{"status":"available","doknr":"OLD275886","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1209.11K7450.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"11 K 7450/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2004 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 3. November 2004 \nverpflichtet, der Klägerin die unter dem 23. September 2003 beantragte Befreiung \nnach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches für die Errichtung und Erweiterung einer \nMobilfunkanlage auf dem Dachstandort L1straße 11 - 13 in \n00000 L (Gemarkung G1) zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft im Konzern der U AG, deren Kerngeschäft in \nder Bereitstellung von Antennenträgern besteht, die sie bundesweit realisiert, betreibt \nund Funkdienstbetreibern, insbesondere der U-Mobile Deutschland GmbH, zur \nVerfügung stellt.\n\n3\n\nSie betreibt bereits seit längerem ohne Baugenehmigung eine Mobilfunkanlage \nmit GSM-Antennen auf dem Dachstandort L1straße 11-13 in 00000 L (Gemarkung \nG1), der in einem durch den Bebauungsplan Nr. 146 aus dem Jahre 1976 \nfestgesetzten reinen Wohngebiet liegt. Das Antennentragrohr hat eine Höhe von \n9,385 m ab Dachaustritt, der seinerseits in einer Höhe von etwa 11 m liegt.\n\n4\n\nUnter dem 23. September 2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Errichtung der \nbereits vorhandenen Mobilfunkanlage und deren Erweiterung für den UMTS-Betrieb \nmit Austausch der drei Antennen, die jeweils eine Höhe von 2,10 m, eine Breite von \netwa 25 cm und eine Tiefe von etwa 12 cm besitzen und am oberen Ende des \nTragrohres angebaut werden. In dem beigefügten Memorandum der U-Mobile \nDeutschland GmbH vom 18. September 2003 heißt es: Mit dem Mobilfunkstandort \nsolle das Wohn-, Geschäfts- und Gewerbegebiet nördlich von L-V versorgt werden. \nAußerdem diene der Standort der Versorgung eines Teilbereichs der Bahnstrecke \nvon Vnach E2 . Ohne die Sendeanlage wäre dieser Bereich nur unzureichend und in \nweiten Teilen gar nicht mit Mobilfunk (U-D1 und UMTS) versorgt. Sie sei daher \ninsoweit aus funktechnischer Sicht zwingend erforderlich. Zu den Nachbarstationen \nwürden bestimmte Abstände eingehalten, von denen nur innerhalb einer begrenzten \nToleranz abgewichen werden könne, um nicht die gesamte Netzstruktur \nfunktionsunfähig werden zu lassen.- Dem Antrag ebenfalls beigefügt war eine \nStandortbescheinigung der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation \nund Post (RegTP) vom 18. September 2003 zum Nachweis der Gewährleistung des \nSchutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen \nentstehenden elektromagnetischen Feldern nach den Regelungen der Verordnung \nüber das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder \n(BEMFV).\n\n5\n\nAuf die Aufforderung des Beklagten, die geprüften Alternativstandorte außerhalb \ndes reinen Wohngebietes darzustellen, ergänzte die U-Mobile Deutschland GmbH \nihre Standortbegründung unter dem 3. Dezember 2003 wie folgt: Im Vorfeld seien \ninnerhalb eines bestimmten Suchkreises vier Alternativen geprüft worden (E2 Str. Tor \n1, Tstr. 10, E2 Str. 53 und L1str. 16). Bei allen Objekten hätten die Eigentümer \nabgesagt.\n\n6\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte die Befreiung mit Bescheid vom 26. Januar 2004 \nab und führte hierzu aus: Gründe für eine Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes seien nicht erkennbar. Das beantragte Bauvorhaben zähle nicht \nzu den Nutzungen, die nach § 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der \nGrundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in einem reinen Wohngebiet \nausnahmsweise zugelassen werden könnten. Mobilfunkanlagen seien nämlich \nBestandteil eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes und damit \nplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzungen zu beurteilen. Eine \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit lasse sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO herleiten, weil die Anlage weder dem Baugebiet selbst, noch seinem \nNutzungszweck diene. Des weiteren liege der geplante Standort in unmittelbarer \nNachbarschaft zu den sensiblen Nutzungen der Ischule in ca. 50 m, des \nKindergartens L2weg 13 in ca. 30 m und des Kindergartens L1str. 24 in ca. 80 m \nEntfernung.\n\n7\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor: Das Vorhaben \nsei bereits als Ausnahme gemäß § 31 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §§ 3, 14 Abs. \n2 Satz 2 BauNVO zulässig, da die Antennenanlage ein untergeordneter Bestandteil \neines übergreifenden Versorgungssystems mit Mobilfunkdienstleistungen sei und \ndamit eine fernmeldetechnische Nebenanlage darstelle. Jedenfalls aber seien die \nVoraussetzungen der beantragten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. \nDie Grundzüge der Planung würden durch die Mobilfunkanlage am betreffenden \nStandort nicht berührt. Es genüge insoweit, dass die bauliche Anlage keine prägende \nWirkung auf das Baugebiet habe und den Nutzungscharakter des Baugebietes nicht \nentgegen seiner gesetzlichen Typik ändere. Die Mobilfunkstation sei dem \nHauptzweck des Baugebietes, der Wohnnutzung zu- und untergeordnet. Die \nMobilfunkkommunikation sei zwar nicht notwendig an die Wohnnutzung gekoppelt, \naber in deren Rahmen eine in heutiger Zeit erwartete Nutzung. Speziell die UMTS-\nAnlage halte sich aufgrund ihrer geringen Reichweite von 100-2.000 m auch im \nRahmen der Versorgungsreichweite des Wohngebietes. Zudem besitze die Anlage \nkeinerlei Störungspotential. Darüber hinaus sei die Befreiung aus Gründen des \nWohls der Allgemeinheit gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erforderlich, d.h. \nvernünftigerweise geboten, da der Bau der Antenne an dem geplanten Ort notwendig \nsei, um die flächendeckende Mobilfunkversorgung technisch