{"status":"available","doknr":"OLD275958","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1207.5K3749.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"5 K 3749/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- Euro \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des Betrages, der \nvollstreckt werden soll, leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum 28. November 2002 Miteigentümer des in N, Jweg 41, 43 \nund 45 gelegenen Grundstücks Gemarkung G1, das 3.539 qm groß und auf Grund \neiner Baugenehmigung vom 21. Juni 1990 mit einem Mehrfamilienhaus mit Alten- \nund Behindertenwohnungen bebaut ist. In der Baugenehmigung ist die \nNebenbestimmung enthalten: \n\n3\n\nDas anfallende Regenwasser ist zu versickern. Die erforderliche \nwasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. \n\n4\n\nDie endgültige Bauzustandsbesichtigung fand am 15. Januar 1993 statt.\n\n5\n\nDas Grundstück wird von dem am 10. Februar 1985 in Kraft getretenen \nBebauungsplan BP 169 VI erfasst, der den Bereich des klägerischen Grundstücks \nals Allgemeines Wohngebiet ausweist und eine IV/V geschossige Bebauung \nfestsetzt.\n\n6\n\nDas Grundstück grenzt mit seiner Nordseite an den Jweg an, in dem der \nFunktionsvorgänger des Beklagten (zukünftig ebenfalls als Beklagter bezeichnet) \n1993 einen Schmutzwasserkanal verlegen ließ. Im Zuge der Bauarbeiten auf dem \nklägerischen Grundstück wurde dieses an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. \nFerner ließ der Kläger zur Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem \nGrundstück zwei Sickerschächte erstellen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 22. November 1996 zog der Beklagte den Kläger für sein \nGrundstück, für die Möglichkeit, Schmutzwasser in das öffentliche Kanalsystem der \nStadt N einzuleiten, zu Kanalanschlussbeiträgen in Höhe von 28.241,22 DM heran. \nDieser Bescheid wurde bestandskräftig.\n\n8\n\nDie Stadt N ließ bis zum Jahr 1996 die zum Betrieb der von ihr zur \nAbwasserbeseitigung betriebenen öffentlichen Einrichtung notwendigen Anlagen \nherstellen, erwarb diese zu Eigentum und gliederte sie in den Abwasserbetrieb \nein.\n\n9\n\nSeit dem 1. Januar 1996 hat sich die Stadt N zur Erfüllung ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht nach Maßgabe des am 21. Dezember 1995 \ngeschlossenen „Entsorgungsvertrages über die öffentliche Abwasserbeseitigung in \nder Stadt N der Stadtwerke N GmbH bedient. \nDie Stadtwerke, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt N war, waren \nAlleingesellschafter der ebenfalls 1995 als sog. Objektgesellschaft gegründeten \nFirma F Entwässerung GmbH (F). \nAnfang Dezember 1998 haben sich die O Licht- und Kraftwerke AG, die \nRegionalversorgung N der RWE-Energie AG und die Stadtwerke N GmbH zu einem \nUnternehmen, der O Versorgung und Verkehr AG (OVV AG), \nzusammengeschlossen. Die Stadt und das RWE halten jeweils 50% der Anteile. Der \nAufsichtsrat besteht jeweils zu 50% aus Ratsmitgliedern und Gesellschaftsvertretern \nder RWE.\n\n10\n\nDie vertraglichen Beziehungen zwischen der Stadt N und der F sowie den \nStadtwerken (nunmehr OVVAG) sind wie folgt geregelt:\n\n11\n\nMit Vertrag vom 30. Dezember 1995 zwischen der Stadt N, den Stadtwerken und \nder F übertrug die Stadt N Grundstücke, die mit Sonderbauwerken wie \nRückhaltebecken, Sandfängen und Pumpstationen bebaut waren, sowie Anlagen zur \nAbwasserableitung, Sonderbauwerke und bewegliche Vermögensgegenstände mit \nWirkung vom 1. Januar 1996 auf die F. In dem Übertragungsvertrag ist ferner \nvereinbart, dass die Stadt und die Stadtwerke sich darüber einig sind, dass die \nStadtwerke mit Wirkung vom 1. Januar 1996 mit der Durchführung der städtischen \nAbwasserbeseitigungsaufgaben beauftragt werden, die F ihr gesamtes bewegliches \nund unbewegliches Vermögen an die Stadtwerke verpachtet und die Stadtwerke sich \nder F zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Planung, Finanzierung, Errichtung, Erneuerung, \nErweiterung und Unterhaltung der Entwässerungsanlagen in der Stadt bedienen.\n\n12\n\nIn § 4 Abs. 1 des Übertragungsvertrages ist der Übertragungswert der von der \nStadt auf die F übertragenen Gegenstände vorläufig auf 530 867 289,- DM \nfestgesetzt worden. Die Festlegung des endgültigen Wertes erfolgte auf Grund eines \nGutachtens vom 5. Dezember 1996, das einen Sachzeitwert von 567 695 193,- DM \nfeststellte. \nNach der weiteren Regelung in diesem Vertrag sollten empfangene \nAnschlussgebühren und Beiträge in Höhe von 69.359.014,- DM sowie erhaltene \nBundes- und Landeszuweisungen in Höhe von 39.860.103,-DM auf die F übertragen \nund mit dem Kaufpreis verrechnet werden. Danach stand der Stadt N noch ein \nRestkaufpreis in Höhe von 205.491.883,-DM zu, der der F teilweise als Darlehen \ngewährt wurde. Ein weiterer Teilbetrag des Kaufpreises, ein Anteil von 30% des \nÜbertragungswertes, sollte in die Kapitalrücklage der F eingestellt werden.