{"status":"available","doknr":"OLD275636","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1219.7L801.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"7 L 801/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. April 2005 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. April 2005 wird hinsichtlich der \nAusweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nvom 25. April 2005 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 20. April 2005 hinsichtlich der \nAusweisung wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \neines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige \nVollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich der \nAusweisungsentscheidung - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nangeordnet hat, und die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn dem Rechtsbehelf \nbereits kraft Gesetzes - wie hier gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 \nAG VwGO NRW gegenüber der Abschiebungsandrohung - keine aufschiebende \nWirkung zukommt. Von dieser Befugnis macht das Gericht Gebrauch, wenn eine \nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von \nVollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen \nüberwiegt.\n\n6\n\nDies ist hier der Fall. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung bestehen. Der \nAusgang des Hauptsacheverfahrens ist derzeit zumindest offen. Gründe, die dessen \nungeachtet eine umgehende Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung gebieten \nwürden, sind nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage muss das öffentliche Interesse am \nSofortvollzug gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, sich gemäß \nArt. 21 Abs. 1 SDÜ aufgrund ihres französischen Aufenthaltstitels zunächst weiterhin \nbis zu drei Monaten pro Halbjahr auch im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, \nzurückstehen.\n\n7\n\nAls Rechtsgrundlage für die Ausweisungsentscheidung kommt nur § 55 Abs. 1, \nAbs. 2 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, \nwenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ausgewiesen werden \nkann insbesondere, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß \ngegen Rechtsvorschriften begangen hat.\n\n8\n\nDass die Antragstellerin dadurch gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, dass \nsie, was allenfalls in Betracht kommt, bei der U in O unerlaubt eine Erwerbstätigkeit \nausgeübt hat, lässt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur \nmöglichen summarischen Prüfung der Sachlage nicht feststellen. Erwerbstätigkeit ist \nnach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 AufenthG die selbstständige Tätigkeit \nund die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. In § 7 \nAbs. 1 SGB IV ist der Begriff der Beschäftigung wie folgt definiert:\n\n9\n\nBeschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in \neinem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine \nTätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die \nArbeitsorganisation des Weisungsgebers.\n\n10\n\nHiervon ausgehend bestehen für eine Beschäftigung der Antragstellerin bei der U \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, \nwie sie sich aus der angegriffenen Ordnungsverfügung ergeben, wurde die \nAntragstellerin am 19. April 2005 von Mitarbeitern des Ordnungsamtes im \nGeschäftslokal der GmbH angetroffen; sie saß am Schreibtisch und übte \n„offensichtlich\" die Geschäftsführung aus; im Laden befand sich noch eine zweite \nPerson, die sich mit einem gültigen chinesischen Nationalpass und gültigem \nAufenthaltstitel auswies; auf die Frage, wer im Ladenlokal arbeite, erklärte diese \nPerson, lediglich zu Besuch zu sein, und verwies auf die Antragstellerin, welche \nhierzu nickte. In dem Bericht des Antragsgegners an die Widerspruchsbehörde vom \n27. April 2005 wird das Geschehen etwas ausführlicher wie folgt geschildert:\n\n11\n\n„Frau M hielt sich bei der durchgeführten Kontrolle am 19.04.2005 \nohne den geschäftsführenden Ehegatten oder anderen im Verkauf \nangestellten Personen am Schreibtisch des Ladenlokales ... auf. Die \nGeschäftstüren waren geöffnet. Als der Unterzeichner und weitere Beamte \ndas Ladenlokal betraten, stand Frau M auf und kam auf die eintretende \nPersonengruppe zu. Auf die Frage vom Unterzeichner, wer im Geschäft \narbeiten würde, nickte Frau M; eine zweite dort zu Besuch aufhältige \nPerson verwies dabei ebenfalls auf Frau M. Nachdem der Unterzeichner \nsich ... ausgewiesen hat und den Pass sowie Arbeitserlaubnis verlangte, \nwurde der Ehegatte von Frau M und gleichzeitig Geschäftsführer der \ngenannten Firma ... telefonisch von FrauM informiert. Dieser erschien \netwa fünf Minuten später im Geschäft.\"\n\n12\n\nEinen Einsatzbericht enthalten die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners nicht.