{"status":"available","doknr":"OLD275887","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1209.13K9218.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"13 K 9218/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seiner Bescheide \r\nvom 13. Januar 2003, 23. Juni 2003 und 2. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom \r\n27. November 2003 verpflichtet, dem Kläger über das bereits Gewährte hinaus Zuschüsse zu \r\nden Betriebsausgaben der Fachberatungsstelle für den Personenkreis gemäß § 72 BSHG in S \r\nfür die Jahre 2001 und 2002 mit der Maßgabe zu bewilligen, dass bezüglich der Mitarbeiterin \r\nFrau T Personalkosten aus der Vergütungsgruppe BAT IV a berücksichtigt werden. \n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \r\nwerden.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann \r\ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \r\nfalls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger plante die Einrichtung einer Fachberatungsstelle für den \r\nPersonenkreis gemäß § 72 BSHG in S. Unter dem 24. März 1998 beantragten der \r\nKläger und das Diakonische Werk des Kirchenkreises M, das sich zunächst auch an \r\nder Fachberatungsstelle beteiligen wollte, beim Beklagten die Gewährung von \r\nZuschüssen zu den Betriebsausgaben. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom \r\n9. März 1999, grundsätzlich sei die Einrichtung einer Fachberatungsstelle in S zu \r\nbefürworten. Er - der Beklagte - sehe den dringenden Bedarf, in S eine \r\nFachberatungsstelle einzurichten, und habe ein Interesse daran, den „X´ im S1 (S)\" \r\nzu schließen, um ein flächendeckendes Hilfeangebot für den Personenkreis gemäß \r\n§ 72 BSHG im S1 aufzubauen. Seine Förderrichtlinien sähen im ambulanten Bereich \r\ndie Übernahme der Personal- und Sachkosten zu je 50 v.H. durch den örtlichen und \r\nüberörtlichen Sozialhilfeträger vor. Nach Mitteilung der Stadt S stünden jedoch im \r\nHaushalt 1999 für die Maßnahme keine Mittel zur Verfügung.\n\n\r\n\r\n3\n\nNachdem die Stadt S entsprechende Mittel bereitgestellt hatte (Ratsbeschluss \r\nvom 31. Januar 2000), nahm der Kläger die Fachberatungsstelle am 1. Februar 2000 \r\nin Betrieb.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe \r\nden Förderungsantrag bei der Mittelanmeldung für den Haushalt 2000 berücksichtigt. \r\nIn der Anlage gebe er seine Richtlinien zur Kenntnis. Zudem mache er darauf \r\naufmerksam, dass Personalkosten für die 0,5-Verwaltungskraft nur bis zur \r\nVergütungsgruppe BAT VII übernommen würden. Mit Schreiben vom 27. April 2000 \r\ngab er u.a. nochmals seine Richtlinien zur Kenntnis und wiederholte seinen Hinweis \r\nzu den Personalkosten für die Verwaltungskraft.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 7. Dezember 2000 bewilligte der Beklagte für die Zeit von \r\nFebruar bis Dezember 2000 vorläufig einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben der \r\nFachberatungsstelle. Dabei berücksichtigte er bei Frau T (Sozialarbeiterin, Leiterin \r\nder Fachberatungsstelle) Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IV b, \r\nobschon der Kläger - der tatsächlichen Vergütung entsprechend - Personalkosten \r\nnach Vergütungsgruppe BAT IV a beantragt hatte. Der Bescheid enthielt den \r\nHinweis, das Personalkosten für Sozialarbeiter/-innen nur bis maximal \r\nVergütungsgruppe BAT IV b refinanziert werden könnten.