{"status":"available","doknr":"OLD275920","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1208.34K3252.05PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"34 K 3252/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zweiten Buch des \nSozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (im folgenden: SGB II) ist \nunter anderem die Möglichkeit geschaffen worden, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die \nkeine Arbeit finden können, auf Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse \nliegende, zusätzliche Arbeiten zu beschäftigen. Ihnen ist eine angemessene \nEntschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II; sog. „Ein-\nEuro-Jobs\").\n\n4\n\nBei dem Beteiligten werden die Aufgaben nach dem SGB II von der gemäß \n§ 44 b SGB II errichteten Arbeitsgemeinschaft (Arge) wahrgenommen; von der \nOption nach § 6 a SGB II hat der Beteiligte keinen Gebrauch gemacht. \n\n5\n\nDer örtliche Sozialdienst katholischer Frauen und Männer (SKF) nahm sich im \nStadtgebiet des Beteiligten der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II an. Er \nformulierte einen Antrag auf Durchführung solcher Arbeitsgelegenheiten. In diesem \nAntrag (vom 17. Januar 2005) heißt es, die Maßnahme erfolge in enger \nZusammenarbeit mit der Stadtverwaltung des Beteiligten. Sie habe zum Ziel, die \nHausmeister an Schulen und anderen städtischen Einrichtungen bei der Ausübung \nihrer Tätigkeiten zu unterstützen und damit das gesamte Erscheinungsbild der \nöffentlichen Einrichtungen zu verbessern. Nach Rücksprache mit den Ämtern 50 und \n40 gebe es Bedarf für 20 Hausmeisterhelfer. Vorgesehen sei, die Teilnehmer in \npersönlichen Angelegenheiten zu betreuen, zum ersten Arbeitsmarkt hinzuführen \nund arbeitsplatznah zu qualifizieren; auch eine Vermittlung in Betriebspraktika sei \nmöglich.\n\n6\n\nDie Maßnahme lief im Juni 2005 an. Der Antragsteller, Personalrat der \nStadtverwaltung, bat um Information und Beteiligung. Vertreter des SKF und des \nBeteiligten nahmen an der Sitzung des Antragstellers vom 15. Juni 2005 teil; der \nBeteiligte schrieb dem Antragsteller unter dem 28. Juni 2005. Dabei wurden \nEinzelheiten des Projekts erläutert. \n\n7\n\nIn der Personalratssitzung vom 15. Juni 2005 führten Vertreter des SKF aus, \ndass die Kräfte durch die Hausmeister eingewiesen werden und die Hausmeister die \nArbeitskarten abzeichnen. Der SKF suche die Teilnehmer für das Hausmeisterprojekt \nim Rahmen von Orientierungstagen aus; dabei werde auf die körperlichen, fachlichen \nund persönlichen Voraussetzungen geachtet. \n\n8\n\nNach dem Schreiben des Beteiligten vom 28. Juni 2005 benennen seine \nFachämter die Einsatzstellen; der SKF führt das erforderliche Personal zu. Die \nMaßnahme sei bis Jahresende 2005 befristet. Der Beteiligte erteilte die Zusage, dass \ndurch sie bestehende und künftig freiwerdende Stellen nicht zur Disposition gestellt \nwürden. \n\n9\n\nAm 14. Juli 2005 suchte der Antragsteller bei der Fachkammer um vorläufigen \nRechtsschutz nach; das vorliegende Hauptsacheverfahren hat er am 20. Juli 2005 \neingeleitet. \n\n10\n\nDen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte die Fachkammer mit Beschluss \nvom 10. August 2005 - 34 L 1385/05.PVL - ab. Sie verwies den Antragsteller für eine \nKlärung der sich stellenden Rechtsfragen auf das Hauptsacheverfahren.\n\n11\n\nDer Antragsteller macht geltend, die Beschäftigung der „Ein-Euro\"-Kräfte \nunterliege seiner Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungstatbestand der \nEinstellung. Er habe erhebliche Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien der \nZusätzlichkeit und der Wettbewerbsneutralität. Im Stadtgebiet des Beteiligten seien in \nden letzten Jahren Hausmeisterstellen abgebaut worden. Die „Ein-Euro\"-Kräfte \nwürden auch als Krankheitsvertretungen für die Hausmeister eingesetzt. Sie würden \nin die Dienststellen eingegliedert, indem ihnen die Hausmeister und Schulleiter an \nder jeweiligen Einrichtung konkrete Arbeit zuwiesen und ihnen konkrete \nAnweisungen gäben sowie die Arbeitskarten abzeichneten.