gewährleisten zu \nkönnen, für die ein öffentlich-rechtlicher Auftrag bestehe (§§ 17, 18 des \nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1120) - TKG 1996). \nZumindest sei die Anlage jedoch gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich \nvertretbar, weil sie Ergebnis einer bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 BauGB \nsein könnte, und aufgrund dessen, dass sie den Gebietscharakter in seiner \ngesetzlichen Typik nicht verändere, die Grundzüge der Bauleitplanung nicht \nbeeinträchtigt seien. Die Abweichung sei auch unter Berücksichtigung nachbarlicher \nInteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das Vorhaben berühre keine \nnachbarschützenden Vorschriften. Insbesondere werde die Gebietsart nicht \nbeeinträchtigt. Von ihm gingen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. \nWie sich aus der Standortbescheinigung der RegTP ergebe, halte das Bauvorhaben \ndie in der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) genannten Grenzwerte und \nSicherheitsabstände ein. Da dem Vorhaben vor diesem Hintergrund keine \ngewichtigen Interessen mit städtebaulichem Bezug entgegenstünden, sei das in § 31 \nAbs. 2 BauGB grundsätzlich vorgesehene Ermessen des Beklagten auf Null \nreduziert.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n3. November 2004 als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Die Annahme \neines Erfordernisses der Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls scheide von \nvornherein aus, da es sich vorliegend ausschließlich um privates Interesse handele. \nDie Bereitstellung eines Mobilfunknetzes zähle nach § 78 des \nTelekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1190) - TKG 2004) \nnicht zur unabdingbaren Grundversorgung. Einen diesbezüglichen öffentlich-\nrechtlichen Versorgungsauftrag gebe es somit nicht. Im übrigen sei der Bau am \ngeplanten Ort aber auch nicht erforderlich, da es nach eigenen Angaben vier \nStandortalternativen gebe. Dass die dortigen Eigentümer einer entsprechenden \nNutzung nicht zugestimmt hätten, sei baurechtlich irrelevant. Auch seien \nstädtebauliche Gründe, die eine Abweichung von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes aus dem Jahre 1976 rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Das \nVorhaben stelle eine gewerbliche Nutzung dar und berühre als solches die \nGrundzüge der Planung. Zudem sei § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 nicht anwendbar. \nDes weiteren sei die geplante Anlage auch keine Nebenanlage im Sinne des § 14 \nAbs. 1 BauNVO 1968, da sie nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets, sondern \nder Versorgung des Stadtgebiets dienen soll. Hinzukomme, dass die \nMobilfunkanlage Teil eines übergreifenden Netzes sei, welches die \nInanspruchnahme der angebotenen Telekommunikationsmöglichkeiten gewährleiste, \nund zwar unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb des Netzes sich der jeweilige \nNutzer gerade befinde. Die Mobilfunkanlage habe außerdem planungsrechtliche \nRelevanz, da sie das Ortsbild berühre. Mit 9,385 m über Dach und einer \nGesamthöhe von 21 m erreiche die geplante Anlage eine Höhe, die eine \nstädtebauliche Betrachtung und Ordnung verlange, da der Bebauungsplan in der \nUmgebung lediglich eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung festsetze und der \nStandort an einer Kreuzung außerordentlich exponiert sei. Die dritte Alternative des § \n31 Abs. 2 BauGB sei ebenfalls nicht einschlägig, da nicht schon mit einer unbilligen \nBenachteiligung oder einer sozialen Härte eine Härte im Sinne dieser Vorschrift \nverbunden sei. Schließlich seien nachbarliche Belange nicht hinreichend gewürdigt, \nda die festgelegte Gebietsart bei Umsetzung des gewerblichen Vorhabens nicht \ngewahrt würde.\n\n9\n\nMit der am 26. November 2004 erhobenen Klage ergänzt die Klägerin ihr \nVorbringen wie folgt: Bezüglich der durch den Bebauungsplan festgesetzten Art der \nbaulichen Nutzung liege kein Eingriff in die Grundkonzeption der Planung vor. \nInsoweit komme es nicht auf die von der Widerspruchsbehörde befürchteten \noptischen Wirkungen der Anlage an, weil diese nicht der allein von §§ 1 - 15 \nBauNVO erfassten Art, sondern dem Maß der baulichen Nutzung zuzuordnen seien. \nAuch der gewerbliche Charakter einer Mobilfunkanlage spreche nicht für die \nAnnahme einer Störung des Zwecks des Wohngebiets. Es komme allein darauf an, \ndass die Anlage keinerlei Störungspotential besitze. Bei der Frage des \nErfordernisses der Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls sei zu \nberücksichtigen, dass sie gemäß Art. 87f Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Bereich \nder Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende \nDienstleistungen zu gewährleisten habe. Von diesem Auftrag werde auch der \nMobilfunk erfasst. Hinsichtlich der Erforderlichkeit sei es baurechtlich relevant, dass \nsie keinen anderen geeigneten Standort innerhalb der zu versorgenden Funkzelle \nhabe finden können. Da sie nicht die Möglichkeit der Enteignung habe, könne sie nur \nauf solche Alternativen verwiesen werden, die auch tatsächlich zur Verfügung \nstünden. Für die Frage der städtebaulichen Vertretbarkeit sei maßgeblich, dass die \ngeplante Anlage eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 \nSatz 2 BauNVO darstelle und bereits deshalb Inhalt eines Bebauungsplanes sein \nkönnte. Dem Begriff der Nebenanlage sei gerade nicht immanent, dass die Anlage \nnur der Versorgung des Baugebietes diene. Eine derartige Einschränkung enthalte \nlediglich § 14 Abs. 1 BauNVO. Schließlich sei das Ermessen - wie dargelegt - auf \nNull reduziert. Mit der Umsetzung des Vorhabens sei auch keine Beeinträchtigung \ndes Ortsbildes verbunden. Um sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines \nVorhabens auswirken zu können, müsse