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Dezember 2001 bewilligte der Beklagte für das Jahr 2001 \r\nvorläufig einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben. Dabei berücksichtigte er bei \r\nFrau T wie beantragt Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IV a. Zudem \r\nwies er darauf hin, Personalkosten gemäß Vergütungsgruppe BAT IV a für bereits \r\nbeim Kläger beschäftigtes und anerkanntes Personal könne zunächst nur unter \r\nVorbehalt refinanziert werden. Bei Neueinstellungen sei nur eine Anerkennung bis \r\nmaximal Vergütungsgruppe BAT IV b möglich. Unter dem 18. Dezember 2002 erließ \r\nder Beklagte einen entsprechenden, in den erwähnten Punkten gleichlautenden \r\nBescheid für das Jahr 2002.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 2003, geändert durch Bescheid vom 23. Juni 2003, \r\nsetzte der Beklagte den Zuschuss für die Zeit von Februar bis Dezember 2000 \r\nabschließend fest. Dabei legte er, abweichend von seinem Bescheid vom \r\n7. Dezember 2000, bei Frau T Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IV a \r\nzugrunde, unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 27. April 2000.\n\n\r\n\r\n8\n\nMit weiterem Bescheid vom 13. Januar 2003, geändert durch Bescheid vom \r\n23. Juni 2003, legte der Beklagte den Zuschuss für das Jahr 2001 abschließend fest \r\nund beließ es für die Personalkosten von Frau T bei der Vergütungsgruppe BAT IV b. \r\nEntsprechendes regelte er mit Bescheid vom 2. Juni 2003 für das Jahr 2002.\n\n\r\n\r\n9\n\nDen gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit \r\nWiderspruchsbescheid vom 27. November 2003 als unbegründet zurück. Er führte er \r\naus, wie dem Bescheid vom 7. Dezember 2002 zu entnehmen sei, sei eine \r\nRefinanzierung der Fachkräfte nach maximal BAT IV b vorgesehen. Spätestens zu \r\ndiesem Zeitpunkt sei dem Kläger bekannt gewesen, dass eine Anerkennung der \r\nFachkraftgehälter darüber hinaus nicht möglich sei.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Kläger hat am 23. Dezember 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er \r\nvor: \n\n\r\n\r\n11\n\nEr habe die Fachberatungsstelle im Vertrauen auf die Richtlinien des Beklagten \r\nübernommen, geführt und personell besetzt. Die Richtlinien sähen aber eine \r\nBerücksichtigung von Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IV a vor. \r\nInsbesondere habe er darauf vertraut, dass diese Regelung nicht nur für ein Jahr \r\ngelten würde. Dieser Vertrauensschutztatbestand sei in einem Telefonat von Herrn G \r\nmit einer Mitarbeiterin des Beklagten im Dezember 2000 ausdrücklich bestätigt \r\nworden. Herrn G sei bedeutet worden, der entsprechende Hinweis im Bescheid vom \r\n7. Dezember 2000 gelte nur für Neuanträge, nicht aber für den Kläger.\n\n\r\n\r\n12\n\nDes Weiteren sei die Eingruppierung von Frau T nach Vergütungsgruppe \r\nBAT IV a tarifrechtlich zutreffend. Es handele sich um ein besonderes schwieriges \r\nAufgabengebiet, das mit einer außergewöhnlichen Gefahrensituation verbunden sei. \r\nZudem sei Frau T die Leiterin der Fachberatungsstelle. Davon abgesehen sei sie \r\nschon seit Jahren beim ihm, dem Kläger, beschäftigt und in Vergütungsgruppe \r\nAVR IV a eingruppiert. Schließlich stehe ihm - dem Kläger - der geltend gemachte \r\nFörderungsanspruch nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu. Der Beklagte \r\nberücksichtige in sog. Altfällen Personalkosten nach Vergütungsgruppe BAT IVa. Die \r\nFachberatungsstelle S falle auch darunter, weil der Beklagte erst nach deren \r\nInbetriebnahme auf eine Änderung der Förderungspraxis hingewiesen habe.