{"status":"available","doknr":"OLD275676","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1216.20K4660.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"20 K 4660/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1974 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer\nVolkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben wohnte sie mit ihren drei Kindern zuletzt\nin Istanbul.\n\n3\n\nAm 6.8.1998 wurde sie von der Polizei in T auf der BAB 0 aufgegriffen und\nwegen des Verdachts illegaler Einreise festgenommen. Bei ihrer Vernehmung gab\ndie Klägerin an, vor 6 Jahren hätten türkische Soldaten ihren Ehemann ermordet. Die\nersten zwei Jahre sei sie von Landsleuten unterstützt worden. Danach sei sie für 3\nJahre nach Adana und anschließend nach Istanbul gegangen. Sie sei nach\nDeutschland gekommen, um hier Asyl zu beantragen.\n\n4\n\nUnter dem 7.8.1998 stellte die Klägerin für sich und ihre Kinder einen Asylantrag.\nZur Begründung machte sie geltend, sie und ihre Kinder seien nach der Ermordung\nihres Ehemannes nicht in Ruhe gelassen worden. Man habe sie belästigt und\nverfolgt. Das Dorf sei in Brand gesetzt worden. Man habe sie 2 Tage nach der\nErmordung ihres Ehemannes festgenommen und gefoltert. Auch in Istanbul seien sie\nnoch einmal verfolgt worden. Sie habe von anderen Leuten erfahren, dass sie\ngesucht werde. Dies sei zuletzt vor einem Monat gewesen. Dreimal seien Polizisten\nbei ihr gewesen. Kontakt zu Polizisten oder Sicherheitskräften habe sei weder in\nAdana noch in Istanbul gehabt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29.9.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylbegehren der Klägerin und ihrer\nKinder als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.\n1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich\nwurde die Familie zur Ausreise aufgefordert und es wurde ihr die Abschiebung\nangedroht.\n\n6\n\nDie hiergegen erhobene Klage, welche die Klägerin auf die Feststellungen der\nVoraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG beschränkte, wies das VG\nDüsseldorf durch Urteil vom 8.2.2000 - 17 K 9079/98.A - ab. Zur Begründung führte\nes aus, dass die Vorfälle im Jahre 1992, auf die sich die Klägerin berufe, nicht\nursächlich für die Ausreise gewesen seien. Hinsichtlich des angeblich\nfluchtauslösenden Ereignisses Ende des Jahres 1998 in Istanbul sei festzuhalten,\ndass der Vortrag aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und Steigerungen\nunglaubhaft sei.\n\n7\n\nDurch Beschluss vom 2.8.2000 - 8 A 1309/00.A - lehnte das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Antrag\nauf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab. \n\n8\n\nUnter dem 17.10.2000 beantragte die Klägerin für sich und ihre Kinder die\nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung machte sie geltend:\nSie könne nunmehr ein Schreiben des Staatssicherheitsgerichts von Istanbul\nvorlegen. In dem Schreiben werde sie als Angeklagte aufgeführt. Das Schreiben\nhabe sie nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens erhalten. Ferner könne sie eine\nschriftliche Zeugenerklärung einer früheren Nachbarin in Istanbul vorlegen. Diese\nhabe mitbekommen, dass die Klägerin aktuell noch gesucht werde. Zweimal sei das\nHaus in Istanbul durchsucht worden. Auch sei nach ihren Schwiegereltern gefragt\nworden, die sich nicht mehr in Istanbul aufhielten. Außerdem könne sie eine\nschriftliche Zeugenerklärung eines Herrn B vorlegen. Dieser habe im Juli den\nSchwiegervater der Klägerin getroffen und habe von ihm erfahren, dass häufig nach\nder Klägerin gesucht werde.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 25.10.2000 lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer\nAsylverfahren sowie eine Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur\nBegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen,\ndass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück des ersten Staatssicherheitsgerichts\num eine Fälschung handele. Es entspreche schon vom äußeren Erscheinungsbild\nher nicht den üblichen Formerfordernissen. Darüber hinaus sei es inhaltlich\nwidersprüchlich. Die vorgelegten Privaturkunden seien ebenfalls nicht geeignet, zu\neiner anderen Entscheidung zu führen.