{"status":"available","doknr":"OLD275635","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1219.25K7425.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"25 K 7425/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen die der Beigeladenen \ndurch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 zur Errichtung \neines Fachmarktzentrums mit 840 Pkw-Stellplätzen.\n\n3\n\nMit Bauantrag vom 18. Dezember 2002 beantragte die Beigeladene den Neubau \neines Fachmarktzentrums auf dem Grundstück U, W Straße 224 (Gemarkung G1, \nFlurstücke 128, 198, 199, 208 bis 216, teilw. 205 und teilw. 206). Ausweislich der \nzugehörigen Baubeschreibung handelt es sich um Einzelhandelsbetriebe \nzusammengefasst zu einem Fachmarktzentrum; die Betriebsbeschreibung listet die \nArten der vorgesehenen Betriebe im Einzelnen auf. Zugehörig wurde mit Schreiben \nvom 14. Januar 2003 Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, geplant sei, das SB-Warenhaus in dem bestehenden \nGebäude so lange zu betreiben, bis der Neubau fertig gestellt sei. Gegenstand des \nBefreiungsantrags seien Standortverschiebungen; der Bauantrag sehe bei \ngrundsätzlicher Einhaltung der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen und \nSortimente eine Neuverteilung der Sortimente auf die Plangebietsflächen vor. \n\n4\n\nDas von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben befand sich im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans U-23 I „Sondergebiet W Straße\"; dieser \nBebauungsplan U-23 I hat am 8. April 1997 Rechtskraft erlangt. Hinsichtlich der zur \nBebauung vorgesehenen Flächen bzw. der bereits mit großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben bebauten Flächen enthielt der Bebauungsplan U-23 I die \nFestsetzungen SO Einkaufszentrum max. Verkaufsfläche 11.000 m2, SO \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe max. Verkaufsfläche 13.000 m2 sowie SO \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb max. Verkaufsfläche 9.000 m2, davon 2.000 m2 \nim Freilandverkauf und Freilandlagerung. Der Bebauungsplan U-23 I „Sondergebiet \nW Straße\" ersetzte den zuvor geltenden Bebauungsplan U-23 a „Südumgehung\", der \nam 18. April 1975 Rechtskraft erlangt hatte. Der Bebauungsplan U-23 a \n„Südumgehung\" sah für die oben genannten und weitere westlich angrenzende \nFlächen die Festsetzung SO II 0,8 2,0 Verbrauchermarkt vor. Ausweislich der \nAufstellungsvorgänge des Bebauungsplans U-23 I „Sondergebiet W Straße\" wurde \nmit diesem Bebauungsplan bezweckt, die im Bebauungsplan U-23 a zulässigen \nVerkaufsflächen erheblich zu reduzieren.\n\n5\n\nDas Grundstück war bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplan U-23 a \n„Südumgehung\" bebaut; die Begründung zu dem Bebauungsplan U-23 a nennt den \nKomplex eines bestehenden Verbrauchermarkts, dessen Einzugsbereich sich weit in \ndas Kreisgebiet hinein erstreckt. Zur Entstehungsgeschichte der baulichen Anlagen \nauf dem Grundstück U, W Straße 224 wird auf die Aufstellung Beiakte Heft 3, \nSeite 149 ff Bezug genommen. Mit Baugenehmigung Nr. 267/74 vom 6. August 1974 \nwar u.a. die Errichtung eines Einkaufszentrums genehmigt worden. Vor Einreichung \ndes Bauantrags durch die Beigeladene befand sich auf dem Grundstück im \nWesentlichen folgende Bebauung: Der Lebensmittelmarkt S1 mit den Abteilungen für \nFahrräder, Autozubehör, Werkzeug, Textil- und Sportartikel sowie den Shop-Zonen \nfür Friseur, Schmuck, Reisebüro, Schlüsseldienst, Bäcker, Feinkost, Imbiss und \nLotto. Im nördlichen Bereich des Gebäudekomplexes war der Spielzeugmarkt U1 \ngenehmigt worden. Ferner befand sich dort ein Getränkemarkt, die U2 und Q. Die \nHalle A wurde von Q1-Baumarkt und I genutzt. \n\n6\n\nDurch Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Fachmarktzentrums mit \n840 Pkw-Stellplätzen. Dieses Fachmarktzentrum setzt sich zusammen aus dem \nLaden 1 Verbrauchermarkt S1, Laden 2 N, Laden 3 dm, Laden 4 E, Laden 5 U3, \nLaden 6 G1, Laden 7 DBL, Laden 8 W1 und Laden 10 B, wobei die \nBaugenehmigung vom 26. Februar 2004 jeweils innerhalb der einzelnen \nLadenbereiche nach Verkaufsflächen, die uneingeschränktes Sortiment betreffen, \nsowie Verkaufsflächen mit eingeschränktem Sortiment