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung \r\nseiner Bescheide vom 13. Januar 2003, 23. Juni 2003 und 2. Juni \r\n2003 und des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003 \r\nzu verpflichten, ihm über das bereits Gewährte hinaus \r\nZuschüsse zu den Betriebsausgaben der Fachberatungsstelle \r\nfür den Personenkreis gemäß § 72 BSHG in S für die Jahre 2001 \r\nund 2002 mit der Maßgabe zu bewilligen, dass bezüglich der \r\nMitarbeiterin Frau T Personalkosten aus der Vergütungsgruppe \r\nBAT IV a berücksichtigt werden.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n\r\n\r\n17\n\nund macht geltend:\n\n\r\n\r\n18\n\nSein Rechnungsprüfungsamt habe im Jahre 2000 den Abrechnungsbereich der \r\nFachberatungsstellen geprüft und dabei zum Ausdruck gebracht, dass eine \r\nEingruppierung der Fachkräfte nach Vergütungsgruppe BAT IV a unzutreffend sei. \r\nDas sei den Einrichtungen im Rahmen der Zuwendungsbescheide für 2000 mitgeteilt \r\nworden. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz. Die Richtlinien sähen eine \r\nFörderung bis lediglich maximal Vergütungsgruppe BAT IV a vor. Auch sei in dem \r\nBeschluss des Rates der Stadt S vom 31. Januar 2000 über die Förderung der \r\nFachberatungsstelle des Klägers von einer Einstufung der Fachkräfte nur in die \r\nVergütungsgruppe BAT IV b die Rede. Auf jeden Fall sei ein etwaiger \r\nVertrauenstatbestand durch den Hinweis im Bescheid vom 7. Dezember 2000 \r\nbeseitigt worden. Das vom Kläger behauptete Telefonat von Dezember 2000 sei \r\nnicht aktenkundig und werde bestritten.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Eingruppierung von Frau T in die Vergütungsgruppe BAT IV a sei \r\ntarifrechtlich nicht korrekt. Insoweit verweise er auf ein Urteil des \r\nBundesarbeitsgerichtes vom 6. August 1997. Die von ihn praktizierte Altfallregelung, \r\ndie aufgrund von Vertrauensschutzüberlegungen für solche Einrichtungen gelte, die \r\nschon vor dem 1. Februar 2000 gefördert worden seien, seien auf den Kläger schon \r\nin Anbetracht des Beschlusses des Rates der Stadt S vom 31. Januar 2000 nicht \r\nanwendbar.\n\n\r\n\r\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n\r\n\r\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n22\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \r\nseinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu, § 113 Abs. 5 \r\nSatz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n24\n\nAus einer nicht durch ein spezielles Gesetz geregelten Förderpraxis, die ggf. in \r\neiner nur verwaltungsintern verbindlichen Verwaltungsvorschriften festgehalten ist, \r\nkann sich mittels des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des \r\nVertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 \r\nGG) ein Anspruch des Bürgers auf Förderung ergeben.\n\n\r\n\r\n25\n\nWas das Gebot des Vertrauensschutzes angeht, kann ein \r\nSubventionsempfänger zwar nicht generell damit rechnen, dass sich an der \r\nFörderpraxis nichts ändert. Es sind jedoch Fälle denkbar, dass aufgrund bestimmter \r\nUmstände ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen eine Beschränkung der \r\nErmessensausübung auf eine Gewährung der beantragten Zuwendungen nach \r\nMaßgabe der Verwaltungspraxis gebietet. Ein solches Vertrauen setzt außer einer \r\nentsprechenden Vertrauensbetätigung des Betroffenen eine Schutzwürdigkeit der \r\nVertrauensbetätigung voraus. Der Gleichheitssatz begründet zu Gunsten jedes \r\nZuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, entsprechend der Förderpraxis \r\nbehandelt zu werden. Das gilt nur dann nicht, wenn es für ein Abweichen von der \r\nFörderpraxis im Einzelfall einen sachlichen Grund gibt. In gleicher Weise kann eine \r\neinmal bestehende Förderpraxis nur aus sachlichen Gründen geändert werden.