{"status":"available","doknr":"OLD275921","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1208.18K3651.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"18 K 3651/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurden in der Vergangenheit diverse waffenrechtliche Erlaubnisse \nerteilt. Im einzelnen handelt es sich u.a. um die durch die Kreispolizeibehörde L unter \ndem 2. März 1993 ausgestellte Waffenbesitzkarte 007509/02 und die unter dem \n8. Oktober 1990 durch die Kreispolizeibehörde I erteilte Waffenbesitzkarte 155/90. \nUnter dem 4. Mai 2001 wurde dem Kläger ferner ein Europäischer Feuerwaffenpass \nmit der Nr. 0075674 erteilt. In diese waffenrechtlichen Erlaubnisse sind \nBerechtigungen für 10 Schusswaffen und zwei Wechselläufe eingetragen.\n\n3\n\nAm 6. März 2004, gegen 23:50 Uhr, wurden Beamte des Beklagten zu der \nAdresse, unter der auch der Kläger wohnhaft ist, gerufen. Unbekannte waren in den \nKeller des Mehrfamilienhauses eingestiegen und hatten dort mehrere Kellerräume \naufgebrochen. Aus dem Kellerraum des Klägers hatten die Täter zwei Schusswaffen \n(Revolver der Marke Webley, Kal. 455, Nr. 161580; Pistole der Marke Tanfoglio, 9 \nmm, Nr. DVC 1913, mit Wechsellauf Nr. 23926) und ein Pistolenmagazin entwendet. \nGegenüber den Beamten erklärte der Kläger am 6. März 2004, dass er an diesem \nTag gegen 13:00 Uhr von einem Schießtraining zurückgekehrt sei und die zwei \nmitgeführten Faustfeuerwaffen in seinem Keller abgelegt habe, um sie später zu \nsäubern. Erst danach sollten die Waffen in einem in der Wohnung befindlichen \nWaffentresor verschlossen werden. Gegen 22:20 Uhr habe er die Waffen aus dem \nKeller holen wollen und dabei festgestellt, dass der Keller von Unbekannten \naufgebrochen und die Waffen entwendet worden seien.\n\n4\n\nBei dem Keller des Klägers handelt es sich nach den im Verwaltungsvorgang des \nBeklagten enthaltenen Beschreibungen (Bl. 29 ff. und Bl. 34 ff.) um einen Kellerraum \nin einem Mehrfamilienhaus, der durch eine Holzlattentür mit einem Vorhängeschloss \ngesichert ist. Die Lattentür selbst gibt nach den von den Beamten des Beklagten vor \nOrt getroffenen Feststellungen nur zum Teil Sichtschutz und kann - unter Ausnutzung \ndes Spiels des mit einem Vorhängeschloss gesicherten Riegels - mit geringem \nAufwand aufgehebelt werden (vgl. Bl. 35 des Verwaltungsvorgangs). Vom Hausflur \nist der Keller durch eine Eisentür abgetrennt, die nach Angaben der am Einsatz am \n6. März 2004 beteiligten Polizeibeamten geschlossen, aber nicht verschlossen \nwar.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. März 2004 hörte der Beklagte den Kläger zum \nbeabsichtigten Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Dabei \nverwies der Beklagte zum einen darauf, dass der Kläger einer schriftlichen \nAufforderung vom 15. Dezember 2003, durch geeignete Nachweise die Ausübung \ndes Schießsport in den letzten sechs Monaten sowie die sichere Aufbewahrung der \nSchusswaffen zu belegen, nur unzureichend nachgekommen sei. Ferner sei infolge \ndes Vorfalls am 6. März 2004 von einer unsicheren Aufbewahrung der entwendeten \nSchusswaffen auszugehen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. Juni 2004 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten \nNrn. 155/90 und 007509/02 sowie den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. 0075674 \ndes Klägers und gab ihm auf, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides \ndie aufgrund der Erlaubnisse erworbenen oder berechtigt im Besitz befindlichen \nWaffen an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar zu machen oder zu \nzerstören. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Dokumente unverzüglich \nzurückzugeben. In dem Bescheid setzte der Beklagte schließlich eine \nVerwaltungsgebühr von 150,00 Euro fest. Zur Begründung seiner Entscheidung \nverwies der Beklagte zunächst auf den Inhalt des Anhörungsschreibens und machte \ndiese zum Gegenstand des Bescheides vom 8. Juni 2004. Die Einwände des \nKlägers wurden insgesamt zurückgewiesen. Die nicht zu beanstandende \nAnforderung von Nachweisen zur Ausübung des Schießsports sei nur unzureichend \nerfüllt worden und belege insbesondere kein Bedürfnis im Hinblick auf sämtliche im \nBesitz des Klägers befindlichen Schusswaffen. Auch im übrigen habe der Kläger nur \nunzulänglich mit dem Beklagten kooperiert. So sei auch die erforderliche \nVerbandsbescheinigung nicht eingereicht worden. Nach dem Diebstahl an den \nbeiden Faustfeuerwaffen seien die Waffenbesitzkarten nicht, wie gesetzlich \nvorgesehen, zur Vornahme einer entsprechenden Eintragung unverzüglich vorgelegt \nworden. Von daher sei auch an der Zuverlässigkeit des Klägers zu zweifeln. Dabei \nsei auch zu berücksichtigen, dass die gestohlenen Waffen zum Zeitpunkt des \nDiebstahls über mehrere Stunden nicht sicher aufbewahrt worden seien.\n\n7\n\nGegen den Bescheid vom 8. Juni 2005 erhob der Kläger am 15. Juni 2004 \nWiderspruch.\n\n8\n\nAm 17. Juli 2005 suchte er beim Verwaltungsgericht um vorläufigen \nRechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 11. August 2004 - 18 L 2207/04 - stellte die \nKammer die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 8. Juni 2005 \neingelegten Widerspruchs des Klägers insoweit wieder her, als dem Kläger \naufgegeben wurde, die auf Grund der widerrufenen Erlaubnisse erworbenen oder \nberechtigt im Besitz befindlichen Waffen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung \nder Verfügung an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar im Sinne der \nNr. 1.4 ff. Anlage 1 Abschnitt 1 Waffengesetz zu machen oder zu zerstören, und \nordnete die aufschiebende Wirkung insoweit an, als in dem angegriffenen Bescheid \neine Verwaltungsgebühr von mehr als 114,86 Euro festgesetzt wurde. Im übrigen \nwurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung verwies die Kammer darauf, dass der \nWiderruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu \nbeanstanden sei. Die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 \nSatz 1 WaffG zwingend auszusprechen sei, lägen vor. Angesichts der konkreten \nAufbewahrung der beiden entwendeten Schusswaffen am 6. März 2004 seien \nTatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen nicht \nsorgfältig verwahren werde. Die beiden Waffen seien über fast 9 ½ Stunden in einem \nunzureichend gesicherten und nicht sichtgeschützten Kellerraum aufbewahrt worden. \nHinsichtlich der Aufforderung zur unverzüglichen Herausgabe der (waffenrechtlichen) \nDokumente könne der Antrag vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § \n46 Abs. 1 WaffG ebenfalls keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf die Verpflichtung, die \nauf Grund der Erlaubnisse erworbenen oder berechtigt im Besitz befindlichen Waffen \ninnerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung an einen Berechtigten zu \nveräußern oder unbrauchbar im Sinne der Nrn. 1.4 ff. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG zu \nmachen oder zu zerstören, habe der Antrag Erfolg, da die Veräußerung, d.h. \nEigentumsübertragung von der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG nicht getragen werde. Auch bezüglich der Gebührenfestsetzung sei dem \nAntrag teilweise stattzugeben, da die konkret festgesetzte Gebühr in Höhe von \n150,00 Euro nicht mit Abschnitt III Nr. 2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur \nKostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) zu vereinbaren sei. \nDie gegen den Beschluss der Kammer gerichtete Beschwerde wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit \nBeschluss vom 12. Oktober 2004 - 20 B 1927/04 - (lediglich unter Modifizierung der \nKostenentscheidung) zurück.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 gab die Bezirksregierung E dem \nWiderspruch hinsichtlich der Aufforderung zur Unbrauchbarmachung/Veräußerung \nder Waffen statt und regelte neu, dass der Kläger die Waffen unbrauchbar zu \nmachen oder einem Berechtigten zu übertragen habe. Im übrigen wurde der \nWiderspruch zurückgewiesen.\n\n10\n\nAm 16. August 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n11\n\nEr trägt vor, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien und ihn in \nseinen Rechten verletzten. Der einmalige Vorfall einer unsorgfältigen Aufbewahrung \nrechtfertige nicht die diesbezügliche generelle negative Zukunftsprognose. So lasse \nder Widerspruchsbescheid keinerlei Auseinandersetzung mit der Frage erkennen, \nwarum auf Grund eines 1 ½ Jahre zurückliegenden Vorfalls auch in Zukunft mit einer \nunsicheren Verwahrung von Schusswaffen durch den Kläger gerechnet werden \nmüsse. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Der Kläger sei durch den besagten \nVorfall am 6. März 2004 gewarnt und werde künftig seinen Sorgfaltspflichten als \nWaffenbesitzer äußerst penibel nachkommen. Fehlerhaft sei auch die Annahme des \nBeklagten, dass der Kläger ein weiterhin bestehendes waffenrechtliches Bedürfnis in \nZusammenhang mit der Ausübung des Schießsports nicht hinreichend belegt habe. \nDer Kläger habe aller erforderlichen Urkunden und Schießnachweise, soweit es ihm \nmöglich gewesen sei, vorgelegt. Wenn die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid \nim übrigen selbst unterstelle, dass der Kläger zwei Waffen zum regelmäßigen \nsportlichen Schießen verwende, sei der Widerruf bezogen auf diese beiden Waffen \njedenfalls schon rechtswidrig.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n21. Juli 2005 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden sowie in den im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ergangenen Gerichtsbeschlüssen.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Bescheid vom 8. Juni \n2004 insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzte Verwaltungsgebühr einen \nBetrag von 114,86 Euro übersteigt. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren \ninsoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 18 L 2207/04 \nsowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und den \nWiderspruchsvorgang der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n21\n\nIm übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. \n\n22\n\nBei der vorliegenden Anfechtungsklage ist nach geltenden \nverwaltungsprozessualen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 21. Juli 2005 als letzte Behördenentscheidung \nmaßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsakts. Dem gemäß ist das Waffengesetz (WaffG) in der seit dem 1. April \n2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts \n(WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970 ff.) grundsätzlich \nmaßgebend. Eine hiervon abweichende Übergangsregelung lässt sich Art. 19 Nr. 1 \nWaffRNeuRegG nicht entnehmen.\n\n23\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n24\n\nDer Beklagte war zunächst verpflichtet, die dem Kläger erteilten \nWaffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen. Zur Vermeidung \nvon Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss der Kammer im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes vom 11. August 2004 - 18 L 2207/04 - sowie den die \nhiergegen gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom \n12. Oktober 2004 - 20 B 1927/04 - verwiesen. Der Kläger hat auch im vorliegenden \nKlageverfahren nichts vorgetragen, was die zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides anzunehmende Prognose einer auch \nkünftigen unsorgfältigen Verwahrung von Waffen durch den Kläger (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 \nb) WaffG) erschüttern könnte. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass \nzwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung des OVG NRW, die die seitens der \nKammer aufgestellte negative Prognose bestätigte, und dem Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheides nur etwa neun Monate liegen. Dass sich in diesem \nrecht kurzen Zeitraum Gründe ergeben hätten, die eine anderweitige Beurteilung \nrechtfertigten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Allein der Zeitablauf (seit dem \nDiebstahl der Waffen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vergingen ca. 16 \nMonate; vgl. im Verhältnis dazu etwa die 5-Jahresfrist in Zusammenhang mit der \nBerücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) gibt \njedenfalls im vorliegenden Fall nach Auffassung des Einzelrichters keinen Anlass, die \n(Un-) Zuverlässigkeit des Klägers anders zu bewerten.