{"status":"available","doknr":"OLD275774","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1214.1L2304.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"1 L 2304/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am 12. Dezember 2005 sinngemäß gestellten Anträge,\n\n3\n\nden Antragsgegner zu 1. im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den für die Ratssitzung am 15./16. \nDezember 2005 vorgesehenen Tagesordnungspunkt NÖ 3 \n„01/365/2005 Stadtwerke E AG - Ausübung der Put-Option für \n25,05% der Anteile an der Stadtwerke E AG -\" von der \nTagesordnung abzusetzen;\n\n4\n\ndem Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, in seiner Sitzung am 15./16. \nDezember 2005 über die als Tagesordnungspunkt NÖ 3 \nangesetzte Beschlussvorlage „01/365/2005 Stadtwerke E AG - \nAusübung der Put-Option für 25,05% der Anteile an der \nStadtwerke E AG -\" abzustimmen,\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, welche der geltend gemachten \norganschaftlichen Kompetenzen gegen den Antragsgegner zu 1. und welche gegen \nden Antragsgegner zu 2. zu richten wären. Es fehlt in jedem Fall an einem \nAnordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig \nerscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene \nRechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. \n2, 294 ZPO). \n\n7\n\nDie Antragsteller haben weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch \ndas Bestehen des Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht. \n\n8\n\nHinsichtlich der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist zu berücksichtigen, \ndass nach ständiger Rechtsprechung im Kommunalverfassungsstreitverfahren der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann. \nDenn es dient nicht dem Schutz von Individualrechtsgütern sondern nur der \nAbgrenzung innerorganisatorischer Kompetenzen, die deren Rechtsträgern nicht um \nihrer selbst willen sondern im Interesse der Gemeinde eingeräumt sind. Diesem \nInteresse wird in der Regel ausreichend durch eine Klärung des Kompetenzstreits im \nnachfolgenden Klageverfahren gedient, auch wenn es in der Zwischenzeit \nmöglicherweise zu Kompetenzüberschreitungen kommt. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 -, NWVBl 1992, \n395 = DVBl 1993, 212.\n\n10\n\nHinzu kommt, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann \nerhöhte Anforderungen gelten, wenn das Antragsbegehren - wie hier - auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache zielt und damit den durch § 123 Abs. 1 VwGO \ngrundsätzlich vorgegebenen Rahmen vorläufiger Regelungen überschreitet. \n\n11\n\nEinen Grund, der gemessen an diesen erhöhten Anforderungen, den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen könnte, haben die Antragsteller \nnicht dargelegt. Er folgt nicht aus dem Gesichtspunkt mangelnder Information über \nden Beratungsgegenstand. Er macht keine vorläufige Regelung „nötig\". Zunächst \nmüssen sich die Antragsteller darauf verweisen lassen, in der Ratssitzung - ggfs. \nnach schriftlicher Vorankündigung - ihr weiteres Informationsbedürfnis geltend zu \nmachen und erforderlichenfalls einen Vertagungsantrag zu stellen. Sollte diesem \nnicht entsprochen werden, stünde ihnen die Inanspruchnahme nachträglichen, \nerforderlichenfalls auch einstweiligen Rechtsschutzes offen. Auch wenn man der \nArgumentation der Antragsteller folgen wollte, dass hier im Hinblick auf die zum 31. \nDezember 2005 ablaufende Optionsfrist Zweifel an der Effizienz nachfolgenden \nRechtsschutzes bestehen, ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus \nmehrfachen Gründen nicht hinreichend dargelegt. Zweifel daran begründet bereits \ndas Verhalten der Antragsteller selbst, die ihr Begehren dem Gericht erst zweieinhalb \nTage vor der für den 15. Dezember 2005 anberaumten Ratssitzung unterbreitet \nhaben, obwohl in der Presse bereits seit dem 5. Dezember 2005 darüber berichtet \nwurde, dass die in der Ratssitzung am 15. Dezember 2005 über die Ausübung der \nOption über den Verkauf weiterer Anteile an der Stadtwerke E AG entschieden \nwerden solle. Mangels gegenteiligem Vortrag ist auch davon auszugehen, dass den \nAntragstellern die Einladung zur Ratssitzung mit der auf den 6. Dezember 2005 \ndatierenden Tagesordnung und der hier maßgeblichen Beschlussvorlage Nr. \n01/365/2005 fristgerecht, also jedenfalls zum 8. Dezember 2005 bekannt gemacht \nwurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller auch ohne Anstoß von \naußen mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Antragsgegner zu 2. noch vor \nAblauf diesen Jahres mit einem Beschlussantrag über den Verkauf weiterer Anteile \nan der Stadtwerke AG befasst würde, weil der Ablauf der Optionsfrist zum \n31.12.2005 seit dem Ratsbeschluss vom 4. Juli 2001, der den Vertragsschluss \nzwischen der Eer Stadtwerke Gesellschaft für Beteiligungen mbH und der Energie C \nermöglicht hatte, bekannt war. Die Antragsteller haben auch weder dargelegt, dass \nsie sich in zumutbarer Weise - etwa durch Anforderung weiterer Unterlagen beim \nAntragsgegner zu 1. - um Beschaffung der vermissten Informationen noch vor der \nRatssitzung bemüht haben, noch plausibel gemacht, dass ihr Informationsdefizit nicht \ndurch entsprechende Nachfragen in der Ratssitzung und den Austausch in der \nDebatte unter den Ratsmitgliedern beseitigt werden kann.\n\n12\n\nDie Antragsteller haben auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n13\n\nDie Antragsteller machen geltend, sie verfügten nicht über die Kenntnisse, die \nnotwendig seien, um eine sachgerechte Entscheidung über die Frage der Ausübung \nder Verkaufsoption hinsichtlich weiterer 25,05% der Anteile an der Stadtwerke E AG \nzu treffen. Insofern berufen sie sich auf das Informationsrecht, das - abgeleitet aus § \n43 GO NRW - jedenfalls den einzelnen Ratsmitgliedern als wehrfähige \nInnenrechtsposition zugewiesen ist.\n\n14\n\nVgl. zum Informationsrecht des einzelnen Ratsmitglieds: OVG NRW, Urteil vom \n5.2.2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 346 = NVwZ-RR 2003, 448; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 17.09.2004 - 1 K 5435/01 -.\n\n15\n\nOb dieses Recht darüber hinaus - etwa im Hinblick auf die Regelungen der §§ 56 \nAbs. 2 Satz 1 1. Hs, 69 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - auch von den Ratsfraktionen und \ndeshalb hier nicht nur vom Antragsteller zu 2. sondern auch von der Antragstellerin \nzu 1. in Anspruch genommen werden kann, kann offen bleiben. Denn die \nAntragsteller haben nicht dargelegt, dass sie nicht über das für die anstehende \nRatsentscheidung erforderliche Mindestmaß an Informationen verfügen. Die \nAntragsteller tragen insoweit lediglich vor, dass zwischen der Eer Stadtwerke \nGesellschaft für Beteiligungen mbH und der Energie C AG diverse Verträge (u.a. \nVertrag über den Erwerb von Aktien, Konsortialvertrag) geschlossen worden seien, in \ndenen u.a. die Option vereinbart worden sei, bis zum 31.12.2005 weitere Anteile an \nder Stadtwerke E AG zu verkaufen, und auf die in der Beschlussvorlage Bezug \ngenommen werde. Über den Inhalt dieser Verträge und deren Auswirkungen seien \nnur bruchstückhafte Kenntnisse vorhanden. Dieser Vortrag ist angesichts des \nbisherigen Geschehensablaufes nicht nachvollziehbar. Die von den Antragstellern \nerwähnten Verträge wurden auf der Grundlage eines entsprechenden \nRatsbeschlusses vom 4. Juli 2001 geschlossen. Zur Vorbereitung dieser \nBeschlussfassung erhielten sämtliche damaligen Ratsfraktionen Einblick in das \nentsprechende Vertragswerk. Über die damals gewonnenen Erkenntnisse können \ndie Antragstellerin zu 1. als Nachfolgerin der damaligen T-Fraktion und der \nAntragsteller zu 2. als Mitglied der Antragstellerin zu 1. verfügen. Zudem ist auch \nnicht dargelegt, wieso diese Vertragswerke den Antragstellern nicht zugänglich sein \nsollten. Jedenfalls war es ihnen möglich, Kopien der §§ 11 bis 13 des Vertrags über \nden Erwerb von Aktien, in denen die jetzt zur Beratung und Beschlussfassung \nanstehende Verkaufsoption geregelt ist, zur Gerichtsakte zu reichen. Welche über \ndie Vertragswerke hinausgehenden Informationen die Antragsteller beanspruchen, \nhaben sie nicht substantiiert dargelegt. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass \nder aus § 43 GO NRW abgeleitete Informationsanspruch nicht jedes \nInformationsverlangen eines Ratsmitglieds rechtfertigt. Ist der erforderliche \nMindeststandard an Information gewährleistet, obliegt es vielmehr dem Rat als \nGanzem zu entscheiden, ob eine Angelegenheit als entscheidungsreif angesehen \noder ob weiterer Klärungsbedarf angemeldet werden soll.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18.8.1989 - 15 A 2422/86 -, NWVBl 1990, 124; \nVGH BaWü, Beschluss vom 12.11.2002 - 1 S 2277/02 -, DVBl 2003, 276; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 17.09.2004 - 1 K 5435/01 -.\n\n17\n\nSoweit die Antragsteller weiter geltend machen, gegen die vorgeschlagene \nBeschlussfassung bestünden Bedenken, da zweifelhaft sei, ob europarechtliche und \nvergaberechtliche Vorgaben bei dem beabsichtigten Verkauf weiterer Anteile \ngewahrt würden, kann damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nwerden. Denn die Antragsteller machen insoweit keine Verletzung ihnen \nzugewiesener organschaftlicher Rechte geltend, sondern ziehen lediglich die \nobjektive Rechtmäßigkeit des vorgeschlagenen Beschlusses in Zweifel. Weder \neinem einzelnen Ratsmitglied noch einer Ratsfraktion steht jedoch ein im \nKommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbares Recht darauf zu, dass ein ihn \nselbst inhaltlich nicht betreffender Ratsbeschluss rechtmäßig ist.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, NWVBl \n1998, 110. \n\n19\n\nAus demselben Grund kann der Hinweis der Antragsteller, eine \nBeschlussfassung ohne vorherige Befassung des Finanzausschusses begegne \nBedenken, ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Wehrfähige Kompetenzen der \nAntragsteller gibt es insoweit nicht, auch weil die Entscheidung über das Vorgehen \nder Vertretungskörperschaft als Ganzes obliegt.\n\n20\n\nEbenso wenig verfängt der Hinweis, eine an einem Wochentag um 9.00 Uhr \nbeginnende Ratssitzung werde dem Grundsatz der Öffentlichkeit solcher Sitzungen \naus § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW nicht gerecht, weil berufstätige Bürgerinnen und \nBürger nicht daran teilnehmen könnten. Das Argument verfehlt schon deshalb den \nKern, weil der streitbefangene Tagesordnungspunkt NÖ 3 für den nichtöffentlichen \nTeil der Ratssitzung angesetzt ist. Soweit die Antragsteller nunmehr - erstmals - \nhieran Anstoß nehmen, kann auch letzteres einen Anordnungsanspruch der \nAntragsteller nicht begründen, da der Ausschluss der Öffentlichkeit insoweit von § 48 \nAbs. 2 Satz 2 GO NRW, § 3 Abs. 2 Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 2. \ngedeckt ist und sich aus der Vertraulichkeit etwaiger weiterer Vertragsverhandlungen \nlegitimiert. Letzterer kommt besondere Bedeutung zu, wenn es - wie die Antragsteller \nselbst vortragen - neben dem bisherigen Vertragspartner zumindest einen weiteren \nKaufinteressenten gibt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. \n22.7 des Streitwertkatalogs 2004.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-14/1-l-2304-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-14/1-l-2304-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275774","retrieved":"2026-07-09 02:47:52.645994+00:00"}}