\n\n\r\n\r\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 -, NVwZ 1998, 273, und Urteil \r\nvom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -, NVwZ 203, 1384; VG Mainz, Urteil vom \r\n3. April 2003 - 1 K 919/02.MZ - Juris.\n\n\r\n\r\n27\n\nWendet man diese Grundsätze auf den Fall des Klägers an, ergibt sich, dass ihm \r\nder geltend gemachte Anspruch zusteht.\n\n\r\n\r\n28\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt das Gebot des Vertrauensschutzes in Betracht. \r\nNach den - nur verwaltungsintern verbindlichen - Richtlinien des Beklagten über die \r\nGewährung von ambulanten und stationären Hilfen für den Personenkreis gemäß \r\n§ 72 BSHG die, so weit hier von Bedeutung, seit dem 1. Januar 1996 gelten (im \r\nweiteren: Richtlinien), Anlage zu Teil II Nr. 1.6, können die Fachkräfte bis maximal \r\nVergütungsgruppe BAT IV a abgerechnet werden. Dementsprechend ist der \r\nBeklagte bis 2000 verfahren und zwar soweit ersichtlich mit der Maßgabe, dass die \r\nVergütungsgruppe BAT IV a stets dann berücksichtigt wurde, wenn der Träger die \r\nFachkraft entsprechend entlohnte. Auf diese Verwaltungspraxis des Beklagten \r\nvertrauend hat der Kläger seine Fachberatungsstelle geplant und dann am \r\n1. Februar 2000 in Betrieb genommen, sodass er grundsätzlich gegen eine \r\nübergangslose Änderung der Förderungspraxis geschützt sein dürfte. Ob dem \r\nVertrauen des Klägers wegen des Hinweises im Bescheid vom 7. Dezember 2000 \r\ndie Grundlage entzogen worden war, ob dann ggf. eine gewisse Übergangszeit \r\neinzuräumen wäre und welche Bedeutung dem Telefongespräch zukommt, das nach \r\nAngaben des Klägers Herr G im Dezember 2000 mit einer Mitarbeiterin des \r\nBeklagten geführt hat, kann das Gericht offen lassen. Denn der geltend gemachte \r\nAnspruch steht dem Kläger bereits unter einem anderen Gesichtspunkt zu.\n\n\r\n\r\n29\n\nIn gleicher Weise kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Förderpraxis aus \r\nsachlichen Gründen geändert hat. Allerdings spricht vieles dafür, dass die geänderte \r\nHandhabung der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des \r\nBundesarbeitsgerichtes zur Vergütungsgruppe AVR IV a, die in etwa der \r\nVergütungsgruppe BAT IV a gleichzusetzen ist, entspricht.\n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. BAG, Urteil vom 6. August 1997 - 4 AZR 195/96 -, Juris.\n\n\r\n\r\n31\n\nDer Anspruch der Klägers ergibt sich jedenfalls aus dem Gleichheitssatz. Der \r\nBeklagte weicht im Falle des Klägers ohne sachlichen Grund von seiner Praxis bei \r\nden Altfällen (Altfallregelung) ab.\n\n\r\n\r\n32\n\nDer Beklagte hat seine Förderpraxis ab dem Jahr 2001 geändert, in dem er die \r\nberücksichtigungsfähigen Personalkosten bei Fachkräften von Vergütungsgruppe \r\nBAT IV a auf IV b umgestellt hat. Zugleich wendet er unter Berufung auf den \r\nGedanken des Vertrauensschutzes beim Übergang von der alten zur neuen \r\nFörderungspraxis eine Altfallregelung an. Danach werden alle Fachberatungsstellen, \r\ndie schon vor 2000 gefördert worden sind und bei denen Personalkosten für \r\nFachkräfte nach Vergütungsgruppe BAT IV a berücksichtigt worden sind, auch ab \r\n2001 entsprechend gefördert, so weit