{"status":"available","doknr":"OLD275986","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1206.16K180.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"16 K 180/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch \nZusagen über eine Unterstützungskasse gemäß §§ 1b Abs. 4, 10 Abs. 3 Nr. 3 des \nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - \nBetriebsrentengesetz - (BetrAVG). Zu diesem Zweck ist die Klägerin der W1-\nGruppenunterstützungskasse e.V. als Trägerunternehmen beigetreten. Die \nUnterstützungskasse ist nach § 10 Abs. 3 ihrer Satzung verpflichtet, zur Finanzierung \nder zugesagten Leistungen mit der W1 Lebensversicherungs AG, E, für jeden \nVersorgungsberechtigten eine sog. „kongruente\" Rückdeckungsversicherung \nabzuschließen. Die Prämien für die Rückdeckungsversicherung führt die Klägerin der \nUnterstützungskasse zu, soweit es die Leistungen an ihre Arbeitnehmer betrifft. Zur \nSicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Insolvenz der Klägerin werden die \nAnsprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Arbeitnehmer verpfändet.\n\n3\n\nDer Beklagte erließ gegenüber der Klägerin am 12. November 2003 einen \nBeitragsbescheid für 2002 und 2003 und Vorschussbescheid für 2004 gemäß \n§ 10 BetrAVG zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von \ninsgesamt 3.852,81 Euro, wobei er für das Jahr 2002 anteilig 1.444,24 Euro auf einer \nBeitragsbemessungsgrundlage (BBG) von 547.402 Euro multipliziert mit einem \nBeitragssatz von 4, 50 % und für das Jahr 2003 2.408,57 Euro auf einer BBG von \n547.402 Euro multipliziert mit einem Beitragssatz von 4,40 % berechnete. In der \nBemessungsgrundlage sind nur Leistungen enthalten, die auf dem \nDurchführungsweg der Unterstützungskasse beruhen. \nGegen diesen Bescheid, soweit er die Jahresbeiträge zur Insolvenzsicherung der \nbetrieblichen Altersversorgung für 2002 und 2003 umfasste, legte die Klägerin am \n24. November 2003 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Der von ihr \ngewählte Weg der betrieblichen Altersversorgung in Form der kongruent \nrückgedeckten Unterstützungskasse in Verbindung mit der Pfandrechtssicherung für \nden Arbeitnehmer schließe nach ihrer Ansicht ein Einstandsrisiko für den Beklagten \naus. Deshalb fehle es der Beitragserhebung an einer sachlichen Grundlage. Es sei \nunverständlich, warum Beiträge für ein praktisch nicht existentes Risiko erhoben \nwürden. Zudem sei die Schlechterstellung der rückgedeckten Unterstützungskasse \ngegenüber anderen Durchführungswegen nach ihrer Ansicht ungerechtfertigt. Es sei \nkein sachlicher Grund erkennbar, warum bei vergleichbarem Einstandsrisiko für den \nBeklagten Pensionskassen nicht, kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen \nhingegen voll insolvenzsicherungspflichtig seien. \n\n4\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n5. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Dies begründete er wie folgt: Der \nGesetzgeber unterstelle Unterstützungskassen-Zusagen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 \nBetrAVG der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unabhängig davon, \nob und inwieweit die Versorgungsbegünstigten bereits anderweitig oder über die Art \nund Weise ihrer Finanzierung durch die Unterstützungskasse gesichert seien. Das \nBetriebsrentengesetz sehe bei Sicherheiten irgendwelcher Art keine Befreiung von \nder Insolvenzsicherung vor. Dies gelte auch dann, wenn \nRückdeckungsversicherungen bestünden und an die Versorgungsbegünstigten \nverpfändet seien. Rückdeckungsversicherungen räumten den Begünstigten - im \nGegensatz zu Direktversicherungen - keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen \ndas Lebensversicherungsunternehmen ein. Bei einer Unterstützungskassen-Zusage, \ndie über eine Rückdeckungsversicherung finanziert werde, bleibe die \nUnterstützungskasse Versicherungsnehmerin und sei Bezugsberechtigte aus dem \nVersicherungsvertrag. Auch im Falle einer Verpfändung stünden die \nGestaltungsrechte aus dem Versicherungsvertrag der Unterstützungskasse als \nVersicherungsnehmerin zu. Komme es zu Modifikationen oder Leistungsstörungen \nim Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses, habe dies mittelbare \nAuswirkungen auf die Werthaltigkeit des Pfandrechtes des Versorgungsberechtigten, \ndie dieser nicht beeinflussen könne. Würden die zugesagten Versorgungsleistungen \nwegen eines der in § 7 Abs. 1 BetrAVG aufgeführten Sicherungsfälle nicht erbracht, \nsei der Beklagte gesetzlich eintrittspflichtig, ohne dass es auf das Vorliegen und die \nWerthaltigkeit der Rückdeckungsversicherung ankäme. Ziel des \nBetriebsrentengesetzes sei es, eine eindeutige und verlässliche Grundlage für die \nErfüllung von Betriebsrentenversprechen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers zu \nschaffen. Der Gesetzgeber habe daher in den §§ 10, 17 Abs. 2 BetrAVG nur \nbestimmte Durchführungswege und bestimmte Versorgungsträger, bei denen