{"status":"available","doknr":"OLD275726","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1215.6K7119.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"6 K 7119/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist niederländischer Staatsbürger. Mit Schreiben vom \n6. Dezember 2002 beantragte er die Zuerkennung des Rechts, von seiner am 18. \nJuni 1990 erteilten niederländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu \nmachen.\n\n3\n\nWegen einer Trunkenheitsfahrt am 6. April 1998 mit 2,11 Promille wurde der \nKläger durch Urteil des Amtsgerichts T vom 7. Juli 1998 (00 Cs 00 Js 0000/00 000 a \n/00) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis \nentzogen sowie eine Sperre für die Wiedererteilung für die Dauer von 9 Monaten \nausgesprochen. Durch Urteil des Amtsgerichts T1 vom 6. April 2001 (0 Ds 000 Js \n000/00 (00/00)) wurde er wegen einer Fahrt am 6. November 2000 mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,61 Promille wegen fahrlässiger Gefährdung des \nStraßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer \nGeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Außerdem wurde für die \nWiedererteilung des Führerscheins eine Sperrfrist von 18 Monaten festgelegt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, ein \nmedizinisch- psychologisches Gutachten bis zum 5. Mai 2003 zu der Frage \nvorzulegen, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter \nAlkoholeinfluss führen wird und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums \nBeeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in \nAussicht stellen. Außerdem wies er ihn darauf hin, dass für den Fall der Nichtvorlage \ndes Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV die Nichteignung zum Führen eines \nKraftfahrzeuges als erwiesen angesehen werden müsse.\n\n5\n\nDas medizinisch-psychologische Institut U teilte mit Schreiben vom 26. Mai 2003 \nzurück, dass die Untersuchung nicht zustande gekommen sei, weil der Kläger die \nUntersuchungsgebühr nicht gezahlt habe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 2003 versagte der Beklagte dem Kläger die \nZuerkennung des Rechts, von der niederländischen Fahrerlaubnis in der \nBundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus, dass der Kläger am 6. April 1998 und am 6. November 2000 jeweils \nunter Einfluss von Alkohol ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt habe. Ein \nGutachten habe er nicht vorgelegt, so dass er zum jetzigen Zeitpunkt als ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei.\n\n7\n\nDagegen legte der Kläger am 4. August 2003 Widerspruch ein. Diesen \nbegründete er mit Schreiben vom 19. Juli 2004 dahin, dass die Anordnung der \nEinholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens der Führerscheinrichtlinie \nund Artikel 21 der Europäischen Grundrechtscharta wiederspreche.\n\n8\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n11. Oktober 2004 zurückgewiesen.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 12. November 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung führt er an, dass die Anordnung der Begutachtung gegen europäisches \nRecht verstoße. Das folge aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes \nvom 29. April 2004 und auch einer Entscheidung des OVG Koblenz vom 15. August \n2005.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2004 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten dem Kläger das Recht nach § \n4 Abs. 4 der Verordnung über den internationalen Kraftverkehr \nzu erteilen, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in \nDeutschland Gebrauch zu machen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das \nVerfahren der Staatsanwaltschaft W (00 Js 0000/00a) und das Verfahren der \nStaatsanwaltschaft I (000 Js 000/00) Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nZuerkennung des Rechts, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in Deutschland \nGebrauch zu machen, § 113 Abs.5 VwGO.\n\n17\n\nZwar hat der Beklagte seine Entscheidung auf § 28 FeV gestützt, welcher hier \nnicht anwendbar ist, da der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat. Aber der Kläger \nhat auch nach den Regelungen der Verordnung über den internationalen \nKraftverkehr keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung.\n\n18\n\nNach § 4 Abs.1 Satz 1 der Verordnung über den internationalen \nKraftfahrzeugverkehr (IntKfZ) dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im \nUmfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen \nordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnisverordnung haben. Die \nBerechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, \ndenen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht \nentzogen worden ist, § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfZV.\n\n19\n\nDem Kläger war zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts T1 vom 6. April 2001 \n(0 Ds 000 Js 000/00 (00/00)) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das hat nach § 3 \nSatz 2 StVG die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im \nInland Gebrauch zu machen. Das Recht, von einer Fahrerlaubnis nach einer in \nAbsatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidung im Inland Gebrauch zu machen, wird \nauf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen, § 4 Abs. \n4 IntKfzV.