{"status":"available","doknr":"OLD275732","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1215.1L2324.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"1 L 2324/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 15.12.2005 mit Telefax um 9.37 Uhr gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Ratssitzung des Rates der Stadt E am \n15./16.12.2005 aufzuheben und zu vertagen,\n\n4\n\nhilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den nichtöffentlichen Teil der \nRatssitzung des Rates der Stadt E am 15./16.12.2005 \naufzuheben und zu vertagen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig \nerscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene \nRechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. \n2, 294 ZPO).\n\n7\n\nHinsichtlich der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist zu berücksichtigen, \ndass nach ständiger Rechtsprechung im Kommunalverfassungsstreitverfahren der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann. \nDenn es dient nicht dem Schutz von Individualrechtsgütern sondern nur der \nAbgrenzung innerorganisatorischer Kompetenzen, die deren Rechtsträgern nicht um \nihrer selbst willen sondern im Interesse der Gemeinde eingeräumt sind. Diesem \nInteresse wird in der Regel ausreichend durch eine Klärung des Kompetenzstreits im \nnachfolgenden Klageverfahren gedient, auch wenn es in der Zwischenzeit \nmöglicherweise zu Kompetenzüberschreitungen kommt. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 -, NWVBl 1992, \n395 = DVBl 1993, 212.\n\n9\n\nHinzu kommt, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann \nerhöhte Anforderungen gelten, wenn das Antragsbegehren - wie hier - auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache zielt und damit den durch § 123 Abs. 1 VwGO \ngrundsätzlich vorgegebenen Rahmen vorläufiger Regelungen überschreitet. \n\n10\n\nEinen Grund, der gemessen an diesen erhöhten Anforderungen, den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller \nnicht dargelegt. Er folgt weder aus dem Gesichtspunkt einer etwa nicht fristgemäßen \nLadung zur Ratssitzung, noch aus dem Gesichtspunkt mangelnder Information über \nden Beratungsgegenstand. Sie machen keine vorläufige Regelung „nötig\".\n\n11\n\nZunächst muss sich der Antragsteller darauf verweisen lassen, in der Ratssitzung \nsein weiteres Informationsbedürfnis geltend zu machen und erforderlichenfalls einen \nVertagungsantrag zu stellen. Dass er über seinen schriftlichen Antrag gegenüber \ndem Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2005 hinaus einen \nsolchen Vertagungsantrag in der Sitzung gestellt hat, hat er nicht glaubhaft gemacht \nund ist dem Gericht auch sonst nicht bekannt.\n\n12\n\nDarüber hinaus ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend \ndargelegt. Zweifel daran begründet bereits das Verhalten des Antragstellers selbst, \nder sein Begehren dem Gericht erst am Tage der anberaumten Ratssitzung \nunterbreitet hat, obwohl zum einen in der Presse bereits seit dem 05.12.2005 \ndarüber berichtet wurde, dass in der Ratssitzung am 15.12.2005 über die Ausübung \nder Option über den Verkauf weiterer Anteile an der Stadtwerke E AG entschieden \nwerden solle, zum anderen er selbst auch nach eigenem Vorbringen jedenfalls \naufgrund der Ladung zur Ratssitzung spätestens seit dem 09.12.2005 davon \nKenntnis hatte.\n\n13\n\nEs spricht auch einiges dafür, dass der Antragsteller die Einladung zur \nRatssitzung mit der auf den 06.12.2005 datierenden Tagesordnung und der hier \nmaßgeblichen Beschlussvorlage Nr. 01/365/2005 fristgerecht, also jedenfalls zum \n08.12.2005 bekannt gemacht wurde. Dabei spricht viel dafür, dass den \nAnforderungen des § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates schon dann genügt \nist, wenn die Ladung so zur Post gegeben wird, dass sie bei gewöhnlichem Postlauf \ndie Wochenfrist wahrt, so dass atypische Postlaufzeiten die Ordnungsgemäßheit der \nLadung nicht gefährden. Ebenso nahe liegt, dass eine etwaige Normverletzung dann \nkeine organschaftlichen Rechte beeinträchtigt, wenn der Inhalt der Einladung durch \nVeröffentlichungen in der Lokalpresse jedenfalls deutlich früher allgemein bekannt \nist. Im übrigen gälte selbst dann nichts anderes, wenn alle Fragen zugunsten des \nAntragstellers beantwortet würden. Zwar trägt der vom Antragsteller dem Gericht \nvorgelegte Briefumschlag zur übersandten Ladung den Eingangsstempel der \nStadtwerke E vom 09.12.2005; allerdings ist er handschriftlich versehen mit dem \nZusatz „Eingang 6.10\". Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Briefumschlag also \nschon am Vortag die Posteingangsstelle der Stadtwerke E erreicht hat und dort erst \nzu Arbeitsbeginn am 09.12.2005 um 6.10 Uhr zur Weiterleitung an den Antragsteller \ngestempelt worden ist. Dass der Briefumschlag mit der Ladung zur heutigen \nRatssitzung auch tatsächlich erst am 09.12.2005 in die Posteingangsstelle gelangt \nist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls muss sich der \nAntragsteller zurechnen lassen, dass das noch so rechtzeitig am 07.12.2005 zur Post \ngegebene Schriftstück ihn möglicherweise erst deshalb verzögert erreicht hat, weil er \nder absendenden Stelle, also hier der Stadtverwaltung E, als Zustelladresse für \nfristgebundene Anschreiben an ihn als Ratsmitglied die Anschrift seines Arbeitgebers \nangegeben hat - wie geschehen. \n\n14\n\nIm übrigen hat der Antragsteller auch weder dargelegt, dass er sich in \nzumutbarer Weise - etwa durch Anforderung weiterer Unterlagen beim \nAntragsgegner - um Beschaffung der vermissten Informationen noch vor der \nRatssitzung bemüht hat, noch plausibel gemacht, dass sein Informationsdefizit nicht \ndurch entsprechende Nachfragen in der Ratssitzung und den Austausch in der \nDebatte unter den Ratsmitgliedern beseitigt werden kann. Im Gegenteil hat er von \nAnfang an mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2005 lediglich sein \nVertagungsinteresse verfolgt ohne zudem gleichzeitig bei Gericht um einstweiligen \nRechtsschutz nachzusuchen. Mit einem Antrag um Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes bis zum Zeitpunkt der laufenden Ratssitzung abzuwarten, stellt sich \nunter diesen Gesichtspunkten als treuwidrig dar.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO die Streitwertfestsetzung \nauf §§ 53 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.7 des Streitwertkataloges 2004 \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 und DVBl 2004, \nS. 1525).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/1-l-2324-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-15/1-l-2324-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275732","retrieved":"2026-07-09 02:47:49.392851+00:00"}}