er die \nErfüllung der Betriebsrentenverpflichtungen anderweitig gesichert habe, zum Anlass \nvon der Freistellung bei der Beitragspflicht genommen, nicht aber allgemein darauf \nabgehoben, ob und in welchem Grad die Ansprüche der Arbeitnehmer tatsächlich \noder rechtlich gefährdet seien. Die Berücksichtigung solcher, vielfach nicht \nverlässlich abschätzbarer Umstände, könnte zu einer erheblichen Unsicherheit \nsowohl hinsichtlich der Finanzierung der Insolvenzsicherung als auch der Erfüllung \nder Betriebsrentenansprüche führen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem \nUrteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - ausgeführt, dass die Vorschriften über die \nFreistellung von der Melde- und Beitragspflicht eng auszulegen seien und eine \nerweiterte Anwendung auf gesetzlich nicht ausdrücklich genannte Fälle nach dem \nWillen des Gesetzgebers ausscheide. Die Klägerin unterfalle nicht diesen gesetzlich \ngeregelten Ausnahmen. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht den bereits \nin seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1994 - IC 41.92 - geäußerten Gedanken \nhervorgehoben, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung nicht das Risiko der \neigenen Insolvenz des Arbeitgebers abdecken solle, sondern auf dem Gedanken der \nSolidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe und einer anteilmäßigen Deckung \ndes Gesamtrisikos diene. Er sei bei der Durchführung der gesetzlichen \nInsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung an die Vorgaben des \nGesetzes gebunden. Deshalb stehe ihm ein Ermessensspielraum bei der \nFeststellung der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nicht zu.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 8. Januar 2004 Klage erhoben. Diese begründet sie \nzusätzlich wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er auf einer \nRechtsnorm beruhe, die nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Die festgesetzten \nBeiträge zur Insolvenzsicherung beruhten auf § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Es sei \nzwischen den Parteien unstreitig, dass der Beitragsbescheid im Einklang mit dem \nWortlaut der Ermächtigungsgrundlage stehe. Jedoch verstoße § 10 Abs. 3 BetrAVG \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nNach § 10 Abs. 1 BetrAVG würden die Mittel für die Durchführung der \nInsolvenzsicherung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller \nArbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung \nunmittelbar zugesagt hätten oder eine betriebliche Altersversorgung über eine \nUnterstützungskasse, eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht oder \neinen Pensionsfonds durchführten. Abs. 3 lege die Beitragsbemessungsgrundlagen \nfür die verschiedenen Durchführungswege fest. Die Berechnungsmethoden seien \ndabei für Direktzusagen, Direktversicherung und Unterstützungskasse verschieden, \nweil unterschiedliche Rechengrößen zur Verfügung stünden. Im Ergebnis seien die \nBemessungsgrundlagen jedoch gleich bzw. führten zu vergleichbaren Beiträgen \ngemessen an der Höhe der Zusagen. Lediglich für den Pensionsfonds würde nach \nAbs. 3 Nr. 4 seit der jüngsten Gesetzesänderung 2003 ein Beitrag in Höhe von 20 % \ndes nach Nr. 1 ermittelten Betrages erhoben. Die Arbeitgeber, die eine \nAltersversorgung über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung mit \nunwiderruflichem Bezugsrecht zugesagt hätten, würden demgegenüber von der \nBeitragspflicht ganz ausgenommen. Die Zusagen über kongruent rückgedeckte \nUnterstützungskassen würden demnach anders behandelt als die Zusagen über \nPensionskassen, für die keine Beiträge zu zahlen seien. Jedoch seien keine \nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht erkennbar, die diese \nUngleichbehandlung im Hinblick auf die Insolvenzsicherung rechtfertigen könnten. Es \nfinde sich kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie \nsachlich einleuchtender Grund für die vorgenommene gesetzliche Differenzierung. \nDa der Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung den Zweck verfolge, dass die \nVersorgungszusagen an die Arbeitnehmer auch dann erfüllt würden, wenn der \nArbeitgeber insolvent sei, komme als Grund für eine unterschiedliche Beitragspflicht \nnur das möglicherweise verschiedene Insolvenzrisiko in Betracht, das mit den \nunterschiedlichen Durchführungswegen verbunden sei Das Insolvenzrisiko bei \nZusagen über kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen sei jedoch nicht größer \nals bei Zusagen über Pensionskassen sondern eher geringer. \nDie Pensionskasse sei eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die vom \nArbeitgeber rechtlich selbständig sei und von einem oder mehreren Unternehmen \ngetragen werde. Die Pensionskassen hätten in der Regel die Rechtsform kleinerer \nVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die der Versicherungsaufsicht nach dem \nVersicherungsaufsichtsgesetz unterlägen. Der