\n\n13\n\nAm 21. Dezember 1995 schlossen die Stadt N und die Stadtwerke den \ngenannten Versorgungsvertrag. Darin verpflichteten sich die Stadtwerke, die \nErfüllung der der Stadt obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht eigenverantwortlich \nsicherzustellen.\n\n14\n\nNach § 2 des Entsorgungsvertrages bedienen sich die Stadtwerke zur Erfüllung \nihrer Aufgaben - mit Ausnahme des Betriebs der Abwasseranlagen - der F. Sie \nübernehmen die Pflichten, die die F als Eigentümerin und Bauherrin der Anlagen und \nEntwässerungseinrichtungen betreffen, als eigene. Sie sind auch für die Erfüllung \ndieser Pflichten der Stadt gegenüber verantwortlich. \nDen Stadtwerken obliegen nach § 3 des Vertrages Planung, Finanzierung, Bau, \nUnterhaltung, Betrieb (einschließlich Instandhaltung) und Kontrolle der Anlagen zur \nöffentlichen Abwasserbeseitigung (Abwasseranlagen) in der Stadt. Sie haben die \nAnlagen nach den jeweils einschlägigen Regeln der Technik unter Beachtung der \ngesetzlichen und behördlichen Anforderungen wirtschaftlich und sicher zu führen \nsowie in einem nachhaltig betriebsfähigen Zustand zu halten. \nGemäß § 6 des Entsorgungsvertrages erstattet die Stadt den Stadtwerken die zur \nErfüllung ihrer durch den Entsorgungsvertrag übernommenen Verpflichtungen \nanfallenden Selbstkosten nach Maßgabe des öffentlichen Preisrechts. \n\n15\n\nIn der Zeit vom 27. Mai 1999 bis 31. März 2000 ließ die OVV AG im Jweg einen \nRegenwasserkanal verlegen, der unmittelbar nach der Bauzeit auch in Betrieb \ngenommen wurde. Mit Schreiben vom 22. Januar 2003 wurden die Eigentümer der \nanliegenden Grundstücke angeschrieben und aufgefordert, ihre Grundstücke an den \nRegenwasserkanal anzuschließen.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 22. März 2002 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von \nKanalanschlussbeiträgen für die Möglichkeit, sein Grundstück an den \nRegenwasserkanal anzuschließen, in Höhe von 9.615,46 Euro heran. Die \nHeranziehung war gestützt auf die Satzung der Stadt N über die Erhebung von \nKanalanschlussbeiträgen (Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 24. August 1990, \ngeändert durch den ersten Nachtrag vom 3. April 1992 - KABS -.\n\n17\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16. April 2002 Widerspruch ein. Zur \nBegründung trug er vor: \nEr gehe davon aus, dass er nach der Entscheidung des OVG NRW vom 15. Februar \n2000 - 15 A 772/97 - keine Kanalanschlussbeiträge zu leisten habe, da er als \nGrundstückeigentümer des Objektes Jweg 41, 43 und 45 verpflichtet gewesen sei, \ndas anfallende Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 8. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben.\n\n19\n\nWährend des Klageverfahrens wies der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2002 \nden Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n20\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor:\n\n21\n\nDer Beklagte habe nicht nur ihn, sondern auch seine drei Kinder, die 2001 auf \nGrund von Erbfolge ebenfalls Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks \nseien, zu Kanalanschlussbeiträgen veranlagen müssen. \nDie Voraussetzungen des § 8 KAG NRW, auf den der Beklagte die Heranziehung \ngestützt habe, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehle an einer \nvorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift, da auf \ndem Grundstück eine Versickerungsanlage für Regenwasser vorhanden sei. Deshalb \nsei es für ihn nicht vorteilhaft sondern nur wirtschaftlich schädlich, nunmehr zu einem \nKanalanschlussbeitrag veranlagt zu werden. Darüber hinaus sei der Anschluss \nseines Grundstücks an den Kanal nicht mit den heutigen Kriterien des \nUmweltschutzes und des Wasserschutzes in Einklang zu bringen. Dies ergebe sich \naus der Regelung des § 51 a LWG NRW. Nach dieser Vorschrift sei grundsätzlich \nNiederschlagswasser unmittelbar dem Wasserkreislauf durch Versickerung und \nVerrieselung zuzuführen und nicht über ein Kanalnetz, um dann über Flüsse der \nNordsee zugeleitet zu werden. Diese Regelung sei in das Landeswassergesetz \neingeführt worden, um deutlich zu machen, dass unter umweltschutzrechtlichen \nGesichtspunkten eine Versickerung bzw. Verrieselung des Niederschlagswassers \numweltfreundlicher sei, als jedwede Entfernung des Niederschlagswassers auf \nandere Art und Weise.\n\n22\n\nAuch habe der Beklagte 1990 im Baugenehmigungsverfahren die Auflage \ngemacht, das Niederschlagswasser auf dem streitbefangenen Grundstück zu \nversickern.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. März \n2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli \n2002 aufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr macht geltend, dass für den Kläger nach § 51a Abs. 1 LWG NRW eine \nVerpflichtung zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung nicht bestehe.