{"status":"available","doknr":"OLD275728","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1215.9K1858.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"9 K 1858/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom \n30. November 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N \nvom 11. März 2002 verpflichtet, den Klägerinnen die beantragte \nBebauungsgenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Baumarkts in einen \nLebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 980 m² und einen Getränkemarkt mit \neiner Verkaufsfläche von 500 m² in einer Gesamt-Bruttogeschossfläche von 2.100 m² \nauf dem Grundstück in N, Tstraße 2 (Gemarkung G1) zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen möchten die Nutzung des Gebäudes eines ehemaligen \nBaumarkts in zwei Einzelhandelsbetriebe ändern.\n\n3\n\nSie sind durch Erbfall Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung G1 \n(postalisch: Tstraße 2) geworden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 8 „Tstraße\". Früher wurde das Grundstück durch einen \ninzwischen aufgegebenen Baumarkt genutzt; derzeit dient es einem \nSpeditionsunternehmen als Lagerhalle. Der ursprünglich aus dem Jahr 1964 \nstammende Bebauungsplan setzte für das klägerische Grundstück eine Nutzung als \nIndustriegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,7 und einer Baumassenzahl von 6,0 \nfest. Die erste Änderung wurde nicht rechtswirksam, die zweite bis sechste Änderung \ndes Bebauungsplans ließen die Festsetzungen bezüglich des klägerischen \nGrundstücks unberührt. Sie erfassten andere Teilgebiete innerhalb des \nursprünglichen Plangebiets von 1964.\n\n4\n\nIm Laufe des anhängigen Verfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 8 - Tstraße - \nzum siebten und achten Mal geändert. Am 17. Dezember 2002 beschloss der Rat \nder Stadt N die Änderung der textlichen Festsetzungen. Deren Ziffer II 2.2 schließt \nfür das klägerische Grundstück sämtliche Einzelhandelsnutzungen aus, die im sog. \nEinzelhandelserlass des Landes NRW vom 7. Mai 1996 (MBl. NRW 1996, 921) in \nden Anhängen A (zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) und B (in der \nRegel zentrenrelevante Sortimente) aufgeführt sind. Lediglich die bereits im \nPlangebiet bestehende Verkaufsstätte der Fa. F bleibt ausnahmsweise im Rahmen \ndes Verkaufs eigener Produkte zulässig. Zu der Aufzählung im Einzelnen wird auf die \nPlanunterlage verwiesen.\n\n5\n\nDer Rat der Stadt N gab als Ziel der 7. Planänderung den Ausschluss bestimmter \nEinzelhandelsnutzungen an. Die verbrauchernahe Versorgung (fußläufige \nErreichbarkeit) und funktionsfähige Versorgungszentren sollten gesichert bleiben. \nSchwerpunkt der Versorgung sollte der Entwicklungsbereich Lstraße sein. Periphere \nund verbraucherferne Standorte sollten Einzelhandelsnutzungen deswegen \nverschlossen werden. Eine gutachterliche Kurzstellungnahme zu dem \nstreitgegenständlichen Gelände habe Verdrängungseffekte hinsichtlich anderer \nTeilzentren prognostiziert. \n\n6\n\nMit der 8. Änderung des Bebauungsplans vom 5. Juli 2005 lockerte der Rat der \nStadt N den Einzelhandelsausschluss in den festgesetzten Gewerbe- und \nIndustriegebieten. Nunmehr sind die „innenstadtrelevanten branchentypischen \nRandsortimente von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten und \nnahversorgungsbezogenen Warensortimenten auf 10 % der genehmigten \nGesamtverkaufsfläche begrenzt. Randsortimente dürfen nur dann in das Angebot \naufgenommen werden, wenn sie sowohl in räumlicher als auch fachlicher Verbindung \nzum Hauptsortiment stehen\".\n\n7\n\nDer Rechtsvorgänger der Klägerinnen beantragte am 19. September 2000 beim \nBeklagten den Erlass einer Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des \nBaumarktgebäudes in einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 980 m² \nund einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 500 m² mit einer \nGesamtbruttogeschossfläche von 2.100 m². Unter dem 30. November 2000 lehnte \nder Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab, weil eine \nVeränderungssperre für das Plangebiet erlassen worden war. Die \nVeränderungssperre ist durch die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 abgelöst \nworden. Den klägerischen Widerspruch wies der Landrat des Kreises N mit Bescheid \nvom 11. März 2002 zurück, weil die Veränderungssperre damals noch in Kraft \nwar.