Arbeitgeber leiste Beiträge an die \nPensionskasse, die einen Kapitalstock aufbaue, aus dem die späteren Beiträge an \ndie Arbeitnehmer finanziert würden. Die Anlage der Kapitalmittel werde von der \nVersicherungsaufsicht zur Anlagesicherheit und Risikominimierung nach Art und \nUmfang kontrolliert. Die Pensionskasse gewähre den Arbeitnehmern oder ihren \nHinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Der \nDurchführungsweg über Unterstützungskassen ähnele dem über Pensionskassen. \nAuch die Unterstützungskassen seien rechtsfähige Versorgungskassen, deren \nVermögen rechtlich von dem des Arbeitgebers getrennt sei. Ein oder mehrere \nArbeitgeber bildeten die Trägerunternehmen der Unterstützungskasse. Die \nUnterstützungskasse gewähre den Arbeitnehmern der Trägerunternehmen \nLeistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn die Arbeitgeber derartige \nZusagen gemacht hätten. Um die Leistungen abzudecken, führten die \nTrägerunternehmen der Unterstützungskasse Beiträge zu. Im Gegensatz zu \nPensionsfonds und Pensionskassen stehe den Arbeitnehmern jedoch kein direkter \nRechtsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse zu. Der Arbeitnehmer erwerbe \nausschließlich einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber \nhabe wiederum einen Anspruch gegenüber der Unterstützungskasse, sodass \nmittelbar die Ansprüche der Arbeitnehmer von der Unterstützungskasse gedeckt \nwürden. Anders als die Pensionskassen unterlägen die Unterstützungskassen nicht \nder Versicherungsaufsicht. Die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse, die im \nBetrAVG nicht gesondert geregelt sei, stelle indessen eine besondere Form dar. \nÜber die Leistungen, die der Arbeitgeber zugesagt habe, werde eine „wertgleiche\" \nKapitallebensversicherung mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, \ndie der Arbeitgeber finanziere und bei der er in der Regel im Unterschied zur \nDirektversicherung Versicherungsnehmer und auch Bezugsberechtigter sei. Im \nUnterschied zur normalen Unterstützungskasse könnten der rückgedeckten alle \nBeiträge für die Rückdeckungsversicherung zugewendet und steuerlich als \nBetriebsausgaben abgesetzt werden. Daher hätten die Arbeitgeber während der \nLeistungsphase keine Mittel mehr zuzuwenden. Da in ihrem Fall nicht die \nArbeitnehmer Bezugsberechtigte der abgeschlossenen Lebensversicherung seien, \nwürden die Ansprüche aus der Lebensversicherung jeweils an den Arbeitnehmer zur \nSicherung aller in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen verpfändet. In der \nbesonderen Gestaltung im vorliegenden Fall sei auch ausgeschlossen, dass das \nInsolvenzrisiko der Arbeitgebers mit dem der Unterstützungskasse in besonderer \nWeise verknüpft sei. Da die Unterstützungskassen nicht der Versicherungsaufsicht \nunterlägen, könnten sie die zugewendeten Mittel frei anlegen. Häufig würden diese \nals Darlehen an die Arbeitgeber zurückgegeben, sodass in der Insolvenz des \nArbeitgebers auch die Unterstützungskasse mit ihren Darlehens-\nRückzahlungsansprüchen ausfalle. Dies sei hier jedoch anders. Die \nUnterstützungskasse wende die Mittel ihrerseits der Versicherung zu und erwerbe \ndadurch Ansprüche, die von der Insolvenz des Arbeitgebers unabhängig bestünden \nund dem Zugriff des Insolvenzverwalters durch den Arbeitgeber entzogen seien. Die \nAnlage der Mittel bei der Versicherungsgesellschaft unterliege wieder der strengen \nKontrolle der Versicherungsaufsicht, wodurch die Insolvenzsicherung derjenigen bei \nPensionskassen gleiche. In beiden Fällen sei das Kapital, das für die Deckung der \nVersorgungsansprüche der Arbeitnehmer notwenig sei, unabhängig von der \nInsolvenz des Arbeitgebers und unter den Beschränkungen durch die \nVersicherungsaufsicht angelegt. Das Risiko, dass der Arbeitnehmer seine \nLeistungen wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht erhalte, bestehe also nur \ntheoretisch und gehe praktisch gegen Null. Der Arbeitnehmer gehe nämlich nur dann \nleer aus, wenn gleichzeitig mit dem Arbeitgeber auch das \nVersicherungsunternehmen insolvent sei. Dieser Fall sei jedoch nahezu \nausgeschlossen, weil in Bezug auf die Versicherungsunternehmen wiederum \ngesetzliche Auflagen zur Insolvenzsicherung bestünden. Zudem habe die Branche \nmit der Q Lebensversicherungs AG eine Auffanggesellschaft gegründet, die bei \nInsolvenz eines Versicherers für die garantierten Leistungen der Versicherten \neinstehe. \nDas Insolvenzrisiko bei den Pensionskassen sei hingegen eher höher einzuschätzen, \nweil es sich um Unternehmen handele, die gegenüber den \nVersicherungsunternehmen relativ jung seien und nicht über eine entsprechende \nKapitalausstattung verfügten. Zudem trete die Q Lebensversicherung AG gerade \nnicht für sie ein. Die Pensionskassen würden von der Beitragspflicht nach § 10 \nBetrAVG ausgenommen, weil sie selbst der Versicherungsaufsicht unterlägen und \nman dies als ausreichende Insolvenzsicherung angesehen