\n\n10\n\nMit Urteil vom 12.1.2001 - 17 K 7541/00.A - wies das VG Düsseldorf die hierauf\nerhobene Klage der Klägerin ab. Zur Begründung führte das Gericht in seiner\nEntscheidung aus, es gebe nicht den geringsten Zweifel, dass das von der Klägerin\nvorgelegte Schriftstück eine Fälschung sei. Angesichts dieser eindeutigen\nFälschungsmerkmale komme den sonstigen vorgelegten schriftlichen Erklärungen,\ndie völlig unsubstantiiert seien, keine Bedeutung zu. Zudem sei nicht ansatzweise\nversucht worden, die im ersten Asylverfahren aufgezeigten Widersprüche im\nSachvortrag aufzulösen. Zur mündlichen Verhandlung waren die Klägerin und ihre\nKinder nicht erschienen. Die Ladung zum Termin war nicht abgeholt worden, auch\ndie Prozessbevollmächtigten hatten keinen Kontakt mehr zur Klägerin.\n\n11\n\nAm 3.1.2001 stellte die Klägerin für sich und ihre Kinder unter dem\nFamiliennamen B1 in Belgien ein Asylantrag. Hierbei gab sie u.a. an, dass sie ihre\nReise in der Türkei begonnen habe und die Reise fünf Tage gedauert habe. In\nBelgien sei sie am 31.12.2000 eingereist. Gegenüber den Belgischen Behörden gab\nsie an, zuvor in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie\nverneinte ferner, sich zuvor in einem anderen Staat der EU aufgehalten zu haben.\nAls Heimatadresse gab sie das Dorf Divan, Dargecit in Mardin, seit 1994 an. Einem\nÜbernahmegesuch der zuständigen belgischen Behörden vom 12.3.2001 gab das\nBundesamt statt. Im Juli 2001 meldete sich die Klägerin beim Ökumenischen\nNetzwerk C zum Schutz von Flüchtlingen und nahm vorübergehend Wohnsitz in der\nEvangelischen Gemeinde in C.\n\n12\n\nUnter dem 10.10.2001 beantragte die Klägerin für sich und ihre Kinder erneut die\nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung von\nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Zur Begründung machte sie geltend,\nsie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie sei nach der Tötung\nihres Ehemannes vergewaltigt worden. Aufgrund kulturspezifischer Hindernisse sei\nsie bisher gehindert gewesen, hierüber zu reden. Sie bedürfe therapeutischer Hilfe\nund könne den Alltag nur mit Hilfe bewältigen. In diesem Zusammenhang legte die\nKlägerin einen nervenärztlichen Befundbericht der Ärztin für Neurologie und\nPsychiatrie Frau T1 vom 13.8.2001 vor, in dem eine posttraumatische\nBelastungsstörung diagnostiziert wird. In ihrem Bericht führt die Ärztin im\nWesentlichen aus, die Geschichte mit der Ermordung des Ehemannes durch\nSicherheitskräfte, eigene Verhaftung und erneutes Aufgesucht werden von der\nPolizei in Istanbul erscheine glaubhaft. Aufgrund der Diagnose sei die Klägerin\nschwer beeinträchtigt. Eine Rückkehr in die Heimat, wo sie weiter mit Verfolgung\nrechnen müsse und wo die Beschwerden entstanden seien, werde eine\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Nervenärztliche\nBehandlung zur Linderung der Beschwerden sei weiter indiziert.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 20.11.2001 lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer\nAsylverfahren ab und lehnte eine Abänderung des Bescheides vom 29.9.1998\nbezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung seiner Entscheidung\nführte das Bundesamt aus, das Attest sei außerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG\nvorgelegt worden. Eine Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG sei aber auch\nbei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens nicht angezeigt, weil das vorgelegte\nAttest nicht geeignet sei, ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG\nfestzustellen.\n\n14\n\nDie hierauf erhobene Klage wies das VG Düsseldorf durch Urteil vom 5.2.2002\n- 26 K 8001/01.A - ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht im\nWesentlichen aus, bei dem Attest handele es sich nicht um ein neues Beweismittel.