eine solche Beeinträchtigung jedenfalls \neine gewisse Erheblichkeit erreichen, die sich nach dem Verhältnis zwischen der \noptischen Auswirkung der baulichen Anlage und der Schutzwürdigkeit der \nbetroffenen Ortssilhouette richte. In dem fraglichen Ortsteil sei keine gestalterisch \nhervorgehobene Bebauung erkennbar. In der Umgebung der dort errichteten \nWohngebäude und einer Schule sei mit Dachaufbauten wie Schornsteinen, \nFernsehantennen und technischen Anlagen wie Straßenlaternen und Strommasten \nzu rechnen. Der Ortsteil habe kein besonders schutzwürdiges Gepräge, mit dem ein \nschlanker Antennenmast unter 10 m Höhe unvereinbar wäre. Dabei sei auch zu \nberücksichtigen, dass von dem Wohngebiet eine direkte Sichtverbindung zum Werk \nder T1 AG und dem Chemiepark der C AG bestehe, die durch hohe Gebäude, \nMasten und Schornsteine geprägt seien. Eine Befreiung von dem im Bebauungsplan \nfestgesetzten Maß der baulichen Nutzung sei entgegen der Ansicht der \nWiderspruchsbehörde nicht erforderlich. Das festgesetzte Maß von zwei bis drei \nVollgeschossen werde von der Mobilfunkanlage nicht tangiert, da die Antenne zum \neinen kein zusätzliches Geschoss darstelle und zum anderen sich nicht innerhalb der \ndie maßgebliche Fläche begrenzenden Gebäudeteile befinde.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n26. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 3. November 2004 zu verpflichten, ihr \ndie unter dem 23. September 2003 beantragte Befreiung nach \n§ 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung und Erweiterung einer \nMobilfunkanlage auf dem Dachstandort L1straße 11 - 13 in \n00000 L (Gemarkung G1) zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der \nVerwaltungsentscheidungen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung E1 Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter gemäß §§ 87a Abs. \n2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer \nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDie Ablehnung der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die \nErrichtung und Erweiterung einer Mobilfunkanlage auf dem Dachstandort L1straße \n11 - 13 in 00000 L (Gemarkung G1) mit Bescheid des Beklagten vom \n26. Januar 2004 und Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom \n3. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung dieser \nBefreiung.\n\n21\n\nGemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nbefreit werden, wenn die Gründzüge der Planung nicht berührt werden und \n1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder \n2. die Abweichung städtebaulich vertretbar oder \n3. (...) \nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n22\n\nDie frühere Errichtung der Mobilfunkanlage wie auch ihre jetzt geplante \nErweiterung für den UMTS-Betrieb weichen hinsichtlich der Art der Nutzung von den \nFestsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes der Stadt L Nr. 146 ab, der die \nFläche, innerhalb derer der Antennenstandort liegt, als reines Wohngebiet ausweist. \nDenn die Mobilfunkanlage zählt weder zu den in einem reinen Wohngebiet gemäß \n§ 3 Abs. 2, BauNVO grundsätzlich allein zulässigen Wohngebäuden noch zu den \nBetrieben, die dort gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden \nkönnen. Bei ihr dürfte es sich zwar um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im \nSinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 handeln,\n\n23\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BauR 2005, \n1284 (1286); OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BauR 2005, \n1425 (1426 f.) -\n\n24\n\ndie nach dieser Vorschrift ausnahmsweise auch in einem reinen Wohngebiet \nzugelassen werden kann. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ist hier jedoch nicht \nanwendbar. Denn die Regelungen der BauNVO werden grundsätzlich in der Fassung \nBestandteil des Bebauungsplanes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nBebauungsplanes gültig ist.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; \nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92.\n\n26\n\nDer Bebauungsplan der Stadt L Nr. 146 ist jedoch bereits im Februar 1976 in \nKraft getreten, so dass zunächst einmal die Regelungen der BauNVO 1968 in den \nBebauungsplan eingeflossen sind. Der Satz 2 ist der Vorschrift des § 14 Abs. 2 \nBauNVO erst mit der Vierten Verordnung zur Änderung der BauNVO vom 23. Januar \n1990 (BGBl. I, S. 127) angefügt worden. Er könnte daher allenfalls im Wege einer \ndiesbezüglichen Änderung des Bebauungsplanes Bestandteil desselben geworden \nsein.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., das ausdrücklich auch auf den Zeitpunkt der Änderung \nabstellt.\n\n28\n\nDass eine der Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 146 Bezug zur hier \nfraglichen Festsetzung eines reinen Wohngebietes im Straßengeviert L1-, L2-, B- \nund T2straße hat, ist indes nicht ersichtlich.\n\n29\n\nEine Abweichung hinsichtlich der Festsetzungen im Bebauungsplan über das \nMaß der baulichen Nutzung liegt dagegen nicht vor. Denn die Antennenanlage hat \nweder auf die Zahl der Vollgeschosse noch auf die Grund- oder \nGeschossflächenzahl (vgl. §§ 18 ff. BauNVO 1968) Auswirkungen, die insoweit allein \nim Bebauungsplan Nr. 146 festgesetzt worden sind.\n\n30\n\nDie Befreiung von der beschriebenen Festsetzung über die Art der baulichen \nNutzung berührt die Grundzüge der Planung nicht. Nach ständiger \nRechtsprechung\n\n31\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99 -\n\n32\n\nist bei dieser Frage von folgenden Überlegungen auszugehen: Der \nBebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat \nRechtsnormcharakter. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren \ngrundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein \nInstrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der \nEinzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die \nden Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen \naber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er \nknüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das \nErfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die \nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft \ngesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 \nund Abs. 8 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. \nDiese Regelung darf weiterhin nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den \nAngeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von \nder jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist insoweit, ob die Abweichung \ndem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das \nInteressengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine \nÄnderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich \nist. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht \naus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar \nfür alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen \nließen.\n\n33\n\nUm eine solche Abweichung handelt es sich hier nicht. Die Zielsetzung der Stadt \nL geht hinsichtlich der Festsetzung eines reinen Wohngebietes im Bereich L1-, L2-, \nB- und T2straße ersichtlich dahin, dort ruhiges Wohnen zu ermöglichen (vgl. § 3 Abs. \n1 BauNVO), d.h. eine bauliche Nutzung auszuschließen, die mit ruhigem Wohnen \nnicht vereinbar ist, während das Gebiet weiter östlich stärker gewerblich, jenseits der \nE2 Straße bis zum Rhein hin sogar industriell geprägt ist. Eine weitergehende \nZielsetzung vermochte weder der Beklagte im Erörterungstermin darzulegen, noch ist \nsie sonst ersichtlich. Diesem planerischen Grundkonzept läuft die von der Klägerin \nbegehrte Befreiung nicht zuwider. Dass es sich bei der von ihr betriebenen \nMobilfunkanlage um eine gewerbliche Nutzung handelt,\n\n34\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 \nNr. 89 -\n\n35\n\nsteht dem nicht - wie im Widerspruchsbescheid angenommen - entgegen. Denn \ngewerbliche Nutzungen sind mit dem Charakter selbst eines reinen Wohngebietes \nnicht schlechthin unvereinbar.\n\n36\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME \n256/04 -, BauR 2005, 975 (982).\n\n37\n\nDies wird bereits daran deutlich, dass gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO in reinen \nWohngebieten durchaus gewerbliche - allerdings nicht störende - Nutzungen \nausnahmsweise zugelassen werden können. Vor dem Hintergrund dieser durch den \nVerordnungsgeber vorgenommenen Typisierung muss das Nebeneinander von \nschutzwürdiger Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Nutzung nicht \ngrundsätzlich planerischen Grundzügen widersprechen.\n\n38\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -, zitiert \nnach Juris.\n\n39\n\nDer besondere Schutz, der solchen Wohngebieten eigen ist, kann allerdings \ndurch eine optisch außerordentlich dominierende Anlage oder durch sonstige \nUmstände, die sich negativ auf die Wohnnutzung auswirken könnten, beeinträchtigt \nwerden.\n\n40\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O.\n\n41\n\nBeides ist hier nicht der Fall.\n\n42\n\nDie von der Klägerin betriebene Mobilfunkanlage ist optisch nicht außerordentlich \ndominierend. In Betracht kommt dies von vornherein nur für die Antenne selbst, da \ndie Unterkonstruktion und der Systemtechnikraum unter dem Dach liegen. Nach den \nvorgelegten Plänen ragt das bereits vorhandene und jetzt lediglich zur Umrüstung \nanstehende Antennentragrohr zwar gut 9,38 m aus dem Dach des Hauses L1straße \n11 heraus. Dabei ist jedoch im Hinblick auf die optische Wirkung zu berücksichtigen, \ndass das Rohr den Dachfirst, der in einer Höhe von knapp 12,5 m liegt, nur noch um \netwa 8,10 m überragt. Nichtsdestotrotz ist die Anlage angesichts der in dem \nfraglichen Baugebiet vorgeschriebenen zweigeschossigen Bebauung \nüberdurchschnittlich hoch. Sie fällt indes aufgrund des schlanken Tragrohrs von etwa \n20 cm Durchmesser mit verhältnismäßig flachen Antennenanbauten nicht besonders \nauf, dominiert die Umgebung jedenfalls nicht. Die vorhandenen wie auch die jetzt \ngeplanten drei Anbauten liegen am oberen Ende des Tragrohrs, sind 2,10 m hoch \nund bilden zusammen von oben betrachtet nahezu einen Kreis mit einem \nDurchmesser von lediglich etwa 0,45 m. Angesichts der geringen Baumasse kommt \nder Antennenanlage auch aus der Ferne gesehen, insbesondere dem Bereich um \ndie T2straße, in dem die Bebauung von der Höhe her abfällt, keine außerordentliche \noptische Dominanz zu, zumal auf der gegenüberliegenden Seite der L1straße im \nBereich der Kreuzung mit der L2straße die vorhandene Bebauung dreigeschossig ist. \nHinzu kommt, dass die optischen Auswirkungen der Höhe der Anlage durch die \nvorgeschriebene geschlossene Bauweise entlang der Häuserzeile L1straße/ \nL2straße vermindert werden.\n\n43\n\nAngesichts der geringen Baumasse einerseits und der im Ansatz gegebenen \nVergleichbarkeit mit bei Wohngebäuden üblichen Anlagen wie Fernsehantennen \nandererseits, die die Mobilfunkanlage nicht deutlich vom Wohnen abheben,\n\n44\n\n- hierauf abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 10 B 1319/98 -, \nBRS 60 Nr. 64 -\n\n45\n\nfehlt es auch an Anhaltspunkten für eine Vorbildwirkung des Vorhabens der \nKlägerin. Außerdem spricht die von der Klägerin vorgelegte Übersicht zu geprüften \nStandortalternativen dafür, dass im betreffenden Gebiet nicht viele Gebäude für die \nErrichtung einer Mobilfunkanlage überhaupt in Betracht kommen. Von den insgesamt \nvier geprüften Alternativen liegt keine im hier fraglichen Baugebiet und nur zwei im \nGebiet des Bebauungsplanes Nr. 146. Dass in allen vier Fällen die Eigentümer einer \nentsprechenden Nutzung ihrer Grundstücke widersprochen haben, untermauert die \nEinschätzung, dass es rein tatsächlich nicht zu einer für die Annahme einer \nVorbildwirkung erforderlichen Vielzahl gleichgelagerter Fälle kommen wird. \nHiergegen spricht auch, dass die Zahl der hierzulande konkurrierenden \nMobilfunkbetreiber verhältnismäßig gering ist und es der nicht deckungsgleiche \nNetzaufbau\n\n46\n\n- vgl. hierzu die Übersicht der im fraglichen Gebiet insgesamt vorhandenen \nMobilfunkanlagen unter http://emf.bundesnetzagentur.de in Verbindung mit Plot 2 \naus dem Memorandum der T-Mobile Deutschland GmbH vom 18. September 2003 \nzu den dort von ihr betriebenen Mobilfunkanlagen -\n\n47\n\neher unwahrscheinlich macht, dass ein anderer Betreiber genau in diesem \nBereich ebenfalls eine Mobilfunkanlage errichten will.