habe. Genau in diesem \nPunkt unterschieden sich die Pensionskasse und die kongruent rückgedeckte \nUnterstützungskasse nicht. Jedenfalls sei der Fall, dass ein Arbeitnehmer mit seinem \nVersorgungsansprüchen ausfalle, weil gleichzeitig der Arbeitgeber und das \nVersicherungsunternehmen insolvent seien, nicht wahrscheinlicher als der Fall, dass \ngleichzeitig mit dem Arbeitgeber auch der Beklagte insolvent sei. Demnach bestehe \nbei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse bereits eine \nInsolvenzsicherung, die gleich wirksam sei wie die Sicherung über den Beklagten. Zu \ndiesem Ergebnis komme auch ein Gutachten, dass der Beklagte zur künftigen \nFunktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein \nVVaG von den Professoren Dr. H und Dr. I habe erstellen lassen. Die beanstandete \nRegelung in § 10 Abs. 3 BetrAVG sei zur Erreichung ihres Zweckes, das \nInsolvenzrisiko durch einen beitragsfinanzierten Pensionssicherungsverein zu \ndecken, zwar geeignet, aber nicht in allen geregelten Fällen notwendig. Die Zusagen \nüber kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen würden anders als die Zusagen \nüber Pensionskassen zu Beiträgen für die Insolvenzsicherung herangezogen, obwohl \nkein sachlicher Grund gegeben sei.\n\n6\n\n§ 10 BetrAVG verstoße auch deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei der \nBemessung der Beitragshöhe diejenigen Arbeitgeber, die eine Versorgungszusage \nüber Pensionsfonds durchführten, begünstigt würden, weil die \nBeitragsbemessungsgrundlage in diesen Fällen auf 20 % dessen reduziert sei, was \nbei Direktzusagen angesetzt werde(§ 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 BetrAVG). Der \nDurchführungsweg über einen Pensionsfonds zeichne sich gegenüber den anderen \nDurchführungswegen nicht durch ein vermindertes Insolvenzrisiko aus, das es \nrechtfertigen würde, ihn in geringerem Maße zur Insolvenzsicherung heranzuziehen. \nDer Durchführungsweg über Pensionsfonds sei ab dem 1. Januar 2002 neu \neingeführt worden (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Die Pensionsfonds seien wie die \nPensionskassen und die Unterstützungskassen rechtlich selbständige Einrichtungen \nfür die betriebliche Altersversorgung. Sie unterlägen wie die Pensionskassen und \nDirektversicherungen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das \nVersicherungswesen. Die Arbeitnehmer würden eigene Rechtsansprüche gegen den \nPensionsfonds erwerben. Nach der Einführung der Pensionsfonds sei dieser \nDurchführungsweg zunächst mit dem gleichen Beitrag wie bei (widerruflichen) \nDirektversicherungen zur Insolvenzsicherung herangezogen worden, weil eine \nvergleichbare Insolvenzgefahr bestehe. Bei einem Vergleich, was mit den \nAnsprüchen der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Versorgungsträgers passiere, \nstünden die kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen günstiger dar als die \nPensionsfonds. Falls die Unterstützungskasse insolvent werde, würden die \nLeistungen an die Arbeitnehmer noch nicht berührt, weil sie wirtschaftlich nicht von \nder Unterstützungskasse aufgebracht würden sondern durch Ansprüche gegen die \nRückdeckungsversicherung gedeckt seien. Um diese Ansprüche vor der Verwertung \nin der Insolvenz zu sichern, seien sie an die Arbeitnehmer abgetreten. Anders \nverhalte es sich demgegenüber in der Insolvenz des Pensionsfonds, die dazu führe, \ndass der Pensionsfonds die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht mehr befriedigen \nkönne. Bereits ohne Eingreifen des Beklagten seien die Arbeitnehmer bei einer \nAltersversorgung über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse besser \ngegen die Insolvenz sowohl des Arbeitgebers als auch des Versorgungsträgers \ngesichert. Es sei aus diesem Grunde sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Beitrag \nfür die Unterstützungskasse fünf mal so hoch wie der Beitrag für die Pensionsfonds \nsei. Selbst wenn man unterstelle, dass es bei einer Insolvenz zu einer Verwertung \nder Lebensversicherungsansprüche komme, könne das Kostenrisiko, das für den \nvorrangig gesicherten Arbeitnehmer entstehe, nicht mit dem Risiko in anderen \nVersorgungswegen gleichgesetzt werden, dass die gesamte Forderung ausfalle. \nAuch der Solidargedanke sei keine ausreichende Grundlage, um die Regelung \nsachlich zu rechtfertigen. Denn an der gesetzlichen Differenzierung des § 10 Abs. 3 \nBetrAVG zeige sich, dass der Gesetzgeber diesen Gedanken nicht konsequent \nverfolge. Zum einen würden diejenigen Arbeitgeber, die Versorgungszusagen über \nPensionskassen gemacht hätten, nicht in die Beitragspflicht einbezogen, was dem \nSolidargedanken widerspreche. Zum anderen knüpfe der Gesetzgeber für den \nDurchführungsweg über Pensionsfonds doch an das Insolvenzrisiko an, um einen \nniedrigeren Beitrag zu rechtfertigen. Eine Regelung, die sich auf den selben \nRegelungsbereich beziehe, müsse in sich konsistent sein. Der Gesetzgeber habe die \nAbgrenzung zwischen den Arbeitgebern mit Beitragspflicht, ohne Beitragspflicht und \nmit vermindertem Beitrag willkürlich getroffen. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid vom 12. November 2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 5. Dezember 2003 hinsichtlich der \nHeranziehung für die Jahre 2002 und 2003 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Gesetzgeber knüpfe für die Insolvenzsicherung eines Arbeitgebers an die \nabstrakte Frage an, ob die Versorgungsansprüche und die unverfallbaren \nAnwartschaften der Versorgungsberechtigten im Fall der Insolvenz ihres \nArbeitgebers (rechtlich) gefährdet seien oder ob sie trotz eines Insolvenzfalles \n(vollständig) erfüllt werden könnten. Das Gesetz stelle in § 10 Abs. 3 BetrAVG nicht \nauf eine individuelle, konkrete wirtschaftliche Betrachtung bei einzelnen Arbeitgeber \nab, sondern ausschließlich auf die rechtliche Konstruktion des jeweiligen \nDurchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung (Typisierung). Bei einer \nInsolvenz des Arbeitgebers sei die Erfüllung der Versorgungsansprüche der \nVersorgungsberechtigten durch eine Unterstützungskasse gefährdet. Daher \nunterliege die betriebliche Alterversorgung über eine Unterstützungskasse der \ngesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. \nRückdeckungsversicherungen seien kein eigener Durchführungsweg der \nbetrieblichen Altersversorgung sondern lediglich Finanzierungsmittel des \nArbeitgebers oder der Unterstützungskasse. Bei ihr würden die Mittel für die \nVersorgungsleistungen durch Abschluss einer Versicherung bei einem \nLebensversicherungsunternehmen finanziert. Zur Insolvenzsicherung könne die \nRückdeckungsversicherung nicht beitragen, weil das Vermögen der \nUnterstützungskasse im Insolvenzfall des Arbeitgebers auf ihn - den Beklagten - \nübergehe, § 9 Abs. 3 BetrAVG. Hieran ändere auch die Verpfändung der \nVersicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den \nVersorgungsberechtigten nichts. Denn der Versorgungsberechtigte sei nicht \nVersicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherung. Er habe keinen Einfluss \ndarauf, dass die Versicherungsprämien pünktlich und in voller Höhe gezahlt würden. \nKomme es zu Leistungsstörungen, habe dies Auswirkungen auf die Werthaltigkeit \nder verpfändeten Versicherung, die der Arbeitnehmer nicht verhindern könne und \nvon denen er oft bis zur Insolvenz keine Kenntnis habe. Ebenso stünden die \nGestaltungsrechte aus dem Versicherungsvertrag der Unterstützungskasse zu. Der \nArbeitnehmer könne nicht verhindern, dass die Versicherung ohne sein Zutun oder \nseine Kenntnis beitragsfrei gestellt oder gekündigt würde. Nach § 3 Abs. 5 der \nSatzung der VGU könne das Trägerunternehmen ausgeschlossen werden, nach § \n12 Abs. 6 die Leistungen gekürzt oder eingestellt werden. Wegen des - trotz \nVerpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung - rechtlich nicht \nausgeschlossenen Insolvenzrisikos blieben die in § 10 Abs. 3 BetrAVG aufgeführten \nbetrieblichen Altersversorgungen insolvenzsicherungspflichtig, und zwar auch dann, \nwenn der Arbeitgeber sich zur Finanzierung einer Rückdeckungsversicherung \nbediene und diese an die Versorgungsberechtigten verpfände. Im Falle einer \nInsolvenz des Arbeitgebers gehe das Pfandrecht gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn \n- den Beklagten - über, der seinerseits Leistungen an die Versorgungsberechtigten \nerbringe. Die versicherungstechnische Bezeichnung „kongruente\" \nRückdeckungsversicherung sei irreführend. Der dadurch entstehende Eindruck, dass \ndie Deckungsmittel der Rückdeckungsversicherung zu jedem Zeitpunkt der \nVertragslaufzeit ausreichten, die zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen, \nsei nicht zutreffend. Während der gesamten Prämienzahlungsdauer - in zu deren \nEnde hin abnehmenden Größenordnung - bestehe systembedingt keine \nDeckungsgleichheit zwischen den arbeitsrechtlich erdienten Ansprüchen (§ 2 Abs. 5a \nBetrAVG) und den durch die Rückstellung finanzierten (Deckungsrückstellung). \nSowohl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens als auch bei Insolvenz des \nArbeitgebers würden die erdienten Anwartschaften durch die \nRückdeckungsversicherungen nicht vollständig abgedeckt. Daher sei während der \ngesamten Prämienzahlungen latent die in § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG bestimmte \nEinstandspflicht des Arbeitgebers gefordert, der dieser im Insolvenzfall jedoch nicht \nmehr nachkommen könne. Es bestehe daher auch im Falle der Verpfändung der \nRückdeckungsversicherung ein rechtliches Risiko für den Versorgungsberechtigten, \ndass seine Versorgungszusage im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht erfüllt \nwerde. Der Verwalter müsse im Insolvenzfall versuchen, die Ansprüche gegen den \nVersicherer zur Masse zu ziehen. Mangels Pfandreife sei der Arbeitnehmer nur \nunvollkommen gesichert. Der Erlös (Rückkaufwert) müsse