\n\n28\n\nFerner trägt er vor:\n\n29\n\nDer Stadt N entstehe auch nach der Umorganisation der öffentlichen Einrichtung \nder Abwasserbeseitigung ein durch Kanalanschlussbeiträge umlagefähiger Aufwand. \nDie Neuherstellung von Kanälen erfolge folgendermaßen: \nDer Rat der Stadt entscheide über das Abwasserbeseitigungskonzept. Dieses \nKonzept werde dann von der OVV AG umgesetzt. Diese berichte dem Rat \nkontinuierlich über den Fortgang der Arbeiten und die weitere technische \nEndabwicklung. \nDie Kosten für den Bau der Kanäle würden dann parallel mit den \nBetriebsabrechnungen der Stadt in Rechnung gestellt. Diese Baukosten würden aber \ngesondert verbucht. Die OVV AG stunde diese Beträge der Stadt solange bis die \nentsprechenden Kanalanschlussbeiträge eingegangen seien, die die Stadt dann \nwiederum an die OVV AG weiterleite. \n\n30\n\nNach der Herstellung der neuen Kanäle würden diese in Dienst gestellt. Mit der in \nDienststellung erfolge konkludent auch deren Widmung als Teil der öffentlichen \nAnlage. Die Stadt mache auch gegenüber den Bürgern Anschluss- und \nBenutzungszwang geltend. Mit der Inbetriebnahme würden die Kanäle ins \nKanalkataster aufgenommen. \n\n31\n\nDie Stadt kontrolliere die Leistungen der OVV AG regelmäßig. Über den \nAufsichtsrat nehme die Stadt ständig Einfluss auf die Abwicklung dieser Verträge. \nSollten Störungen im Betrieb der Abwasseranlage auftreten, so sei dies \nfolgendermaßen geregelt: Es gebe zwei Stördienste; einen Stördienst, der bei der \nUnteren Wasserbehörde angesiedelt sei. Diese überwache, ob die \nAbwasserbeseitigungspflicht der Stadt ordnungsgemäß erfüllt werde. Des Weiteren \ngebe es natürlich noch einen Notdienst der OVV AG. Schließlich, wenn beide \nNotdienste nicht zur Verfügung stünden, beauftrage die Stadt einen privaten \nUnternehmer mit der Beseitigung von Störungen. \nDie Stadt sei in diesem Fall aufgrund der Verträge auch berechtigt, diese Arbeiten \nselbst auszuführen, weil es sich um einen Vertragsverstoß handele. Die OVV AG und \ndie F hätten sich beide verpflichtet, die Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet der \nStadt N ordnungsgemäß zu erfüllen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n35\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2002 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n36\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den vom Beklagten \ngeforderten Beiträgen ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der \nKanalanschlussbeitragssatzung.\n\n37\n\nNach § 8 Abs. 1 KAG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände \nBeiträge erheben. \nBeiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, \nAnschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § \n4 Abs. 2 KAG NRW dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als \nGegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten \nwerden (§ 8 Abs. 2 KAG NRW).\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n39\n\nDie Stadt N betreibt auf ihrem Stadtgebiet (auch noch nach der Übertragung der \nbeweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände der Abwasserbeseitigung \nauf Grund des Vertrages vom 21. Dezember 1995 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 \nauf die F das Abwassersystem als öffentliche Einrichtung.\n\n40\n\nUnter einer öffentlichen Einrichtung ist eine Vereinigung von persönlichen Kräften \nund sachlichen Mitteln in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur \ndauernden Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu \nverstehen,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93- und 17. November \n1975 \n-II A 203/74-.\n\n42\n\nDer Status als öffentliche Einrichtung wird dieser durch Widmung verliehen. Bei \nder Widmung handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die \nsowohl in der Form eines Verwaltungsaktes als auch einer Satzungsregelung \nerfolgen kann. Durch die Widmung wird normativ verbindlich sowohl der \nBetätigungszweck der Einrichtung als auch der Benutzerkreis bestimmt,\n\n43\n\nvgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3; 5. Auflage § 95 Rdnr. 182-\n187.\n\n44\n\nDer Begriff der öffentlichen Einrichtung ist nicht technisch sondern wirtschaftlich \nund rechtlich zu verstehen,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1975 -II A 203/74-.und OVG \nSchleswig, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 KN 5/02-.\n\n46\n\nDaraus folgt, dass die Kommunen die für die Einrichtung wesentliche Personen- \nund Sachgesamtheit nicht selbst bereitstellen müssen. Vielmehr können sie das \norganisatorische Substrat der kommunalen Einrichtungen durch Dritte, auch Private, \nbereitstellen lassen. \nOb die zur Einrichtung gehörenden Anlagen im Eigentum der Gemeinde stehen und \nob die Gemeinde sich zur Durchführung der Aufgabe eines Dritten als \nErfüllungsgehilfen bedient, ist danach unerheblich,\n\n47\n\nvgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 KN 5/02-.