differenziert und diese \nVerkaufsflächen jeweils einzeln auswirft. Durch Befreiungsbescheid des Beklagten \nvom 2. März 2004 wurde darüber hinaus Befreiung erteilt von den Festsetzungen des \nBebauungsplans U-23 I hinsichtlich Überschreitung der Baugrenzen, bezüglich der \nUmverteilung der Sortimente im Plangebiet, hinsichtlich der Genehmigung eines \nFachmarktes für Tiernahrung und Zubehör und wegen Überbauung nicht \nüberbaubarer Grundstücksflächen. \n\n7\n\nMit Bescheid des Beklagten vom 4. März 2004 wurden die beantragten \nAbweichungen von § 54 BauO NRW in Verbindung mit Vorschriften der \nVerkaufsstättenverordnung gemäß § 73 BauO NRW erteilt.\n\n8\n\nUnter dem 2. April 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 26. Februar 2004 ein. \nZur Begründung des Widerspruchs machte die Klägerin mit Schreiben vom \n13. April 2004 im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan U-23 I sei als \nrechtsfehlerhaft und damit als nichtig anzusehen, weil im Planaufstellungsverfahren \ndie Auswirkungen auf die Nachbargemeinden nicht ermittelt und damit nicht in die \nAbwägung einbezogen worden seien. Selbst wenn der Bebauungsplan nicht nichtig \nsein sollte, sei die angegriffene Baugenehmigung dennoch rechtswidrig, da sie den \nFestsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Durch die rechtswidrige \nBaugenehmigung werde die Klägerin in ihren Rechten verletzt; bei der Festsetzung \nvon Sondergebieten für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe \nseien die möglichen Auswirkungen auf vorhandene Zentren in den \nNachbargemeinden zu berücksichtigen gewesen. Es müsse davon ausgegangen \nwerden, dass bereits die genehmigten Fachmärkte im Zusammenspiel mit dem \nVerbrauchermarkt in direkte Konkurrenz zu den kleinen Läden in der Innenstadt der \nKlägerin träten. Dadurch, dass sie in erheblichem Umfang Kaufkraft aus dem Umland \nan sich binden würden, würden die Bemühungen der Klägerin, im Rahmen der \nAltstadtsanierung die Attraktivität der Innenstadt als Wohnstandort und als Standort \nfür den Einzelhandel zu sichern, unterlaufen. Mit der Festsetzung eines \nEinkaufszentrums anstelle eines Verbrauchermarktes sei die Situation erheblich \nverschärft worden; es sei die Möglichkeit eröffnet worden, neben dem bestehenden \nVerbrauchermarkt weitere Fachmärkte anzusiedeln, dies bedeute einen \nQualitätsschritt. Höchst zentrenrelevante Sortimente würden zugelassen.\n\n9\n\nGegen den der Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheid des Beklagten vom \n2. März 2004 legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 Widerspruch \nein.\n\n10\n\nDie 1. Änderung des Bebauungsplans U-23 I wurde im Uer Amtsblatt vom \n14. Oktober 2004 öffentlich bekannt gemacht; bezweckt war, die räumliche Aufteilung \ndes Baugrundstücks hinsichtlich der zulässigen Nutzung neu zu ordnen bzw. das \nSondergebiet zu gliedern und den künftigen Nutzungen anzupassen.\n\n11\n\nDer gegen die Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 gerichtete Widerspruch \nder Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises W2 \nvom 27. Oktober 2004 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 25. November 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie im Wesentlichen vorträgt, der Bebauungsplan U-23 I sei unwirksam; dies folge \naus der Unbestimmtheit der Festsetzung Garten- und Freizeitbedarf, ferner aus der \nBezugnahme auf Nebensortimente. Unzulässig sei weiterhin, dass in beiden \nMischgebieten die Wohnnutzung völlig ausgeschlossen sei. Es fehle ferner die \nunverzichtbare Festsetzung der Grundflächenzahl in den Sondergebieten. Dies habe \ndie Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge, denn es könne nicht mit \nSicherheit festgestellt werden, dass der Rat der Stadt U die sonstigen Festsetzungen \nfür die Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel auch ohne die unwirksamen \nFestsetzungen getroffen hätte. Die 1. Änderung des Bebauungsplans U-23 I sei \nabwägungsfehlerhaft, weil der Rat der Stadt U bei der Entscheidung über die \nÄnderung nicht berücksichtigt habe, dass die städtebaulichen Auswirkungen durch \ndie Verschiebung des Standorts wesentlich verstärkt würden. Auch