{"status":"available","doknr":"OLD275727","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1215.9K1037.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"9 K 1037/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom \n23. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N vom 21. \nJanuar 2003 verpflichtet, den Klägerinnen die beantragte Bebauungsgenehmigung \nzur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 685 m² und \neiner Geschossfläche von 1.185 m² auf dem Grundstück in N Tstraße 2 zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten in einem parallelen Klageverfahren gleichen Rubrums \n(9 K 1858/02) um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung \ndes auf dem Vorhabensgrundstück errichteten ehemaligen Baumarktes in einen \nEinzelhandelsbetrieb, der erheblich größere Ausmaße aufweist. Im dortigen \nVerfahren geht es um eine Verkaufsfläche von 1.480 m², hier lediglich um 685 m² \nund eine Geschossfläche von 1.185 m². Es handelt sich bei beiden Verfahren um \ndasselbe Grundstück Tstraße 2 in N. Hinsichtlich der tatsächlichen und \nplanungsrechtlichen Situation wird auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen \nTage im Klageverfahren 9 K 1858/02 verwiesen.\n\n3\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerinnen beantragte mit Bauvorlagen vom \n07. März 2002 eine Bebauungsgenehmigung, für die Errichtung eines B-\nLebensmittelmarkts mit den o. g. Flächenausmaßen nebst Parkplatz anstelle des \nderzeitigen Baumarktgebäudes. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n23. Mai 2002 ab, weil eine Veränderungssperre für das Grundstück bestehe. Den \nhiergegen gerichteten Widerspruch wies der Landrat des Kreises N mit Bescheid \nvom 21. Januar 2003 zurück. Er stützte sich ebenfalls auf die bestehende \nVeränderungssperre.\n\n4\n\nDer Rechtsvorgänger der Klägerinnen hat hiergegen am 14. Februar 2003 Klage \nerhoben.\n\n5\n\nHinsichtlich des Sachvortrags verweisen beide Beteiligten auf das \nParallelverfahren 9 K 1858/02.\n\n6\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n23. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheids des Landrates \ndes Kreises N vom 21. Januar 2003 zu verpflichten, die \nbeantragte Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines \nLebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 685 m² und \neiner Geschossfläche von 1.185 m² auf dem Grundstück in N, \nTstraße 2, zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n13\n\nDie Ablehnung der begehrten Bebauungsgenehmigung ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n14\n\nDem Vorhaben stehen die vom Beklagten angeführten öffentlich-rechtlichen \nVorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der auf das \nVorbescheidsverfahren nach § 71 Abs. 2 BauO NRW entsprechende Anwendung \nfindet, nicht entgegen. Für das Grundstück Tstraße 2 gilt der Bebauungsplan Nr. 8 in \nder Fassung des Jahres 1964.\n\n15\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der planungsrechtlichen \nSituation nach den Bebauungsplänen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom \nheutigen Tage im Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 K 1858/02) verweisen.\n\n16\n\nDa die Änderungspläne Nr. 2 bis 6 des Bebauungsplans Nr. 8 - Tstraße - nicht \ndas klägerische Grundstück betreffen, ist er in seiner ursprünglichen Fassung von \n1964 anzuwenden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962 richtet sich die \nZulässigkeit eines Vorhabens in dem hier festgesetzten Industriegebiet nach § 9 Abs. \n2 BauNVO 1962. Danach sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Hierunter fallen \nsogar großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des heutigen § 11 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO. Denn eine dem § 11 Abs. 3 BauNVO vergleichbare Regelung der \nBeschränkung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Auswirkungen kannte die \nBaunutzungsverordnung von 1962 nicht,\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 8/80 - BRS 42 Nr. 49 zu § 8 \nBauNVO 1962, der wie § 9 Abs. 2 BauNVO 1962 den Begriff „Gewerbe aller Art\" \nenthält. Zustimmend Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage (2002), \n§ 11 Rn. 19.\n\n18\n\nOb das klägerische Vorhaben überhaupt einen solchen Betrieb darstellt, kann \ndanach offen bleiben.\n\n19\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 2 \nBauNVO 1962 ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht \nersichtlich. Dass von dem Grundstück der Klägerinnen durch die Errichtung eines \nLebensmitteleinzelhandelsbetriebes mit Parkplatz Belästigungen oder Störungen \nausgehen, die für die Umgebung nach der Eigenart des (Industrie- und Gewerbe-) \nGebiets unzumutbar sind oder der Lebensmittel- und Getränkemarkt nach Art, Lage, \nUmfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist nicht \nerkennbar.\n\n20\n\nHinweise dafür, dass die Erschließung durch die Tstraße, eine rund 12 m breite \nStraße, die das gesamte Gewerbe- und Industriegebiet mit der G-Straße verbindet, \nnicht gesichert ist, liegen nicht vor.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 \nder Zivilprozessordnung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/9-k-1037-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/9-k-1037-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275727","retrieved":"2026-07-09 02:47:49.067250+00:00"}}