\n\n48\n\nDas Abwassersystem der Stadt N hat danach den Status einer öffentlichen \nEinrichtung. Die entsprechende Widmung ist in § 1 der Satzung der Stadt N über die \nEntwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche \nAbwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 25. April 1984; hier anwendbar in \nder Fassung des zweiundzwanzigsten Nachtrags vom 24. Februar 2000 (EWS) \nenthalten. Darin ist bestimmt, dass die Stadt N in ihrem Gebiet die unschädliche \nBeseitigung der Abwässer als öffentliche Einrichtung betreibt. \nNach dem weiteren Inhalt dieser Regelung bedient sie sich zur Erfüllung dieser \nPflicht der Niederrheinischen Versorgung und Verkehr - Aktiengesellschaft (OVV \nAG).\n\n49\n\nDer Stadt N ist in der Vergangenheit Aufwand für die Herstellung dieser \nöffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG NRW \nentstanden. Ein solcher entsteht ihr auch nach Abschluss der Verträge mit den \nStadtwerken (OVV AG) und der F weiterhin. \nDer Begriff der Herstellung ist im Sinne der erstmaligen Fertigstellung der Anlage zu \nverstehen. Er umfasst mithin die Schaffung aller baulichen Anlagen, die für die \nErfüllung des Zwecks der öffentlichen Einrichtung bestimmt und geeignet sind. Die \nBestimmung für den Anlagenzweck bedeutet die rechtliche Eingliederung in die \nöffentliche Einrichtung. Sie erfolgt durch Widmung, die formlos und gegebenenfalls \nsogar stillschweigend erfolgen kann,\n\n50\n\nvgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2005, § 8 Rdnr. \n518.\n\n51\n\nDurch diese wird der Zweck, dem die Sache dienen soll, und der Umfang ihrer \nmöglichen Nutzung bestimmt, \n\n52\n\n vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 2; 6. Auflage § 76 Rdnr. \n1.\n\n53\n\nDadurch wird gleichzeitig der beitragsfähige Aufwand festgelegt. Darunter ist der \nInvestitionsaufwand zu verstehen, der der Gemeinde feststellbar durch die \nHerstellung der für die Leistung der unschädlichen Beseitigung der Abwasser als \nGesamtsystem benötigten und durch Widmung in die öffentliche Einrichtung \neinbezogenen einzelnen Teile der Anlagen der Entwässerung, wie Neben- und \nHauptsammler innerhalb und außerhalb der Baugebiete, Pumpstationen, \nRückhaltebecken, Kläranlagen und sonstige Anlagenteile, die zur Funktion dieses \nSystems nach dem Bauprogramm der Gemeinde vorgesehen sind, entsteht. \n\n54\n\nDie Stadt N hat bis zur Übertragung der Entwässerungsanlagen auf die F zum \n31. Dezember 1995 diese selbst erstellt, indem sie die Planung und Ausschreibung \nveranlasst und die Aufträge zur Schaffung der einzelnen Entwässerungsanlagen \nerteilt hat. Dafür sind ihr Aufwendungen für die getätigten Investitionen entstanden. \nDieser Aufwand ist nicht dadurch getilgt worden, dass die F sich der Stadt gegenüber \nverpflichtet hat, der Stadt für die Übernahme der Anlagen einen Kaufpreis zu zahlen, \nda dieser nicht zur Deckung des Herstellungsaufwandes sondern allein als \nGegenleistung für den Verlust stadteigenen Vermögens bestimmt ist. \nDer Beklagte hat die von ihm bis zu diesem Termin hergestellten Anlagenteile \nunzweifelhaft auch - zumindest durch konkludente Verwaltungsakte - zum Zwecke \nder Abwasserbeseitigung gewidmet und diese somit in die öffentliche Einrichtung \nintegriert. Er hat sowohl Anschluss- und Benutzungszwang geltend gemacht als auch \nfür die Ableitung des von den angeschlossenen Grundstücken eingeleiteten \nAbwässer Kanalbenutzungsgebühren erhoben und die Kanäle in die \nKanalbestandspläne aufgenommen,\n\n55\n\nvgl. im einzelnen zu Indizien einer stillschweigenden Widmung der Anlagen \neiner Entwässerungseinrichtung: Schneider, in KAG NW, Kommentar, Stand \nDezember 2004, § 8 Rdnr. 54, Schulte/Wiesemann, in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2005, § 6 Rdnr. 349 a.\n\n56\n\nDie in die öffentliche Entwässerungseinrichtung integrierten Anlagenteile haben \ndiese Eigenschaft nicht dadurch verloren, dass sie von der F erworben worden sind. \nIhre öffentlichrechtliche Zweckbestimmung ist durch die Eigentumsübertragung nicht \nuntergegangen. Bei diesen Widmungen handelt es sich um sog. intransitive \nZustandsregelungen, d.h. sachbezogene Verwaltungsakte, die nicht primär - oder \njedenfalls nicht nur - Rechtsbeziehungen zwischen Personen regeln sondern \nbestimmte rechtserhebliche Eigenschaften einer Sache begründen, aufheben, \nabändern oder feststellen und dadurch, weil diese Eigenschaften Voraussetzung für \ndie Anwendbarkeit von bestimmten Rechtssätze sind, die daran anknüpfen, - \ngewissermaßen durch Vermittlung eben dieser Rechtssätze- Rechte und/oder \nPflichten einer unbestimmten Vielzahl von Personen begründen, aufheben, abändern \noder feststellen und insofern auch diesen Personen gegenüber Verwaltungsakte \nsind,\n\n57\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 35 Rdnr. \n106.\n\n58\n\nBei einem solchen Verwaltungsakt, der nur intransitive Wirkungen für die jeweils \nbetroffene Person enthält, erschöpft sich der Regelungsgehalt in der ausschließlich \ngegenstandsbezogenen Rechtsfolge. Diese tritt ungeachtet der Tatsache ein, ob die \nmittelbar von ihr berührten - intransitiv betroffenen - Personen wechseln oder \nnicht,\n\n59\n\nvgl. Henneke, in Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rdnr 94.