die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes U-23 a stellten sich als unwirksam dar. Sie \nseien durch die weitere städtebauliche Entwicklung funktionslos geworden. Ferner \nsei die Vorschrift betreffend die maximale Bauhöhe nicht hinreichend bestimmt, denn \nes fehle die erforderliche Bestimmung der Bezugspunkte für die Berechnung der \nBauhöhe. Die Baugenehmigung hätte auch nicht auf der Grundlage von § 34 BauGB \nerteilt werden können, weil das Baugrundstück jedenfalls zu wesentlichen Teilen vor \nAusnutzung der Baugenehmigung nicht innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils gelegen habe. Nach § 35 BauGB sei das Bauvorhaben nicht \ngenehmigungsfähig, weil sich in Bezug auf die städtebaulichen Belange der Klägerin \naus § 2 Abs. 2 BauGB ein Planungsbedarf ergeben habe. Die Klägerin müsse mit \nerheblichem Abfluss von Kaufkraft in die Stadt U rechnen, die die eigene \nstädtebauliche Entwicklung gravierend beeinträchtige. Die Kaufkraftbindung werde \nals Folge der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens von ca. 6 % auf ca. \n10 % ansteigen. Ferner sei die Baugenehmigung durch die Festsetzungen des \nBebauungsplans nicht gedeckt. Die Verkaufsfläche des genehmigten \nzentrenrelevanten Sortiments überschreite 11.000 m2. Die Sortimente \nTelekommunikation/Handy, Tiernahrung und Zubehör sowie Küchenfachmarkt seien \nin den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans U-23 I nicht aufgelistet und \ndeshalb auf die maximale Verkaufsfläche von 11.000 m2 anzurechnen. Durch die \nÜberschreitung sei die Klägerin in eigenen Rechten verletzt, denn die Begrenzung \nder Verkaufsfläche ohne Branchen- und Sortimentsbegrenzung auf 11.000 m2 sei im \nVerhältnis zu der Klägerin nachbarschützend. Die Baugenehmigung lasse ein \nEinkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von ca. 18.740 m2 zu für überwiegend \ninnenstadtrelevante Sortimente.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 26. Februar 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des \nKreises W2 vom 27. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n17\n\nwobei er zur Begründung im Wesentlichen ausführt, die Klage sei bereits \nunzulässig. Die Klägerin könne nur rügen, dass sie aufgrund eines Verstoßes gegen \ndas interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in ihrer \nPlanungshoheit verletzt werde. Die ausschließlich zulässige Rügemöglichkeit einer \nVerletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes sei bereits deshalb \nausgeschlossen, weil die der Genehmigung zugrunde liegende Planung des \nBebauungsplans U-23 I mangels Erweiterung des Verkaufsflächenangebots keine \nnachteiligen Auswirkungen haben könne. Maßgeblich sei nur die geänderte Planung \nim Vergleich zur vorher bestehenden Planungssituation. Der Bebauungsplan U-23 I \nin seiner Ursprungsfassung setze gegenüber dem Ausgangsplan U-23 a eine \nerhebliche Reduzierung der Verkaufsfläche und zulässigen Sortimente fest. Bei \nZulässigkeit der Klage wäre diese jedenfalls unbegründet, denn das materielle \ninterkommunale Abstimmungsgebot gewähre lediglich Schutz vor im Einzelfall \nunzumutbaren Auswirkungen. Ein bestimmter Schwellenwert für einen städtebaulich \nbeachtlichen Kaufkraftabfluss mit unzumutbaren Auswirkungen sei gesetzlich nicht \nvorgegeben. Erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von 10 % könnten als \ngewichtig angesehen werden. Dass die städtebaulichen Belange der Klägerin in \ndieser Weise durch die Baugenehmigung und deren zugrunde liegende Planung \nunzumutbar betroffen würden, habe sie nicht dargelegt; selbst die Klägerin nehme \nnur einen Wert von gerade einmal 10 % an. Schließlich seien die Bebauungspläne \nU-23 a, U-23 I sowohl in der Ursprungsfassung wie in der Fassung der 1. Änderung \nwirksam und die Baugenehmigung halte die bauplanungsrechtlichen Grenzen der \nFestsetzungen ein. Letztendlich entfalte die Verkaufsflächenbegrenzung keinen \nNachbarschutz zugunsten der Klägerin als Nachbargemeinde.