\n\n12\n\nDer Antragsteller bezieht seinen Antrag auf eine Liste mit den zu Beginn des \nDezember 2005 nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II bei dem Beteiligten beschäftigten \nKräften, die der Beteiligte auf Anforderung des Gerichts vorgelegt hat. Er beantragt \ndemgemäß,\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Beschäftigung von Herrn X, Frau I, \nHerrn A, Herrn H, Frau D, Frau L, Frau T, Frau S1, Herrn S2, \nHerrn B, Herrn S3, Herrn L1 und Herrn X1 bei dem Beteiligten \ngemäß § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II (Mehraufwandsbeschäftigung, \nsog. „Ein-Euro-Jobs\") seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 \nS. 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nunterliegt.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nEr macht geltend, der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung setze auch die \nEntscheidungsfreiheit der Dienststelle für oder gegen den Bewerber voraus. Nach \ndem SGB II sei eine solche Auswahlentscheidung nicht vorgesehen. Sie finde bei \ndem Beteiligten auch nicht statt. Die in der Liste aufgeführten Kräfte seien ihm durch \ndie Arge zugewiesen worden.\n\n17\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch im \nVerfahren 34 L 1385/05.PVL, Bezug genommen.\n\n18\n\nII. \n\n19\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Beschäftigung der im Antrag genannten \nPersonen nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II als sog. Mehraufwandsbeschäftigte (im \nfolgenden: MAB) bei dem Beteiligten unterliegt nicht der Mitbestimmung des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW. Zwar sind die \nBegriffsmerkmale einer Einstellung erfüllt (unten 1.). Es handelt sich jedoch nicht \n- wie es § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW weiter voraussetzt - um eine \nPersonalangelegenheit (unten 2.).\n\n20\n\n1. Einstellung ist die Eingliederung eines „neuen\" Beschäftigten in die \nDienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die \ntatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird.\n\n21\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5193/97.PVL - \nm.w.Nachw.\n\n22\n\n1.1. Für das Merkmal der Eingliederung kommt es auf die Aufnahme der \nvorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation an. Zusätzlich ist ein Band \nan - wirksamen oder jedenfalls gewollten - arbeitsrechtlichen (bei Beamten: \nbeamtenrechtlichen) Beziehungen zu verlangen. Das Erfordernis eines beamten- \noder arbeitsrechtlichen Bandes zu einem öffentlichen Dienstherrn darf dabei nicht \ndahingehend eng verstanden werden, dass ausschließlich zweiseitige und notwendig \nperfekte Vertragsbeziehungen zu verlangen sind. Ausreichend ist ein \nMindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen Rechtsbeziehungen, die \narbeitsrechtlich insofern bedeutsam sind, als auf ihrer Grundlage ein Weisungsrecht \nder Dienststelle in bezug auf die Dienstleistung und eine entsprechende \nWeisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich abgesichert \nsind.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1994 - 6 P 24.92 -, PersR 1994, 288 = \nZfPR 1994, 112 (ABM-Kräfte); vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, BverwGE 99, \n214 = PersV 1996, 258 (Arbeitnehmerüberlassung); vom 27. August 1997 - 6 P \n7.95 -, PersR 1998, 22 = ZfPR 1998, 82 (DRK-Schwestern).\n\n24\n\n1.2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die im Antrag aufgeführten MAB sind \nnach der von dem Beteiligten vorgelegten Liste tatsächlich in seiner Stadtverwaltung \ntätig und also in die Arbeitsorganisation eingegliedert; sie unterliegen den Weisungen \nder zuständigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Der erforderliche Mindestbestand an \nRechtsbeziehungen ist gegeben. Zwar sind die MAB nicht aufgrund eines \nArbeitsvertrages tätig, wie § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II ausdrücklich klarstellt („diese \nArbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts\"). Aus \nderselben Bestimmung ergibt sich aber, dass zu Gunsten der MAB die Vorschriften \nüber den Arbeitsschutz, den Urlaub und die Haftung entsprechend heranzuziehen \nsind. Weisungsrecht der Dienststelle und Weisungsgebundenheit der MAB sind \nrechtlich durch den Heranziehungsbescheid abgesichert, der als Verwaltungsakt \ngegenüber den MAB ergeht (näher unten 2.2.).