\n\n8\n\nDer Rechtsvorgänger der Klägerinnen hat am 23. März 2002 Klage erhoben.\n\n9\n\nDie Klägerinnen machen geltend, die Änderungen des Bebauungsplans seien \nunwirksam. Der pauschale Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen unabhängig \nvon Art und Umfang des Warenangebots sei rechtswidrig. Ein Abwägungsausfall bei \nder 7. Änderung bestehe insofern, als auch notwendige Randsortimente zulässiger \nNutzungen (wie etwa einer Baumarktnutzung) kategorisch ausgeschlossen seien. \nWegen der Nichtigkeit der 7. und der 8. Änderung des Bebauungsplans gelte dieser \nin seiner ursprünglichen Fassung mit der Folge, dass nach der zugehörigen BauNVO \n1962 das klägerische Vorhaben zulässig sei.\n\n10\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n30. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises N vom 11. März 2002 zu verpflichten, \ndie beantragte Bebauungsgenehmigung zur Änderung der \nNutzung eines Baumarktes in einen Lebensmittelmarkt mit einer \nVerkaufsfläche von 980 m² und einen Getränkemarkt mit einer \nVerkaufsfläche von 500 m² mit einer Gesamt-\nBruttogeschossfläche von 2.100 m² auf dem Grundstück in N, \nTstraße 2, zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, der Ausschluss der Einzelhandelsnutzungen sei \nrechtmäßig. Er sei gerechtfertigt, weil die Versorgungsfunktion und die Attraktivität \nder Innenstadt geschützt werden müsse. Dies gehe aus der Begründung der \nPlanänderung auch deutlich hervor. Die eingeholten Gutachten bestätigten diesen \nStandpunkt.\n\n15\n\nDer Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Bebauungsplan, der für das \nklägerische Grundstück in seiner ursprünglichen Fassung von 1964 gelte, nichtig sei. \nDie Festsetzung „Industriegebiet\" sei nicht abgewogen worden mit der benachbarten \nWohnnutzung. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte außerdem erklärt, \ndass die Bekanntmachungsanordnung für den Bebauungsplan von 1964 fehle und \nder Plan deshalb unwirksam sei. Deswegen liege ein unbeplantes Gebiet vor, in dem \ndas klägerische Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB n. F. verstoße, wie sich aus \ndem neueren Gutachten von K4 und L1 aus dem Jahr 2004 ergebe.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planunterlagen \ndes Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n19\n\nDie Ablehnung der begehrten Bebauungsgenehmigung ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nDem Vorhaben stehen die vom Beklagten angeführten öffentlich-rechtlichen \nVorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der auf das \nVorbescheidsverfahren nach § 71 Abs. 2 BauO NRW entsprechende Anwendung \nfindet, nicht entgegen. Die beabsichtigte Nutzungsänderung in einen \nLebensmittelmarkt und einen Getränkemarkt in den beantragten Ausmaßen \nwiderspricht den Festsetzungen des anzuwendenden Bebauungsplans Nr. 8 - \nTstraße - nicht. Sie ist deswegen nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig.\n\n21\n\nDie Klägerinnen betreiben mit der Nutzungsänderung ein Vorhaben im Sinne des \n§ 29 Abs. 1 BauGB, so dass die §§ 30 ff. BauGB anwendbar sind. Die Zulässigkeit \nder Nutzungsänderung richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem \nBebauungsplan Nr. 8 - Tstraße - der Stadt N. Der Bebauungsplan Nr. 8 trifft \nFestsetzungen über die Art (Industriegebiet) und das Maß (Grundflächenzahl) der \nbaulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien und \nBaugrenzen) und die örtlichen Verkehrsflächen (Straßenbegrenzungslinien).\n\n22\n\nDer Bebauungsplan Nr. 8 - Tstraße - gilt allerdings nicht in der Fassung seiner 7. \nund 8. Änderung, sondern in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1964. Die \n(rein) textlichen neuen Festsetzungen der 7. und 8. Änderung sind unwirksam und \ndeswegen unanwendbar.