es sich um Beschäftigte handelt, die bereits \r\nnach der bisherigen Förderpraxis entsprechend berücksichtigt worden ist. Da bis auf \r\nwenige Ausnahmen alle Fachberatungsstellen für den Personenkreis gemäß § 72 \r\nBSHG im Bereich des Beklagten vor 2000 in Betrieb genommen worden sind, kommt \r\ndie Altfallregelung fast allen Trägern von Fachberatungsstellen zugute. \n\n\r\n\r\n33\n\nDie beschriebene Förderpraxis einschließlich der Altfallregelung ist eingeführt \r\nworden, ohne dass zugleich auch der Text der Richtlinien entsprechend geändert \r\nworden wäre. Das dürfte unschädlich sein, weil es sich nur um nach Innen gerichtete \r\nVerwaltungsanweisungen handelt und maßgeblich die tatsächliche Handhabung \r\nist.\n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 a.a.O.\n\n\r\n\r\n35\n\nEs kann dahinstehen, ob sich die Altfallregelung zwingend aus dem Gebot des \r\nVertrauensschutzes ergibt oder ob der Beklagte, zumindest teilweise, in sachlich \r\nvertretbarer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens verfährt. Falls - wofür \r\neiniges sprechen dürfte - die zweite Möglichkeit zutrifft, hat der Kläger einen \r\nAnspruch ebenso behandelt zu werden, wenn es bei ihm für ein Abweichen von der \r\nAltfallregelung keinen sachlichen Grund gibt. So ist es aber hier.\n\n\r\n\r\n36\n\nDer Beklagte stützt die von ihm praktizierte Altfallregelung auf den Gedanken des \r\nVertrauensschutzes. Aus diesem Blickwinkel gibt es aber keinen sachlichen \r\nUnterschied zwischen den Fachberatungsstellen, die bereits vor dem Jahr 2000 in \r\nBetrieb genommen und gefördert worden sind, einerseits und der \r\nFachberatungsstelle des Klägers andererseits. Die zuerst genannten \r\nFachberatungsstellen sind im Vertrauen darauf, dass die Personalkosten für \r\nFachkräfte entsprechend der in den Richtlinien niedergelegten Förderpraxis, d. h. - \r\nfalls tatsächlich so vergütet - nach Vergütungsgruppe BAT IV a, berücksichtigt \r\nwerden, eingerichtet und betrieben worden. Das trifft in gleicher Weise aber auch auf \r\ndie Fachberatungsstelle des Klägers zu. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der \r\nÄnderung der Förderpraxis im Dezember 2000 war die Fachberatungsstelle des \r\nKlägers ebenfalls schon in Betrieb. Zwar war das erst seit dem 1. Februar 2000 der \r\nFall. Dieser Umstand stellt jedoch kein sachliches Kriterium dafür dar, den Kläger von \r\nder Altfallregelung auszunehmen. Denn unter dem Gesichtspunkt des \r\nVertrauensschutzes kommt es maßgeblich darauf an, dass eine Fachberatungsstelle, \r\nwas die personelle und sachliche Ausstattung und Einrichtung angeht, in Betrieb \r\ngenommen ist und damit bestimmte Dispositionen getroffen worden sind, so dass der \r\nTräger die Einrichtung nicht von Heute auf Morgen ohne wirtschaftliche Einbußen \r\nauflösen kann. Dem Beschluss des Rates der Stadt S vom 31. Januar 2000 kommt in \r\ndiesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil es hier allein um die Förderung \r\ndurch den Beklagten geht und sich im Übrigen die Stadt S bei der Förderung jeweils \r\ndem anschließt, was der Beklagte festsetzt hat.\n\n\r\n\r\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \r\nVwGO.\n\n\r\n\r\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \r\nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-09/13-k-9218-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-09/13-k-9218-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275887","retrieved":"2026-07-09 02:48:02.479857+00:00"}}