{"status":"available","doknr":"OLD275775","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1214.1L2315.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"1 L 2315/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am 13. Dezember 2005 wörtlich gestellten Anträge,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Bürgerbegehrens „für den \nErhalt der kommunalen Mehrheit an den T1 Aktiengesellschaft\" \nmit sofortiger Wirkung bis zur Feststellung des Ergebnisses des \nBürgerentscheids herzustellen,\n\n4\n\nhilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, in der Sitzung \ndes Antragsgegners am 15.12.2005 über die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens der Antragsteller „für den Erhalt der \nkommunalen Mehrheit an der T1 Aktiengesellschaft\" zu \nentscheiden,\n\n5\n\nhilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, in der Sitzung \ndes Antragsgegners am 15.12.2005 vorläufig über die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens der Antragsteller „für den \nErhalt der kommunalen Mehrheit an der T1 Aktiengesellschaft\" \nzu entscheiden,\n\n6\n\näußerst hilfsweise eine vergleichbare vorläufige Regelung \nzu treffen, die dem Interesse der Antragsteller an der \nFeststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vor dem \nAusüben der Put-Option für 25,05% der Anteile an der T1 AG \nRechnung trägt,\n\n7\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n8\n\nDer bei sachgerechter Auslegung auf die Herstellung einer Entscheidungssperre \nbis zum Abschluss des Bürgerbegehrens und eines möglicherweise nachfolgenden \nBürgerentscheids gerichtete Hauptantrag kann ungeachtet der Frage der zulässigen \nRechtsschutzform nicht durchdringen.\n\n9\n\nNach ständiger Rechtsprechung des zuständigen Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen besteht weder für den \nRat noch für andere Organe oder Behörden eine „Entscheidungssperre\", wenn \nparallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines \nBürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.1995 - 15 B 2799/95 -, EStT NRW 96, \n595; Beschluss vom 16.7.1997 - 15 B 1138/97 -, NVwZ-RR 1999, 140; Beschluss \nvom 2.11.1998 - 15 B 2329/98 -; Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, \nNVwZ-RR 2004, 519; Beschluss vom 29. März 2004 - 15 B 674/04, NWVBl 2004, \n312.\n\n11\n\nDazu hat das Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 18. \nOktober 1995 und erneut im Beschluss vom 29. März 2004 näher ausgeführt:\n\n12\n\n„Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten der Antragsteller unterstellt wird, \ndass das Bürgerbehren wegen des Zeitablaufs und wegen der von den \nAntragstellern befürchteten irreversiblen Folgen möglicherweise zu spät \nkommt. ... Denn die Entscheidungen der Bürgerschaftvertretungen stehen \nnicht gleichsam unter dem Vorbehalt eines anderweitigen Bürgerentscheids, \ndessen Wirksamkeit es abzusichern gälte, so wie es etwa im Verhältnis des \nHauptausschusses zum Rat bei Dringlichkeitsentscheidungen der Fall ist. \nVielmehr stehen Entscheidungen der Bürgerschaftsvertretungen und \nBürgerentscheide mit gleicher Legitimität nebeneinander. Das repräsentativ-\ndemokratische System ist durch die Einführung des Bürgerentscheids als \nElement der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert worden. \nAngesichts dieser Gleichwertigkeit der genannten Entscheidungsformen \nbesteht ein Sicherungsanspruch zugunsten des Bürgerbegehrens selbst dann \nnicht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung der Bürgerschaftsvertretung \ndadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass diese Entscheidung wegen der \nSchwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids \nschon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. Der Sinn des \nrepräsentativ-demokratischen Systems besteht gerade darin, eine \norganisatorische und zeitlich handhabbare Form demokratischer \nWillensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen.\n\n13\n\nEine Schranke für die Befugnis des Rates zur Entscheidung über den \nGegenstand des Bürgerbegehrens könnte sich allenfalls aus dem im \nStaatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis kommunaler Organe \nuntereinander übertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben, der die \nOrgane verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die jeweils anderen Organe \nihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen können, mit andern \nWorten, dass bei der Ausübung von Organkompetenzen von Rechtswegen \nauf die Kompetenzen anderer Organe Rücksicht zu nehmen ist. \nDiese Treuepflicht ist aber - soweit der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen \nGemeindeorganen im engeren Sinne und Bürgern im Rahmen eines \nBürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt anwendbar ist - wegen der \nGleichwertigkeit von Entscheidungen des Rats einerseits und von \nBürgerbegehren andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die \nEntscheidung des Rates den Bürgerentscheid erledigen würde. Anderes \nwürde nur dann gelten, wenn der Entscheidung des Rates keine sachliche \nErwägung, sondern allein die Zielsetzung zu Grunde läge, einem \nBürgerentscheid zuvor zukommen und damit eine Willensbildung auf direkt-\ndemokratischem Wege zu verhindern.\"\n\n14\n\nDie Antragsteller haben Umstände, die danach ein gerichtliches Tätigwerden mit \ndem Ziel, die Durchführung des Bürgerbegehrens und eines möglicherweise \nnachfolgenden Bürgerentscheids vor abschließender Entscheidung des Rats über \ndenselben Sachverhalt sicherzustellen, nicht dargelegt. Der Umstand, dass die \nvertragliche Option, weitere Anteile an der T1 AG zu bereits festgelegten Konditionen \nan die F AG zu verkaufen, zum 31. Dezember 2005 ausläuft, stellt offensichtlich \neinen sachlichen Grund dar, dass der Rat in der Sitzung am 15. Dezember 2005 \nüber die Ausübung dieser Option entscheidet. Der Vortrag der Antragsteller, diese \nAngelegenheit sei bewusst kurzfristig auf die Tagesordnung für die Ratssitzung am \n15. Dezember 2005 gesetzt worden, um „eine Willensbildung auf direkt-\ndemokratischem Wege\" zu verhindern, legt ein treuwidriges Verhalten der \nAntragsgegner nicht hinreichend dar. Denn seit Abschluss des „Vertrages über den \nErwerb von Aktien\" zwischen der „E1\" mbH und der F Aktiengesellschaft im Jahr \n2001 war bekannt, dass der Vertrag weitere, bis zum 31. Dezember 2005 und 31. \nDezember 2007 befristete Verkaufsoptionen enthielt. Insofern hatten die \nAntragsteller die Möglichkeit, die Antragsgegner vorbeugend frühzeitig zu einer \nErklärung über die weitere Vorgehensweise zu veranlassen und notfalls etwa im \nSommer diesen Jahres eine Entscheidung über die Ausübung der zum 31. \nDezember 2005 auslaufenden Verkaufsoption im Wege eines Bürgerbegehrens zu \nerzwingen.\n\n15\n\nDie Antragsteller können auch mit ihren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngerichteten Hilfsanträgen - unabhängig von der Frage, gegen welchen \nAntragsgegner sie gerichtet sein sollen oder gerichtet sein müssten - nicht \ndurchdringen. \n\n16\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig \nerscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene \nRechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. \n2, 294 ZPO).\n\n17\n\nDie Antragsteller haben weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch \ndas Bestehen des Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nIm Hinblick auf das Ziel einstweiliger Anordnungen, grundsätzlich nur vorläufige \nRegelungen zu treffen, kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nur \nausnahmsweise bejaht werden, wenn das Antragsbegehren - wie hier - auf die \nVorwegnahme der Hauptsache zielt. Umstände, die nach diesem erhöhten Maßstab \ndie Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung begründen können, haben \ndie Antragsteller nicht dargelegt. \n\n19\n\nBereits aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass eine Regelung, die die im \nHinblick auf anstehende Ratsentscheidungen die kurzfristige Durchführung eines \nBürgerbegehrens und eines nachfolgenden Bürgerentscheids ermöglichen soll, nicht \nallein deshalb notwendig erscheint, weil die Gefahr besteht, dass die zu erwartende \nRatsentscheidung und deren Umsetzung das