\n\n23\n\nDer textlichen Festsetzung, die in der 7. und 8. Änderung des Bebauungsplans \ndie Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher im Plangebiet durch den \nAusschluss von bestimmten Waren erheblich einschränkt, fehlt die erforderliche \nstädtebauliche Rechtfertigung, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.\n\n24\n\n§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung \ndes Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies \nrechtfertigen - den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach \nBranchen oder Sortimenten, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten \nentspricht.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n\n26\n\nEine auf die vorgenannten Vorschriften gestützte Planung muss mit Argumenten \nbegründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben \nund geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO \nvorgegebenen Gebietstypen zu tragen. Das \"Besondere\" an den städtebaulichen \nGründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe \nvon größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein \nmüssen. Vielmehr ist mit \"besonderen\" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 \nBauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 \nBauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben \nmuss.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n28\n\nDer vom Rat des Beklagten für die Einzelhandelseinschränkung benannte Grund \nund die dazu gegebenen Erläuterungen tragen die ausschließende Festsetzung \nnicht.\n\n29\n\nDie geänderten textlichen Festsetzungen werden damit begründet, dass durch \nden Ausschluss sämtlicher Sortimente, die in der Anlage 1, Teile A und B des \nsogenannten „Einzelhandelserlasses\",\n\n30\n\nGemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und \nSport, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, \ndes Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des \nMinisteriums für Bauen und Wohnen vom 7. Mai 1996 - Ansiedlung von \nEinzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben \n(Einzelhandelserlass) - MBl NRW 1996, 922,\n\n31\n\ngenannt sind, die von der Stadt bevorzugten Versorgungsstandorte \n(Stadtzentrum und prioritäre Standorte) geschützt und gleichzeitig Anreize zur \nErrichtung/Beibehaltung wohnortnaher Einzelhandelsbetriebe gesetzt werden \nsollen.\n\n32\n\nWenn - wie hier - Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick \nauf seine \"Zentrenschädlichkeit\" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter \nAngaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er \nim betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in \nden Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen \nWarenangebots schädigen würde. Auch der Einzelhandelserlass von 1996 geht \nunter 2.2.5 davon aus, dass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten \nWarensortimente regelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die \nZentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht \nintegrierten Standorten erfolgt. Einer aussagekräftigen Planungsgrundlage bedarf es \nvor allem dann, wenn - wie hier - eine den Einzelhandel stark einschränkende \nFestsetzung getroffen werden soll, die die ausgeschlossenen Warengruppen \nübermäßig differenziert und nach der der Ausschluss weit mehr Warengruppen \nerfasst, als in der Anlage 1 Teil A des Einzelhandelserlasses als zentrenrelevant \ngenannt sind.\n\n33\n\nDasselbe gilt entsprechend für den Fall, dass Einzelhandel mit ausgewählten \nWarengruppen an bestimmten Standorten ausgeschlossen werden soll, um die \nverbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs an \nWohnstandorten zu sichern. Auch insoweit bedarf es konkreter Angaben dazu, \nweshalb jeglicher im Plangebiet stattfindender Handel mit \n\"nahversorgungsrelevanten\" Gütern die verbrauchernahe Versorgung der \nBevölkerung an bestimmten anderen Stellen des Gemeindegebietes gefährden \nwürde.