\n\n48\n\nAuch sonstige Umstände, die sich negativ auf die Wohnnutzung auswirken \nkönnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass von der \nMobilfunkanlage aufgrund der elektromagnetischen Felder für die umliegende \nWohnbebauung Gesundheitsgefahren ausgehen. Insoweit sind die vom \nVerordnungsgeber durch die 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte maßgebend, die \nder Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch \nelektromagnetische Felder ausreichend Rechnung tragen.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 65 Nr. \n178; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR \n2005, 227 (228); OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, \nBRS 66 Nr. 89; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BauR \n2005, 1425 (1429).\n\n50\n\nDiese Grenzwerte werden hier ausweislich der Standortbescheinigung der \nRegTP vom 18. September 2003 bei Wahrung der standortbezogenen \nSicherheitsabstände von 11,08 m in Hauptstrahlrichtung und 1,80 m vertikal, die hier \nangesichts der tatsächlichen Bebauungsverhältnisse einerseits und der \nbauplanungsrechtlichen Vorgaben andererseits gesichert ist, eingehalten (vgl. §§ 5 \nAbs. 1 und 2, 3 BEMFV). Auch andere die Wohnnutzung störende Immissionen sind \nmit der Anlage nicht verbunden. Abgesehen von der erforderlichen Wartung der \nAnlage und der Beseitigung von Störfällen zieht sie keinen Fahrzeugverkehr an. \nInsoweit unterscheidet sie sich nicht wesentlich von dem, was auch bei einer \nWohnnutzung gelegentlich an Wartungs- und Reparaturarbeiten an technischen \nEinrichtungen anfällt.\n\n51\n\nDes weiteren erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung im \nSinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Diese Gründe des Wohls der Allgemeinheit \nbeschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen \nalles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder - insoweit \ngleichbedeutend - den öffentlichen Interessen zu verstehen ist. So kann \nbeispielsweise das Gemeinwohl gefördert werden durch soziale, kulturelle oder \nsportliche Einrichtungen, durch Einrichtungen der Freizeitgestaltung, durch \nEinrichtungen, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen, durch Verkehrs-, \nVersorgungs- und Entsorgungsanlagen und durch anderes mehr.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71 (75 \nf.).\n\n53\n\nZu diesen im öffentlichen Interesse liegenden Versorgungseinrichtungen zählt \ndas Mobilfunknetz, das von der U-Mobile Deutschland GmbH betrieben wird, für die \ndie Klägerin hier tätig wird. Hierfür spricht bereits die Regelung der \nTelekommunikationsdienstleistungen in Art. 87f Abs. 1 GG, der insoweit den Bund \nzur Gewährleistung einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden \nVersorgung verpflichtet.\n\n54\n\nVgl. hierauf auch für den Mobilfunk abstellend: BVerwG, Beschluss vom 5. \nFebruar 2004 - 4 B 110.03 -, zitiert nach Juris.\n\n55\n\nWie die Widerspruchsbehörde zutreffend festgestellt hat, zählt die Bereitstellung \neines Mobilfunknetzes allerdings nicht zu den Universaldienstleistungen im Sinne \ndes § 78 TKG 2004 (vorher § 17 TKG 1996), mit denen die von Art. 87f Abs. 1 GG \ngeforderte Grundversorgung\n\n56\n\n- vgl. Lerche in: Maunz-Dürig, Grundgesetz - Kommentar, Stand August 2005, \nArt. 87f Rdnr. 79 und 85 ; Wieland in: Dreier, Grundgesetz - Kommentar, 1. Aufl., \nArt. 87f Rdnr. 14 -\n\n57\n\nsichergestellt wird.\n\n58\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 18. März 2003 - 15 N 98.2262 -, BRS 66 Nr. \n33.\n\n59\n\nZur Universaldienstleistung bestimmt § 78 Abs. 2 Nr. 1 TKG 2004 insoweit nur \nden Festnetzanschluss. Dass eine bestimmte Einrichtung nicht zur zwingend \nvorgeschriebenen Grundversorgung gehört, bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht im \nöffentlichen Interesse liegt. Dass ein solches öffentliches Interesse an der \nVersorgung mit Telekommunikationsleistungen gerade auch im Bereich des \nMobilfunks besteht, kommt etwa in der „Mobilfunkvereinbarung für Nordrhein-\nWestfalen - effektiver Netzausbau unter Beachtung von Vorsorge, Transparenz und \nKooperation - zwischen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und den \nMobilfunkbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden\" \n(Mobilfunkvereinbarung NRW) vom 17. Juli 2003\n\n60\n\n- vgl. http://www.izmf.de/download/Mobilfunkvereinbarung%20Endfassung.pdf \n-\n\n61\n\nzum Ausdruck. So werden in der Präambel dieser Vereinbarung \nflächendeckende funktionierende Mobilfunknetze als notwendige Basisstruktur für \ndas Land Nordrhein-Westfalen bezeichnet. Tatsächlich hat die Allgemeinheit schon \nim Hinblick auf die Möglichkeit, auch ohne einen nicht immer erreichbaren \nFestnetzanschluss Polizei und Notdienste zu erreichen, ein beachtliches Interesse an \nder störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk.\n\n62\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -, zitiert nach Juris.