\n\n60\n\nDie Anlagen sind zwischenzeitlich auch unzweifelhaft nicht entwidmet worden. \n\n61\n\nAuch in der Zeit danach ist der Stadt N Aufwand für die Herstellung von weiteren \nTeilen der öffentlichen Entwässerungsanlage entstanden. Allerdings hat sie diese \nAufgabe nicht selbst erledigt. Sie ist vielmehr auf Grund des Vertrages vom \n21. Dezember 1995 von den Stadtwerken (heute OVV AG) erfüllt worden. Die Stadt \nN hat sich jedoch in § 6 Abs. 1 des genannten Vertrages verpflichtet, die dafür \nangefallenen Selbstkosten zu erstatten. Dies folgt aus dem ausdrücklichen Wortlaut \ndieser Regelung, in der bestimmt ist, dass die Stadt den Stadtwerken die zur \nErfüllung ihrer durch diesen Vertrag übernommenen Verpflichtungen anfallenden \nSelbstkosten im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften erstattet. Zu den von den \nStadtwerken übernommenen Pflichten zählt nach dessen § 3 nicht nur der Betrieb \nder vorhandenen Abwasseranlagen sondern auch deren Erweiterung in \nerforderlichem Umfang. \nDie Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch aus der Bezugnahme in § 6 Abs. 1 \ndes Vertrages auf die Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei \nöffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen \n(Baupreisverordnung), durch die Regeln zur Bestimmung der Höhe der Selbstkosten \ngeschaffen worden sind. Diese Regelungen finden nur dann Anwendung, wenn der \nKern der geschuldeten Leistung die Herstellung von baulichen Anlagen ist,\n\n62\n\nvgl. dazu im Einzelnen Ebisch/Gottschalk , Preise und Preisprüfungen bei \nöffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. Anhang 18 Rdnrn. 11 und 26.\n\n63\n\nDie vertragliche Leistungspflicht ist auch nicht deshalb entfallen, weil dieser \nVertrag, soweit es die Verpflichtung zum Bau von Entwässerungsanlagen anbelangt, \nzwischenzeitlich wegen Wegfalls der Regelung des Preisrechts mangels einer \nexakten Bestimmung über die Höhe der von der Stadt N geschuldeten Geldbeträge \nunwirksam geworden wäre. Zwar ist die Baupreisverordnung nach Abschluss des \nvorliegenden Vertrages durch Verordnung vom 16. Juni 1999 mit Wirkung vom \n1. Juli 1999 ersatzlos aufgehoben worden, so dass bindende preisrechtliche \nRegelungen, auf die der Vertrag Bezug nimmt, insoweit nicht mehr bestehen. Nach \nder ständigen Rechtsprechung des BGH,\n\n64\n\nvgl. z.B. Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82-, in: BGHZ 94, 98-104,\n\n65\n\nführt eine solche Lücke jedoch nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn \ndiese nicht durch ein Zurückgreifen auf § 316 BGB oder mit Hilfe des Mittels der \nIndividualauslegung - gegebenenfalls der ergänzenden- geschlossen werden kann. \nDiese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Beteiligten haben \nin dem Vertrag deutlich gemacht, dass die Stadt N die den Stadtwerken \nentstandenen Selbstkosten erstatten soll. Dieser Begriff ist einer Auslegung \nzugänglich,\n\n66\n\nvgl. z.B. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 8. Dezember \n2000 \n- 15 SA 937/00- in: juris,\n\n67\n\nso dass die Höhe der von der Stadt N geschuldeten Herstellungskosten auch \nweiterhin bestimmbar bleibt.\n\n68\n\nAuch diese neuen Anlagenteile sind durch zumindest konkludente Widmungen in \ndie öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einbezogen worden. Dies ergibt sich \nu.a. daraus, dass die Stadt N Anschluss- und Benutzungszwang auch hinsichtlich \ndieser neuen Teilanlagen geltend macht, wie z. B ihre Anschlussbegehren \ngegenüber den Anliegern des Iltisweges belegt, und die neu geschaffenen Kanäle in \nden Kanalbestandsplan der Stadt N aufgenommen hat.\n\n69\n\nDie weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 2 KAG NRW für die Entstehung der \nBeitragspflicht, dass dem Kläger durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nöffentlichen Entwässerungseinrichtung wirtschaftliche Vorteile geboten werden, ist im \nvorliegenden Fall ebenfalls erfüllt.\n\n70\n\nIm Anschlussbeitragsrecht besteht der wirtschaftliche Vorteil - genauso wie im \nStraßenbaubeitragsrecht - in der Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks. Diese \nwird durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage bewirkt. Erst durch eine \nzur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage wird die bauliche Nutzung \ndes Grundstücks ermöglicht, die bauplanungsrechtlich die gesicherte Erschließung in \nabwassertechnischer Hinsicht voraussetzt. Bei schon bebauten Grundstücken \nbesteht die Erhöhung des Gebrauchswertes darin, dass eine nur provisorische durch \neine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird,\n\n71\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 und 24. Oktober \n1995 \n- 15 A 890/90-; in: NWVBl 1996, 232; Schneider in KAG NW, Stand November \n2005, § 8 Rdnr. 74.\n\n72\n\nRegelmäßig werden die wirtschaftlichen Vorteile für ein baulich oder gewerblich \nnutzbares Grundstück dann geboten, wenn es unter gemeingewöhnlichen \nUmständen an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann.\n\n73\n\nDer durch die Anschlussmöglichkeit gebotene wirtschaftliche Vorteil setzt ferner \nvoraus, dass er sicher und auf Dauer geboten wird. Das bedeutet, dass sowohl die \nBebauungs- als auch die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich gesichert \nsein müssen,\n\n74\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 - 15 A 1833/01-; Dietzel, in \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2005, § 8 Rdnr. 537.\n\n75\n\nGleiches muss auch für die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen \nEinrichtung im Rahmen der jeweils bestehenden Benutzungsregelungen gelten.\n\n76\n\nBei dem streitbefangenen Grundstück des Klägers handelt es sich unzweifelhaft \num Bauland, da es im als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich des \nBebauungsplanes 169 VI der Stadt N liegt, der für es eine vier- und fünfgeschossige \nBebauung vorsieht. Das klägerische Grundstück ist entsprechend bebaut.\n\n77\n\nFür das Grundstück besteht auch seit März 2000 eine auf Dauer gesicherte \nAnschluss- und Benutzungsmöglichkeit des öffentlichen Abwassersystems der Stadt \nN.\n\n78\n\nAb diesem Zeitpunkt hat für das klägerische Grundstück erstmals die Möglichkeit \nbestanden, an das Kanalsystem der Stadt N - soweit es das Niederschlagswasser \nanbelangt - angeschlossen zu werden.\n\n79\n\nDie Möglichkeit der Inanspruchnahme bedeutet die Möglichkeit der \nAnschlussnahme des einzelnen Grundstücks mit der daran anschließenden \nMöglichkeit der Benutzung der öffentlichen Anlage. \n\n80\n\nDas setzt zunächst voraus, dass die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit \nbesteht, eine leitungsmäßige Verbindung zwischen der Anlage und dem Grundstück \nherzustellen. \nDie tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage ist \ngegeben, wenn ein Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen \nKanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen \nwerden zu können. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn das Grundstück \nunmittelbar an eine Straße angrenzt, in der ein Kanal verlegt ist, der an dem \nGrundstück entlang führt oder wenigstens bis zu einer Grenze des Grundstücks \nreicht. \nBetriebsfertig in diesem Sinne ist der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Kanal, \nwenn durch ihn die Abwässer des zu entsorgenden Grundstücks in hygienisch \neinwandfreier Weise abgeleitet werden und wenn der Träger der öffentlichen Anlage \ndiese Leitungsstrecke für die Zwecke der Grundstücksentwässerung gewidmet \nhat,\n\n81\n\nvgl. im Einzelnen dazu Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nKommentar, Stand September 2004, § 8 Rdnr. 541 und 542.\n\n82\n\nDiese Voraussetzungen sind unzweifelhaft zum Zeitpunkt der Veranlagung des \nKlägers erfüllt gewesen.\n\n83\n\nNach den Angaben des Beklagten, die der Kläger nicht bestritten hat, war der \nRegenwasserkanal im März 2000 betriebsfertig. \nDas Grundstück des Klägers liegt auch unzweifelhaft nahe genug bei diesem, um \nunter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden zu können, denn er \nführt im Iltisweg unmittelbar am Grundstück des Klägers vorbei.\n\n84\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an den \nRegenwasserkanal nicht unter gemeingewöhnlichen Umständen gegeben ist, weil \nder Anschluss nur unter Aufbringung unzumutbarer Kosten möglich ist,\n\n85\n\nvgl. im einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2002 - 15 B \n1532/02 - und Urteil vom 15. Februar 2002 - 15 A 5328/96 -,\n\n86\n\nbestehen nicht. Dies hat der Kläger auch selbst nicht geltend gemacht.\n\n87\n\nGleichzeitig ist, wie die vorliegende Veranlagung zu Kanalanschlussbeiträgen \nbelegt, der Kanal auch konkludent zum Zwecke der Grundstücksentwässerung \ngewidmet worden. \n\n88\n\nDie rechtliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage hängt zunächst \nvom gemeindlichen Entwässerungsrecht ab, dass das Recht und gegebenenfalls die \nPflicht zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage regelt. Erforderlich ist \nnämlich für dieses Merkmal, dass das Entwässerungsrecht für das Grundstück ein \nRecht zum Anschluss bietet,\n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -.\n\n90\n\nEin solches Recht folgte 2000 für das klägerische Grundstück aus den §§ 2 Abs. \n1, 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EWS.\n\n91\n\nDem steht § 51 a LWG NRW in der bis zum 3. Juni 2005 geltenden Fassung \n(LWG NRW a.F.) nicht entgegen. Nach dieser Regelung war es dem Kläger nicht \nverboten, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den im \nJweg verlegten Regenwasserkanal einzuleiten.\n\n92\n\nNach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift war das Niederschlagswasser von \nGrundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die \nöffentliche Kanalisation angeschlossen wurden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln \noder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit möglich war. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung hatte der \nGrundstückseigentümer eines Grundstücks, das unter die Regelung des Abs. 1 fiel, \ndas Niederschlagswasser selbst zu beseitigen, wenn es auf dem Grundstück, auf \ndem es anfiel, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden \nkonnte.