\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE - BauR 2005, \n963; Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE - BauR 2004, 636.\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügen die Festsetzungen durch die 7. und 8. Änderung \ndes Bebauungsplans schon deswegen nicht, weil sämtliche Einzelhandelsbetriebe \nunabhängig von ihrer Größe ausgeschlossen werden und sich in der Begründung der \nÄnderungen keine Auseinandersetzung mit der Frage finden lässt, warum auch \nkleine Einzelhandelsbetriebe zu den aus der Sicht des Plangebers schädlichen \nFolgen für die Innenstadtbereiche bzw. die wohnortnahe Versorgung führen.\n\n36\n\nAn den vorgenannten Maßstäben gemessen, genügt die Begründung der 7. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 8 den Anforderungen an den umfangreichen \nSortimentsausschluss aber auch sonst inhaltlich nicht. Sie enthält fast nur \nZielvorstellungen und Planungsabsichten. Eigene Feststellungen zum Warenangebot \nder Innenstadt bzw. zu Nahversorgungsbereichen der Stadt enthält die \nPlanbegründung nicht. Die pauschal in Bezug genommenen Untersuchungen von K5 \n(1992) sowie von M und Partner (2000) reichen ebenso wenig aus, wie das später \nentstandene Gutachten von K4 und L1 (2004), welches den Beratungen zur 7. \nÄnderung nicht zugrunde lag, da es erst danach erstellt worden ist.\n\n37\n\nDie „Strukturuntersuchung des Ladenhandels und Handlungskonzept zur \nAufwertung des Einzelhandelsstandortes Stadt N\" von K5, September 1992 (Beiakte \nHeft 2) trifft ganz überwiegend Feststellungen zum Ist-Zustand und formuliert \nHandlungsvorgaben und Ziele. Eine Analyse, welche Auswirkungen \nEinzelhandelsansiedlungen in welcher Größe und mit welchem Sortiment auf die dort \nbetrachteten Zentren haben würden, wird nicht vorgenommen. Die Untersuchung legt \nersichtlich ihren Schwerpunkt nicht auf die Fragen, deren Beantwortung nach der \nangeführten Rechtsprechung für die Rechtfertigung von Sortimentsausschlüssen \nerforderlich ist. Deswegen kann offen bleiben, ob angesichts der sich \nerfahrungsgemäß schnell wandelnden tatsächlichen Situation im Einzelhandel ein \nzehn Jahre altes Gutachten einer so weit reichenden Planänderung zugrunde gelegt \nwerden kann, ohne dass die fortbestehende Gültigkeit seiner tatsächlichen \nGrundannahmen festgestellt wird.\n\n38\n\nInhaltlich ergibt sich derselbe Befund bei dem „Interkommunalen \nEinzelhandelskonzept des Kreises N\" von Dr. M und Partner, Juni 2000 (Beiakte Heft \n11). Dort wird im Gegenteil festgestellt, dass in der Stadt N die Flächenausstattung \nbei nahversorgungsrelevanten Sortimenten trotz überdurchschnittlicher Kaufkraft \ndeutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt und in zentrenrelevanten Sortimenten \nsogar nur Grundversorgungscharakter erreicht (Beiakte 11 Bl. 43). Die Untersuchung \nbefasst sich ausweislich ihres mitgeteilten Auftrages mit der interkommunal \nabgestimmten Steuerung großflächiger Einzelhandelsentwicklung, also gerade nicht \nmit Auswirkungen einzelner Ansiedlungen innerhalb des Stadtgebiets von N. Zwar \nwird auch die Stadt N als „Teilstudie Stadt N\" (Beiakte Heft 11 Bl. 142 ff.) behandelt, \naber eine Untersuchung danach, welche Auswirkungen die Ansiedlung welcher \nSortimente in welcher Größe Nachteile für die von der Stadt N als schützenswert \nangesehenen Bereiche haben, findet sich dort nicht.\n\n39\n\nZweifel daran, dass das Stadtgebiet von N bereits derart mit \nLebensmitteleinzelhandel und Getränken besetzt ist, dass es zu einer ruinösen \nKonkurrenz kommen könnte, nährt auch die jüngste Untersuchung von K4 und L1 \n„Grundlagen zur zukünftigen räumlichen Steuerung des Einzelhandels in N\", Oktober \n2004 (Beiakte Heft 10). Allgemein ist Mettmann danach im Vergleich zu ähnlichen \nStädten mit Verkaufsflächen deutlich unterdurchschnittlich ausgestattet \n(einwohnerbezogen 1,3 m² statt üblicherweise 2,0 m², Beiakte Heft 10 Bl. 11). \nSpeziell zu Lebensmitteln wird festgestellt, dass N selbst grundzentrale \nVersorgungsbedürfnisse nicht befriedigen kann (Bl. 29) und bis zum Jahr 2014 in \ndiesem Segment zusätzliche Verkaufsflächenspielräume