\nEin neues Beweismittel müsse geeignet seien, die Richtigkeit gerade derjenigen\nFeststellungen in Frage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren tragend\ngewesen seien. Sei das Vorbringen des Asylsuchenden im Erstverfahren dagegen\nals widersprüchlich gewertet worden und hätte deshalb schon im Erstverfahren für\ndas Gericht keine Veranlassung bestanden, mit den jetzt angebotenen Beweismitteln\n- unterstellt sie hätten seinerzeit bereits vorgelegen - Beweis zu erheben, dann\nkönnte die Vorlage dieser Beweismittel nicht die Durchführung eines weiteren\nAsylverfahrens rechtfertigen. Die ärztlichen Feststellungen könnten auch nicht als\nneue Tatsachen gewertet werden. Die Klägerin habe das Vorliegen einer\nposttraumatischen Belastungsstörung schon zu einem früheren Zeitpunkt vortragen\nkönnen. Zudem bestünden erhebliche Bedenken gegen die gestellte Diagnose. Das\ngesamte Vorbringen der Klägerin sei bereits umfänglich durch die vorangegangenen\nverwaltungsgerichtlichen Urteile gewürdigt und als nicht glaubhaft eingestuft worden.\nHingegen sei die Ärztin bei ihrer Diagnose von der Glaubhaftigkeit der klägerischen\nAngaben ausgegangen.\n\n15\n\nDen darauf erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin\nunter anderem auf die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens der Psychotherapeutin\nund Fachärztin für Innere Medizin L vom 15.3.2002 sowie einer ärztlichen\nBescheinigung und einen Verlaufsbericht der Frau I1 von der psychiatrischen\nAmbulanz in C1 stützte, lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 9.1.2004\n- 15 A 1014/02.A - ab.\n\n16\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 28.1.2004 beantragte die Klägerin gegenüber\nder Beklagten erneut, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG festzustellen. Zur\nBegründung gab sie an, unter posttraumatischer Belastungsstörung zu leiden.\nMittlerweile habe auch eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden, der die\nDiagnose bestätige und zudem Selbstmordgefahr bescheinigt habe. Im Rahmen ihrer\npersönlichen Anhörung durch das Bundesamt erklärte die Klägerin im Wesentlichen\nfolgendes: Sie gehe einmal im Monat zum Arzt. Mit ihm spreche sie über die\nEreignisse in der Türkei. Sie könne sich daran erinnern, dass einmal die Soldaten\ngekommen seien und Schreckliches mit ihr gemacht hätten. Damals sei sie auch\nohnmächtig geworden. An Einzelheiten könne sie sich nicht erinnern. Einmal habe\nman sie mitgenommen, damit sie ihren getöteten Mann identifiziere. Sein Kopf sei\nabgetrennt gewesen. Seinen Körper habe sie nicht gesehen. Zwei Tage danach sei\ndie Beerdigung gewesen. Am Tag der Beerdigung sei sie mitgenommen und sechs\nTage dort behalten worden. Sie, ihr Schwager und ihr Schwiegervater seien\nmitgenommen worden, weil ihr Mann angeblich der PKK geholfen habe. Sie hätten\nsie in einen Raum gesteckt und was Schlimmes mit ihr gemacht. Man habe sie\nausgezogen. Dann sei sie ohnmächtig geworden. Sie sei vergewaltigt worden. Am\nnächsten Tag sei sie freigelassen worden. Damals sei sie schwanger gewesen. Im\nDorf sei sie ebenso wie in Istanbul von Sicherheitskräften aufgesucht worden. Man\nhabe mit einem Stock auf ihren Kopf geschlagen. Sie sei dann ohnmächtig\ngeworden. In Istanbul habe sie ihren Schwager, der bei der PKK gewesen sei, zum\nArzt bringen wollen. Er habe eine Schusswunde gehabt. Später sei die Polizei zwei-\noder dreimal in die Wohnung gekommen. Sie sei jedoch nicht zu Hause gewesen.\nEinmal sei sie gerade bei Nachbarn gewesen, einmal bei der Tante ihres\nverstorbenen Mannes. Die Polizei habe nach ihr gefragt und geäußert, sie würde\neinen Verletzten versorgen. Das Dorf habe sie verlassen, weil sie Angst gehabt\nhabe, dass man ihr oder den Kindern etwas antun könne. Aus Adana seien sie\nweggegangen, weil sie dort niemanden gehabt habe. Die gesundheitlichen\nBeschwerden habe sie auch schon in der Türkei gehabt, aber nicht so schlimm wie\nhier. Die Zustände hier hätten dazu geführt, dass es so schlimm geworden sei. Sie\nhabe drei Jahre im Kirchenasyl gelebt. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 30.6.2004 - zugestellt am 5.7.2004 - lehnte das Bundesamt\nerneut die Abänderung der früheren Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung\nführte es im Wesentlichen aus: Die geltend gemachte posttraumatische\nBelastungsstörung sei bereits Gegenstand des vorangegangenen Folgeverfahrens\ngewesen. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Glaubwürdigkeitsdefizite würden\ndurch zwei anonyme Schreiben - in denen der Klägerin vorgeworfen wird, ihr Vater\nsei Dorfschützer gewesen und sie sei in Wahrheit nicht mit Herrn U1 verheiratet\ngewesen - weiter verstärkt. Psychische Erkrankungen seien in der Türkei\nbehandelbar. Es bestehe auch nicht die Gefahr der Retraumatisierung. Der Klägerin\nbleibe es unbenommen, durch Wohnsitznahme z. B. in einer westtürkischen\nGroßstadt eine Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse zu bewirken und damit\nzu vermeiden, mit Erinnerungen an vermeintliche Ereignisse vor ihrer Ausreise\nkonfrontiert zu werden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum die\nKlägerin bei einer Rückkehr in die Türkei in Istanbul kein sicheres Umfeld für ihre\nGenesung vorfinden sollte. Seit der Ausreise seien fast sechs Jahre vergangen und\ndie menschenrechtliche Situation habe sich in der Türkei inzwischen deutlich\nverbessert, insbesondere vor dem Hintergrund der EU-Beitrittsverhandlungen und\nder damit verbundenen Reformen.\n\n18\n\nDie Klägerin hat am 17.7.2004 Klage erhoben. \n\n19\n\nSie trägt unter Vorlage des ärztlichen Gutachtens der Frau L vom 15.3.2003, der\namtsärztlichen Stellungnahme vom 4.12.2003, einer Stellungnahme der\nKrankenanstalten H vom 17.9.2003 und eines fachärztlichen Gutachtens des Arztes\nfür Innere Medizin und Facharztes für psychotherapeutische Medizin H1 vom\n30.1.2005 vor: Frau L habe, basierend auf zwei längeren Gesprächen, die Diagnose\nder posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Sie gehe davon aus, dass die\nKlägerin aufgrund gesellschaftlicher Tabus nicht in der Lage gewesen sei, früher\nüber die frauenspezifische Verfolgung und mehrere Vergewaltigungen in der Haft zu\nsprechen. Die Krankenanstalten H berichteten über die Suizidgefährdung. Es sei mit\neiner Retraumatisierung bei Rückkehr in die Türkei zu rechnen. Auch nach\nEinschätzung von Dr. H1 seien die Aussagen der Klägerin ergebnisfundiert und in\nihren Kernaussagen zutreffend. Sofern Widersprüche vorhanden seien, bezögen\ndiese sich vorwiegend auf Randereignisse und seien überdies auf traumatypische\nkognitive Störungen und Abwehrstrategien zurückzuführen. Im Übrigen sei die\nFeststellung der Beklagten, psychisch kranke Menschen könnten in der Türkei\nadäquat behandelt werden, unrichtig.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nvom 30. Juni 2004 zu verpflichten, Ziffer 3) des Bescheides vom\n29. September 1998 aufzuheben und festzustellen, dass in\nBezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der\nTürkei gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie macht geltend: eine wesentliche Verschlimmerung der psychischen\nErkrankung alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in die Türkei sei entgegen der\nvorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine\nnotwendige Anschlussbehandlung der Klägerin nach Rückkehr in ihr Heimatland\nkönne sichergestellt werden. Psychisch Erkrankte könnten betreut und adäquat auf\ndemselben Niveau wie in Deutschland behandelt werden. Die mehrfach geäußerten\nZweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin seien nicht ausgeräumt. Die Klägerin\nhabe in den vorangegangenen Verfahren ihr Vorbringen mehrfach angepasst und\nversucht, durch Vorlage offensichtlich gefälschter Unterlagen eine günstigere\nEntscheidung herbeizuführen. Darüber hinaus habe sie einen Asylantrag in Belgien\ngestellt, während im Bundesgebiet noch ein Klageverfahren anhängig gewesen sei.\nUnter Berücksichtigung dieses Verhaltens in der Vergangenheit scheine es nicht\nausgeschlossen, dass die Klägerin auch bezüglich des angeblich traumatisierenden\nErlebnisses in der Türkei die Unwahrheit gesagt habe.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und\nder Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des\nBundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. §\n113 Abs. 5 S. 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Weigerung des Bundesamtes, die frühere Feststellung zu § 53 AuslG\naufzuheben, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Abänderung\ndes Bescheides des Bundesamtes vom 29.9.1998 bzgl. der dort getroffenen\nnegativen Feststellung zu § 53 AuslG - heute § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG -.\n\n29\n\nDas Bundesamt hat bei einer erneuten Befassung mit Abschiebungsverboten -\nden früheren Abschiebungshindernissen - zunächst zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3\nVwVfG vorliegen. Sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt, hat\ndie Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der\nSache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das\nBundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem\nErmessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung\nzurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht - auch bei Rechtskraft einer\nzuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des\nBundesamtes - ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung,\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 17.\n\n31\n\nDie obsiegende Behörde ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen\nAnspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und\ndas rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Abgesehen davon muss die Rechtskraft\ngrundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin\nunerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn der\nAusländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere\neiner extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 S. 1\nAuslG ausgesetzt wäre.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204\nm.w.N..\n\n33\n\nDie Frage, ob die nach Abschluss eines ersten Asylverfahrens vorgelegten und\nregelmäßig als Parteivortrag zu wertenden ärztlichen Stellungnahmen und\nPrivatgutachten,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 - NVwZ 1993, 268 und\nBeschluss vom 21. September 1994 - 1 B 131/93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr.\n46,\n\n35\n\nwenn diese keine neuen Erkenntnisse beinhalten, sondern die früheren\nErkenntnisse lediglich anders werten, neue Beweismittel (in Form von Urkunden)\ndarstellen können, oder ob ihre Vorlage als Vortrag einer geänderten Sachlage zu\nwerten ist, kann offen bleiben.\n\n36\n\nVgl. zu dieser Frage Urteil des BVerwG vom 28. Juli 1989 - 7 C 78/88 - DVBl\n1989, 1192:\n\n37\n\n\"Sachverständigengutachten sind im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nur\ndann neue Beweismittel, wenn sie nach Abschluss des\nVerwaltungs(streit)Verfahrens erstellt und neue, seinerzeit nicht bekannte\nTatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (vgl.\nUrteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - <BVerwGE 82, 273, 277> unter\nBezugnahme auf Beschluss vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 -\n<Buchholz 316 § 51 Nr. 6>). Anderenfalls müsste jedes neue\nSachverständigengutachten regelmäßig zum Wiederaufgreifen eines\nabgeschlossenen Verwaltungsverfahrens führen, und es käme durch beliebig\nwiederholbares Vorlegen neuer Sachverständigengutachten zur \"ständigen\nNeuauflage des Verwaltungsverfahrens\". Danach reicht die Vorlage des neuen,\nerst im Disziplinarverfahren erstellten ärztlichen Gutachtens hier nicht aus, weil ihm\nzur Beurteilung derselbe Sachverhalt ohne Hinzutreten neuer, im Verwaltungsstreit\nnoch unbekannter Tatsachen zugrunde gelegen hat.\"\n\n38\n\nJedenfalls käme ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dann in Betracht, wenn\ndie von der Klägerin beigebrachten ärztlichen Unterlagen Anlass gäben, die\nRichtigkeit der Feststellung zu § 53 AuslG im vorangegangenen Asylverfahren in\nFrage zu stellen. Dies ist aber nicht der Fall. Es kann nicht festgestellt werden, dass\ndie Abschiebung der Klägerin in die Türkei einem Verbot nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG unterliegt. Insbesondere ist kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60\nAbs. 7 AufenthG (des früheren § 53 Abs. 6 AuslG) gegeben. \n\n39\n\n§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt wie die nach früherer Rechtslage geltende\nVorschrift des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,\nLeben oder Freiheit des Ausländers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im\nSinne der Vorschrift \"erheblich\", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von\nbesonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der\nGesundheitszustand des Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich\nverschlechtern würde. \"Konkret\" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung\n\"alsbald\" nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort\nauf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und\nanderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383\nund vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss vom\n25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n41\n\nErforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für\ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne\nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein\ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden\nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit\nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr\npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - BVerwGE 79, 143,\n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n43\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - und damit\nauch für § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG - gilt derselbe Maßstab,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom\n18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.N.\n\n45\n\nZusammengefasst muss also dem schutzsuchenden Ausländer mit einer im\nbezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in\ndie Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen.\nEin derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich nicht nur bei\ntatsächlich fehlender Behandelbarkeit der Erkrankung, sondern im Einzelfall auch\ndaraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische\nVersorgung tatsächlich nicht erlangen kann, insbesondere auch dann, wenn es dem\nAusländer aus finanziellen Gründen faktisch unmöglich ist, die im Heimatstaat an\nsich verfügbare notwendige Heilbehandlung zu erlangen und er deshalb einer\nGesundheitsgefahr ausgesetzt ist,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463, 464\nund Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - JURIS; OVG NRW, Beschluss vom\n31. März 2003 - 8 A 1243/03.A -.\n\n47\n\nHierfür gibt es jedoch im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der\nvorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen keine genügenden\nAnhaltspunkte. Statt dessen ist weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin das\nVorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und die zugrundeliegenden\ntraumauslösenden Ereignisse (Ermordung ihres Ehemannes und ihre\nVergewaltigung durch Sicherheitskräfte) nicht mit der erforderlichen beachtlichen\nWahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. \n\n48\n\nWird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht,\nist es Aufgabe des Gerichts, sachverständige Äußerungen nicht einfach zu\nübernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen\nim Rahmen der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände,\nder eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich\nauf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und nachzuvollziehen. Die Würdigung\närztlicher Atteste insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von\nAsylbewerbern ist dabei eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer\nwieder stellende Aufgabe. Gerade aufgrund der dadurch gewonnenen Erfahrung ist\ndas Gericht regelmäßig befähigt, ärztliche Bescheinigungen jedenfalls in\nmethodischer Hinsicht zu hinterfragen und daraufhin zu überprüfen, ob sie\nanerkannten wissenschaftlichen Standards genügen. Eine besondere medizinische\nSachkunde ist dafür regelmäßig nicht erforderlich,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A - m.w.N.\n\n50\n\nAuch zur Bewertung vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen über das Bestehen\nposttraumatischer Belastungsstörungen bedarf es keiner besonderen ärztlichen\nSachkunde. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um\ninnerpsychisches Erleben, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver\nBefundtatsachen weitgehend entzieht, so dass es entscheidend auf die\nGlaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und\nder zu Grunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen ankommt,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A - m.w.N.