\n\n18\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag und führt aus, die Klage sei bereits \nunzulässig. Eine formelle und materielle Abstimmung sei nach den zum \nAbwägungsgebot entwickelten Grundsätzen nur geboten, wenn aufgrund \nunmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und \nEntwicklung der Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf bestehe. \nDerartige qualifizierte Auswirkungen habe die Klägerin nicht vorgetragen; ihre \nAusführungen seien vielmehr sehr allgemein gehalten, sie verweise lediglich auf ihre \neigenen Bemühungen zur Stärkung der Innenstadt. Die erteilte Baugenehmigung sei \nvon den Festsetzungen des Bebauungsplans U-23 I 1. Änderung gedeckt. Sollten die \nBebauungspläne nichtig sein, wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in \nVerbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO genehmigungsfähig.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nWegen des in dem Erörterungstermin vom 19. Dezember 2005 erklärten \nEinverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere \nbesteht die Möglichkeit, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. § 42 \nAbs. 2 VwGO). Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich für die \nKlägerin aus der geltend gemachten Verletzung des interkommunalen \nAbstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB, das sich als eine besondere \nAusprägung des Abwägungsgebots darstellt und dem zugunsten der benachbarten \nGemeinde drittschützende Wirkung zukommt, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, BRS 65 Nr. 10.\n\n24\n\nNur wenn gewichtige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung oder \nEntwicklung des eigenen Gemeindegebiets möglich sind, kann von einem Anspruch \ngegen die planende Gemeinde auf Abstimmung ausgegangen werden, der auf \nRücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf das Gebiet der \nNachbargemeinde gerichtet ist und die Klagebefugnis begründet.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Planung großflächiger \nEinzelhandelsvorhaben und Einkaufszentren ergibt sich nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ein qualifizierter Abstimmungsbedarf und eine damit \neinhergehende mögliche Verletzung der Rechte benachbarter Kommunen \nunmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, BRS 65 Nr. 10.\n\n27\n\nDiese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und \nsonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten \nVoraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in gewichtiger \nWeise zu beeinträchtigen. Als mögliche Beeinträchtigungen nennt § 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO beispielhaft nachteilige Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung \nim Einzugsbereich des jeweiligen Betriebs sowie auf die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden,\n\n28\n\nvgl. zum Vorstehenden auch: OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005, BauR 2005, \n1587 ff.\n\n29\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Klagebefugnis der Klägerin gegeben. Ihr \nGemeindegebiet gehört zu dem Einzugsbereich der durch die angegriffene \nBaugenehmigung des Beklagten vom 26. Februar 2004 genehmigten Läden, die zu \neinem Fachmarktzentrum zusammengefasst sind, und Auswirkungen gewichtiger Art \ngegenüber der Klägerin sind nicht von vornherein auszuschließen.\n\n30\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet, denn die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des Kreises W2 vom 27. Oktober 2004 verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 zur Errichtung eines \nFachmarktzentrums mit 840 Pkw-Stellplätzen verstößt nicht gegen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen der Klägerin als benachbarter \nGemeinde zu dienen bestimmt sind. \n\n31\n\nPlanungsrechtlich bildet der Bebauungsplan U-23 I keine Grundlage für die \nerteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2004, denn der Bebauungsplan U-23 I ist \nunwirksam. Der Bebauungsplan U-23 I hat am 8. April 1997 Rechtskraft erlangt, so \ndass die BauNVO 1990 Anwendung findet. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 \nist bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die \nGrundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen \nfestzusetzen. Werden Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen, \nmuss nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 immer entweder die Grundflächenzahl \noder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgelegt werden,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1995 - 7 aD 154/94.NE -.