\n\n63\n\nAngesichts der Vorteile der UMTS-Technik - etwa hinsichtlich der \nDatenübertragungsraten und der Übergabe der Gespräche beim Verlassen einer \nMobilfunkzelle - sowie der damit verbundenen Erweiterung der \nAnwendungsbereiche\n\n64\n\n- vgl. hierzu die vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung \nund Umweltfragen im Juni 2003 herausgegebene „Grundinformation zur neuen \nMobilfunkgeneration UMTS\", S. 4 ff und 22 ff. unter \nhttp://www.stmugv.bayern.de/de/elektrosmog/umts.pdf sowie OVG NRW, \nBeschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425 (1426); \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, \nBauR 2005, 975 (981 f.) -\n\n65\n\nbesteht ein öffentliches Interesse insbesondere auch am Aufbau eines UMTS-\nNetzes, in dessen Zusammenhang die von der Klägerin geplante Erweiterung der \nhier fraglichen Mobilfunkanlage steht.\n\n66\n\nSo ausdrücklich Niedersächsisches OVG, a.a.O. (982).\n\n67\n\nDementsprechend haben sich auch die Unterzeichner der Mobilfunkvereinbarung \nNRW ausdrücklich für eine möglichst rasche Etablierung des Mobilfunkstandards \nUMTS ausgesprochen.\n\n68\n\nDiese Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern auch die von der Klägerin \nbegehrte Befreiung. Ein solches Erfordernis ist nicht erst dann anzunehmen, wenn \nden Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung \nentsprochen werden könnte, sondern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schon \ndann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses \nvernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der \nvorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die Befreiung muss nicht schlechterdings das \neinzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses \nsein; dessen Erfüllung muss also nicht - anders ausgedrückt - mit der Erteilung der \nBefreiung \"stehen und fallen\". Auch dann, wenn andere - auch weniger naheliegende \n- Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine \nBefreiung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses in dem vorstehend \nerläuterten Sinne \"vernünftigerweise geboten\" sein. Dass die Befreiung dem \nGemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht allerdings nicht aus. Diese \nweniger strenge Auslegung des Begriffs \"erfordert\" ist deshalb gerechtfertigt, weil \nsonst die Wahrnehmung der in Betracht kommenden Gemeinwohlinteressen \nunangemessen erschwert würde, weil daneben noch ein weiteres die \nBefreiungsmöglichkeit einschränkendes Kriterium zu beachten ist, das nachfolgend \nerörtert werden wird, und weil die Anerkennung der gesetzlichen \nBefreiungsvoraussetzungen erst die Tür zur behördlichen Ermessensentscheidung \nöffnet. Maßgebend dafür, ob die Befreiung \"vernünftigerweise geboten\" ist, sind die \nUmstände des Einzelfalls; dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu \nbeurteilende - Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71 (76 \nf.).\n\n70\n\nHiervon ausgehend ist die Befreiung von der Festsetzung der Art der baulichen \nNutzung im Bebauungsplan Nr. 146 zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses \nan einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung vernünftigerweise geboten. Dass \nder Betrieb einer Mobilfunkanlage im hier fraglichen Bereich aus funktechnischer \nSicht erforderlich ist, um das Wohn-, Geschäfts- und Gewerbegebiet nördlich von L-V \nsowie einen Teilbereich der Bahnstrecke von V nach E2 zu versorgen und die \nFunktionsfähigkeit der Netzstruktur zu wahren, hat die U-Mobile Deutschland GmbH \nin ihrem Memorandum vom 18. September 2003 im einzelnen nachvollziehbar \ndargelegt. Dem ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten. Dass es zu dem von \nder Klägerin für die Mobilfunkanlage gewählten Standort nach eigenen Angaben vier \nAlternativen gibt, ist - entgegen der Einschätzung der Widerspruchsbehörde - \nunbeachtlich. Denn diese Alternativen stehen der Klägerin tatsächlich nicht zur \nVerfügung. Wie die U-Mobile Deutschland GmbH in ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 3. Dezember 2003 dargelegt hat, haben die Eigentümer der \nGrundstücke, auf denen sich die Alternativstandorte befinden, einer entsprechenden \nNutzung widersprochen. Die Klägerin ist daher zivilrechtlich nicht berechtigt, an \ndiesen Orten eine Mobilfunkanlage zu errichten. Das Mittel der Enteignung steht der \nKlägerin im Gegensatz zu anderen Vorhabenträgern etwa beim Straßenbau, bei der \nWärmeversorgung oder der Abfallentsorgung (vgl. §§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über \nEnteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen, 42 Abs. 1 des \nStraßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, 19 Abs. 1 des \nBundesfernstraßengesetzes) nicht zur Seite. Auf rein theoretische Alternativen muss \nsich die Klägerin aber nicht verweisen lassen. Denn wie oben bereits angedeutet, \nmüssen andere Möglichkeiten zur Erfüllung des fraglichen öffentliches Interesse \nzunächst überhaupt „zur Verfügung stehen\", bevor anschließend zu überprüfen ist, \nob die Befreiung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - \neinschließlich etwaiger Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit - nicht trotzdem \nvernünftigerweise geboten ist. Tatsächlich dem Bauherrn zur Verfügung stehen \njedoch nur solche Möglichkeiten, die er mit seinen Mitteln realisieren kann.\n\n71\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -, zitiert \nnach Juris.\n\n72\n\nDie Klägerin kann daher nur auf solche Alternativstandorte verwiesen werden, an \ndenen sie tatsächlich die Zustimmung des Eigentümers zur Errichtung einer \nMobilfunkanlage erhält. Dass solche Standorte in dem Bereich, in dem aus \nfunktechnischer Sicht eine Anlage errichtet werden muss, um die \nMobilfunkversorgung nördlich von L-V und auf einem Teil der Bahnstrecke von V \nnach E2 sicherzustellen sowie die Funktionsfähigkeit der Netzstruktur zu wahren, \nnicht existieren, hat die U-Mobile Deutschland GmbH in ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 3. Dezember 2003 in hinreichender Form belegt.