{"status":"available","doknr":"OLD275885","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1209.2K11.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"2 K 11/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \r\nE vom 27. September 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \r\n29. November 2004 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das \r\nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \r\nerneut zu entscheiden.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \r\ngleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 5. März 1967 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin im \r\nSchuldienst des beklagten Landes und begehrt ihre Übernahme in das \r\nProbebeamtenverhältnis. \n\n\r\n\r\n3\n\nNach dem Realschulabschluss und einer Ausbildung zur Bankkauffrau war sie \r\nvon Januar 1987 bis Mai 1995 in diesem Beruf tätig. Gleichzeitig besuchte sie das \r\nAbendgymnasium und erwarb im Jahre 1992 das Abitur.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 8. März 1994 gebar sie ihren Sohn I. \n\n\r\n\r\n5\n\nVom Wintersemester 1995/96 bis zum Sommersemester 1999 studierte sie an \r\nder Universität/Gesamthochschule F das Lehramt für die Primarstufe mit den \r\nFächern Deutsch, Mathematik und Evangelische Religionslehre und schloss das \r\nStudium am 9. Juni 1999 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die \r\nPrimarstufe mit den genannten Fächern ab. Dabei erzielte sie die Gesamtnote gut. \r\n\n\r\n\r\n6\n\nAm 27. September 1999 wurde die Tochter M geboren.\n\n\r\n\r\n7\n\nZwischen Februar 2000 und Januar 2004 durchlief sie den Vorbereitungsdienst \r\nund bestand am 23. Januar 2004 auch die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für \r\ndie Primarstufe mit den oben genannten Fächern mit der Gesamtnote gut. Der \r\nVorbereitungsdienst war vom 2. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 durch einen \r\nErziehungsurlaub unterbrochen. \n\n\r\n\r\n8\n\nNoch während des Erziehungsurlaubes wurde am 16. März 2001 das dritte Kind, \r\nU, geboren. \n\n\r\n\r\n9\n\nEbenfalls während des Erziehungsurlaubes war die Klägerin im \r\nSommersemester 2000 für ein Studium für Interkulturelle Pädagogik sowie vom \r\nWintersemester 2000/01 bis zum Wintersemester 2001/02 für ein weiteres Studium \r\nfür das Lehramt für die Sekundarstufe I mit dem Fach Englisch eingeschrieben. In \r\nbeiden Studiengängen erzielte sie keinen Abschluss.\n\n\r\n\r\n10\n\nSeit dem 10. Mai 2004 arbeitete sie vertretungsweise in einem befristeten \r\nAngestelltenverhältnis an Grundschulen in L. \n\n\r\n\r\n11\n\nMitte des Jahres 2004 bewarb sich die Klägerin in einem schulscharfen \r\nAusschreibungsverfahren um eine Festanstellung an der H-Gesamtschule in E1. Die \r\nBezirksregierung teilte ihr mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mit, sie habe in Aussicht \r\ngenommen, die Klägerin zum 6. September 2004 unter Berufung in das \r\nBeamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW \r\neinzustellen, sofern sie die laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. \r\nAndernfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den \r\nVorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vorgesehen. Die Klägerin stimmte \r\ndieser in Aussicht genommenen Einstellung mit Schreiben vom 13. Juli 2004 zu. Mit \r\nweiterem Schreiben vom 4. August 2004 bot die Bezirksregierung ihr einen \r\nArbeitsvertrag an, wonach sie ab dem 6. September 2004 als vollzeitbeschäftigte \r\nLehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt werden sollte. \r\nDie Klägerin unterzeichnete den Vertrag. \n\n\r\n\r\n12\n\nMit Schreiben vom 18. August 2004 übersandte sie ihren Lebenslauf und bat die \r\nBezirksregierung, die Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis zu \r\nüberprüfen. Sie habe die allgemeine Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg \r\nerworben. Der Beginn des Lehramtsstudiums 1993/94 habe sich durch \r\nSchwangerschaft, Geburt und Erziehungsurlaub wegen ihres im März 1994 \r\ngeborenen Sohnes I verzögert; im Anschluss an den Mutterschutz habe sie \r\nErziehungsurlaub genommen und anschließend ihrem damaligen Arbeitgeber \r\ngekündigt, um das Studium dann im Wintersemester 1995/96 aufzunehmen. Nach \r\nBeginn des Referendariats im Februar 2000 habe sie erneut zwei Jahre \r\nErziehungsurlaub nehmen müssen, um sich der Erziehung ihrer im September 1999 \r\nzu früh geborenen Tochter und ihres im März 2001 geborenen zweiten Sohnes \r\nwidmen zu können. Insgesamt habe sie über drei Jahre Erziehungszeiten in \r\nAnspruch genommen. \n\n\r\n\r\n13\n\nDie Bezirksregierung lehnte mit Bescheid vom 27. September 2004 die \r\nÜbernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab und führte zur \r\nBegründung aus, sie habe das für die Einstellung gemäß § 6 LVO maßgebliche \r\nHöchstalter von 35 Lebensjahren bereits mit Ablauf des 4. März 2002 überschritten. \r\nDie Kinderbetreuungszeiten der Klägerin rechtfertigten keine Ausnahme, weil sie \r\nnicht die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung seien. Vermeidbare \r\nVerzögerungen zwischen Geburt bzw. Betreuung und der Einstellung unterbrächen \r\nden Kausalzusammenhang.\n\n\r\n\r\n14\n\nHiergegen legte die Klägerin am 15. Oktober 2004 Widerspruch ein und führte \r\nspäter aus, anlässlich der Geburt ihres Sohnes I habe sich ihr Studium um \r\nmindestens 19 Monate verzögert und ihre beiden anderen Kinder hätten die \r\nAufnahme des Referendariats um weitere 24 Monate hinausgeschoben. Insgesamt \r\nseien damit Betreuungszeiten von 43 Monaten zu berücksichtigen, welche die \r\nÜberalterung von ca. 30 Monaten ausglichen. \n\n\r\n\r\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004, zugestellt am \r\n1. Dezember 2004, wies die Bezirksregierung den Widerspruch im wesentlichen mit \r\nfolgender Begründung zurück: Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten \r\nEinstellung in den Schuldienst am 6. September 2004 die Höchstaltersgrenze von \r\n35 Jahren um 30 Monate überschritten. Die Betreuungszeiten von 19 Monaten im \r\nZusammenhang mit der Geburt des ältesten Sohnes seien hierauf anzurechnen, weil \r\ndavon ausgegangen werden könne, dass allein diese Betreuung den Beginn des \r\nLehramtsstudiums hinausgezögert habe. Anderes gelte indes für den \r\nErziehungsurlaub vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002, der wegen der \r\nweiteren Kinder gewährt worden sei. Die Klägerin habe nämlich während dieser Zeit \r\ndas Studium der Interkulturellen Pädagogik und im Anschluss das Studium für das \r\nLehramt der Sekundarstufe I begonnen und während der Kinderbetreuung bis \r\neinschließlich zum Wintersemester 2001/2002 fortgesetzt. Diese neben der \r\nKinderbetreuung fortgesetzten Studien stellten eine vermeidbare Verzögerung dar, \r\ndie ihrerseits den Zeitpunkt der Einstellung über die Regelaltersgrenze \r\nhinausgeschoben hätten. Die Kinderbetreuung sei demnach nicht die \r\nausschließliche, unmittelbare Ursache für die verspätete Einstellung und könne bei \r\nBerechnung der Altershöchstgrenze nicht berücksichtigt werden. \n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klägerin hat am Montag, dem 3. Januar 2005 die vorliegende Klage \r\nerhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie führt aus, neben der vom \r\nBeklagten akzeptierten Verzögerung durch die Betreuung des ältesten Sohnes sei \r\nauch die Kinderbetreuung für den Zeitraum von Februar 2000 bis Januar 2002 im \r\nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW anzuerkennen. Sie habe nämlich das \r\nStudium der Interkulturellen Pädagogik und das Lehramtsstudium für die \r\nSekundarstufe I tatsächlich nicht fortgesetzt. Zwar sei sie eingeschrieben gewesen, \r\num finanzielle Vorzüge wie das Semesterticket nutzen zu können. Jedoch habe sie \r\nan keiner Vorlesung oder sonstigen Veranstaltung teilgenommen und habe keinen \r\nSchein erworben. Dies sei ihr neben der Betreuung ihrer Kinder auch nicht möglich \r\ngewesen. Zwischen Oktober 1999 bis einschließlich Ende März 2000 sei sie nicht an \r\nder Gesamthochschule F immatrikuliert gewesen. Dies sei erst zum 1. April 2000 \r\ngeschehen und habe bis zum 31. März 2002 gedauert. Sie habe zwar immer \r\nvorgehabt, in das Studium einzusteigen, doch habe ihr dies die intensive Betreuung \r\nder Kinder unmöglich gemacht.\n\n\r\n\r\n17\n\nZum Beleg hat die Klägerin eine Bescheinigung des Staatlichen Prüfungsamtes \r\nfür Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 10. März 2005 \r\nnachgereicht, wonach sie trotz Immatrikulation für das Fach Englisch (Sek. I) die \r\nZulassung zu einer Erweiterungsprüfung in diesem Fach nicht beantragt habe. Auch \r\nlägen keine Informationen für das Erbringen von Studienleistungen im Fach Englisch \r\nvor.\n\n\r\n\r\n18\n\nFerner hat sie Bescheinigungen der Universität - Gesamthochschule - F \r\nnachgereicht. Nach dem Inhalt der Bescheinigung vom 19. August 1999 war sie vom \r\n1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1999 für das Lehramtsstudium für die \r\nPrimarstufe eingeschrieben, das sie nach Prüfung beendet hat. Ausweislich der \r\nBescheinigung vom 7. Mai 2002 war sie zwischen dem 1. April 2000 und dem \r\n31. März 2002 immatrikuliert, wobei sie drei Semester für das Lehramt Sek. I mit dem \r\nFach Englisch und ein Semester für die Zusatzqualifikation Interkulturelle Pädagogik \r\neingeschrieben war. Die Exmatrikulation ist wegen fehlender Rückmeldung erfolgt. \r\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n20\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \r\nBezirksregierung E vom 27. September 2004 in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides vom 29. November 200 zu \r\nverpflichten, über \n\n\r\n\r\n21\n\n\r\n\r\n\r\nihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe \r\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \r\nentscheiden.\n\n\r\n\r\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n24\n\nEr beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt \r\nergänzend aus, die Kinderbetreuungszeiten von Februar 2000 bis Januar 2002 seien \r\nnicht ursächlich für die verzögerte Einstellung. Ein verbindlicher Nachweis dafür, \r\ndass die Klägerin ihr Studium tatsächlich nicht fortgesetzt habe, etwa der Beleg für \r\nein Urlaubssemester, sei nicht erbracht worden. Dies spreche dafür, dass sie - wenn \r\nauch möglicherweise in vermindertem Umfang - ihr Studium im fraglichen Zeitraum \r\nweitergeführt habe. Das Argument, die Klägerin sei lediglich der finanziellen Vorteile \r\nwegen eingeschrieben gewesen, sei bedenklich, da ihr eine solche \r\nrechtsmissbräuchliche Nutzung nicht unterstellt werden solle. Zudem liege es im \r\nBereich des Möglichen, dass sie an einer anderen Bildungseinrichtung für das \r\nStudium der Interkulturellen Pädagogik eingeschrieben gewesen sei. Im übrigen \r\nwiderspreche die Klägerin sich selbst, wenn sie zum einen vortrage, sie habe das \r\nZusatzstudium im Zeitraum ab Oktober 1999 tatsächlich nicht fortgesetzt, sei aber \r\ngleichwohl eingeschrieben gewesen, zum anderen aber behaupte, sie sei zwischen \r\nOktober 1999 und März 2000 überhaupt nicht immatrikuliert gewesen. Außerdem \r\nhabe sich die Klägerin jeweils nach der Geburt des zweiten und dritten