{"status":"available","doknr":"OLD275819","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1213.2K1969.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"2 K 1969/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis \nim öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war seit dem \n6. September 2004 am H-Gymnasium in E tätig. Mit Wirkung vom 1. August 2005 \nwurde er an das M-Gymnasium in M1 versetzt. Er begehrt die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. \n\n3\n\nDer Kläger legte am 27. Mai 1987 das Abitur ab und leistete vom 1. Juli 1987 bis \nzum 28. Februar 1989 seinen Zivildienst. Im Anschluss daran nahm er an der \nUniversität C2 das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II auf. Er \nlegte am 28. Juni 1996 die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die \nSekundarstufen I und II ab. \n\n4\n\nVom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1999 absolvierte er den Vorbereitungsdienst \nfür das Lehramt für die Sekundarstufe II und legte am 5. November 1998 die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II ab. \n\n5\n\nIn der Folgezeit war er als Referent bei verschiedenen Organisationen tätig.\n\n6\n\nDer Kläger wurde auf seine Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst vom \n4. Mai 2004 mit Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2004 ab dem 6. September 2004 als \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit \neingestellt und dem H-Gymnasium in E zugewiesen.\n\n7\n\nAm 16. Juli 2004 beantragte der Kläger die Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) lehnte diesen Antrag mit \nBescheid vom 5. August 2004 ab und führte aus: Nach § 6 Abs. 1 in Verbindung \nmit § 52 Abs. 1 Laufbahnverordnung (LVO) dürfe in das Beamtenverhältnis auf \nProbe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet habe. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MSWF NRW) habe mit Runderlass vom \n22. Dezember 2000 eine allgemeine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in \nVerbindung mit § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze zugelassen. Diese Ausnahmegenehmigung nach dem sog. \nMangelfach-Erlass ermögliche bei Lehrkräften mit „Mangelfächern\" ein Überschreiten \nder jeweiligen Höchstaltersgrenze um höchstens 10 Jahre. Bei den vom Kläger \nunterrichteten Fächern Deutsch und Russisch handele es sich jedoch nicht um \n„Mangelfächer\". Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei mithin nicht \nmöglich.\n\n9\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 4. September 2004 Widerspruch ein und \nbegründete diesen nachgehend wie folgt: Er habe nach dem Abitur Zivildienst \ngeleistet, der hinsichtlich der Überschreitung der Höchstaltersgrenze \nBerücksichtigung finden müsse. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass der \nentsprechende Erlass voraussetze, dass der Zivildienst ursächlich gewesen sei für \ndie verspätete Einstellung in den Schuldienst. Im übrigen beantrage er die \nRuhendstellung des Verfahrens, da Überlegungen zur Heraufsetzung der \nAltersgrenze von 35 auf 45 Jahre im Gange seien. \n\n10\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n3. April 2005 zurück und führte wie folgt aus: Der Kläger habe am 11. Oktober 2002 \nsein 35. Lebensjahr vollendet und damit zum Zeitpunkt seiner unbefristeten \nEinstellung in den Schuldienst am 6. September 2004 die Höchstaltersgrenze von \n35 Jahren überschritten gehabt. Eine Ausnahmegenehmigung für die Überschreitung \nder Höchstaltersgrenze könne auch nach dem sog. Mangelfach-Erlass nicht erteilt \nwerden. Die von dem Kläger unterrichteten Fächer seien keine „Mangelfächer\". Auch \ndie Berücksichtigung des vom Kläger geleisteten Zivildienstes führe zu keinem \nanderen Ergebnis. Die Höchstaltersgrenze dürfe nach dem Erlass des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung NRW (MSW NRW) vom 18. September 1995 bei \nBewerbern, deren Einstellung sich infolge Ableistens von Wehrdienst, Ersatzdienst \nund freiwilligem sozialem oder ökologischem Jahr verzögert habe, überschritten \nwerden, sofern sie im Zeitpunkt der vorgesehenen Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze um nicht \nmehr als die tatsächliche Dauer dieser Dienste überschritten haben. Es müsse \njedoch eine Kausalität zwischen dem Ableisten dieser Dienste und der verspäteten \nEinstellung bestehen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe zwar vom \n1. Juli 1987 bis zum 28. Februar 1989 für die Dauer von 20 Monaten Zivildienst \ngeleistet. Zwischen dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und seiner Einstellung \nin den Schuldienst seien jedoch fünf Jahre vergangen, so dass der Ersatzdienst nicht \nursächlich gewesen sei. Ausschlaggebend sei vielmehr die zunächst auf ein anderes \nZiel gerichtete Lebensplanung des Klägers gewesen. Im übrigen komme eine \nRuhendstellung des Verfahrens nicht in Betracht, da eine Änderung der \nLaufbahnverordnung derzeit nicht vorgesehen sei.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 3. Mai 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt ausführt: Das \nKausalitätserfordernis hinsichtlich der Zeit des Zivildienstes sei rechtsstaatlich nicht \nhaltbar, da es zu einer nicht wieder gutzumachenden Schlechterstellung dieser \nBewerber führe. Es bleibe abzuwarten, ob die bisherige Einstellungspraxis Bestand \nhabe. Im übrigen lägen Pläne zur Änderung der Laufbahnverordnung vor. Nicht \nzuletzt bestehe eine unzulässige Diskriminierung wegen Verstoßes gegen die \nEG-Richtlinie 2000/78/EG.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 5. August 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n3. April 2005 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 5. August 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n3. April 2005 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung \nin das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 4. November 2005 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. November 2005 zur Entscheidung \nübertragen worden ist (§ 6 VwGO).