\n\n73\n\nVgl. zu dieser Tatbestandsvoraussetzung VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 17. Mai 1989 - 3 S 3650/88 -, NJW 1989, 2278 (2281).\n\n74\n\nAndere im oben genannten Sinne tatsächlich zur Verfügung stehende \nAlternativstandorte als die von Klägerseite überprüften hat auch weder der Beklagte \nbenannt, noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n75\n\nDa somit die von der Klägerin begehrte Befreiung von der Festsetzung des \nBebauungsplanes Nr. 146 zur Art der baulichen Nutzung aus Gründen des Wohls \nder Allgemeinheit erforderlich ist, kann offen bleiben, ob sie auch im Sinne des § 31 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist,\n\n76\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. \n71; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92 -\n\n77\n\nwofür allerdings angesichts obiger Ausführungen zur fehlenden Berührung der \nGrundzüge der Planung und der zwischenzeitlich erfolgten Anfügung des eingangs \nbereits erwähnten Satzes 2 in § 14 Abs. 2 BauNVO, wonach nunmehr \nfernmeldetechnische Nebenanlagen grundsätzlich als Ausnahme zugelassen werden \nkönnen, vieles spricht.\n\n78\n\nVgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2004 - 4 K 4638/02 -, zitiert nach \nJuris.\n\n79\n\nFerner ist die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar.\n\n80\n\nÖffentliche Belange stehen der Befreiung nicht entgegen. Unter den öffentlichen \nBelangen sind nur städtebaulich relevante Belange zu verstehen, die im \nInteressengeflecht des Bebauungsplans eine Rolle spielen können. Es können auch \nsolche öffentlichen Belange eine Rolle spielen, die in der gemeindlichen \nPlanungskonzeption noch keinen Niederschlag gefunden haben.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BRS 65 Nr. \n74.\n\n82\n\nZu den Belangen kann gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB das Ortsbild der \nGemeinde zählen.\n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. \n92.\n\n84\n\nZu beachten ist jedoch, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist, nur weil es \ndurch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner \nElemente der Bebauung geprägt ist. Das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein \nund die Bau(gestaltungs)freiheit einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für \ndie Allgemeinheit haben. Dies ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein \nkönnte. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die \ndem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung \nverleiht.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 -, BRS 63 Nr. 105.\n\n86\n\nDass der hier in Rede stehende Bereich ein solches schützenswertes Ortsbild \nbesitzt, hat weder der Beklagte substantiiert dargelegt, noch ist dies sonst erkennbar. \nDer Umstand, dass sich - wie vom Beklagten im Erörterungstermin beschrieben - aus \nder L1- oder T2straße heraus der Blick frei auf die fragliche Mobilfunkanlage eröffnet, \ngenügt hierfür nicht. Denn dieser optische Effekt sagt nichts über die Wertigkeit des \nOrtsbildes aus. Eine irgendwie gestalterisch hervorgehobene Bebauung im \numliegenden Bereich hat der Beklagte dagegen nicht anführen können. Auch nach \nden vorliegenden Plänen und den Luftbildern des Landesvermessungsamtes \nNordrhein-Westfalen\n\n87\n\n- http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/LVermA/index.html -\n\n88\n\nsind dort vielmehr neben einer Schule und einem Kindergarten lediglich üblich \ngestaltete ein- bis dreigeschossige Ein- und Mehrfamilienhäuser vorhanden, die im \nwesentlichen in geschlossener Bauweise unmittelbar an die Straßengrenze angebaut \nsind und dem Bereich kein derartiges Gepräge geben, dass ein Antennenmast der \nhier in Rede stehenden Dimension und Gestaltung mit dem Ortsbild als von \nvornherein unvereinbar angesehen werden könnte. Andere öffentliche Belange, die \ndurch das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt werden könnten, sind nicht \nersichtlich.\n\n89\n\nDie Befreiung ist auch mit nachbarlichen Belangen vereinbar. Dass den \nImmissionsschutzbelangen ausreichend Rechnung getragen wird, ist bereits oben \ndargestellt worden. Auch eine von der Widerspruchsbehörde befürchtete \nnachbarrechtsverletzende Veränderung der Gebietsart ist infolge der Errichtung bzw. \nErweiterung der fraglichen Mobilfunkanlage nach obigen Ausführungen insbesondere \nzur fehlenden Berührung der Grundzüge der Planung nicht zu besorgen. Die hier \nstrittige Anlage hat kein so prägendes Gewicht, dass sie den Gebietscharakter des \nreinen Wohngebietes verfälschen würde.\n\n90\n\nSchließlich kann offen bleiben, ob auch nach dem Wegfall des früheren \nTatbestandsmerkmals des § 31 Abs. 2 BauGB „im Einzelfall\" durch das Gesetz zur \nÄnderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung \nvom 18. August 1997 (BGBl. I 2081) für die Erteilung einer Befreiung weiterhin eine \natypische Sondersituation vorliegen muss.\n\n91\n\nVgl. diese Frage verneinend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni \n2003 \n- 3 S 2324/02 -, BRS 66 Nr. 91.\n\n92\n\nDenn eine solche ist hier gegeben. Zum einen konnte das oben geschilderte \nInteresse der Allgemeinheit an der Versorgung mit Mobilfunkleistungen bei der \nAbwägung im Bebauungsplanverfahren nicht abgeschätzt, wohl überhaupt nicht \nberücksichtigt werden, da der betreffende Bebauungsplan Nr. 146 der Stadt L in \nseiner Urfassung bis in die Mitte der siebziger Jahre zurückreicht und sich auch die \nnachfolgenden Änderungen ersichtlich nicht mit den Notwendigkeiten der Schaffung \neines flächendeckenden Mobilfunknetzes auseinander setzen.