von 2 bis 11 Millionen Euro \nbestehen (Bl. 35). Zwar enthält das Gutachten von K5/L1 Feststellungen speziell zu \ndem hier streitgegenständlichen Grundstück (Bl. 64 ff.). Diese beziehen sich aber auf \ndie Verlagerung eines Tierfachmarktes und eines Getränkemarktes innerhalb von N. \nDie Auswirkungen eines hier geplanten Lebensmittelmarktes werden nicht \nuntersucht, was aber wegen der festgestellten Umsatzreserven nicht ins Gewicht \nfällt. Soweit ein Getränkemarkt untersucht wird, geht das Gutachten von einer \nVerkaufsfläche von 1.000 bis 1.100 m² aus, während die Klägerinnen lediglich eine \nVerkaufsfläche von 500 m² für diesen Nutzungszweck beantragt haben. Selbst \nhinsichtlich des etwa doppelt so großen Getränkemarkts kommen die Gutachter zum \nErgebnis, dass die bestehenden Geschäfte lediglich einen Umsatzrückgang unter 3 \n% haben würden (Bl. 66). Bei der Untersuchung des Gebiets „Tstraße\" stellt das \nGutachten zur Warengruppe Lebensmittel-, Nahrungs- und Genussmittel zudem \nausdrücklich fest, dass in Mettmann „ausreichender Spielraum für weitere \nLebensmittelangebote\" sei. Es bemängelt sogar darüber hinaus, dass ein „starkes \nAngebot in Form eines SB-Warenhauses oder eines großen Verbrauchermarktes\" \nfehle. Nur ein solcher Betrieb könne „die Perspektiven der wohnungsnahen \nGrundversorgung ... verbessern\" (Bl. 67/68). Es ist nicht erfindlich, warum zwei \nkleiner dimensionierte Einzelhandelsnutzungen die festgestellte Unterversorgung \nnicht wenigstens abmildern, sondern im Gegenteil schädliche Auswirkungen haben \nsollen, während ein großes SB-Warenhaus allseits nutzbringend sein soll.\n\n40\n\nDie 7. Änderung des Bebauungsplans weist darüber hinaus Mängel in der \nAbwägung auf, und zwar auch unter Berücksichtigung der später erfolgten \nDifferenzierung bzgl. der Randsortimente durch die 8. Änderung des \nBebauungsplans.\n\n41\n\nDas sich aus § 1 Abs. 6 BauGB a. F. (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) ergebende \nGebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt \nnicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist \ndem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n42\n\nDiesen Kriterien wird die der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 zu Grunde \nliegende Abwägung nicht gerecht.\n\n43\n\nDer weitgehende Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen durch die textliche \nFestsetzung beeinträchtigt in erheblicher Weise die Nutzungsinteressen der \nGrundeigentümer, ohne dass - wie oben bereits ausgeführt - für diese umfassende \nNutzungseinschränkung eine tragfähige Begründung geliefert wird. Auf den als \nIndustrie- oder Gewerbegebiet festgesetzten Teilbauflächen sind beispielsweise \nEinzelhandelsbetriebe für Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenartikel und Möbel \njedenfalls bis zu einer Geschossfläche von 1.200 qm zulässig. Diese Branchen \nmüssen aus Konkurrenzgründen bestimmte Warengruppen als Randsortiment im \nAngebot haben, die zu den Warengruppen gehören, die der Rat als \n\"innenstadtbedeutsame Sortimente\" ausgeschlossen hat. Er hat die untergeordnete \nZulassung zentren- oder nahversorgungsrelevante Randsortimente aber in der 7. \nÄnderung des Bebauungsplans nicht einmal in Erwägung gezogen, so dass dem \nAbwägungserfordernis insoweit nicht einmal im Ansatz genügt ist.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE - BauR 2004, \n636.\n\n45\n\nDiesen Mangel hat auch die 8. Änderung des Bebauungsplans nicht geheilt. Die \n8. Änderung spricht von „Randsortimenten von Einzelhandelsbetrieben mit \nzentrenrelevanten und nahversorgungsbezogenen Warensortimenten\". Bei den \nvorgenannten Einzelhandelsbetrieben handelt es sich aber gerade um solche, die \n(im Kernsortiment) mit nicht zentrenrelevanten oder nahversorgungsbezogenen \nWarensortimenten handeln. Für diese trifft die 8. Änderung aber gerade keine \nAusnahmeregelung.\n\n46\n\nDie 8. Änderung genügt darüber hinaus insoweit nicht dem Grundsatz der \nBestimmtheit, als „innenstadtrelevante branchentypische Randsortimente\" \nzugelassen werden.