Kindes für die \r\nImmatrikulation entschieden, was für die tatsächliche Erbringung von \r\nStudienleistungen spreche. \n\n\r\n\r\n25\n\nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. November 2005 dem \r\nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt worden. \r\nWegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n\n\r\n\r\n27\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n\r\n\r\n30\n\nSie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und insbesondere \r\nfristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die mit der \r\nZustellung des Widerspruchsbescheides am 1. Dezember 2004 zu laufen begann, \r\nam 3. Januar 2005 eingelegt worden. Das Fristende fiel auf Montag, den \r\n3. Januar 2005, da der 1. Januar 2005 ein Feiertag und der 2. Januar 2005 ein \r\nSonntag war.\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Klage ist auch in der Sache begründet. \n\n\r\n\r\n32\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung vom 27. September 2004 und der \r\nWiderspruchsbescheid vom 29. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen die \r\nKlägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Sie hat einen \r\nAnspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Übernahme bzw. \r\nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \r\nRechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.\n\n\r\n\r\n33\n\nDas Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass die Klägerin zu dem für \r\ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden \r\nZeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich \r\n37 Jahre und neun Monate - erreicht hat, das über dem durch die \r\nLaufbahnverordnung (LVO) vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren \r\nliegt. Da das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung \r\ndes Beklagten berechtigt war, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, \r\nweil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem \r\nHöchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen,\n\n\r\n\r\n34\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 \r\n- 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 -\r\n 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n\r\n\r\n35\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \r\nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren allerdings keinen \r\nunmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \r\nDie Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des \r\nDienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \r\nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \r\neinem solchen Amt ist abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \r\nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \r\nVoraussetzungen gehören.\n\n\r\n\r\n36\n\nDer Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin diese \r\nVoraussetzungen nicht erfüllt.\n\n\r\n\r\n37\n\nGemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der \r\nBeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - LVO - darf als Laufbahnbewerber, zu \r\ndenen gemäß §§ 5 Abs. 1 a, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LVO auch die Klägerin gehört, in \r\ndas Beamtenverhältnis nur eingestellt oder übernommen werden, wer das \r\n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin hatte diese Altersgrenze zwar \r\nbereits mit Ablauf des 4. März 2002 und damit zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in ein \r\nDauerbeschäftigungsverhältnis zum 6. September 2004 um 30 Monate überschritten. \r\n\n\r\n\r\n38\n\nDie Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO \r\nunschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder \r\nÜbernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung \r\neines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens \r\num drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. \r\nDabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die \r\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, \r\nanlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Eine \r\nim vorstehenden Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn \r\nsich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, d.h., wenn Geburt \r\nund/oder Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass \r\neine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des \r\n35. Lebensjahres möglich wurde. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO muss somit die Geburt \r\noder die Betreuung eines Kindes die entscheidende Ursache für die verzögerte \r\nEinstellung sein. Vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der \r\nEinstellung unterbrechen diesen Kausalzusammenhang,\n\n\r\n\r\n39\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher \r\nUmdruck S. 11 f., und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, \r\njeweils m.w.N.\n\n\r\n\r\n40\n\nVorliegend kann die Klägerin ursächliche Kinderbetreuungszeiten in diesem \r\nSinne vorweisen, welche die Überalterung von 30 Monaten ausgleichen. \n\n\r\n\r\n41\n\nZum einen konnte sie ihr Studium erst mit 18-monatiger Verspätung aufnehmen, \r\nweil zuvor ihr erster Sohn, I, am 8. März 1994 geboren wurde und betreut werden \r\nmusste. Ohne diese Schwangerschaft hätte sie das Studium bereits im \r\nSommersemester 1994, also zum 1. April 1994, aufnehmen können. Tatsächlich \r\nbegann die Klägerin ihr Lehramtsstudium erst im Wintersemester 1995/96, also zum \r\n1. Oktober 1995, und damit 18 Monate später. Die Anrechnung der Betreuungszeiten \r\nfür I ist im übrigen zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig (vgl. \r\nWiderspruchsbescheid S. 3 und 4).\n\n\r\n\r\n42\n\nZum anderen hat die Klägerin unmittelbar nach Antritt des Vorbereitungsdienstes \r\n(1. Februar 2000) zwischen dem 2. Februar 2000 und dem 31. Januar 2002 \r\ninsgesamt 24 Monate Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, nachdem am \r\n27. September 1999 die Tochter M und - nach Beginn des Erziehungsurlaubs - am \r\n16. März 2001 der zweite Sohn U geboren wurde. Dieser Erziehungsurlaub hat den \r\nZeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung um weitere 24 Monate hinausgezögert und \r\nist auf die Zeitspanne der Überalterung anzurechnen, weil die Geburt und die \r\nBetreuung der beiden jüngeren Kinder die entscheidende Ursache für diese \r\nVerzögerung war. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zwischen dem \r\n1. April 2000 und dem 31. März 2002 an der Universität F eingeschrieben war (ein \r\nSemester Interkulturelle Pädagogik und drei Semester Lehramtsstudium für die \r\nSekundarstufe I mit dem Fach Englisch). Es ist insoweit nicht der Auffassung des \r\nBeklagten zu folgen, der davon ausgeht, die Klägerin habe in dieser Zeit studiert, \r\nsodass dies und nicht die Betreuung ihrer Kinder die eigentliche Ursache für die \r\nverspätete Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis war. Vielmehr steht zur \r\nÜberzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich während ihres \r\nErziehungsurlaubes ganz oder überwiegend der Betreuung ihrer Kinder an Stelle der \r\nBerufsausbildung gewidmet hat, sodass die hierfür aufgewandten Zeiten \r\nanzurechnen sind.\n\n\r\n\r\n43\n\nHierzu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, NvWZ-RR 1999, \r\n132 f. -.