{"status":"available","doknr":"OLD275733","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1215.24K6424.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"24 K 6424/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein freier Träger der Jugendhilfe und betreibt im Bezirk des \nBeklagten mehrere Kindergärten, u.a. auch den dreigruppigen Kindergarten „F1\", \ndessen Baulichkeiten im Eigentum des Klägers stehen. Der Kläger wehrt sich \ndagegen, durch Kürzung der Abschlagszahlungen des Beklagten zu den \nBetriebskosten seines Kindergartens einen Haushaltskonsolidierungsbeitrag leisten \nzu müssen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 2004 setzte der Beklagte die Abschlagszahlung zu \nden Betriebskosten 2004 für die Einrichtung F1 um Euro 5.748,-- herab auf nunmehr \nEuro 195.588,--. Rechtsgrundlage dieser Maßnahme war § 18b GTK.\n\n4\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit dem Kläger am \n6. September 2004 zugestelltem Bescheid vom 1. September 2004 als unbegründet \nzurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 5. Oktober 2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die \nvorgenommene Kürzung sei rechtswidrig, weil § 18b GTK als Rechtsgrundlage \ndieser Maßnahme seinerseits verfassungswidrig sei. Diese Verfassungswidrigkeit \nresultiere aus einer Verletzung des Art. 6 der Landesverfassung. Zudem verstoße die \nvorgeschriebene Ungleichbehand-lung von Mietern und Eigentümern einer \nTagesstätte gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz. Diese Einschätzung \nwerde sowohl von der Kommentierung des § 18b GTK durch Moskal/Foerster in der \n18. Aufl. als auch der FDP-Fraktion im Landtag in deren Vorlage an den Haushalts- \nund Finanzausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2004 \ngeteilt. Den Haushaltskonsolidierungsbeitrag für Mieter von Tageseinrichtungen \nniedriger auszugestalten als für Eigentümer setze den gesetzlichen Mechanismus \nder Deckung der Sachkosten als Teil der Betriebskosten eines Kindergartens auf Zeit \naußer Kraft, ohne die unterschiedliche Finanzkraft der jeweiligen Träger der \nEinrichtung zu berücksichtigen. Das Land wolle mit § 18b GTK einseitig seinen Anteil \nan der Gesamtfinanzierung vermindern. Ein solcher Gesetzeszweck orientiere sich \naber nicht am Kindeswohl, wie es das GTK gebiete. Trägern, die selbst Eigentümer \nder Tageseinrichtung sind, könne auch nicht entgegen gehalten werden, sie hätten \nzuvor bereits erhebliche Zuschüsse nach § 12 GTK für den Bau der Einrichtung \nerhalten, zumal gerade die Einrichtungen, die der Kläger betreibe, größtenteils sehr \nalte Bausubstanz aufwiesen, für deren Erstellung seinerzeit eine Bezuschussung \nnicht stattgefunden habe. Ein Mieter einer Einrichtung trage auch nicht wie ein \nEigentümer das Risiko, sämtliche notwendigen Erhaltungsmaßnahmen wie \nReparaturen und dergleichen selbst zu tragen; vielmehr könne er auf vertraglicher \nGrundlage von seinem Vermieter stets auf einen ordnungsgemäßen Zustand der \nEinrichtung dringen. Man könne die Eigentümer von Einrichtungen auch nicht darauf \nverweisen, sie dürften, anders als Mieter, aus früher nicht verbrauchten \nErhaltungspauschalen in gewissem Umfange Rücklagen bilden; denn häufig, \ninsbesondere beim Kläger, seien derartige Rücklagen nicht vorhanden. Bezogen auf \ndie insgesamt 49 Gruppen in den Einrichtungen im Eigentum des Klägers seien \ndurch die Anwendung des § 18b GTK dem Kläger insgesamt für das Jahr 2004 Euro \n19.600,-- an Zuschüssen verloren gegangen, die er sonst für den Erhaltungs- und \nInstandhaltungsaufwand seiner Einrichtungen