\n\n20\n\nEuropäisches Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 4 Abs. 4 IntKfZV \nnicht entgegen.\n\n21\n\nDer vom europäischen Gerichtshof\n\n22\n\nUrteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Frank Kapper), NZV 2004, 372ff, \n\n23\n\nentschiedene Fall behandelte eine grundlegend andere Fallkonstellation, nämlich \ndass nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis und Ablauf der Sperrfrist \neine Fahrerlaubnis in einem anderen europäischen Land erworben wird. Vor diesem \nHintergrund ist auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des OVG Koblenz vom 15. \nAugust 2005\n\n24\n\nvgl. Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05 -, NZV 2005, 605,\n\n25\n\nnicht einschlägig, weil sie ebenfalls einen anderen Fall betrifft.\n\n26\n\nArt 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den \nFührerschein (91/439/EWG) - Führerscheinrichtlinie - hat den Zweck, es den \nMitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften \nüber den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis \nanzuwenden,\n\n27\n\nvgl. europäischen Gerichtshof Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Frank \nKapper), NZV 2004, 372ff, \n\n28\n\nIn diesem Rahmen hält sich die Anordnung einer medizinisch - psychologischen \nUntersuchung nach § 13 Nr. 2 c) FeV.\n\n29\n\nEin Verstoß gegen höherrangiges europäisches Recht ist im vorliegenden Fall \nweder substantiiert dargelegt noch erkennbar. Die angeführte Charta der \nGrundrechte der Europäischen Union, proklamiert in Nizza am 07. Dezember 2000 \n(2000/C 364/01), ist bisher noch nicht als verbindliches Recht umgesetzt \nworden.\n\n30\n\nVor diesem Hintergrund ist nach nationalem deutschen Recht auf Antrag das \nRecht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, zu erteilen, \nwenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.\n\n31\n\nNach § 20 Abs.1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach \nvorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.\n\n32\n\nNach § 13 Nr. 2 c) FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, dass ein \nmedizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im \nStraßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt \nwurde.\n\n33\n\nHier hat der Kläger am 6. April 1998 ein Kraftfahrzeug mit 2,11 Promille und am \n6. November 2000 ein Kraftfahrzeug mit 1,61 Promille geführt. Beide Alkoholfahrten \nliegen zwar schon einige Zeit zurück, sind aber noch verwertbar. § 13 Nr. 2 FeV \nenthält zwar keine Frist für die Verwertung von Taten. Aus dem allgemeinen \nRückgriff auf die Tilgungsfristen des § 29 StVG folgt aber eine volle Verwertbarkeit \nder Fahrten unter Alkoholeinfluss. Demnach musste der Beklagte die Beibringung \neines medizinisch - psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 c) FeV zwingend \nanordnen. Diese Entscheidung steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift \nnicht im Ermessen des Beklagten,\n\n34\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2001 - 10 S 182/01 -, \nNZV 2002, 149; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Juli 1999 - 11 B 99.2527 -.\n\n35\n\nDer Verordnungsgeber hat darüber hinaus klargestellt, dass die Klärung von \nEignungszweifeln, die auf einer bekannt gewordenen Alkoholproblematik beruhen, in \nden Fällen des § 13 Nr. 2 FeV ausschließlich durch eine medizinisch-\npsychologisches Gutachten zu erfolgen hat,\n\n36\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2001, s.o.\n\n37\n\nAuch das europäische Recht nimmt die Gefahren des Fahrens unter \nAlkoholeinfluss in den Blick. Art. 7 Abs. 1 a) der Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. \nAnhang III Nr. 14.1. bestimmt, dass Bewerbern oder Fahrzeugführern, die \nalkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht \ntrennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf. \nBewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einen \nnachgewiesenem Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer \nzuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine \nFahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. Das zeigt, dass auch das europäische \nRecht ärztliche Gutachten oder Kontrollen vorsieht.\n\n38\n\nDaraus folgt, dass sowohl das deutsche als auch das europäische Recht die \nGefahren des Fahrens unter Alkoholeinfluss in den Blick nehmen. Im Anhang III \nNr. 14 zu Art 7 Abs. 1 a) der Richtlinie 91/439/EWG wird ausgeführt: „Alkoholgenuss \nist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein \nschwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit \ngeboten.\"\n\n39\n\nOb der Kläger in den Niederlanden aufgrund seiner Alkoholproblematik im \nHinblick auf seine Fahreignung ärztlich untersucht worden ist, ist nicht bekannt. \nJedenfalls kann aber die Nichteinhaltung der bestehenden europäischen Regelungen \ndurch andere Vertragsstaaten im Ergebnis nicht dazu führen, dass \nVerkehrsteilnehmer im Inland gefährdet werden.\n\n40\n\nDa der Kläger das zu Recht angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, durfte \nder Beklagte nach § 11 Abs.8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen eines \nKraftfahrzeuges schließen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/6-k-7119-04","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/6-k-7119-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275726","retrieved":"2026-07-09 02:47:48.980401+00:00"}}