\n\n93\n\nSo in einem vergleichbaren Fall: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August \n2003 \n- 1 A 10196/03 -, zitiert nach Juris.\n\n94\n\nZum anderen ist die atypische Sondersituation darin zu sehen, dass - wie oben \nausgeführt - die in der Nutzung der Mobilfunkanlage liegende gewerbliche Nutzung \nstörungsfrei ist und die Antenne auch optisch nicht prägend hervortritt.\n\n95\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. September 2005 - 9 L 1114/05 -; VG \nKarlsruhe, Urteil vom 21. April 2004 - 10 K 2980/03 -, zitiert nach Juris.\n\n96\n\nSind danach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt, so \nfolgt daraus allerdings noch nicht allein ein Rechtanspruch der Klägerin auf Erteilung \nder begehrten Befreiung. Denn die Erteilung steht grundsätzlich im Ermessen der \nBauaufsichtsbehörde.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BRS 65 Nr. 74; \nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92.\n\n98\n\nVorliegend ist das Ermessen des Beklagten jedoch auf Null reduziert, so dass \nder genannte Rechtsanspruch der Klägerin besteht. Für die Ausübung des \nErmessens besteht bereits im Ansatz wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für \ndie Erteilung einer Befreiung gegeben sind. Daraus allein lässt sich eine \nErmessensreduzierung auf Null indes noch nicht ableiten. Eine negative \nErmessensentscheidung bleibt möglich, wenn der Befreiung gewichtige Interessen \nentgegenstehen.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n100\n\nSolche gewichtigen Interessen sind jedoch - auch im Erörterungstermin - nicht \nerkennbar geworden. Der Beklagte hat im Rahmen der Erörterung insoweit allein den \nbereits im Verwaltungsverfahren angesprochenen Gesichtspunkt der sensiblen \nNutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft der Mobilfunkanlage - eine Schule in ca. \n50 m Entfernung und zwei Kindergärten in ca. 30 bzw. 80 m Entfernung - und den \ndiesbezüglichen Beschluss des Stadtrates der Stadt L angeführt, demzufolge solche \nAnlagen im Umkreis von 150 m von sensiblen Nutzungen vermieden werden sollen. \nDieser Einwand gegen die Mobilfunkanlage ist jedoch nicht von sachgerechten \nErwägungen getragen, die allein die hier zu treffende Ermessensbetätigung steuern \nkönnen. Denn der Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern in \nSchulen und Kindergärten hinsichtlich elektromagnetischer Felder, wie sie beim \nBetrieb von Mobilfunkantennen entstehen, fehlt eine wissenschaftliche Grundlage. \nEine solche Annahme wäre bereits deswegen wenig plausibel, weil sich Kinder \naußerhalb der Kindergärten und Schulen - im Elternhaus oder in dessen näherem \nUmfeld - zeitlich sicherlich länger aufhalten und an ihrer jeweiligen Wohnstätte \noffenbar durchaus der Nähe zu Sendeanlagen ausgesetzt sein sollen. Darüber \nhinaus ist - wie oben dargelegt - nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen \ndavon auszugehen, dass bei - hier gesicherter - Wahrung der standortbezogenen \nSicherheitsabstände im Sinne der BEMFV und damit bei Einhaltung der durch die 26. \nBImSchV festgelegten Grenzwerte keine Gesundheitsgefahren von \nelektromagnetischen Feldern ausgehen. Mit diesen Sicherheitsabständen und \nGrenzwerten wird möglichen Gesundheitsrisiken für alle sich in der Umgebung \nsolcher Anlagen aufhaltenden Menschen unabhängig von ihrem Alter - also auch für \nKinder - ausreichend Rechnung getragen. Dies wird auch in der von der \nWiderspruchsbehörde erwähnten Nr. 3.2 der Hinweise und Informationen vom 6. Juni \n2003 zur „Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den \nMobilfunkbetreibern über den Informationsaustausch und die Beteiligung der \nKommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze vom 5. Juli 2001\" ausdrücklich \nfestgestellt. Vor diesem Hintergrund wird mit der genannten Erwägung und dem \nzugrundeliegenden Ratsbeschluss lediglich das Ziel verfolgt, in der Bevölkerung \nbestehenden, nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen jedoch \nunbegründeten Ängsten und Besorgnissen entgegenzukommen. Bloße \nÜberlegungen, wo möglicherweise kommunalpolitisch die Zulassung einer \nMobilfunkanlage den Bürgern vermittelbar sein könnte, stellen jedoch keine \nsachgerechten Erwägungen dar, die die bauplanungsrechtliche \nErmessensbetätigung zulässigerweise steuern können.\n\n101\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -, zitiert \nnach Juris.\n\n102\n\nSoweit die Widerspruchsbehörde darauf hingewiesen hat, die Klägerin habe sich \nnicht im Sinne der Nr. 3.2 der genannte Hinweise und Informationen zur \nVereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den \nMobilfunkbetreibern mit der Stadt L geeinigt, vermag sich auch hieraus kein \nabwägungsrelevanter Belang zu ergeben. Denn die entsprechende Vereinbarung \nkann lediglich dazu geeignet sein, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen \nden Kommunen und den Mobilfunkbetreibern bei der Standortsuche zu fördern. Aus \nihr vermögen sich jedoch keine städtebaulichen Gesichtspunkte zu ergeben, die im \nRahmen einer der nach § 31 Abs. 2 BauGB zu treffenden Ermessensentscheidung \nzu berücksichtigen wären.\n\n103\n\nVgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2004 - 4 K 4638/02 -, zitiert nach \nJuris.\n\n104\n\nIm übrigen macht die genannte Vereinbarung die Errichtung einer \nMobilfunkanlage in der Nähe von Kindergärten und Schulen nicht von einer \nentsprechenden Einigung zwischen der Kommune und dem Mobilfunkbetreiber \nabhängig, sondern sieht lediglich eine besondere Prüfung vor.\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-09/11-k-7450-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":17},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-09/11-k-7450-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275886","retrieved":"2026-07-09 02:48:02.387832+00:00"}}