zur Verfügung gehabt hätte. Über \neinen gesetzlich legitimen Zweck hinaus mangele es der vorgenommenen Kürzung \nder Höhe nach an einer sachlichen Begründung, sie sei vielmehr willkürlich erfolgt. \nSchließlich treffe § 18b GTK mit seiner Benachteiligung von Eigentümern kirchliche \nTräger besonders, da sie in aller Regel Eigentümer der von ihnen getragenen \nTageseinrichtungen für Kinder seien. \nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagte n unter Aufhebung seines Bescheides vom \n10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n1. September 2004 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf \nAbschlagszahlung für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie seitens des Klägers gerügte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von \nMietern und Eigentümern von Kindertagestätten sei nicht gegeben. So lasse der \nKläger außer Betracht, dass Eigentümer anders als Mieter bereits erhebliche \nZuschüsse nach § 12 GTK für den Bau der Einrichtung erhalten hätten. Nach dem \nSystem der Finanzierung der Betriebskosten erhielten Mieter wie Eigentümer \nzumindest eine Grundpauschale, Mieter darüber hinaus einen Zuschuss zur \nKaltmiete, Eigentümer hingegen die Erhaltungspauschale und nötigenfalls eine \nzusätzliche Bezuschussung von Sanierungskosten. Mit dieser Differenzierung der \nBezuschussung trage der Gesetzgeber in angemessener Weise der \nunterschiedlichen Situation von Mietern und Eigentümern von Einrichtungen \nRechnung. Soweit sich der Kläger auf den Antrag der FDP an den Haushalts- und \nFinanzausschuss von Januar 2004 beziehe, übersehe er offenbar, dass die FDP dort \neine ungerechtfertigte Schlechterbehandlung der Mieter habe rügen wollen mit Blick \ndarauf, dass die Mieter einer Einrichtung nicht auf Rücklagen zurückgreifen könnten. \nEigentümer von Einrichtungen dürften hingegen nicht verbrauchte Überschüsse ihrer \nErhaltungspauschalen nach § 2 Abs. 4 BKVO einer speziellen Rücklage zuführen. \nSoweit der Kläger die tatsächlichen, insbesondere baulichen Besonderheiten der in \nseinem Eigentum stehenden Einrichtungen betone, müsse bedacht werden, dass \ndas System der Betriebskostenförderung ein durchweg pauschaliertes sei. Zudem \nhabe der Gesetzgeber es den großen Trägern von Einrichtungen, zu denen auch der \nKläger gehöre, mit § 18b Abs. 2 Satz 2 GTK ermöglicht, in dem hier fraglichen \nZeitraum der Jahre 2004 und 2005 Rücklagen der einen Einrichtung auch für eine \nihrer anderen Einrichtungen zu verwenden. Inwiefern die Kürzung der Herabsetzung \ndes Haushaltskonsolidierungsbeitrages für Mieter von Einrichtungen der Höhe nach \nwillkürlich oder unangemessen sei, sei seitens des Klägers nicht dargetan; zudem \ndürfte der Gesetzgeber insoweit auch einen weiteren Beurteilungsspielraum haben. \nAuch verfange der Verweis auf die Kommentierung des § 18b GTK in der 18. Aufl. \nvon Moskal/Foerster nicht, da diese auch nicht rechtlich überzeugend sei. So sei \nauch dort nicht dargetan, inwiefern Art. 6 Abs. 4 der Landesverfassung \nVerfahrensrecht enthalten solle und weshalb durch die Differenzierung zwischen \nEigentümern und Mietern von Einrichtungen nach § 18b GTK gerade die Kirchen, \nReligionsgesellschaften und anderen in Art. 6 Abs. 4 der Landesverfassung \ngenannten Verbände in besonderer Weise getroffen worden sein sollten. Schließlich \nkönne man den hinter der Haushaltskonsolidierung steckenden Gedanken nicht für \nschlichtweg unvereinbar mit dem der Jugendhilfe erklären. Im \nHaushaltsbegleitgesetz 2004/2005 seien diverse Haushaltskürzungen und \nMaßnahmen zur Einnahmesteigerung