zwar hinterlegt werden, \nbleibe aber wegen der sog. „Zillmerung\" hinter der anteiligen Versicherungssumme \nzurück. Ferner sei die Sicherung der Hinterbliebenen unklar. Nur wenn ein Rückgriff \nauf das Vermögen der Unterstützungskasse im Falle einer Insolvenz des \nArbeitgebers vollständig ausgeschlossen werden könne, sei eine Insolvenzsicherung \nder in Form einer rückgedeckten Unterstützungskasse betriebenen betrieblichen \nAltersversorgung nicht erforderlich. Hierfür sei jedoch eine Gesetzesänderung \nerforderlich. \nZwischen den Durchführungswegen über eine Pensionskasse oder eine \n(unwiderrufliche) Direktversicherung und über eine rückgedeckte \nUnterstützungskasse bestünden somit wesentliche Unterschiede, die einer \nGleichbehandlung entgegenstünden und die die durch den Gesetzgeber \nvorgenommene Typisierung rechtfertigten. \nZudem sei es mit dem Solidargedanken unvereinbar, wegen einer zusätzlichen, \nanderweitigen Sicherung der laufenden Versorgungsleistungen und der \nunverfallbaren Versorgungsanwartschaften den einzelnen, individuellen Arbeitgeber \nvon der Beitragspflicht völlig zu befreien oder den Beitrag zu reduzieren. Eine \nfaktische Konkursfestigkeit und eine Sicherung der Erfüllung der Ansprüche aus \nbetrieblicher Altersversorgung durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde führe \nnur dann zu einer Beitragsfreiheit, wenn die Erfüllung kraft Gesetzes gewährleistet \nsei. Ein derartiger Ausschluss des Insolvenzrisikos und seiner Einstandspflicht \nbestehe bei den konkursfesten Körperschaften, \n\n12\n\nStiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts \n(§ 17 Abs. 2 BetrAVG). Zum anderen entfalle seine Einstandspflicht bei den \nDurchführungswegen der Pensionskassen und der unwiderruflichen \nDirektversicherung, die von einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht berührt würden. \nBei allen übrigen Arbeitgebern bzw. den weiteren Durchführungswegen sei hingegen \nein Insolvenzfall und damit seine Einstandspflicht nicht gesetzlich ausgeschlossen \nsondern das Insolvenzrisiko allenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen \nmöglicherweise eingeschränkt. Bestehe aber \nein - im individuellen Fall möglicherweise geringes - Insolvenzrisiko , sei es nicht \nsachwidrig, wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 BetrAVG keine Beitragsfreiheit von \nder Insolvenzsicherung für eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse \nvorgesehen habe. \nEs sei auch keine Gleichbehandlung mit Pensionsfonds, bei denen nach \n§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG 20 % des Teilwertes der Pensionsverpflichtungen als \nBeitragbemessungsgrundlage angesetzt werden, geboten oder gar notwendig. Die \nInsolvenzsicherungspflicht eines Pensionsfonds sei die notwendige Konsequenz der \ngrößeren Anlagefreiheit, den ein Pensionsfonds gegenüber einer Pensionskasse \noder einer Lebensversicherung genieße, und des damit verbundenen höheren \nRisikos. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Beiträgen zur \nPensionssicherung für die Jahre 2002 und 2003 ist § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Der \nvon der Klägerin als betriebliche Altersversorgung gewählte Durchführungsweg der \nkongruent rückgedeckten Unterstützungskasse stellt eine Unterstützungskasse dar, \ndie nach \n§ 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG \nfestgeschriebenen Bemessungsgrundlage unterliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die \nBemessungsgrundlage fehlerhaft berechnet worden wird. Die Höhe des \neingeforderten Beitrages wird von der Klägerin auch nicht bestritten.\n\n18\n\n§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin \nals juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann.\n\n19\n\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Form einer allgemeinen \nGerechtigkeitskontrolle als Ausfluss des Willkürverbotes des Art. 20 Abs. 3 GG, \nGleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu \nbehandeln. Eine Maßnahme ist nicht am Gerechtigkeitsgedanken orientiert und \nverletzt den Gleichheitssatz, wenn sich in evidenter Weise kein vernünftiger, aus der \nNatur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine gesetzliche \nDifferenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt,\n\n20\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1959 - 1 BVL 10/55 -, BVerfGE 10, \n234 (246), vom 9. März 1994 - 2 BvL 43 u.a. -, BVerfGE 90, 145 (196); und vom \n28. Juni 1994 \n- 1 BvL 14,15/88 -, BVerfGE 91, 118 (123), ständige Rechtspr..\n\n21\n\nDabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte \nauszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als \ngleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht \ntreffen,\n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, a.a.O., BVerfGE 90, 145 (196); \nBVerwG, \nUrteil vom 23. Mai 1995 - C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 (288).