\n\n33\n\nFür die Flächen, die in dem Bebauungsplan U-23 I als SO festgesetzt worden \nsind, ist weder die Grundflächenzahl noch die Größe der Grundflächen der baulichen \nAnlagen festgelegt worden. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung \nsind demgegenüber getroffen worden, indem gemäß Ziff. 4.2.1 der Textlichen \nFestsetzungen zum Bebauungsplan U-23 I die Bauhöhe auf max. 10 m festgesetzt \nwird. Da somit bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung durch die \nFestsetzung der Bauhöhe weder die Grundflächenzahl noch die Größe der \nGrundflächen der baulichen Anlagen in den Sondergebieten verbindlich bestimmt \nworden ist, sind die Festsetzungen mit einem Inhalt erfolgt, für die es nach der \nBaunutzungsverordnung keine rechtliche Grundlage gibt. Damit sind die \nFestsetzungen der Bauhöhe in den Sondergebieten unwirksam. Die nichtigen \nFestsetzungen der Bauhöhe führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplan \nU-23 I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die \nNichtigkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans nur dann nicht zur \nGesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet \nnoch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach \nihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch \neinen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993, BRS 55 Nr. 30.\n\n35\n\nDieser Rechtssatz bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Nichtigkeit des \ngesamten Bebauungsplans führen muss, so lange der fehlerfreie Teil des Plans noch \nobjektiv sinnvoll bleibt und subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen \nwird. Letztere Voraussetzung ist zu verneinen, eine Planungsrechtslage ohne \nBauhöhenbegrenzung in den flächenmäßig großräumigen Bereichen der \nSondergebiete entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen der Stadt U. Die \nBegründung zum Bebauungsplan U-23 I lautet unter Ziff. 4.3 „Maß der baulichen \nNutzung\" nämlich u.a. folgendermaßen:\n\n36\n\n„Eine Bauhöhenbegrenzung ist jedoch insofern erforderlich, als der \nMaßstab des baulichen Umfeldes, insbesondere des Gewerbegebiets U4, \nübernommen werden soll. Dies gründet auf der Zielvorstellung, die bauliche \nSilhouette des Stadtteiles T1 mit seinen prägenden Bauten wie Wasserturm, \nPfarrkirche und Mühle noch im weiten Umfeld erkennbar werden zu lassen. Mit \nder Festsetzung der Verkaufsflächen- und Bauhöhenbegrenzung ist das Maß \nder baulichen Nutzung hinreichend bestimmt\".\n\n37\n\nVorstehende Begründung zeigt, welche Bedeutung der Bauhöhenbegrenzung \nbeigemessen wird, so dass nicht anzunehmen ist, dass der Rat der Stadt U eine \nSatzung ohne die Begrenzung der Bauhöhe beschlossen hätte; dies führt zur \nGesamtnichtigkeit des Bebauungsplans U-23 I.\n\n38\n\nDer vorhergehende Bebauungsplan U-23 a gilt demnach weiter, weil nicht \nerkennbar ist, dass der Bebauungsplan U-23 a auch für den Fall der Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplans U-23 I aufgehoben sein sollte.\n\n39\n\nDer Bebauungsplan U-23 a ist wirksam. Für den Bereich des Vorhabens der \nBeigeladenen enthält er die Festsetzung SO II 0,8 2,0 Verbrauchermarkt. Aus der \nBegründung zu dem Bebauungsplan U-23 a ist zu entnehmen, dass eine ca. 15 ha \ngroße Fläche südlich der W Straße als Sonderbaugebiet festgesetzt wurde; sie \numfasste den Komplex des bestehenden Verbrauchermarktes, wobei sich der \nEinzugsbereich dieses Verbrauchermarktes weit in das Kreisgebiet hinein erstreckte. \nDie große Bedeutung dieses Verbrauchermarktes rechtfertigte den weiteren Ausbau, \nder durch den Bebauungsplan U-23 a ermöglicht wurde. In dem \nGebietsentwicklungsplan war für den Bereich des Verbrauchermarktes eine Fläche \nfür Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung dargestellt. Die sowohl am \nFlächennutzungsplanverfahren wie am Bebauungsplanverfahren beteiligten \nbenachbarten Städte und Gemeinden hatten keine negativen Stellungnahmen \nabgege-ben.