\n\n\r\n\r\n44\n\nAnderes würde nur dann gelten, wenn sie während des Erziehungsurlaubes \r\neiner anderweitigen Tätigkeit - hier dem Zusatzstudium - in einem zeitlichen Umfang \r\nnachgegangen wäre, der zumindest einer Halbtagsstelle entsprochen hätte. Die \r\nKammer zieht nämlich in ständiger Rechtsprechung \n\n\r\n\r\n45\n\n- vgl. Urteile vom 9. Mai 2003 - 2 K 318/01 -, 15. März 2005 - 2 K 422/03 - und \r\n15. Juli 2005 - 2 K 525/04 -\n\n\r\n\r\n46\n\ndie zeitliche Grenze nicht mehr anrechenbarer Teilzeittätigkeiten regelmäßig dort, \r\nwo diese Tätigkeit derjenigen einer Halbtagsstelle oder mehr entspricht. Nur dann tritt \r\ndie anderweitige Tätigkeit so in den Vordergrund, dass nicht mehr von mindestens \r\n„überwiegender\" Kinderbetreuung gesprochen werden kann.\n\n\r\n\r\n47\n\nSo aber lag der Fall hier nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin \r\nüberhaupt tatsächliche Studienleistungen erbracht hat. Jedenfalls haben diese -\r\n sofern überhaupt vorhanden - keinesfalls einen Umfang erreicht, der dem einer \r\nHalbtagesstelle entspricht.\n\n\r\n\r\n48\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, lediglich beim Einschreiben für das Fach \r\nInterkulturelle Pädagogik und - ein Semester später - für das Fach Englisch für die \r\nSekundarstufe I die Universität aufgesucht zu haben. Darüber hinaus habe sie \r\nkeinerlei Studienaktivitäten entfaltet. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung und \r\nihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. \n\n\r\n\r\n49\n\nHierzu passen die Angaben des Staatlichen Prüfungsamtes vom 10. März 2005, \r\ndie Klägerin habe trotz Immatrikulation für das Fach Englisch weder die Zulassung zu \r\neiner Erweiterungsprüfung beantragt noch lägen insoweit Informationen über das \r\nErbringen von Studienleistungen vor. \n\n\r\n\r\n50\n\nVor allem spricht ihre damalige familiäre Situation, wie sie die Klägerin detailliert \r\nund überzeugend in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, massiv gegen die \r\ntatsächliche Erbringung von Studienleistungen. Im Frühjahr 2000, also zu der Zeit, \r\nals sie sich für das Fach Interkulturelle Pädagogik eingeschrieben hat, war sie mit \r\ndem sechsjährigen I, der noch in den Kindergarten ging, und der erst wenige Monate \r\nalten M stark belastet. Sie wandte morgens schon ca. 40 Minuten allein dafür auf, I in \r\nden Kindergarten zu bringen. Dabei nahm sie M im Kinderwagen mit. Den weiteren \r\nVormittag verbrachte sie mit dem Erledigen von Einkäufen und der Vorbereitung des \r\nMittagessens. Gleichzeitig musste M, die als „Frühchen\" geboren wurde und daher \r\nerhöhte Aufmerksamkeit und einen größeren Pflegeaufwand benötigte, betreut \r\nwerden (Wickeln, Stillen). Aufgrund der verfrühten Geburt litt sie an \r\nAnpassungsstörungen, was sich unter anderem in häufigem Erbrechen äußerte. \r\nEinmal in der Woche ging die Klägerin mit ihr am Vormittag zudem in eine sog. \r\nPEKIP-Gruppe. Mittags holte sie I vom Kindergarten ab und war gegen 13.00 Uhr mit \r\nihm wieder zuhause. Es gab Mittagessen, nach dem die Klägerin das Geschirr \r\nabwusch. An den Nachmittagen kümmerte sie sich verstärkt um I, der zu \r\nverschiedenen Aktivitäten gebracht werden musste. Da er kurz vor der Einschulung \r\nstand, übte sie auf Veranlassung seiner künftigen Schulleiterin mit ihm den \r\nSchulweg. Überdies hatte sich die Klägerin auch um die mit 140 m2 recht große \r\nWohnung zu kümmern, die von der Schwiegermutter angemietet war und geputzt \r\nwerden musste. Gleiches gilt für das - auch wegen des häufigen Erbrechens von M \r\nnotwendige - Reinigen der Wäsche. Bei all dem konnte die Klägerin nur \r\neingeschränkt auf die Hilfe anderer Personen zurückgreifen. Ihre Schwiegermutter \r\nstand ihr nur selten bei. Die Klägerin schilderte insoweit, dass sie einmal zwei \r\nWochen lang mit M im Krankenhaus gewesen sei. In dieser Zeit habe sich „natürlich\" \r\ndie Schwiegermutter um den Haushalt gekümmert. Weitere