\n\n23\n\nEs gibt einen sachlichen einleuchtenden Grund, warum der Gesetzgeber \nArbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent \nrückgedeckten Unterstützungskasse organisieren, grundsätzlich der Beitragspflicht \nzur Insolvenzsicherung unterwirft und Arbeitgeber, die den Durchführungsweg einer \nPensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) oder einer Direktversicherung ( § 1b Abs. 2 \nBetrAVG) mit unwiderruflichem Bezugsrecht wählen, auf die der Arbeitgeber nicht \nmehr zugreifen kann, von der Beitragspflicht ausnimmt. Denn bei den letzteren \nKonstruktionen, die in § 10 Abs. 1 BetrAVG nicht genannt sind und daher nicht der \nBeitragspflicht unterliegen, unterliegen die Deckungsmittel der staatlichen Aufsicht \ndurch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, damit die Erfüllbarkeit der \nVersorgungszusage gewährleistet ist. Dies ergibt sich für Lebensversicherungen \ndirekt aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der \nVersicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - (VAG). Da die \nRechtsverhältnisse zwischen den Pensionskassen und den Leistungsempfängern \nwegen des damit verbundenen Risikos wie Versicherungsgeschäfte angesehen \nwerden mit der Folge, dass die Pensionskassen als \nLebensversicherungsgesellschaften betrieben werden, greift auch für die \nPensionskassen die Regelung des § 1 Abs. 1 VAG,\n\n24\n\nvgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, \nKommentar, Stand: Sept. 2004/Jan. 2005, Rn. 175 ff.; Gerke/Heubeck, BetrAV \n2001, 433 (440).\n\n25\n\nDamit müssen die gesetzlichen Anlagegrundsätze des VAG (§§ 53 c ff. VAG) \nbeachtet werden, die sich an der Sicherheit der jeweiligen Anlage orientieren. Durch \ndiese staatliche Versicherungsaufsicht ist das Risiko, dass durch die Insolvenz des \nArbeitgebers bei diesen beiden Durchführungswegen der betrieblichen \nAltersversorgung die Erfüllung der Versorgungsansprüche gefährdet ist, derart \nweitgehend minimiert, dass auf eine Insolvenzsicherung verzichtet werden kann. \nZudem hat der Arbeitnehmer einen eigenen nach Maßgabe des § 1b BetrAVG \nunverfallbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen.\n\n26\n\nBei Unterstützungskassen, zu denen auch die von der Klägerin gewählte \nOrganisationsform der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse zählt, handelt \nes sich nach § 1b Abs. 4 BetrAVG um rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die \nauf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren und deshalb nach § 1 Abs. 3 \nVAG nicht der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegen. Sie können ihre Mittel \nund ihr Vermögen frei anlegen, z.B. es dem Arbeitgeber als Darlehen wieder \nüberlassen. Dadurch besteht bei einer Insolvenz des Arbeitgebers in weit größerem \nMaße die Gefahr, dass die zugesagten Leistungen der betrieblichen \nAltersversorgung an den Arbeitnehmer, der zudem nicht Versicherungsnehmer ist \nund von etwaigen Leistungsstörungen erst im Insolvenzfall Kenntnis erhält, nicht \nmehr erbracht werden können.\n\n27\n\n Vgl. Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (439).\n\n28\n\nDer Umstand, dass die Klägerin für die Unterstützungskasse eine \nRückdeckungsversicherung bei einer Lebensversicherung abgeschlossen hat, die \nihrerseits bei der Anlage ihrer Mittel der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt, \nvermag dieses grundsätzlich bestehende höhere Insolvenzrisiko nicht auszugleichen. \nDenn bei der Rückdeckungsversicherung handelt es sich um ein innerbetriebliches \nFinanzierungsinstrument des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse, das die \naus der Versorgungszusage für den Arbeitgeber entstehenden Risiken auffangen soll \nund dem Trägerunternehmen die Möglichkeit gibt, die an die Unterstützungskasse \nzugewendeten Beträge nach Maßgabe des § 4 d EstG als Betriebsausgabe \nabzuziehen; sie stellt keine Sicherung für den Arbeitnehmer dar, der nicht \nBezugsberechtigter ist,\n\n29\n\nvgl. Flitsch/Herbst, Lebensversicherungsverträge in der Insolvenz des \nArbeitgebers, \nBB 2003, 317 ff. (317); Höfer, a.a.O., RN 3321; Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 \n(440).\n\n30\n\nDies wird zusätzlich aus folgenden Umständen deutlich, die sich aus der von der \nKlägerin gewählten Konstruktion der Unterstützungskasse ergeben:\n\n31\n\nKommt das Trägerunternehmen seinen Verpflichtungen gegenüber der \nUnterstützungskasse nicht nach, kann es nach § 3 Abs. 5 der Satzung der VGU W1-\nGruppenunterstützungskasse durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Es \nist nicht einmal sichergestellt, dass der Arbeitnehmer von Leistungsstörungen im \nVorfeld der Insolvenz Kenntnis erhält. Nach § 3 Abs. 6 der Satzung ist bei \nBeendigung der Mitgliedschaft das auf das Trägerunternehmen entfallende anteilige \nVermögen u.a. auf eine andere Unterstützungskasse zu übertragen. Nach § 12 Abs. \n6 der Satzung behält sich die VGU W1-Gruppenunterstützungskasse vor, die \nLeistungen an die Versorgungsberechtigten entsprechend zu kürzen oder gar \neinzustellen, wenn das Trägerunternehmen die erforderlichen Mittel nicht oder nicht \nmehr zur Verfügung stellt. In der Erklärung, die die Leistungsanwärter und -\nempfänger nach § 13 der Satzung abzugeben haben, verpflichten sich diese in \neinem solchen Fall ihre Leistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem \nArbeitgeber (dem Trägerunternehmen) geltend zu machen. Nach § 14 derselben \nSatzung kann die Gruppenunterstützungskasse sogar schon dann aufgelöst werden, \nwenn sich die „steuerlichen Rahmenbedingungen\" ändern. Mögliche Folge ist nach \n§ 15 Abs. 3 der Satzung die Rückübertragung des Vereinsvermögens auf das \nTrägerunternehmen.