\n\n25\n\nDie Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die im Bescheid vom 8. \nJuni 2004 statuierte Pflicht wendet, die Erlaubnisurkunden unverzüglich \nzurückzugeben. Auch diesbezüglich nimmt der Einzelrichter auf die Ausführungen im \ngenannten Beschluss der Kammer vom 11. August 2004 Bezug.\n\n26\n\nSchließlich ist die Klage auch im Hinblick auf die dritte Anordnung in dem \nangegriffenen Bescheid unbegründet. Zwar erweist sich die Aufforderung, die \naufgrund der Erlaubnis erworbenen oder berechtigt im Besitz befindlichen Waffen \ninnerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten \nzu veräußern oder unbrauchbar im Sinne der Nrn. 1.4 ff. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG \nzu machen oder zu zerstören aus den wiederum in dem bezeichneten Beschluss der \nKammer dargelegten Gründen als rechtswidrig. Insoweit hat aber die \nBezirksregierung E die fehlerhafte Anordnung durch eine - im Ergebnis - nicht zu \nbeanstandende Regelung ersetzt. Im Widerspruchsbescheid heißt es insoweit, dass \nneu festgesetzt werde, dass der Kläger die Waffen unbrauchbar zu machen oder \neinem Berechtigten zu übertragen habe. Zwar entspricht die nunmehr gewählte \nFormulierung „übertragen\" erneut nicht dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. \nJedenfalls in Zusammenhang mit der Begründung des Widerspruchsbescheides wird \nallerdings - aus der Sicht eines verständigen Adressaten - klar, dass hiermit die \nVerpflichtung begründet werden soll, die Waffen an einen Berechtigten zu \nüberlassen, d.h. einem Berechtigten die tatsächliche Gewalt über die Waffen \neinzuräumen, und eben nicht, was vom Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht \ngedeckt ist, das Eigentum an den Waffen zu übertragen. Insofern ist die „neue\" \nRegelung nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung E handelte bei dieser \nRichtigstellung bzw. Ersetzung der rechtswidrigen Regelung des Beklagten auch im \nRahmen ihrer Kompetenzen als Widerspruchsbehörde. Als solche ist sie zwar nicht \nbefugt, die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs zum Anlass zu \nnehmen, eine neue Sachentscheidung im übrigen zu treffen, oder etwa eine seitens \nder Ausgangsbehörde getroffene Entscheidung zu ergänzen. Sie ist jedoch \nberechtigt, innerhalb des durch den Widerspruch abgesteckten Streitgegenstandes \neinen belastenden (fehlerhaften) Verwaltungsakt durch einen anderen zu ersetzen \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 68 Rn. 12, § 73 Rn. 7). Durch den Austausch \ndes Begriffes „veräußern\" hat die Widerspruchsbehörde im letzteren Sinne \ngehandelt, da sie lediglich - im Rahmen des durch den Widerspruch des Klägers \nbegrenzten Streitgegenstandes - eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende \nFormulierung durch eine sachlich - jedenfalls bei sinngemäßer Auslegung - richtige \nFormulierung ersetzt hat, ohne eine neue Sachentscheidung zu treffen oder gar die \nvorhandene Regelung zu ergänzen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei sind \ndie Kosten insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn die nach § 161 Abs. 2 \nVwGO zu treffende Kostenentscheidung auf Grund der teilweisen Aufhebung der \nGebührenfestsetzung durch den Beklagten zu Gunsten des Klägers ausfallen dürfte. \nDenn angesichts des für den streitig gebliebenen Teil (Widerruf der \nWaffenbesitzkarten, Gebührenfestsetzung in Höhe von 114, 86 Euro) einerseits und \nfür den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil (Gebührenfestsetzung in Höhe \nvon 35,14 Euro) andererseits festzusetzenden Streitwertes (siehe dazu unten) ist der \nBeklagte im Ergebnis nur zu einem geringen Teil (ca. 0,3% im Hinblick auf den \nGesamtstreitwert) unterlegen. Ein Gebührensprung ist mit der Einbeziehung des \nWertes in Höhe von 35,14 Euro nicht verbunden. Von daher ist es gem. § 155 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO sachgerecht, die Kosten dem Kläger umfassend aufzuerlegen.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-08/18-k-3651-05","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-08/18-k-3651-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275921","retrieved":"2026-07-09 02:48:05.296334+00:00"}}