Hilfeleistungen im \r\nHaushalt habe sie nicht erbracht. Bei ihrem damaligen Ehemann, der von Beruf \r\nSchreinermeister ist, gab es während der letzten Jahre des Zusammenlebens \r\nmehrfach Phasen der Arbeitslosigkeit und Phasen mehrmonatiger Erwerbstätigkeit. \r\nUm den Haushalt und die Kinder hat er sich nach den Ausführungen der Klägerin nur \r\nwährend der Zeiten gekümmert, in denen er arbeitslos war. Insgesamt ergibt sich \r\ndamit bereits für die erste Jahreshälfte des Jahres 2000 ein Bild familiärer Belastung \r\nder Klägerin, das der tatsächlichen Aufnahme eines Studiums entgegensteht.\n\n\r\n\r\n51\n\nEine Änderung dieser Verhältnisse erfolgte Mitte des Jahres 2000. I wurde \r\neingeschult, was im Tagesablauf der Klägerin aber keine bedeutsamen \r\nVeränderungen zur Folge hatte („Kindergarten wurde durch die Schule ersetzt\"). Die \r\nKlägerin selbst wurde erneut schwanger, wobei es sich um eine \r\nRisikoschwangerschaft handelte, die sie in besonderem Maße belastete. Mit der \r\nSchwangerschaft zeichnete sich überdies eine Ehekrise ab. Der damalige Ehemann \r\nfasste gegen Ende des Jahres 2000 den Entschluss, das Leben mit der Klägerin und \r\nden zwei bzw. demnächst drei Kindern nicht fortzusetzen, war immer seltener \r\nzuhause und zog schließlich im September 2001 aus der gemeinsamen Wohnung \r\naus. Im Zuge dieser Ehekrise kümmerte er sich nicht mehr um den Haushalt und \r\nbetreute auch die Kinder nicht mehr in einer Weise, die die Klägerin entlastet hätte. \r\nAm 16. März 2001 kam das dritte Kind, U, zur Welt. Zehn Wochen später musste die \r\nKlägerin operiert werden und war zu diesem Zweck zwei Wochen im Krankenhaus. \r\nAußerdem war auch die Tochter M im Juni 2001 zwei Wochen im Krankenhaus. \r\nNachdem der Ehemann im September 2001 ganz ausgezogen war, nahm sich die \r\nKlägerin zudem im Dezember 2001 - als nunmehr alleinerziehende Mutter von drei \r\nKindern - eine eigene Wohnung. Dass sie bei diesen privaten Belastungen keine Zeit \r\nfand, auch noch Studienleistungen zu erbringen, drängt sich geradezu auf. \n\n\r\n\r\n52\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, diesen Angaben der Klägerin in der \r\nmündlichen Verhandlung zu ihren familiären Verhältnissen nicht zu folgen. Sie hat \r\nüberzeugend und sehr lebensnah vorgetragen und viele Einzelheiten beschrieben. \r\nDabei war sie mehrfach emotional sichtlich bewegt, als die Erinnerung an die \r\n„schlimme Zeit\", an die Entfremdung von ihrem Mann und schließlich an die \r\nTrennung von ihm die Oberhand gewann. Für die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens \r\nspricht insbesondere, dass sie für sie eher negative Umstände wie die Beteiligung \r\nihres Mannes an Haushaltsarbeiten nicht verschwieg. Daher ist ihren Angaben auch \r\nzu folgen, wonach ihr Mann diese Hilfeleistungen in der Zeit der Ehekrise einstellte. \r\nDies gilt unabhängig davon, dass sich beide kurz vorher - im Juni 2000 - noch \r\nkirchlich trauen ließen. Diese kirchliche Trauung erfolgte auf Betreiben der Klägerin, \r\ndie sich hiervon eine Stabilisierung der Beziehung erhoffte. Dass es dennoch zu \r\neiner Entfremdung der Eheleute kam, ist durchaus lebensnah. \n\n\r\n\r\n53\n\nFür die besondere familiäre Belastung der Klägerin, die einer Aufnahme von \r\nStudien an der Universität letztlich entgegenstand, spricht ferner, dass sie sich zwar \r\nim Jahr 1999 entschlossen hatte, trotz der Schwangerschaft mit bzw. der Geburt von \r\nM (27. September 1999) im Februar 2000 den Vorbereitungsdienst anzutreten, dies \r\naber dann doch nicht umzusetzen in der Lage war und stattdessen den \r\nErziehungsurlaub genommen hat. Wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt \r\nhat, war 1999 noch geplant, dass ihr Mann während des Vorbereitungsdienstes