\n\n52\n\nDie nunmehr vorgelegten Stellungnahmen bzw. Gutachten sind schon deshalb\nnicht geeignet, die frühere Feststellung des Bundesamtes, wonach ein\nAbschiebungsverbot nicht besteht, in Frage zu stellen, weil den bescheinigenden\nÄrzten wesentliche Umstände bei der Erstellung des Befundes und bei der\nBeurteilung der Erlebnisfundierung der berichteten Verfolgungsgeschichte offenbar\nnicht bekannt waren, jedenfalls keine Berücksichtigung gefunden haben. Es kann für\ndie ärztliche Beurteilung nicht ohne Belang sein, dass die Klägerin in der\nVergangenheit (im 1. Folgeantragsverfahren) dem Gericht ganz offensichtlich\ngefälschte Unterlagen zur Untermauerung ihrer Verfolgungsgeschichte vorgelegt hat,\ndass sie bisher dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht verschwiegen hat, im\nJahre 2001 in Belgien einen Asylantrag gestellt zu haben und dass sie hierbei\ngegenüber den belgischen Behörden unzutreffende Angaben über Datum der\nEinreise und Reiseweg gemacht hat. Die Klägerin hat nämlich gegenüber den\nbelgischen Behörden angegeben, dass sie aus der Türkei über unbekannte Länder\nnach Belgien eingereist sei, die Reise habe 5 Tage gedauert. Die Klägerin hat ferner\nangegeben, sich zuvor in keinem anderen Staat der EU aufgehalten zu haben oder\ndort Asyl beantragt zu haben. Überdies hat die Klägerin als Heimatadresse Divan,\nDargecit, Mardin, seit 1994 angegeben. Durch dieses Verhalten der Klägerin wird\nihre Glaubwürdigkeit insgesamt erheblich erschüttert, ihren Angaben über angeblich\nerlittene Verfolgungsmaßnahmen ist bei dieser Sachlage mit größter Skepsis zu\nbegegnen, zumal die behauptete Vergewaltigung erstmals im 2. Folgeantrag geltend\ngemacht wurde. \n\n53\n\nDarüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die Angaben der Klägerin zu den\nangeblich traumatisierenden Ereignissen an erheblichen Widersprüchen leiden, die\nsich zur Überzeugung des Gerichts nicht aus dem Krankheitsbild erklären lassen. In\nden vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, Stellungnahmen und Attesten wird\nebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Widersprüche und\nUngereimtheiten im Sachvortrag krankheitsbedingte Ursachen haben.\n\n54\n\nSo hat die Klägerin in ihrem ersten Asylverfahren noch vortragen lassen, ihr\nEhemann sei erschossen worden. Bei der Obduktion sei festgestellt worden, dass\nder Leichnam Schusswunden aufgewiesen habe. Im hier zur Beurteilung stehenden\nFolgeantragsverfahren hat die Klägerin hingegen zunächst angegeben, sie sei zur\nIdentifizierung ihres Ehemannes mitgenommen worden. Sie habe nur den Kopf ihres\nEhemannes gesehen, der vom Rumpf abgetrennt gewesen sei. Den Körper habe sie\nnicht gesehen. Gegenüber H1 gab die Klägerin hingegen an, sie habe sich\ngeweigert, ihren Mann zu identifizieren. Bei der Leichenwaschung habe sie dann\naber gesehen, dass die Polizei ihm in Kopf und Brust geschossen habe, dass er\nSchnittverletzungen an den Händen gehabt habe und dass mehrere Finger\nabgetrennt gewesen seien. Außerdem sei ihm ein Auge herausgerissen worden.\n\n55\n\nErheblich unterschiedliche Versionen hat die Klägerin auch bezüglich der\nangeblichen Vergewaltigung gegeben. So heißt es im Nervenärztlichen\nBefundbericht der Frau T1 vom 13.8.2001, die Klägerin sei festgenommen worden\nund habe 7 Tage im Gefängnis verbracht; sie sei ausgezogen und beschmutzt\nworden. Aus den Übersetzungen sei anzunehmen, dass auch Vergewaltigungen\nerfolgt seien. Auch im Klageverfahren 26 K 8001/01.A hat die Klägerin zunächst\ngeltend gemacht, sie sei während der Haft vergewaltigt worden (Klageschrift vom\n10.12.2001). In der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2002 gab die Klägerin hiervon\nabweichend an, sie sei dort hingegangen, wo die Leiche ihres Ehemannes gewesen\nsei: \"Als ich meinen Ehemann so da liegen sah, wurde ich ohnmächtig; ich wurde\nvergewaltigt.\" Auch gegenüber Frau L machte die Klägerin offenbar wiederum andere\nAngaben. Hierzu heißt es in dem Gutachten vom 15.3.2002, das Haus sei\ndurchsucht worden. Die Klägerin habe der Ärztin stockend berichtet, dass \"die\" alles\nMögliche gemacht hätten und ihr sehr nahe gekommen seien. Es werde deutlich,\ndass eine Vergewaltigung stattgefunden habe. Eine Nachbarin habe das gesehen,\nwas die Klägerin sehr beschäme. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im\nlaufenden Asylfolgeverfahren erklärte die Klägerin hingegen, sie sei, nachdem ihr\nMann beerdigt worden sie, mitgenommen und sechs Tage dort behalten worden. Sie\nhätten sie in einen Raum gesteckt und Schlimmes mit ihr gemacht. Sie sei\nausgezogen worden und dann sei sie ohnmächtig geworden. Sie wisse nicht, wie\nviele daran beteiligt gewesen seien. Sie sei vergewaltigt worden. Folglich gibt es drei\nverschiedene Versionen, an welchem Ort und in welchem Zusammenhang die\nKlägerin Opfer einer Vergewaltigung gewesen sein soll. Diese Widersprüche lassen\nsich nachvollziehbar nicht mit einem krankheitsbedingten Vermeidungsverhalten\nerklären. Insbesondere kann nicht die Rede davon sein, dass sich diese\nWidersprüche auf Randbereiche ihres Verfolgungsschicksals beziehen, wovon aber\nH1 in seinem Gutachten ausgeht. Damit stellt sich das Vorbringen der Klägerin\ninsgesamt als unsubstantiiert dar.\n\n56\n\nEs bestand bei dieser Sachlage auch in Ansehung des gestellten\nBeweisantrages kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung - insbesondere\ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens einer\nposttraumatischen Belastungsstörung. \n\n57\n\nOhne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Entscheiderin des\nBundesamtes bei der Anhörung der Klägerin zum hier zu prüfenden Folgeantrag\nerhebliche psychische Probleme der Klägerin festgestellt zu haben glaubt. Denn es\nmag sein, dass die Klägerin an erheblichen psychischen Beeinträchtigungen oder\nStörungen leidet. Eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ist aber nicht beachtlich\nwahrscheinlich. Die Klägerin hat nicht schlüssig darlegen können, dass ihr bei einer\nRückkehr in die Türkei die Verschlimmerung des Leidens - etwa durch\nRetraumatisierung - droht. Ein traumaauslösendes Ereignis ist weder schlüssig noch\nnachvollziehbar dargelegt. Damit kann aber auch von eine Gefahr, eine\nRetraumatisierung zu erleben, nicht angenommen werden. \n\n58\n\nAllein das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung kann nicht zur\nAnnahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG führen.\nIm allgemeinen kann nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n59\n\nvgl. Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - und Beschluss vom 4. August\n2003 - 8 A 2698/02.A -,\n\n60\n\neine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (bzw. des\nheute geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG) wegen einer bei Rückkehr in die Türkei\nnotwendig werdenden medizinischen Behandlung nicht angenommen werden. Die\nmedizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche\nGesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater\nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich\nsichergestellt.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A -.\n\n62\n\nFerner ist eine Behandlung psychischer Erkrankungen, namentlich\nposttraumatischer Belastungsstörungen, in der Türkei grundsätzlich\nsichergestellt.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - und vom\n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit eingehender Begründung, sowie\nBeschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -; ferner Urteil der Kammer\nvom 5. November 2004 - 20 K 7882/03.A - und Beschluss vom 28. November 2003\n- 20 L 4276/03.A -, vg. ferner Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und\nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005.\n\n64\n\nSoweit der Standard der gesundheitlichen Versorgung in der Türkei im Einzelfall,\nohne dass dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedingt ist, nicht an\nden bundesdeutschen Standard heranreicht, ist das ohne Bedeutung. In der Regel\nist zudem davon auszugehen, dass ein psychisch Kranker die von ihm dauerhaft\nbenötigte medizinische Behandlung einschließlich der verordneten Arzneimittel selbst\nim Falle der finanziellen Mittellosigkeit erlangen kann, sei es mit Hilfe der Grünen\nKarte, des Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität oder religiöser Stiftungen sowie\nweiterer denkbarer Hilfen durch Familie, Freunde oder - für eine Übergangszeit -\nauch der Ausländerbehörde,\n\n65\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - m.w.N.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1\nAsylVfG.\n\n67\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-16/20-k-4660-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-16/20-k-4660-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275676","retrieved":"2026-07-09 02:47:44.880681+00:00"}}