\n\n93\n\n§ 51 a LWG NRW a.F. hat in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung \nder Beitragspflicht im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung gefunden, \nweil das Grundstück des Klägers von dieser Regelung nicht erfasst wurde. Es ist \nbereits lange vor dem genannten Stichtag bebaut und befestigt worden. Auch ist es \nbereits vor dem 1. Januar 1996 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen \ngewesen. Bei dem in der Regelung verwandten Begriff des „Anschlusses an die \nöffentliche Kanalisation\" kann es sich nur um einen Schmutzwasseranschluss \nhandeln, da § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW a.F. gerade eine Regelung für die \nBeseitigung von Niederschlagswasser ohne Einleitung in ein Kanalsystem trifft,\n\n94\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3189/96 - S. 25.\n\n95\n\nDer Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an den öffentlichen \nAbwasserkanal im Jweg steht entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht auch \nnicht die in der Baugenehmigung enthaltene Nebenbestimmung, dass das anfallende \nRegenwasser zu versickern ist, entgegen. \nDaraus folgt nicht das Verbot, die Abwasseranlage auf dem Grundstück zu \nverändern, denn Regelungen, die im vorliegenden Fall die Versickerung zwingend \nvorschreiben würden, bestehen offensichtlich nicht. Eine Satzung im Sinne des § 51 \na Abs. 3 LWG NRW a.F. hat es nach den Angaben des Beklagten für den fraglichen \nBereich nicht gegeben. \n\n96\n\nSowohl die Anschlussmöglichkeit als auch die Benutzung des öffentlichen \nEntwässerungssystems der Stadt N ist für das klägerische Grundstück auch auf \nDauer gesichert ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Stadt weder Eigentümerin \nnoch Besitzerin der Anlagen der Abwasserbeseitigung ist sondern das Eigentum auf \ndie F übertragen hat, die ihrerseits diese an die Stadtwerke (nunmehr OVV AG) zur \nErfüllung der der Stadt obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung verpachtet \nhat.\n\n97\n\nBetreibt die Stadt eine öffentliche Einrichtung - wie im vorliegenden Fall - im \nWege eines so genannten Betreibermodells, \n\n98\n\nvgl. zu diesem Begriff Queitsch, in KAG NW, Stand Nov. 2005, § 6 Rdnr. \n108d,\n\n99\n\nso ist die Anschluss - und Benutzungsmöglichkeit der öffentlichen Einrichtung nur \ndann auf Dauer gesichert, wenn die Rechte des Grundstückseigentümers (als Nutzer \nder öffentlichen Einrichtung) in gleichem Umfang gesichert sind, als wenn sie durch \ndie öffentliche Hand erfüllt würden, insbesondere wenn die Versorgungssicherheit, \nd.h. der Schutz vor dem Ausfall oder der Beeinträchtigung der Leistung, \ngewährleistet ist,\n\n100\n\nvgl. zur vergleichbaren Frage der Versorgungssicherheit beim Anschluss- und \nBenutzungszwang einer in der Organisationsform des „Betreibermodells\" \nbetriebenen öffentlichen Einrichtung der Fernwärme BVerwG, Urteil vom 6. April \n2005 - 8 CN 1/04 -, in: juris.\n\n101\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auf Grund der zwischen der \nStadt und der F sowie den Stadtwerken (nunmehr OVVAG) geschlossenen Verträge \nerfüllt. \nDiese ermöglichen es der Stadt - im Rahmen der Regelungen in der \nEntwässerungssatzung - sowohl die Duldung des Anschlusses des Grundstücks an \ndas Kanalsystem (§ 11 Abs.3 EWS) und die Einleitung des auf dem Grundstück \nanfallenden Abwassers (§§ 2 und 4 EWS) als auch die Erhaltung der \nBetriebsbereitschaft der Abwasseranlagen von den privaten Betreibern zu fordern \nund notfalls diese Rechte auch mit Hilfe eines gerichtlichen Verfahrens \n(gegebenenfalls auch kurzfristig im Wege einer einstweiligen Verfügung) und mit den \nMitteln des Vollstreckungsrechts zwangsweise durchzusetzen. \n\n102\n\nDie Stadtwerke haben sich durch Vertrag vom 21. Dezember 1995 verpflichtet, \ndie der Stadt auf Grund der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht obliegenden \nAufgaben für diese zu erfüllen (vgl. insbesondere § 3 des Vertrages). \nEntsprechendes gilt auch für die F. Sie ist verpflichtet, die Nutzung der nunmehr in \nihrem Eigentum stehenden Abwasseranlagen auf Grund des Vertrages vom \n30. Dezember 1995 zur Abwasserbeseitigung zu dulden. Die F hat das Eigentum an \nden als Teil der öffentlichen Einrichtung gewidmeten Anlagen in Kenntnis der \nöffentlichen Zweckbestimmung erworben. Nach § 1 Nr. 5 des Vertrages vom 30. \nDezember 1995 hat die F diese Anlagen zum Zwecke der Erfüllung der von den \nStadtwerken übernommenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung an diese \nverpachtet.