nicht der Fall (vgl. §§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1 lit. a) FeiertagsG NRW). Der \nVersammlungscharakter entfällt nicht deshalb, weil der Antragsteller, auf dessen \nPerson in diesem Zusammenhang allein abzustellen ist, das ihm grundsätzlich \nzustehende Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit \nmissbraucht. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn feststünde, dass die \nvom Antragsgegner zitierten Äußerungen dem Antragsteller zuzurechnen sind und \ndie Schädigung der öffentlichen Hand einziges Ziel der Veranstaltung sein soll. \nHierfür ist nichts ersichtlich. Der vom Antragsgegner übersandte Verwaltungsvorgang \nbelegt vielmehr mit aller Deutlichkeit, dass sich der Antragsteller die für das \nvorliegende Verfahren insbesondere maßgebliche Äußerung von T auf der \nVersammlung vom 26. November 2005 - „Vielleicht schaffen wir es ja einfach, diesen \nStaat zu vernichten, indem wir ihn einfach pleite demonstrieren\" - nicht zu eigen \ngemacht hat und sich deshalb auch nicht zurechnen lassen muss. Dies ergibt sich \naus seinem auf Blatt 17 im 3. Absatz des Verwaltungsvorgangs wiedergegebenen \nWortbeitrag, in dem er klargestellt hat, dass es ihm gerade nicht um die Schädigung \nder öffentlichen Hand, sondern allein um die Sache geht, der er sich verpflichtet fühlt, \nund die er mit dem für die Versammlung gewählten, in den Schutzbereich des Art. 5 \nGG fallenden Motto fördern will. Unerheblich ist nach allem, ob gleichwohl ein \nUnbehagen bleiben könnte, dass tatsächlich doch ein anderer Zweck für die geplante \nVersammlung gerade an diesem Tag maßgeblich ist. Ein solches Gefühl, das nicht \ndurch Tatsachen belegt wird, ist nicht justitiabel.\n\n5\n\nHandelt es sich nach allem um eine gesetzlich geschützte Versammlung, so darf \nsie nach den insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten \nGrundsätzen nur dann verboten werden, wenn einer unmittelbaren Gefahr im Sinne \ndes § 15 VersammlG nicht durch beschränkende Verfügungen begegnet werden \nkann. Dass diese Voraussetzung auf die geplante Versammlung zutreffen könnte, \nnimmt der Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner bisherigen Argumentation \nselbst nicht an. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Ein Verbot kommt demnach nach \nder derzeitigen Sach- und Rechtslage auch unter einer anderen, rechtlich haltbaren \nBegründung nicht in Betracht. Ob und ggfs. welche beschränkende Verfügungen zu \nerlassen sind, wird der Antragsgegner noch zu prüfen haben.\n\n6\n\nAus Vorstehendem folgt zugleich, dass die Interessenabwägung zugunsten des \nAntragstellers ausgehen muss. Da die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung \ndurchgreifenden Zweifeln begegnet, muss wie vom Antragsteller beantragt \nentschieden werden, weil grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dem sofortigen \nVollzug von Verwaltungsakten besteht, die bei summarischer Prüfung rechtswidrig \nsind.\n\n7\n\nWegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im \nvorliegenden Verfahren Bezug genommen; die Kammer schließt sich ihnen an.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-20/18-l-2340-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-20/18-l-2340-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275608","retrieved":"2026-07-09 02:47:39.337663+00:00"}}