\n\n40\n\nZweifel an der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplan U-23 a ergeben sich auch \nnicht daraus, dass als Textliche Festsetzung u.a. bestimmt wird: \n\n41\n\n„Es sind nur bauliche Anlagen mit einer max. Bauhöhe von 8,0 m \nzulässig,\"\n\n42\n\nund Bezugspunkte für die Bemessung der Höhe nicht festgesetzt sind. Der \nBebauungsplan U-23 a ist seit dem 18. April 1975 rechtsverbindlich, so dass die \nBauNVO 1968 gilt. Die Norm des § 18 Abs. 1 BauNVO 1990, wonach bei \nFestsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu \nbestimmten sind, ist erst als allgemeine Regelung über die Höhe baulicher Anlagen \nab 1990 in die BauNVO aufgenommen worden; 1968 gab es keine verwandte \nRegelung. Dies korrespondiert damit, dass durch § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1990 \nerstmalig die Höhe der baulichen Anlagen als eigenständiger Faktor zur Bestimmung \ndes Maßes der baulichen Nutzung herausgestellt worden ist. Unter Geltung der \nBauNVO 1968 erlangte die Höhe baulicher Anlagen nur insoweit Bedeutung, als \ngemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 BauNVO 1968 in Industriegebieten und in Sondergebieten \ndie Höhe der Gebäude als Höchstgrenze festgesetzt werden kann. Seit 1990 ist die \nVorschrift des § 18 BauNVO 1990 mit Rücksicht auf die Heraushebung der Höhe \nbaulicher Anlagen als eigenständiger Maßbestimmungsfaktor eine allgemeine \nRegelung über die Höhe baulicher Anlagen,\n\n43\n\nvgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2002 § 18 \nRdnr. 1.\n\n44\n\nEs mag auch zuvor zweckmäßig gewesen sein, die erforderlichen Bezugspunkte \nbei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen; zwingend und gesetzlich \nvorgeschrieben war dies jedoch nicht, zumal es zwanglos möglich ist, als unteren \nBezugspunkt die natürliche Geländeoberfläche und als oberen Bezugspunkt die \nFirsthöhe anzusehen.\n\n45\n\nSchließlich sind die Festsetzungen des Bebauungsplans U-23 a nicht \nfunktionslos geworden. Funktionslos und damit unwirksam kann ein Plan oder \nkönnen einzelne seiner Festsetzungen werden, wenn die Festsetzungen auf \nunabsehbare Zeit schlechterdings nicht mehr realisierbar sind, ihre sinnvolle \nDurchsetzung mithin gänzlich unmöglich ist,\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 29. April 1977, BRS 32 Nr. 28.\n\n47\n\nDies setzt eine nachträgliche tatsächliche Entwicklung und einen Zustand \nvoraus, der neben dem Ausschluss der Verwirklichung der Festsetzungen auf nicht \nabsehbare Zeit die Erkennbarkeit dieses Zustandes in einem Maß erfordert, das \neinem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit \nnimmt,\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, BRS 55 Nr. 34.\n\n49\n\nDer Bebauungsplan U-23 a enthält die Festsetzung Verbrauchermarkt. Der \nBegriff des Verbrauchermarkts i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 beschränkt sich \nnicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf \nLebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt \nwarenhausähnlichen Sortiment. Auch ein sogenannter Fachmarkt für Fahrräder und \nSportbedarf kann ein Verbrauchermarkt sein, \n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003, BauR 2004 S. 43 ff.\n\n51\n\nDie Klägerin selbst trägt vor, dass vor Erteilung der streitigen Baugenehmigung \nvom 26. Februar 2004 im Wesentlichen ein Verbrauchermarkt (S1) und ein Baumarkt \n(Q1) vorhanden waren. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzung SO \nVerbrauchermarkt des Bebauungsplans U-23 a funktionslos geworden ist. Der \nBebauungsplan U-23 a ist mithin wirksam und entfaltet Geltung.\n\n52\n\n§ 2 Abs. 2 BauGB begründet ein einzelfallbezogenes Abwehrrecht gegen ein \nkonkretes Bauvorhaben u.a. dann, wenn die betreffende Nutzung die \nNachbargemeinde in so gewichtiger Weise beeinträchtigt, dass sie ohne eine \nförmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, \nnicht zugelassen werden darf, ein entsprechend abgestimmter Bebauungsplan, der \ndas Vorhaben ermöglicht, jedoch nicht existiert. Folglich ist vorliegend, da der \ngemeindliche Bebauungsplan U-23 a Geltung beansprucht, eine Rechtsverletzung \nder Klägerin nur dann zu bejahen, wenn das durch Baugenehmigung vom \n26. Februar 2004 genehmigte Vorhaben in einem Umfang von den \nPlanfestsetzungen abweicht, der einen qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne \nvon § 2 Abs. 2 BauGB auslöst und daher eine neue Planung oder Planänderung \nerforderlich macht; in diesem Fall kann das Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 \nBauGB nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unter \nBeteiligung der Nachbargemeinde unterbleibt,\n\n53\n\nvgl. Gelzer, Bracher, Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rdnr. 653.