\n\n103\n\nDer in den Verträgen verwandte Begriff der Abwasserbeseitigung ist zur \nKonkretisierung der dadurch eingegangenen Verpflichtungen u.a. dahingehend \nauszulegen, dass er auch die Erfüllung der sich für die öffentliche Einrichtung \ngegenüber den Grundstückseigentümern aus der Entwässerungssatzung sowie aus \ndem Benutzungsverhältnissen ergebenden Pflichten umfasst. Die Erfüllung dieser \nPflichten ist Voraussetzung dafür, dass das auf den Grundstücken anfallende \nAbwasser ordnungsgemäß aufgenommen und beseitigt werden kann. \nDiese Auslegung wird durch die Regelung in § 4 Abs. 1 des Vertrages vom 21. \nDezember 1995 bestätigt, in der bestimmt ist, dass die Stadt vor Änderung der \nEntwässerungssatzung die Gesellschaft anhören und sich um eine Berücksichtigung \nder Interessen der Gesellschaft bemühen wird. \nDarüber hinaus ist die Pflicht der Stadtwerke zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft \nder Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in § 3 Abs. 1 - \nBetrieb- Spiegelstrich 1 des Vertrages ausdrücklich geregelt.\n\n104\n\nDen anschluss- und benutzungsberechtigten Grundstückseigentümern steht auf \nGrund der in der Entwässerungssatzung geregelten Rechte gegen den Träger der \nöffentlichen Einrichtung unzweifelhaft auch ein Anspruch auf die Durchsetzung \ndieser Rechte durch die Stadt N gegen die F oder die Stadtwerke bzw. OVV AG \nzu.\n\n105\n\nDie Anschluss- und Benutzungsmöglichkeiten des öffentlichen \nEntwässerungssystems bleiben im vorliegenden Fall auch dann weiterhin gesichert, \nwenn entweder die F das Eigentum an den öffentlichen Abwasseranlagen weiter \nveräußern oder aber der Betreibervertrag mit den Stadtwerken beendet werden \nsollte. Für den ersten Fall sind der Stadt N in dem Vertrag vom 30. Dezember 1995 \nVorkaufs- und in dem zweiten Fall Rückübertragungsrechte eingeräumt.\n\n106\n\nDer wirtschaftliche Vorteil für das klägerische Grundstück ist entgegen der \nAuffassung des Klägers auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es über eine \neigene Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung verfügt, denn deren Nutzung \nsteht unter dem Vorbehalt einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des \nAbwassers. \nSolche wasserrechtlichen Erlaubnisse werden in der Regel nur befristet, unter \nWiderrufsvorbehalt oder sogar nur unter der Bedingung, dass eine Einleitung des \nAbwassers in eine öffentliche Anlage nicht möglich ist, erteilt. Die Möglichkeit der \nErteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist dann nicht mehr gegeben, wenn die \nStadt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachgekommen ist und ein öffentliches \nKanalnetz erstellt hat (vgl. §§ 52 Abs. 1 Satz 1 c, 53 Abs. 1 Satz 1, 53 a Satz 2 LWG \nNRW a.F. bzw. §§ 52 Abs. 1 Nr. 5, 53 Abs. 1 Satz 1, 53 a Satz 2 LWG NRW n.F.). \n\n107\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht sind \nim vorliegenden Fall erfüllt. \n\n108\n\nDie Stadt N verfügt über ein wirksames, die Erhebung von \nKanalanschlussbeiträgen rechtfertigendes Satzungsrecht. Bedenken gegen die \nformelle und materielle Gültigkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung bestehen nicht \nund hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.\n\n109\n\nDer in § 2 Abs. 1 a i.V.m. § 3 Abs. 8 KABS enthaltene Beitragstatbestand ist im \nMärz 2000 erfüllt worden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen \nwerden.\n\n110\n\nDer Kläger ist gem. § 5 Abs. 1 und 3 KABS als Gesamtschuldner \nBeitragspflichtiger, da er im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides \nEigentümer des Grundstücks gewesen ist. \nDass der Beklagte allein den Kläger zu Kanalanschlussbeiträgen und nicht auch die \nweiteren Miteigentümer als Gesamtschuldner zu den streitigen \nKanalanschlussbeiträgen veranlagt hat, ist nicht ermessensfehlerhaft, denn der \nKläger war ausweislich der Bauakten Bauherr des auf dem Grundstück errichteten \nWohnhauses und hat damit seine Berechtigung, das Grundstück zu nutzen, und \nseine Nähe zum Grundstück dokumentiert. Die Überlegungen, die den Beklagten \nveranlasst haben, den Kläger auszuwählen, brauchten im Bescheid nicht dargelegt \nzu werden; die Entscheidung über die Auswahl eines Gesamtschuldners bedarf in \nder Regel keiner Begründung. Ferner war es auch nicht erforderlich, die Namen der \nanderen Gesamtschuldner im Bescheid zu erwähnen,\n\n111\n\nvgl. BverwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -; in: NJW 1993, \n1667.\n\n112\n\nDie Höhe des festgesetzten Beitrags ist ebenfalls rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n113\n\nDanach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n114\n\nDie Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache \nim Hinblick auf die Frage, ob und wenn ja in welcher Art und Weise es zur \nEntstehung der Kanalanschlussbeitragspflicht einer besonderen Sicherung der \nNutzungsmöglichkeiten der Abwasserbeseitigungsanlage durch den \nGrundstückseigentümer bedarf, wenn die Leistungen der öffentliche Einrichtung \ndurch einen Dritten, der auch die Anlagen stellt, (sog. Betreibermodell) erbracht \nwerden, grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-07/5-k-3749-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-07/5-k-3749-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275958","retrieved":"2026-07-09 02:48:08.219403+00:00"}}