\n\n25\n\n1.3. Eine Einstellung scheidet nicht deshalb aus, weil die MAB keine \nBeschäftigten im Sinne des § 5 LPVG NRW sind. Sie sind weder Beamte noch \nAngestellte oder Arbeiter im Sinne der Vorschrift; ein Arbeitsverhältnis wird nicht \nbegründet (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II). \n\n26\n\nDie Beschäftigteneigenschaft im Sinne des § 5 LPVG NRW ist kein Merkmal des \n§ 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Dieser spricht \nallgemein von „Einstellung\", nicht von Einstellung eines Beschäftigten. § 5 LPVG \nNRW stellt auch nicht aus systematischen Gründen eine eigenständige gesetzliche \nSchranke des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung\" dar. Dies würde im \nErgebnis dazu führen, dass der insoweit lediglich zu fordernde Mindestbestand an \nRechtsbeziehungen (oben 1.1.) nicht mehr ausreichend wäre; damit wäre der \nSchutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung\" nur unzureichend \nberücksichtigt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, BVerwGE 99, \n214 = PersV 1996, 258 (Arbeitnehmerüberlassung); Beschluss vom 27. August \n1997 \n- 6 P 7.95 -, PersR 1998, 22 = ZfPR 1998, 82 (DRK-Schwestern), jeweils zu § 5 \nhess. PersVG.\n\n28\n\n2. Die Einstellung der MAB war jedoch keine Personalangelegenheit. \n\n29\n\nDer eingangs des § 72 Abs. 1 LPVG NRW genannte Begriff der \nPersonalangelegenheiten ist nicht lediglich ein im Übrigen bedeutungsloser \nOberbegriff, sondern ein bei allen Mitbestimmungstatbeständen dieses Absatzes zu \nbeachtendes Tatbestandsmerkmal.\n\n30\n\nVgl. für den Begriff der sozialen Angelegenheiten (§ 72 Abs. 2 LPVG NRW): \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, PersVR NRW, Stand: Juli 2005, § 72 \nRdnr. 247.\n\n31\n\nVorausgesetzt wird eine personelle Maßnahme der Dienststelle. Daran fehlt es \nbei dem Beteiligten. \n\n32\n\n2.1. Von einer solchen Personalmaßnahme könnte nur dann die Rede sein, \nwenn der Beteiligte bei der Beschäftigung der MAB einen Entscheidungsspielraum \nhätte. Dies ist bei einer Zuweisung durch Verwaltungsakt regelmäßig nicht \nanzunehmen, da dann die Modalitäten des Arbeitseinsatzes durch die einsetzende \nDienststelle, in der oder für deren Beschäftigte der in die Mitbestimmung \neinbezogene Nichtbeschäftigte tätig ist, nicht einseitig abgeändert werden \nkönnen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2.99 -, BVerwGE 110, 287 \n(Sozialhilfeempfänger).\n\n34\n\nAnders kann es allerdings sein, wenn der Verwaltungsakt einer tatsächlichen \nAuswahlentscheidung der Dienststelle folgt und die den Verwaltungsakt erlassende \nBehörde die zu beschäftigende Person der Dienststelle ohne eigene \nAuswahlentscheidung zuweist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die Zuweisung \nvon Zivildienstleistenden durch das Bundesamt für den Zivildienst angenommen. \nMaßgeblich hierfür war die ständig geübte Praxis bei der Besetzung der \nZivildienstarbeitsplätze. Sie lief darauf hinaus, dass „die eigentliche \nArbeitgeberentscheidung im Hinblick auf die vorzunehmende Anstellung als \nEingliederung in die Belegschaft bereits vor der Zuweisung, und zwar von dem \nspäteren Arbeitgeber selbst, getroffen\" wurde.\n\n35\n\nSo BAG, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 1 ABR 25/00 -, BAGE 98, 70.\n\n36\n\nIm streitgegenständlichen Falle fehlt es an dem für die Maßnahme der \nEinstellung erforderlichen Entscheidungsspielraum des Beteiligten. Er trifft \ninsbesondere keine (personelle) Auswahlentscheidung.