der \r\nKlägerin seinerseits Erziehungsurlaub nehmen und sich um Kinder und Haushalt \r\nkümmern sollte. Das konnte aber nicht realisiert werden, weil M als „Frühchen mehr \r\nzu päppeln war als ein normales Kind\" und sich auch die Klägerin selbst zu schwach \r\nfür den Vorbereitungsdienst gefühlt hat. \n\n\r\n\r\n54\n\nDesweiteren vermochte sie überzeugend darzulegen, weshalb sie trotz der \r\nbelastenden häuslichen Situation den Entschluss fasste, sich für das Zusatzstudium \r\neinzuschreiben. Die Zusatzqualifikation Interkulturelle Pädagogik war für sie von \r\nInteresse, weil sie bereits während des Erststudiums Veranstaltungen in dieser \r\nRichtung belegt hatte und in Brennpunkten mit hohem Ausländeranteil Kenntnisse \r\netwa der türkischen Sprache von Vorteil sind. Für das Fach Englisch hat sie sich \r\neingeschrieben, weil seinerzeit Englisch auch an Grundschulen eingeführt werden \r\nsollte, eine entsprechende Ausbildung für die Primarstufe aber noch nicht existierte \r\nund sie daher auf den Studiengang für die Sekundarstufe I angewiesen war. Zum \r\nZeitpunkt der Einschreibungen im Frühjahr bzw. Herbst des Jahres 2000 rechnete \r\nsie noch damit, auch Studienleistungen erbringen zu können, da sie die Betreuung \r\nder Kinder durch ihren Mann, mit dem sie seinerzeit noch zusammen lebte, und \r\ndurch ihre Schwiegermutter für möglich hielt. Dass und warum es dazu letztlich doch \r\nnicht gekommen ist, wurde oben ausgeführt. Insbesondere das Zusatzstudium im \r\nFach Englisch, für das die Klägerin seit dem 1. Oktober 2000 für insgesamt drei \r\nSemester eingeschrieben war, konnte wegen der zunehmenden Entfremdung der \r\nEheleute, dem damit einhergehenden Verlust von Hilfestellungen seitens des \r\nMannes und der Risikoschwangerschaft mit und der Geburt von Lennard am \r\n16. März 2001 entgegen ursprünglicher Planung nicht aufgenommen werden.\n\n\r\n\r\n55\n\nSchließlich spricht nicht für das tatsächliche Erbringen von Studienleistungen, \r\ndass es der Klägerin trotz dreier Kinder gelang, ab Februar 2002 den \r\nVorbereitungsdienst für sich zu organisieren. Wie sie geschildert hat, war es ihr \r\ngelungen, für I einen Tagesstättenplatz in B zu bekommen und die beiden anderen \r\nKinder tagsüber bei einer Tagesmutter in E1 unterzubringen, für die sie monatlich \r\n275 Euro zu zahlen hatte. Die hiermit verbundenen zusätzlichen finanziellen \r\nBelastungen dürften für die Klägerin vorher - ohne die Dienstbezüge aus dem \r\nVorbereitungsdienst - kaum finanzierbar gewesen sein.\n\n\r\n\r\n56\n\nNach alledem hat die Klägerin tatsächliche Studienleistungen in der Zeit vom \r\n1. April 2000 bis zum 31. März 2002 jedenfalls nicht in einem Umfang erbracht, der \r\ndem einer Halbtagsstelle entspricht. Damit ist die 24-monatige Zeit des \r\nErziehungsurlaubes als Kinderbetreuungszeit zu berücksichtigen. Zusammen mit den \r\n18 Monaten, um die sich die Aufnahme des Erststudiums wegen der Geburt des \r\nältesten Kindes verzögert hat, ergeben sich Betreuungszeiten, welche die \r\nZeitspanne der Überalterung von 30 Monaten übersteigen. Einer Übernahme in das \r\nBeamtenverhältnis auf Probe steht daher nicht entgegen, dass die Klägerin zum \r\nZeitpunkt ihrer Festanstellung das 35. Lebensjahr überschritten hatte.\n\n\r\n\r\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \r\nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n59\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \r\nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \r\nerachtet.\n\n\r\n\r\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-09/2-k-11-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-09/2-k-11-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275885","retrieved":"2026-07-09 02:48:02.297073+00:00"}}