{"status":"available","doknr":"OLD275773","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1214.15L2207.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"15 L 2207/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nI.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Antragsteller bestand am 21. Oktober 1998 an der Freien Universität C die \r\nMagisterprüfung mit dem Hauptfach „Geschichte mit den Schwerpunkten Neuere \r\nGeschichte und Alte Geschichte\" und den Fächern „Politikwissenschaft\" und „Ost- \r\nund Südosteuropäische Geschichte\". Er beantragte am 12. Januar 2005 bei der \r\nBeklagten die Anerkennung seines Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung \r\nfür das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und \r\nPolitikwissenschaft.\n\n\r\n\r\n4\n\nDer Antragsgegner lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 8. August 2005 ab, \r\nda es sich bei den Fächern, für die der Antragsteller eine Anerkennung begehre, \r\nnicht um Mangelfächer im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Schule, \r\nJugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2002 in der \r\nFassung vom 1. Februar 2005 handele.\n\n\r\n\r\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch Schreiben vom \r\n10. September 2005 Widerspruch mit der Begründung, er bezwecke mit der \r\nAnerkennung die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und habe seinen Antrag \r\nrechtzeitig - nämlich vor der Neufassung der LPO - gestellt. Es widerspreche dem \r\npolitischen Willen 4000 neue Lehrer einzustellen, wenn sein Antrag jetzt abgelehnt \r\nwerde.\n\n\r\n\r\n6\n\nDarauf hin nahm der Antragsgegner Stellung und erläuterte, dass auch nach der \r\nFassung des oben genannten Erlasses vom 26. März 2004 nur eine Anerkennung für \r\nMangelfächern in Betracht gekommen sei und die vom Antragsteller gewählten \r\nFächer nicht dazu gehörten.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Antragsteller unterstrich in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2005 noch \r\neinmal den politischen Willen, der dahin gehe, allen Lehramtsbewerbern ein \r\nEinstellungsangebot für den Vorbereitungsdienst anzubieten.\n\n\r\n\r\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2005 wies der Antragsgegner den \r\nWiderspruch des Antragstellers zurück. Die durch Gesetz und Erlasse vorgesehenen \r\nAnerkennungsvoraussetzungen lägen nicht vor, an denen sich durch den \r\nRegierungswechsel nichts verändert habe. \n\n\r\n\r\n9\n\nAm 25. November 2005 hat der Antragsteller Klage erhoben und um \r\neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Da ihm eine Einstellung in der \r\nVorbereitungsdienst zugesichert sei, benötige er bis zum 22. Dezember 2005 eine \r\n(vorläufige) Anerkennung.\n\n\r\n\r\n10\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n\r\n\r\n11\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu \r\nverpflichten, eine Anerkennung seiner Magisterprüfung vom \r\n21. Oktober 1998 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an \r\nGymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und \r\nPolitik auszusprechen.\n\n\r\n\r\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt und Bezugnahme auf den Ausgangs- und \r\nWiderspruchsbescheid,\n\n\r\n\r\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n\r\n\r\n14\n\nII.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, er ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n16\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \r\nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche \r\nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der \r\nAntragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch \r\nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n\r\n\r\n18\n\nDa er gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2b Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der \r\nzweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des \r\nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatprüfung - OVP vom 11. November 2003 \r\n(GV.NRW. S. 699) weiterhin OVP 2003 eine endgültige Anerkennung benötigt, ist \r\nsein Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Ein solches Begehren \r\nkann nur dann Erfolg haben, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller \r\nohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile \r\ndrohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden \r\nkönnen und eine Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.