Bürgerbegehren erledigt. Hier ist \ndarüber hinaus zu berücksichtigen, dass Zweifel daran bestehen, ob eine \nVerpflichtung des Antragsgegners zu 2., in der Ratssitzung am 15. Dezember 2004 \nüber die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden, überhaupt geeignet \nwäre, die Durchführung eines Bürgerentscheids noch vor Ausübung der \nVerkaufsoption zu ermöglichen. Denn es bestehen auch im Hinblick auf die \nbevorstehenden Weihnachtsfeiertage erhebliche Bedenken, dass es möglich sein \nwürde, bis zum Ablauf der Optionsfrist am 31. Dezember 2005 die für eine formell \nordnungsgemäße Durchführung eines Bürgerentscheids erforderlichen \norganisatorischen und rechtlichen Maßnahmen zu bewältigen.\n\n20\n\nEbensowenig haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \nglaubhaft gemacht. Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat nach Einreichen \ndes Bürgerbegehrens unverzüglich dessen Zulässigkeit im Sinne von § 26 Abs. 4 GO \nNRW festzustellen. Zuvor hat die Gemeinde nach § 26 Abs. 4 Satz 2 GO NRW zu \nprüfen, ob das Bürgerbegehren von der notwendigen Anzahl von Bürgern \nunterzeichnet ist. Nach eigenem Vortrag der Antragsteller haben diese am 12. und \n13. Dezember 2005 das Bürgerbegehren mit insgesamt etwa 80.000 Unterschriften \neingereicht. Es ist weder plausibel dargelegt noch annähernd erkennbar, dass es der \nStadtverwaltung seitdem bereits möglich gewesen sein sollte zu prüfen, ob die \neingereichten Unterschriftenlisten die notwendige Anzahl - nach dem Vortrag der \nAntragsteller 13.507 - Unterschriften von Eer Bürger, d.h. in E wahlberechtigter \nPersonen, enthält. Deshalb ist nicht erkennbar, dass sich der Anspruch der \nAntragsteller auf unverzügliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \ndurch den Antragsgegner zu 2. überhaupt schon aktualisiert hat.\n\n21\n\nDer weitere Vortrag der Antragsteller, es bestünden unter verschiedenen \nGesichtspunkten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausübung der \nVerkaufsoption, geht ins Leere, da ihnen neben dem Bürgerbegehren rechtliche \nMöglichkeiten, Ratsbeschlüsse zu verhindern, nicht eröffnet sind. \n\n22\n\nEbensowenig können die Antragsteller mit ihrem Einwand durchdringen, es \nverstoße gegen § 48 Abs. 2 GO NRW, dass über die Beschlussvorlage zur \nAusübung der Verkaufsoption nicht öffentlich verhandelt werden solle. Es kann dahin \ngestellt bleiben, ob die Antragsteller als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens \n„für den Erhalt der kommunalen Mehrheit an der T1 Aktiengesellschaft\" diesen \nEinwand überhaupt geltend machen können. Jedenfalls geht ihr dahingehender \nVortrag zunächst insoweit fehl, als sie die Rüge nichtöffentlicher Verhandlung auf \nden Umstand stützen, dass es nur wenigen Bürgern möglich sein wird, an einer an \neinem Wochentag bereits um 9.00 Uhr beginnenden Ratssitzung teilzunehmen. \nDenn die Beschlussvorlage über die Ausübung der Verkaufsoption soll ausweislich \nder Tagesordnung sowieso im nichtöffentlichen Teil der Sitzung verhandelt werden. \nGrundlage hierfür ist §§ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 der \nGeschäftsordnung des Rats der Stadt E bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, wonach \ndurch entsprechende Regelung in der Geschäftordnung für bestimmte \nAngelegenheiten oder im Einzelfall auf Antrag des Bürgermeisters oder eines \neinzelnen Ratsmitglieds die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Bedenken \ngegen diese Vorgehensweise bestehen für die streitbefangene Angelegenheit nicht. \nDenn der Umstand laufender Verkaufsverhandlung mit dem bisherigen \nVertragspartner bei gleichzeitigen Kaufofferten weiterer Interessenten rechtfertigt, die \nWeitergabe auch taktischer Überlegungen im Rahmen dieser Verhandlungen an eine \nunüberschaubare Zahl von Personen durch die Verhandlung in nichtöffentlicher \nRatssitzung möglichst zu verhindern.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-14/1-l-2315-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-14/1-l-2315-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275775","retrieved":"2026-07-09 02:47:52.724718+00:00"}}