\n\n54\n\nDie Kammer neigt dazu, zu verneinen, dass das Vorhaben in einem Umfang von \nden Planfestsetzungen des Bebauungsplans U-23 a abweicht, der einen \nqualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB auslöst. Dabei ist \nmaßgeblich, dass der Bebauungsplan U-23 a für das beplante Gebiet eine zulässige \nGeschossfläche von 230.000 m2 und eine hieraus resultierende Verkaufsfläche von \nca. 150.000 m2 vorsah, d.h. Größenordnungen, die durch die angefochtene \nBaugenehmigung vom 26. Februar 2004 bei weitem nicht erreicht werden. Des \nWeiteren unterschied der Bebauungsplan U-23 a nicht zwischen zentrumsrelevanten \nSortimenten und nicht zentrumsrelevanten Sortimenten, so dass auf der gesamten \nVerkaufsfläche von ca. 150.000 m2 zentrenrelevante Sortimente zulässig sind. Ein \nUnterschied besteht nur insoweit, als der Bebauungsplan U-23 a einen \nVerbrauchermarkt zulässt, mit Baugenehmigung vom 26. Februar 2004 allerdings ein \nFachmarktzentrum mit unterschiedlichen Läden genehmigt worden ist. Ob dies mit \nBlick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2003, \nwonach auch ein Fachmarkt ein Verbrauchermarkt sein kann, einen qualifizierten \nAbstimmungsbedarf auslöst, kann die Kammer letztlich dahingestellt sein lassen, \ndenn dem interkommunalen Abstimmungserfordernis ist genügt worden, der \nBeklagte ist einem möglicherweise erforderlichen qualifizierten Abstimmungsbedarf \nim Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB nachgekommen. \n\n55\n\n§ 2 Abs. 2 BauGB verlangt einen Interessenausgleich zwischen den Gemeinden \nund fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die \nNachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie \nfür ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen \ngewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Rein \nwettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür allerdings nicht \naus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der \nNachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die \nNachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener \nPlanungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich folglich auf die \nstädtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen. \nStädtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine \nSchädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe \nVersorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der \nNachbargemeinde nachhaltig verändert. Überschritten ist die städtebauliche \nRelevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu \nstädtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht,\n\n56\n\nvgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005, BauR 2005, \n1585 ff..\n\n57\n\nAus § 2 Abs. 2 BauGB lässt sich aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die \ndurch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund \ngegen das Abwägungsgebot verstößt. Es gilt, dass selbst gewichtige Belange im \nWege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im \nRange vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen \nAbwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen \nselbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde \ndurchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur \nformellen und materiellen Abstimmung unterliegt,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, BRS 65 Nr. 10.