\n\n37\n\n2.2. Die Zuweisung der MAB an die Stadtverwaltung des Beteiligten geschieht \ndurch Verwaltungsakt. Es ergeht ein Bescheid der Arge, der als Verwaltungsakt \nanzusehen ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Papier „Schaffung von \nArbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - \nArbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten\" der Zentrale der \nBundesagentur für Arbeit, Zentralbereich SGB II (1. Änderungsversion, Stand: \n20. Januar 2005; im folgenden: Arbeitshilfe). Danach gehen der Arbeitsaufnahme auf \neiner MAB-Stelle zwei Bescheide der Arbeitsverwaltung voraus. \n\n38\n\nZunächst sprechen die Arbeitsgemeinschaften (Arge) oder Agenturen für Arbeit \n(AA) auf Antrag gegenüber Maßnahmeträgern die Bewilligung pauschaler \nFörderleistungen aus; diese Sozialleistung wird durch einen rechtsbehelfsfähigen \nBescheid erbracht (Arbeitshilfe B 3). Insoweit verweist die Arbeitshilfe ausdrücklich \nauf § 44b Abs. 3 SGB II, wonach die Arge berechtigt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben \n- unter anderem Förderung von Zusatzjobs - Verwaltungsakte und \nWiderspruchsbescheide zu erlassen (Arbeitshilfe B 3.2). \n\n39\n\nIn einem zweiten Schritt besetzt der Träger diese bewilligten Zusatzjobs \nunverzüglich mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die ihm von der Arge/AA in \nausreichender Zahl zugewiesen werden (Arbeitshilfe B 3.2 Abs. 3). In diesen \nZuweisungsentscheidungen liegt jeweils ein weiterer Verwaltungsakt.\n\n40\n\nVgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, Loseblattkommentar, Abschnitt K, § 16 \nRdnr. 75.\n\n41\n\n2.3. Das Geschehen nach dem Erlass des Zuweisungs-Verwaltungsakts lässt \nsich nicht für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung verwerten. Insbesondere \ngenügt es hierfür nicht, dass eine Eingliederung spätestens durch die dem \nWeisungsrecht der Dienststelle unterliegende tatsächliche Arbeitsaufnahme \nerfolgt,\n\n42\n\nso aber Kröll, PersR 2005, 132, 135 f.\n\n43\n\nDer Umstand der Eingliederung allein hilft über eine fehlende \nAuswahlentscheidung der Dienststelle nicht hinweg. Die Arbeitsaufnahme durch den \nMAB ist mit einem in diesem Zusammenhang relevanten Entscheidungsspielraum \nder Dienststelle nicht verbunden. Die bloße Anleitung durch den Mitarbeiter der \nDienststelle, welche konkrete Aufgabe der MAB als erstes in Angriff nehmen soll, \nkann keine personalvertretungsrechtliche Bedeutung haben und würde sich als \nAnknüpfungspunkt für ein Beteiligungsrecht des Personalrats auch nicht eignen.\n\n44\n\n2.4. Der Zuweisungsentscheidung geht - anders als bei der von dem BAG (oben \n2.1.) zugrundegelegten ständigen Praxis des Zivildienstes - keine Personalauswahl \ndes Beteiligten voraus. Davon hat sich die Fachkammer im Anhörungstermin \nüberzeugt. \n\n45\n\nDie Vertreter des Beteiligten haben dargelegt, dass der Beteiligte nur in der \nPhase bis zur Einrichtung der MAB-Stellen tätig wird. Die Fachämter teilen mögliche \nEinsatzangebote mit; die Organisationsabteilung prüft die gesetzlichen \nVoraussetzungen. Im positiven Fall ergeht eine Mitteilung an das Sozialamt, die \ndieses an die Arge weiterleitet. Ab diesem Punkt nimmt der Beteiligte nach seiner \nDarstellung keinen Einfluss mehr auf das Geschehen. Von einer wie auch immer \ngearteten Personalauswahl durch den SKF - im Rahmen von Orientierungstagen -, \nsei es auch nur zur Prüfung der körperlichen und persönlichen \nMindestvoraussetzungen der MAB-Interessenten, war - anders als in den \nAusführungen der SKF-Vertreter in der Personalratssitzung vom 15. Juni 2005 - nicht \nmehr die Rede. Die im Antrag aufgeführten Personen sind dem Beteiligten nach \nseinen sowohl schriftsätzlich als auch im Anhörungstermin gemachten Angaben \nallesamt durch die Arge zugewiesen worden. Einfluss auf die Auswahl dieser \nPersonen will er nicht genommen haben. Die Vertreter des Antragstellers haben dem \nnicht widersprochen, sondern ausdrücklich erklärt, der Sachverhalt sei zwischen \nAntragsteller und Beteiligtem unstreitig.\n\n46\n\nAusgehend von diesem Sachverhalt käme eine als Personalauswahl zu \nqualifizierende Entscheidung des Beteiligten nur insoweit in Frage, als er dem \nSozialamt jeweils mitteilt, um was für eine Art von Tätigkeit es sich handelt. Diese \nMitteilung genügt jedoch nicht. Sie ist eine bloße Beschreibung der auszuübenden \nTätigkeit, die zwar - negativ - für die jeweilige Tätigkeit ungeeignete Personen \nausschließen mag, nicht aber - positiv - auf eine Auswahl eines bestimmten \nBewerbers führt. Selbst die negative Ausschlusswirkung ist in den Fällen der MAB \ndenkbar gering; denn es handelt sich - wie der Beteiligte unwidersprochen \nvorgetragen hat - um elementare Hilfstätigkeiten, die keinerlei besondere Fertigkeiten \nvoraussetzen.