\n\n47\n\nZwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit \nunbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = \nBauR 1995, S. 662,\n\n49\n\ndoch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts.\n\n50\n\nEine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen ist auf der \nGrundlage der beschriebenen Begriffe nicht möglich. Denn was ein \n\"innenstadtrelevantes branchentypisches Randsortiment\" darstellt, ist nicht \nlegaldefiniert. Ein Rückgriff auf die Festsetzungen der 7. Änderung des \nBebauungsplans führt nicht weiter, da die Begriffe „innenstadtrelevant\" und \n„branchentypisch\" dort nicht verwendet werden. Auch der offenbar als Vorbild \ndienende Einzelhandelserlass nimmt eine solche Definition nicht vor, so dass sich die \nFrage, ob er zulässigerweise als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, nicht \nstellt.\n\n51\n\nZur Unbestimmtheit der Begriffe \"zentrenrelevant\" und \n\"nahversorgungsrelevant\" vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D \n55/01.NE.\n\n52\n\nDie 7. Änderung des Bebauungsplans, lässt auch keinen Rückschluss darauf zu, \nwelche Sortimente der Plangeber vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse der \nStadt N als zentrenschädlich und welche er als nahversorgungsschädlich angesehen \nhat: unter der gemeinsamen Überschrift der „zentren- und \nnahversorgungsrelevanten\" Sortimente werden sämtliche auszuschließenden \nSortimente zusammengefasst. Eine - möglicherweise als Auslegungshilfe dienliche - \nUnterscheidung nach zentrenrelevant und nahversorgungsrelevant hat der \nPlangeber nicht vorgenommen.\n\n53\n\nIm Übrigen fehlt abwägungsfehlerhaft eine Regelung für die Randsortimente, die \nnicht „innenstadt-\" (= „zentren-\"), sondern „nahversorgungsrelevant\" sind. Dazu \ndürften etwa Haushaltswaren (vgl. Ziff. 2.2 Nr. 12 der 7. Änderung des \nBebauungsplans = Anlage 1 Teil A des Einzelhandelserlasses) gehören, die \ntypischerweise sowohl in Baumärkten als auch in Möbelhäusern vertrieben \nwerden.\n\n54\n\nEin Abwägungsfehler der 7. und 8. Änderung des Bebauungsplans liegt auch \ndarin, dass auf die Interessen der Bestandsnutzung nicht hinreichend Bedacht \ngenommen worden ist. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt voraus, dass alle \nmaßgeblichen Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess eingestellt werden und der \nRat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht,\n\n55\n\nzu den Ausformungen im Einzelnen vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August \n1989 - 4 NB 24.88, BRS 49 Nr. 22.\n\n56\n\nDieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung von vorhandenen \nIndustrie- und Gewerbegebieten besondere Bedeutung, wenn im Plangebiet künftig \nbestimmte Nutzungen ausgeschlossen sein sollen und damit möglicherweise bereits \nvorhandene Nutzungen unzulässig und nur auf den Schutz des Bestandes \nbeschränkt werden. Die Beachtung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 \nBauGB) verlangt mehr als die Berücksichtigung des durch Art. 14 GG garantierten \nBestandsschutzes. Sie beinhaltet auch die Abwägung etwaiger in den Blick \ngenommener Kapazitätserweiterungen und Modernisierungen von Anlagen, die zur \nErhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE - BauR \n2005, 963\n\n58\n\nEs erscheint bereits fraglich, ob dem Rat die Bestandssituation tatsächlich \nbekannt war. Die Ziffer 1 der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 8 -\n Tstraße - 7. Änderung zählt einige Betriebe auf, endet dann aber mit „und andere\". \nDas kann jedoch offen bleiben. Im Bebauungsplan und seinen späteren Änderungen \nsind keine Regelungen für den Fall getroffen, dass bestehende Betriebe sich \nmodernisieren oder erweitern möchten. Die Begründung zur insofern hauptsächlich \nmaßgeblichen 7. Änderung befasst sich mit diesen Fragen überhaupt nicht. Sofern \ndie bestehende Verkaufsstelle eines Tiefkühlproduktebetriebs als ausnahmsweise \nzulässig behandelt wird, handelt es sich zudem um wegen Bestandsschutzes \nrechtlich unerhebliche Ausführungen. Eine mögliche Erweiterung dieses Betriebs \nwird ansonsten auch nicht bedacht.