\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n23\n\nSie ist allerdings zulässig, insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 52 \nNr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchstabe c AG VwGO NRW örtlich zuständig, \ndenn der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen \ndienstlichen Wohnsitz in E. Die örtliche Zuständigkeit bleibt gemäß § 83 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG bestehen, obwohl der Kläger mit Wirkung vom \n1. August 2005 an eine Schule in M1 versetzt worden ist und sein neuer dienstlicher \nWohnsitz mithin im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln liegt (§ 1 \nAbs. 2 Buchstabe e AG VwGO NRW).\n\n24\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n25\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 5. August 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2005 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat \nweder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch \ndarauf, dass der Beklagte über seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Einstellung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts entscheidet.\n\n26\n\nDas Klagebegehren hat keinen Erfolg, weil der Kläger die Höchstaltersgrenze für \ndie Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zum Zeitpunkt der begehrten \nEinstellung überschritten hatte und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß \n§ 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO für das Ableisten des \nZivildienstes und im Hinblick auf den sog. Mangelfach-Erlass als ermessensfehlerfrei \nerweist.\n\n27\n\nDas Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des \nBeklagten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, bereits \ndeshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte \nsein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, den Kläger als \nBeamten auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben \nanderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. \nArt. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) von Bedeutung, an die regelmäßig höhere \nAnforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das \nAngestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind bislang nicht geprüft \nworden und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n28\n\nDie Klage hat auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, \ndass der Beklagte über seinen Einstellungsantrag erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entscheidet.\n\n29\n\nDieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger zu \ndem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage \nmaßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter \n- nämlich 38 Jahre und etwa 2 Monate - erreicht hat, das über dem durch die \nLaufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. \nWar das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des \nBeklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem \nHöchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n30\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 \n- 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132 und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, \n305.\n\n31\n\nDem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war \naber auch seinerzeit nicht stattzugeben. \n\n32\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren \nAnspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die \nEntscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \neinem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle des Klägers.\n\n33\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 \nBuchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 5 Abs. 1 \nBuchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen \nLaufbahnprüfung. Der Kläger ist Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift, da er \nvom 1. Februar 1997 bis zum 31. Januar 1999 den Vorbereitungsdienst leistete und \nam 5. November 1998 die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter für die \nSekundarstufen I und II ablegte. \n\n34\n\nNach § 52 Abs.1 LVO darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der \nLaufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere Vorschriften \nfür Lehrer an Schulen\" und die hier in § 50 genannten Lehrerlaufbahnen des \nLehramtes etwa für die Sekundarstufe II. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an \nöffentlichen Schulen - wie hier der Kläger mit Lehrbefähigung für die \nSekundarstufen I und II - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. \n\n35\n\nDie durch §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO auf der Grundlage des \n§ 15 LBG festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf \nVersorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine \nausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, verstößt \nauch nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n36\n\nSt. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, \nund - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, \nZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -; Beschluss vom \n22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -; Urteil der Kammer vom 13. Januar 2004 -\n 2 K 3067/02 -.\n\n37\n\nDas Gericht teilt auch nicht die Bedenken des Klägers hinsichtlich der \nVereinbarkeit der Altersgrenze mit europäischem Recht. Wie bereits die im \nJahresbericht 1998 des Europäischen Bürgerbeauftragten (abgedruckt im Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 1999 - C 300/143 -) \nwiedergegebene Stellungnahme des Rates ausführt, zählt das Lebensalter nicht zu \nden Auswahlkriterien für die Einstellung, die laut Statut verboten sind. Vielmehr wird \ndie Auffassung vertreten, dass die in Anhang III Artikel 1 Buchstabe g des Statuts \nvorgesehene Festlegung von Altersgrenzen keine „diskriminierende Maßnahme\" in \ndem Sinne darstelle, in dem dieser Begriff durch den Europäischen Gerichtshof für \nMenschenrechte und den Europäischen Gerichtshof verwendet werde. Im Weiteren \n(Nr. 4.1) werden Gesichtspunkte angeführt, welche eine Differenzierung bei der \nEinstellung nach dem Lebensalter objektiv gerechtfertigt erscheinen lassen. \n\n38\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003, a.a.O.