\n\n47\n\n2.5. Unter diesen Umständen misst die Fachkammer den Empfehlungen der \nArbeitshilfe, soweit sie über die schon beschriebene Grundkonstruktion (oben 2.2.) \nhinausgehen, für den konkreten Fall keine Bedeutung bei. \n\n48\n\nDie Arbeitshilfe empfiehlt, Direktbewerbungen der Hilfeempfänger bei den \nTrägern zu unterstützen sowie „Schnupper-Kontakte\" zu ermöglichen. „Im Regelfall\" \nsollte der Träger die Möglichkeit haben, Bewerber für die von ihm angebotenen \nZusatzjobs anzunehmen oder abzulehnen (Arbeitshilfe B 4.1 Abs. 4). Der Träger \nsollte mit dem Teilnehmer eine - der Arge/AA vorzulegende - schriftliche \n„Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten\" (Einsatzplan) \nabschließen (Arbeitshilfe B 4.2 sub 2).\n\n49\n\nDer Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass bei dem Beteiligten in einer \ndieser Weisen verfahren wird. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und ggf. \nunter welchen Voraussetzungen die Einstellung von MAB eine \nPersonalangelegenheit nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW sein kann, wenn \neine Stadtverwaltung - wie in der Arbeitshilfe empfohlen - schon im Vorfeld den \nKontakt mit in Betracht kommenden Personen sucht und auf ihre Auswahl in mehr \noder weniger großem Umfang Einfluss nimmt.\n\n50\n\n3. Das gefundene Ergebnis - keine Mitbestimmung bei der Einstellung - \nentspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Recht \nbei der Sozialhilfe. \n\n51\n\nDas BVerwG hat damals eine mitbestimmungspflichtige Einstellung verneint, da \ndie Zuweisung durch Verwaltungsakt erfolgte und der Dienststelle keine \nAuswahlmöglichkeit ließ. Nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht, das in \ndem Fall anzuwenden war, griff die Mitbestimmung allerdings bei der \nvorentscheidenden Maßnahme der Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger \nund zusätzlicher Arbeit durch Bereitstellung und Benennung geeigneter \nEinsatzbereiche und dort anfallender Arbeiten seitens der Dienststelle.\n\n52\n\nBVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2.99 -, BVerwGE 110, \n287.\n\n53\n\nMehrere erstinstanzliche Gerichte sowie einige Literaturstimmen haben sich \ndafür ausgesprochen, diese Rechtsprechung auf die jetzige Rechtslage zu \nübertragen. \n\n54\n\nVgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 9 A 1738/05 -, PersV 2005, \n385; VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2005 - VG 72 A 1/05 -, PersV 2005, 381; \nNiewald, in: LPK-SGB II, 2004, § 16 Rdnr. 25; Vogelgesang, PersV 2005, 317, 332 \nf.; vgl. auch die Nürnberger Vereinbarung zur Umsetzung der \nMehraufwandsbeschäftigung, PersR 2005, 305 ff.\n\n55\n\nZum Teil wird allerdings auch vertreten, dass nach der neuen Rechtslage die \nEinstellung der MAB der Mitbestimmung des Personalrats unterliege.\n\n56\n\nVgl. VG Mainz, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 5 K 193/05.MZ -, PersV 2005, \n382; Kröll, PersR 2005, 132, 135 f.; Süllwold, ZfPR 2005, 82, 85 ff.\n\n57\n\nDie Fachkammer folgt dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Zu der \nAuffassung von Kröll ist dies bereits ausgeführt worden (oben 2.3). Den beiden \nanderen Stellungnahmen liegt die Annahme zugrunde, die Dienststelle wähle die \nPersonen aus, die als MAB beschäftigt werden sollen, oder habe zumindest die \nMöglichkeit, mit diesen Personen einen Einsatzplan abzuschließen. Von diesen \nMöglichkeiten macht der Beteiligte - wie ausgeführt - keinen Gebrauch.\n\n58\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-08/34-k-3252-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-08/34-k-3252-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275920","retrieved":"2026-07-09 02:48:05.212196+00:00"}}