\n\n59\n\nFür das streitgegenständliche Grundstück gilt deswegen der Bebauungsplan \nNr. 8 - Tstraße - in seiner ersten Fassung aus dem Jahr 1964.\n\n60\n\nOb dem Beklagten beim Beschluss des Bebauungsplans Nr. 8 in seiner \nUrsprungsfassung im Jahr 1964 ein Fehler unterlaufen war, weil er die industrielle \nNutzung mit der benachbarten Wohnnutzung nicht abgewogen hat, kann offen \nbleiben. Die Kammer hält die Berufung des Beklagten auf diesen - sein Vorliegen \nunterstellt - selbstgeschaffenen Mangel nach 40 Jahren für rechtsmissbräuchlich. Die \nStadt N hat den ursprünglichen Bebauungsplan während dieser Zeit und in allen acht \nPlanänderungsverfahren als rechtswirksam behandelt und damit zumindest schlüssig \nzu erkennen gegeben, sich nicht aus eigenem Antrieb auf einen zeitlich so weit \nzurück liegenden (möglichen) Abwägungsmangel zu stützen.\n\n61\n\nIm Übrigen hat der Beklagte die Umstände, die zu dem gerügten Fehler geführt \nhaben sollen, nicht benannt. Die pauschale Berufung auf einen Abwägungsmangel \nohne nähere Angaben genügt nicht, um die Kammer zu veranlassen, in eine nähere \nPrüfung einzutreten.\n\n62\n\nSelbst wenn man einen solchen Abwägungsfehler als gegeben unterstellt, ist er \ninzwischen unbeachtlich geworden. Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB bleiben Fehler, \ndie auf der Grundlage von früheren Gesetzesfassungen des BauGB unbeachtlich \nwaren oder durch Fristablauf unbeachtlich geworden sind, auch weiterhin für die \nRechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.\n\n63\n\nNach § 244 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB in der Fassung, die vom 1. Juli \n1987 bis 31. Dezember 1997 galt, sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die - \nwie der Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt N - vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht \nworden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. \nJuli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese \nUnbeachtlichkeitsregelung greift unmittelbar kraft Gesetzes. Ihre Geltung für einen \nvor dem 1. Juli 1987 bekannt gemachten Bebauungsplan hängt nicht davon ab, ob in \nder planaufstellenden Gemeinde gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift innerhalb \nvon sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung auf \ndie sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechtslage hingewiesen worden \nist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40/96 - BauR 1997, \n590; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7a D 48/93.NE - BRS 57 Nr. 52 mit \nausführlicher Begründung; OVG NRW, Urteil vom 12. November 2004 - 10a D \n38/02.NE - BauR 2005, 963.\n\n65\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der vom Beklagten gegen seinen eigenen \nBebauungsplan vorgebrachte Abwägungsmangel ihm innerhalb dieser Frist bekannt \nwurde, gibt es nicht. Soweit ersichtlich, wurde der Mangel erstmals im Schriftsatz \nvom 9. Februar 2005 vom Beklagten selbst angesprochen.\n\n66\n\nWeiterhin standen dem geltend gemachten Abwägungsmangel bereits die \nRegelungen der §§ 183f Abs. 2, 155b Abs. 2 BBauG in der Fassung von 1979 \nentgegen. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang bei Bebauungsplänen, die \nvor dem 1. August 1979 bekannt gemacht worden sind, nur dann erheblich, wenn sie \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. An der \nerforderlichen Offensichtlichkeit des Mangels fehlt es indes bereits. Der Beklagte hat \nes unterlassen, die Umstände, auf denen nach seiner Ansicht der Abwägungsfehler \nberuht, aufzuzeigen. Sie sind auch ansonsten nicht ohne Weiteres erkennbar. Dass \neinzelne Wohngebäude im Plangebiet durch das Industriegebiet überplant worden \nsind, sagt schon deswegen noch nichts über eine Abwägungsfehlerhaftigkeit aus, \nweil es sich auch um Betriebsleiterwohnstätten oder ähnliche Gebäude handeln \nkann. Hier wäre es an dem Beklagten gewesen, Näheres darzulegen.