\n\n39\n\nGibt es hiernach bereits keine zwingenden Gründe dafür, dass Altersgrenzen bei \nder Auswahl von Beamten für Gemeinschaftsinstitutionen gegen Gemeinschaftsrecht \nverstoßen, sind diese erst recht nicht für den in vielfacher Hinsicht anders \nstrukturierten Schuldienst des beklagten Landes anzuführen. Vielmehr kann durch \ndie Beachtung der Altersgrenze bei der Einstellung von Lehrern der - in den letzten \nJahren vielfach beklagten - Überalterung der Lehrerschaft entgegen gewirkt und zu \neiner ausgewogenen Altersstruktur beigetragen werden. Hinzu kommt, dass die \nAltersgrenze von 35 Jahren keine starre Grenze darstellt, sondern die gesetzlichen \nBestimmungen durch die Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten und \nsonstigen persönlichen Belastungen (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO) eine flexible \nHandhabung ermöglichen.\n\n40\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates \nvom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die \nVerwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/16 ff.). Zwar wird dort \nin Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 festgelegt, dass eine Diskriminierung wegen \ndes Alters grundsätzlich zu bekämpfen ist. Jedoch sieht Art. 6 ausdrücklich vor, dass \nes Fälle gerechtfertigter Ungleichbehandlung wegen des Alters geben kann. In \nAbsatz 1 heißt es:\n\n41\n\nUngeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten \nvorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine \nDiskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und \nim Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter \ninsbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Bildungspolitik, \nArbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind \nund die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich \nsind.\n\n42\n\nDerartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes \neinschließen:\n\n43\n\n...\n\n44\n\nc) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund \nder spezi- \n fischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes \noder auf \n Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem \n Eintritt in den Ruhestand.\n\n45\n\nDas in Nordrhein-Westfalen derzeit geltende Einstellungshöchstalter von \n35 Jahren entspricht diesen europarechtlichen Vorgaben. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchstabe c der EG-Richtlinie sieht als Rechtfertigung eines Höchstalters für die \nEinstellung ausdrücklich die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit \nvor dem Eintritt in den Ruhestand vor. Das Gericht teilt insoweit die vom Beklagten \nvertretene Auffassung, der Verordnungsgeber habe durch Einführung der \nAltersgrenze eine Mindestzeit des aktiven Dienstes sicherstellen wollen. Hintergrund \nist, dass der Dienstherr nach Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis \nzu dessen lebenslanger Alimentierung verpflichtet ist. Daher ist es auf der anderen \nSeite angemessen und erforderlich, durch die Einführung der Höchstaltersgrenze \nsicher zu stellen, dass die Arbeitskraft eines Beamten in einem zeitlichen \nMindestumfang zur Verfügung steht.\n\n46\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O.; Urteil der Kammer vom \n13. Januar 2004, a.a.O.\n\n47\n\nIst somit von der Wirksamkeit der vorgesehenen Altersgrenze auszugehen, so \nhatte der am 12. Oktober 1967 geborene Kläger diese Altersgrenze bereits am \n12. Oktober 2002 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in \nden Schuldienst am 6. September 2004 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 \nLVO um etwa 1 Jahr und 11 Monate überschritten hatte. \n\n48\n\nDer Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach \ndieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das \nInnenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter \ngemäß § 52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer \nderartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es \neiner sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang \nAbweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung \nder Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 \nSatz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen \nVerwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. \n\n49\n\nSeit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter \n\n50\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, \nm.w.N. -\n\n51\n\nPraxis eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von \nLehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In \nKonkretisierung dieser Praxis hat allerdings das MSWF NRW durch den Erlass vom \n22. Dezember 2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00), dessen Geltungsdauer durch \nErlass vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/05 verlängert worden ist, für Bewerber \nmit „Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu \n10 Jahren zugelassen. Der Kläger wird von dieser Regelung jedoch nicht erfasst, da \ndie Fächer Deutsch und Russisch keine Mangelfächer darstellen.\n\n52\n\nEin Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich auch \nnicht daraus, dass der Kläger von Juli 1987 bis Februar 1989 für die Dauer von \n20 Monaten seinen Zivildienst geleistet hat. Die seit dem Erlass des MSW NRW vom \n18. September 1995 (- ZB I-22/03-1157/95 -) gehandhabte Ermessensausübung \nsetzt entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202,\n\n54\n\nfür die Erteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze voraus, dass die \nAbleistung des Wehr- oder Zivildienstes die entscheidende und unmittelbare Ursache \nfür die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Vermeidbare Verzögerungen \nunterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der \nVerzögerung der Einstellung.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -; Beschlüsse vom \n20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, und vom \n7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, DÖD 2001, 260; Urteil vom 28. Mai 1993 \n- 6 A 510/91 -, m.w.N.\n\n56\n\nDer vom Kläger geleistete Zivildienst war jedoch nicht die entscheidende \nUrsache für seine verspätete Einstellung in den Schuldienst. Die entscheidende \nUrsache für die Überalterung des Klägers liegt vielmehr darin, dass er nach \nZivildienst, Studium und dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung eine \nandere Lebensplanung verfolgte (insbesondere Referententätigkeit).\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n59\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-13/2-k-1969-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-13/2-k-1969-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275819","retrieved":"2026-07-09 02:47:56.889566+00:00"}}