\n\n13\n\nEs erscheint bereits fraglich, ob diese Feststellungen die Annahme rechtfertigen, \ndie Antragstellerin habe in dem Geschäftslokal gearbeitet. Belegt ist nur, dass sie am \nSchreibtisch saß, ferner, dass sie sich nach dem Betreten des Raumes durch die \nBediensteten des Antragsgegners erhob und auf diese zuging. Wahrnehmungen, die \ndarauf hindeuten, dass die Antragstellerin, als sie am Schreibtisch saß, in irgendeiner \nWeise mit einer geschäftlichen Tätigkeit befasst war, haben die Bediensteten \noffenbar nicht gemacht. Der Umstand, dass die Antragstellerin auf die Frage, wer \nhier arbeite, nickte, nachdem die zweite Person auf sie gewiesen hatte, lässt nach \nAuffassung der Kammer keinen sicheren Rückschluss auf eine Beschäftigung zu. Es \nkann schon nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die \nAntragstellerin die Frage überhaupt verstanden hatte. Dass sie über irgendwelche \nDeutschkenntnisse verfügt, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen; \nim Hinblick darauf, dass sie ein Daueraufenthaltsrecht nur in Frankreich besitzt, sich \nalso lediglich in dem zeitlich beschränkten Rahmen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ \nbesuchsweise bei ihrem Ehemann im Bundesgebiet aufhielt, liegt das Vorhandensein \ndeutscher Sprachkenntnisse auch keineswegs auf der Hand. Von daher ist die \nAnnahme nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin auf jede an sie \ngestellte Frage genickt hätte.\n\n14\n\nLetztlich ist dies hier jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich für das Bestehen \nernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist der Umstand, dass es \nsich bei der Antragstellerin um die Ehefrau des Geschäftsführers und \nAlleingesellschafters der U, Herrn M2, handelt. Aus dieser engen persönlichen \nBeziehung ergibt sich die Notwendigkeit, den Begriff der Beschäftigung im Sinne des \n§ 7 Abs. 1 SGB IV von einer bloßen familiären Mithilfe abzugrenzen, die nicht als \nBeschäftigung gilt.\n\n15\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.Juni 2000 - B 2 U 21/99 R -, \nNZS 2001, 429 ff.; ferner Beschluss der Kammer vom 29. August 2005 - \n7 L 1440/05 -.\n\n16\n\nDiese Abgrenzung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter \nBeachtung der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Es sind der Umfang der Tätigkeit \nund die Höhe der gewährten Leistungen sowie deren Verhältnis zueinander in den \nBlick zu nehmen. Fließt dem mitarbeitenden Ehegatten eine Gegenleistung (auch in \nNaturalien) zu, die in etwa dem Entgelt entspricht, das für eine Arbeitnehmertätigkeit \ngezahlt werden müsste, so wird man von einem Beschäftigungsverhältnis \nauszugehen haben. Werden dagegen nur Leistungen erbracht, die von der \nGrößenordnung nicht nennenswert über den Rahmen von Unterhaltszahlungen \nhinausgehen (etwa freie Unterkunft und Kost sowie ein moderates Taschengeld), so \ndürfte die Mitarbeit im Betrieb eher Ausdruck des üblichen ehelichen Beistands als \nAusübung einer Erwerbstätigkeit sein. \n\n17\n\nVgl. zu alledem: Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2005, § 2 \nRz. 12 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2005, § 2 Rz. 13 ff.\n\n18\n\nHiervon ausgehend lässt sich eine Beschäftigung der Antragstellerin im Betrieb \ndes Ehemanns nicht feststellen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für \ndie - unterstellte - Tätigkeit im Geschäftslokal eine über die Unterkunftsgewährung \nhinausgehende Gegenleistung erhielt. Im Hinblick darauf, dass sie nach ihren - \nunwidersprochen gebliebenen - Angaben sich nur zu Besuch in O aufhielt (wofür \nspricht, dass sie in Paris ebenfalls über enge persönliche Bindungen, zu ihrem dort \nwohnhaften kleinen Kind, verfügt) und von eigenem Einkommen lebt, das sie in Paris \ndurch die Tätigkeit in einem Restaurant erzielt, ist auch nicht erkennbar, dass der \nErhalt einer solchen Gegenleistung für sie in wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung \ngewesen wäre. Dementsprechend hat die Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens \ndurchgängig betont, sie sei zwar gelegentlich in einfachen Tätigkeiten unterstützend \nfür ihren Ehemann tätig geworden, habe dafür aber kein Gehalt bezogen.\n\n19\n\nBei dieser Sachlage, die zumindest offen ist, wenn nicht sogar Überwiegendes \ngegen eine Erwerbstätigkeit spricht, überwiegt das öffentliche Interesse an der \nFernhaltung der Antragstellerin vom Bundesgebiet auch nicht aus anderen Gründen \ngegenüber deren privatem Aussetzungsinteresse. Dass trotz der ernstlichen Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung die sofortige Fernhaltung der \nAntragstellerin vom Bundesgebiet geboten wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere \nist mit einer (weiteren) Beschäftigung im Betrieb des Ehemanns in O nicht zu \nrechnen, nachdem dieser seine dortige geschäftliche Tätigkeit offenbar inzwischen \neingestellt hat. \n\n20\n\nDie aus obigen Gründen bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAusweisungsentscheidung haben zur Folge, dass auch hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. \nDaher war insoweit, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 80 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs anzuordnen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG i.d.F. des \nKostRMoG vom 5. Mai 2004. Die Kammer bewertet das Interesse der Antragstellerin \nan der Außervollzugsetzung der Ausweisung mit der Hälfte des für ein \nKlageverfahren festzusetzenden Regelwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro. \nDie Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-19/7-l-801-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-19/7-l-801-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275636","retrieved":"2026-07-09 02:47:41.533943+00:00"}}