\n\n67\n\nSchließlich führt auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene \nRüge des Beklagten, er habe mit der Folge der Unwirksamkeit im Jahr 1964 den \nBebauungsplan nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, nicht zu einem anderen \nErgebnis. Dem Beklagten ist es bereits wegen des Verbots rechtsmissbräuchlichen \nVerhaltens verwehrt, sich auf diesen Einwand zu berufen. Insofern wird auf das \nsoeben Ausgeführte verwiesen. Weiter ist dem Einwand aus prozessualen Gründen \nnicht weiter nachzugehen. Allen Beteiligten, auch dem Beklagten, ist mit der \nLadungsverfügung eine Frist nach § 87 b VwGO nebst Belehrung zum \nabschließenden Sachvortrag bis zum 16. November 2005 gesetzt worden. Bis zu \ndiesem Datum hatte der Beklagte eine fehlende Bekanntmachungsanordnung nicht \ngerügt. Da der Rechtsstreit ansonsten zur Entscheidung reif ist, würde die Zulassung \ndieses tatsächlichen Einwandes die Erledigung des Rechtsstreits nach der \nÜberzeugung der Kammer verzögern. Das Gericht wäre gezwungen, Feststellungen \nzu § 34 Abs. 3 BauGB zu treffen, wozu es nach den bislang vorliegenden Unterlagen \nnicht in der Lage ist. Da § 34 Abs. 3 BauGB auf das konkrete Vorhaben abstellt, ist \neine genaue Einzelfalluntersuchung erforderlich. Der undifferenzierte Verweis auf ein \ndie ganze Stadt erfassendes Gutachten, das der Beklagte in Auftrag gegeben hat, \ngenügt dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht, unabhängig von der Frage der \nobjektiven Aussagekraft eines solchen Privatgutachtens. Im Übrigen fehlt dem \nursprünglichen Bebauungsplan auch nicht die Bekanntmachungsanordnung. Sie \nfindet sich vielmehr in den Aufstellungsvorgängen des ursprünglichen \nBebauungsplans von 1964 (Beiakte Heft 4 Bl. 123). Die vom Beigeordneten Voß \nausdrücklich in Vertretung des Bürgermeisters unterzeichnete Anordnung vom \n17. August 1964 erfüllt die Voraussetzungen des damals geltenden § 12 BBauG \n1960. Die Bekanntmachung trat danach an die Stelle der sonst für gemeindliche \nSatzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.\n\n68\n\nDa die Änderungspläne Nr. 2 bis 6 des Bebauungsplans Nr. 8 - Tstraße - nicht \ndas klägerische Grundstück betreffen, ist er in seiner ursprünglichen Fassung von \n1964 wirksam und auch anzuwenden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962 richtet \nsich die Zulässigkeit eines Vorhabens in dem hier festgesetzten Industriegebiet nach \n§ 9 Abs. 2 BauNVO 1962. Danach sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Hierunter \nfallen auch großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des heutigen § 11 Abs. 3 \nNr. 2 BauNVO. Denn eine dem § 11 Abs. 3 BauNVO vergleichbare Regelung der \nBeschränkung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Auswirkungen kannte die \nBaunutzungsverordnung von 1962 nicht,\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 8/80 - BRS 42 Nr. 49 zu § 8 \nBauNVO 1962, der wie § 9 Abs. 2 BauNVO 1962 den Begriff „Gewerbe aller Art\" \nenthält. Zustimmend Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage (2002), \n§ 11 Rn. 19.\n\n70\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 2 \nBauNVO 1962 ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht \nersichtlich. Dass von dem Grundstück der Klägerinnen durch die Nutzungsänderung \nBelästigungen oder Störungen ausgehen, die für die Umgebung nach der Eigenart \ndes (Industrie- und Gewerbe-) Gebiets unzumutbar sind oder der Lebensmittel- und \nGetränkemarkt nach Art, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des \nBaugebiets widerspricht, ist nicht erkennbar.\n\n71\n\nHinweise dafür, dass die Erschließung durch die Tstraße, eine rund 12 m breite \nStraße, die das gesamte Gewerbe- und Industriegebiet mit der G-Straße verbindet, \nnicht gesichert ist, liegen nicht vor.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 \nder Zivilprozessordnung.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/9-k-1858-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/9-k-1858-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275728","retrieved":"2026-07-09 02:47:49.145885+00:00"}}