getroffen worden, die sehr unterschiedliche \nBereiche beträfen. Dieses diene als Gesamtpaket der Haushaltskonsolidierung und \nhabe das Ziel, dem Land Finanzmittel zu erschließen für die Förderung einer Vielzahl \nvon Aufgaben. Welche davon vorrangig gefördert werden solle, sei eine Frage der \npolitischen Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers. Angesichts der seitens des \nKlägers eingebrachten Übersicht über die Rücklagen in den von ihm betriebenen \nEinrichtungen und dem sich daraus ergebenden Rücklagendefizit sei zwar \nnachvollziehbar, dass der Kläger jede weitere - wenn auch nur befristete - Kürzung \ndes Betriebskostenzuschusses nach § 18b GTK bekämpfe, wenngleich nicht außer \nBetracht gelassen werden dürfe, dass die Differenz von Euro 400,-- je Gruppe bei \nder dreigruppigen Einrichtung F1 gerade mal Euro 1.200,-- pro Jahr ausmache, von \nderen Zufluss eine nachhaltige Minderung des Rücklagendefizits in der \nGesamtschau der Einrichtungen des Klägers auch nicht zu erwarten sei. Selbst wenn \nder Kläger gegenüber anderen Eigentümern von (jüngeren) Einrichtungen durch § \n18b GTK stärker betroffen sei, besage dies keineswegs zwingend, dass diese \nRegelung verfassungswidrig sei.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid \nrechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n13\n\nDa hinsichtlich der Anwendung des § 18b Abs. 1 GTK als der maßgeblichen \nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides rechtliche Bedenken in formeller \noder materieller Hinsicht weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann die Klage nur \nErfolg haben, wenn § 18b GTK verfassungswidrig ist. \n\n14\n\nDas Gericht vermag dies jedoch nicht auszumachen.\n\n15\n\nInwiefern diese Regelung gegen Art. 6 der Landesverfassung verstoßen soll, ist \nfür das Gericht nicht ersichtlich und in den Schriftsätzen des Klägers oder durch die \nBezugnahme auf die Kommentierung bei Moskal/Foerster nicht dargetan.\n\n16\n\n§ 18b GTK ist eingeführt worden durch Art. 2 des Gesetzes über die Entlastung \ndes Haushaltes und über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von \nWasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen - (Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 vom 27. Januar 2004, GV. NRW. S. \n30 ff.). \nWorin der bei Moskal/Foerster § 18b Anm. II genannte Verstoß gegen Art. 6 \nAbs. 4 Landesverfassung „in formellen Verfahrensfragen\" bestehen soll, wird dort \nnicht beschrieben und ist auch nicht auszumachen. Inwiefern das Mitwirkungsrecht \nder Kirchen und Religionsgemeinschaften und der anderen Verbände der Freien \nWohlfahrtspflege in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach Art. 6 Abs. 4 der \nLandesverfassung verletzt sein soll, weil gerade diese freien Träger vorzugsweise \nEigentümer von Einrichtungen seien, ist nicht nachvollziehbar. \nDer Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Landesverfassung soll nach Ansicht des Kläger \ndarin bestehen, dass der Gesetzgeber des Haushaltsbegleitgesetzes sich nicht von \nden dort formulierten Zielen der Förderung von Kindern und Jugendlichen habe leiten \nlassen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem auf die Konsolidierung der \nStaatsfinanzen gerichteten Haushaltsbegleitgesetz finanzielle Gesichtspunkte im \nVordergrund stehen. Die Konsolidierung der Staatsfinanzen ist als solche kein \nverfassungswidriges Ziel. Vielmehr ist die Sicherung der finanziellen Beweglichkeit \neines Landes ein legitimes und gewichtiges Ziel. Diesem Rechnung zu tragen, ist \nnicht willkürlich. Dem steht die Förderungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 der \nLandesverfassung nicht etwa isoliert und unverrückbar als höchstes Staatsziel \ngegenüber, sondern ist als ein wichtiger Belang in den Abwägungsprozess des \nGesetzgebers einzustellen. Dass die Abwägung seitens des Gesetzgebers des \nHaushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 dazu geführt hat, durch Kürzung des \nLandeszuschusses zu den Betriebskosten von Tageseinrichtungen einen \nHaushaltskonsolidierungsbeitrag zu erwirtschaften, ist für das Gericht in \nAnerkennung des legislativen Beurteilungsspielraumes und insbesondere angesichts \ndes tatsächlich und zeitlich beschränkten Umfanges der wirtschaftlichen \nAuswirkungen nicht zu beanstanden. \n\n17\n\nDass der Gesetzgeber die Höhe des Haushaltskonsolidierungsbeitrages für das \nJahr 2004 ohne detaillierte Berechnung und einen gar auf jede Tageseinrichtung für \nKinder im Lande einzeln bezogenen Rechenweg festgesetzt hat, entspricht \nhinsichtlich der Methode dem durchgängigen Prinzip der pauschalen Bezuschussung \nauch der Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen und ist auch dem Betrage \nnach deshalb nicht willkürlich, weil sich über die Multiplikation des Betrages mit der \nAnzahl der im gesamten Lande zu fördernden Kindergartengruppen ein seitens des \nLandesgesetzgebers erwünschtes Einsparungsvolumen errechnet. \n\n18\n\nWas schließlich die unterschiedliche Höhe des \nHaushaltskonsolidierungsbeitrages für Mieter und Eigentümer von \nTageseinrichtungen für Kinder anbelangt, so vermag auch hier das Gericht eine im \nLichte des Art. 3 GG verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. \nVielmehr handelt es sich um eine dem Gericht vor dem Hintergrund der durchgängig \ndifferenzierten Finanzierung der Betriebskosten dieser beiden Arten, eine Einrichtung \nfür Kinder zu betreiben, als systemkonform und sachgerecht erscheinende \nDifferenzierung. \nDer Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eigentümer einer \nTageseinrichtung für Kinder häufig schon Zuschüsse zu deren Errichtung erhalten \nhaben und jedenfalls kontinuierlich Zuschüsse für den Erhaltungsaufwand und ggfls. \nauch Zuschüsse für den Sanierungsaufwand bekommen. Dass der Kläger Träger \nvon besonders alten Einrichtungen ist, für die er möglicherweise \nBaukostenzuschüsse nach § 12 GTK nie erhalten hat und die wegen ihres Alters \neinen die üblichen Erhaltungspauschalen übersteigenden Erhaltungsaufwand \nerfordern, sodass er sich insoweit bezogen auf alle Einrichtungen in seiner \nTrägerschaft in einem Defizit befindet, stellt als Besonderheit des Einzelfalls keinen \nhinreichenden Grund dar, ein generell pauschaliertes System der Refinanzierung \nhinsichtlich eines ebenfalls pauschalierten Haushaltskonsolidierungsbeitrages für \njenseits des gesetzgeberischen Spielraumes und mithin verfassungswidrig zu \nerachten. Dass der Haushaltskonsolidierungsbeitrag in diesem durchweg \npauschalierten System der Betriebskostenbezuschussung seinerseits pauschaliert \nermittelt worden ist, trägt zudem seinem Zweck Rechnung; wollte man den \nHaushaltskonsolidierungsbeitrag einrichtungsscharf und einzelfallbezogen \nbemessen, wäre mit seiner Ermittlung ein die beabsichtigte Einsparung in Frage \nstellender Verwaltungsaufwand verbunden. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 , 188 Satz 2 VwGO, die über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/24-k-6424-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/24-k-6424-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275733","retrieved":"2026-07-09 02:47:49.468220+00:00"}}