\n\n59\n\nDem Abwägungsgebot bzw. dem Abstimmungsbedarf ist im Rahmen der \nAufstellung des Bebauungsplans U-23 I nachgekommen worden; im Rahmen dieses \nBebauungsplanaufstellungsverfahrens sind die Belange der Klägerin in die \nAbwägung einbezogen worden. Der Rat der Stadt U hat bei der Aufstellung des \nBebauungsplanes U-23 I maßgeblich darauf abgestellt, dass der zuvor geltende \nBebauungsplan U-23 a eine Verkaufsfläche von etwa 150.000 m2 ermöglicht und \neine solche Entwicklung des Einzelhandels mit städtebaulichen Belangen als nicht \nmehr vereinbar angesehen; die Auswirkungen auf die Region und den örtlichen \nEinzelhandel wären nicht mehr vertretbar. Ziel des \nBebauungsplanaufstellungsverfahrens war eine Reduzierung der zulässigen \nVerkaufsfläche. In dem Bebauungsplan U-23 I ist die Verkaufsfläche im Verhältnis \nzur Ausnutzungsmöglichkeit des Bebauungsplans U-23 a auf weniger als ein Viertel \nreduziert worden. Der Rat der Stadt U hat in dem \nBebauungsplanaufstellungsverfahren U-23 I die Einwendungen der Klägerin im \nEinzelnen behandelt und maßgeblich darauf abgestellt, dass das zusätzliche \nAngebot von 4.000 m2 Fachmarktbereich angesichts der Reduzierung von \n160.000 m2 Verkaufsfläche auf nunmehr 33.000 m2 Verkaufsfläche tolerierbar sei. Es \nist zutreffend, auf den Vergleich der Rechtslage vor und nach \nBebauungsplanverfahren U-23 I abzustellen, denn der Bebauungsplan U-23 I \nermöglichte nicht erstmalig die Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe,\n\n60\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005, BauR 2005, 1587 ff..\n\n61\n\nDer Rat der Stadt U hat mithin gewichtige Belange im Wege der Abwägung \nüberwunden, in dem diesen noch gewichtigere im Range vorgingen und damit dem \nallgemeinen Abwägungsgebot Genüge getan.\n\n62\n\nEine Rechtsverletzung der Klägerin ist mithin zu verneinen. Die Klägerin kann \nsich als Nachbargemeinde nur auf einen Verstoß gegen das interkommunale \nAbstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB berufen, deshalb ist es insoweit \nunerheblich, dass der Bebauungsplan U-23 I aus Gründen, die keinen \nNachbarschutz bewirken, unwirksam ist. Die erforderliche interkommunale \nAbstimmung hat stattgefunden, wenn auch der Bebauungsplan U-23 I keine \nRechtskraft erlangt hat. Die auf anderen Gründen als einem Verstoß gegen das \ninterkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB beruhende \nUnwirksamkeit eines Bebauungsplans weist keinen Bezug zu den Rechten der \njeweiligen Nachbargemeinde auf und kann daher nicht zu dem Erfolg einer von ihr \nerhobenen Anfechtungsklage gegen ein genehmigtes Vorhaben führen.\n\n63\n\nLediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass äußerst zweifelhaft \nerscheint, ob die Verwirklichung des Bauvorhabens für das Gemeindegebiet der \nKlägerin mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden sein wird. Ein bestimmter \nSchwellenwert für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich \nnicht vorgegeben. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und \ngegebenenfalls bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den \nSchluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde \nzulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Der Bandbreite der \nangenommenen Werte, die von mindestens 10 % über 10 % bis 20 % bis hin zu etwa \n30 % reicht, ist allerdings die Tendenz zu entnehmen, dass erst Umsatzverluste ab \neiner Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden,\n\n64\n\nvgl. zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005, BauR 2005, 1587 \nff..\n\n65\n\nDie Klägerin selbst hat vorgetragen, dass die Kaufkraftbindung in Bezug auf die \nEinwohner der Stadt L als Folge der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens \nvon ca. 6 % auf ca. 10 % ansteigen werde; dies bedeutet eine Differenz von lediglich \n4 %. In Anbetracht obiger Ausführungen braucht die Kammer dieser Problematik \nnicht weiter nachzugehen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO. \n\n67\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, \nda der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Frage zukommt, ob dem \ninterkommunalen Abstimmungsgebot durch einen nicht rechtswirksamen \nBebauungsplan genügt werden kann. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-19/25-k-7425-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-19/25-k-7425-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275635","retrieved":"2026-07-09 02:47:41.446753+00:00"}}