\n\n\r\n\r\n19\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \r\n28. Januar 2004 - 19 B 188/04 - und vom 26. November 2004 - 19 B 2553/04 - und \r\nBeschluss der Kammer vom 25. November 2004 - 15 L 3465/04.\n\n\r\n\r\n20\n\nAls unzumutbarer Nachteil ist die Unmöglichkeit der vom Antragsteller begehrte \r\nEinstellung in der Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2006 nicht anzusehen, denn \r\nder bloße Wunsch, das Referendariat möglichst bald beginnen zu können, \r\nrechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache. \n\n\r\n\r\n21\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \r\n28. Januar 2003 - 19 B 188/04 - und vom 26. November 2004 - 19 B 2553/04.\n\n\r\n\r\n22\n\nDessen ungeachtet hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch \r\nglaubhaft gemacht. \n\n\r\n\r\n23\n\nEine Anerkennung einer Magisterprüfung nach §§ 20 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 des \r\nGesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen \r\n(Lehrerausbildungsgesetz - LABG vom 2. Juli 2002 zuletzt geändert durch Gesetz \r\nvom 8. Juli 2003 (SGV.NRW. 223)), §§ 50, 35 Ordnung Ordnung der Ersten \r\nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO vom \r\n27. März 2003 GV.NRW.S. 182) i.V.m. Ziffer 3.3 des Erlasses des Ministeriums für \r\nSchule, Jugend und Kinder des Landes Nordhrein-Westfalen vom \r\n6. Dezember 2002, i.d.F. vom 1. Februar 2005) setzt voraus, dass es sich bei der \r\nanzuerkennenden Prüfung um eine „andere für das Lehramt geeignete Prüfung\" \r\nhandelt. Es spricht viel dafür, dass es sich bei der Frage der Eignung der \r\nanzuerkennenden Prüfung um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten \r\nRechtsbegriff handelt und steht dem Antragsgegner insoweit bei der Überprüfung der \r\nEignung kein Ermessen zu. In Ziffer 3.1 des Erlasses i.V.m. Anlage 2 ist jedoch - \r\nwohl im Sinne einer Auslegungsregelung - festgelegt, in welchen Fächern das \r\nzuständige Ministerium von einer Eignung ausgeht, ohne dass eine Überprüfung \r\ndurch das staatliche Prüfungsamt erfolgt. Eine solche Überprüfung hat im Falle des \r\nAntragstellers bislang nicht stattgefunden, obwohl es sich bei den Fächern der \r\nMagisterprüfung nicht um Latein handelt (Ziffer II. Anlage 2 des Erlasses), d.h. der \r\nErlass keine Anerkennung ohne Überprüfung vorsieht. Es sei zu Gunsten des \r\nAntragstellers jedoch unterstellt, dass eine entsprechende Überprüfung ergäbe, dass \r\nes sich bei seiner Magisterprüfung um eine „andere für das Lehramt geeignete \r\nPrüfung\" handelt. \n\n\r\n\r\n24\n\nIn diesem Fall ist dem Antragsgegner Ermessen bzgl. der Anerkennung eröffnet, \r\nda der Tatbestand der Norm erfüllt ist. Einen Anspruch auf Anerkennung hätte der \r\nAntragsteller jedoch nur dann, wenn ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null \r\nvorläge - wenn also jede andere als eine Anerkennungsentscheidung \r\nermessensfehlerhaft wäre - . Eine solche könnte sich hier durch eine einen Anspruch \r\nvermittelnde Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem die \r\nVerwaltungspraxis bindenden Erlass ergeben. Dies wiederum ist jedoch nur der Fall, \r\nwenn es sich bei den Fächern Geschichte und Politik gemäß Ziffer 1. des Erlasses \r\num ein sog. Mangelfach handelt. Denn nur in diesem Fall bindet der Erlass, den \r\nAntragsgegner im Sinne einer verpflichtenden Anerkennung aus Bedarfsgründen. \r\nFür die vom Antragsteller begehrten Schulformen Gymnasien und Gesamtschulen, \r\nist dies nur für die Fächer Informatik, Kunst, Musik, Latein, Mathematik und Physik \r\nder Fall. Damit hat der Antragsgegner zu Recht sein Ermessen dahingehend \r\nausgeübt - eine Eignung der Prüfung des Antragstellers unterstellt -, die \r\nMagisterprüfung nicht als Erste Staatsprüfung anzuerkennen.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \r\nStreitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG und entspricht der Hälfte des im \r\nHauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Auffangwertes und damit der \r\nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für \r\ndie Anerkennung von Prüfungen als erstes Staatsprüfung (Beschluss vom \r\n26. November 2004 - 19 B 2553/04) auch für den Fall eines auf die Vorwegnahme \r\nder Hauptsache gerichteten Begehrens .\n\n\r\n\r\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-14/15-l-2207-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-14/15-l-2207-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275773","retrieved":"2026-07-09 02:47:52.554682+00:00"}}