\n\n32\n\nDas beim Durchführungsweg „Unterstützungskasse\" grundsätzlich bestehende \nInsolvenzrisiko für den Arbeitnehmer wird auch nicht durch die Verpfändung der \nAnsprüche aus der Rückdeckungsversicherung zu seinen Gunsten ausgeglichen. \nDer Arbeitgeber bleibt nach wie vor bezugsberechtigt. Im Fall der Insolvenz des \nArbeitgebers soll sich der Arbeitnehmer aus der an ihn verpfändeten \nRückdeckungsversicherung befriedigen können. Ein Pfandrecht ist jedoch immer nur \nso werthaltig wie die zu Grunde liegende Forderung, die, wie dargelegt, durch \nLeistungsstörungen vor der Insolvenz wertgemindert sein kann. Die Ansprüche der \nVersorgungsberechtigten sind überdies nicht vollständig gesichert, auch weil sie erst \nfällig werden, wenn der Versorgungsfall in der Person des Arbeitnehmers eintritt. \nSolange dieser Versorgungsfall nicht eingetreten ist, steht dem Insolvenzverwalter im \nFall der Arbeitgeberinsolvenz das Recht zur Verwertung der verpfändeten \nAnsprüche aus der Rückdeckungsversicherung zu, ohne dass der jeweilig betroffene \nArbeitnehmer dies verhindern könnte (§§ 50 Abs. 1, 166 Abs. 2 InsO). Entgegen der \nAuffassung der Klägerin wirkt sich die Verwertung in der Insolvenz nicht nur \nhinsichtlich der Kosten aus (§ 170 Abs. 1 InsO). Denn allein der Umstand, dass der \nLebensversicherungsvertrag die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht \n„überlebt\", gefährdet die Ansprüche des Arbeitnehmers. Der Rückkaufwert der \nRückdeckungsversicherung ist aufgrund der sog. „Zillmerung\" nämlich grundsätzlich \nniedriger als die vergleichbare anteilige Versicherungssumme, die sich bei \nungestörtem Vertragsablauf am Ende der Vertragslaufzeit ergibt. Selbst wenn sich \ndie Zusage des Arbeitgebers nur nach der jeweils bestehenden Anwartschaft richtet, \nist diese nicht mit dem Rückkaufwert bei Vertragsbeendigung gleichzusetzen. Ob \nsich im Einzelfall der Insolvenz die Möglichkeit ergibt, die Fortführung des \nVersicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer zu erreichen, ist zumindest offen \nund rechtfertigt keine Gleichstellung etwa mit der Direktversicherung mit \nunwiderruflichem Bezugsrecht. Ob weitere Bedenken - etwa hinsichtlich der \nHinterbliebenensicherung - bestehen, kann daher offen bleiben. Der Gesetzgeber \nknüpft hinsichtlich der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung in § 10 BetrAVG nur an \nden jeweiligen Durchführungsweg der Versorgung an. Es ist unerheblich, ob die \nAnsprüche des Arbeitnehmers durch vertragliche Konstruktionen mit einem Dritten, \nhier einem Versicherungsunternehmen, zusätzlich geschützt werden, und dadurch im \nkonkreten Fall mehr oder weniger gesichert sind, sodass sich das abstrakt \nbestehende Insolvenzrisiko des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer tatsächlich \nvermindert. Die Berücksichtigung solcher Umstände wäre mit dem das \nBetriebsrentenrecht bestimmenden Grundgedanken unvereinbar, die Insolvenzlast \nsolidarisch auf alle Arbeitgeber umzulegen, die mit der Durchführung der \nAltersversorgung das Insolvenzrisiko abstrakt erhöhen. Auf den Grad der \nWahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzversicherung \nkommt es grundsätzlich nicht an,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13/98 - juris. \n\n34\n\nDer Beitrag zur Insolvenzsicherung soll nicht das Risiko der eigenen Insolvenz \ndes jeweiligen Arbeitgebers abdecken, sondern dient - auf dem Gedanken der \nSolidarität und des sozialen Ausgleichs beruhend - der anteilmäßigen Deckung des \nGesamtrisikos,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999, a.a.O und vom \n4. Oktober 1994 - 1 C 41/92 -juris.\n\n36\n\nDie Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung „Direktversicherung \nmit unwiderruflichem Bezugsrecht\" und „Pensionskasse\" einerseits und „kongruent \nrückgedeckte Unterstützungskasse\" andererseits unterscheiden sich wesentlich, \nsodass eine unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber (Beitragsfreiheit \nder ersteren und Beitragspflicht der letzteren) gerechtfertigt erscheint und nicht \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden \nErwägungen eine Pflicht des Gesetzgebers annehmen wollte, einer tatsächlichen \nEntwicklung hin zur rückgedeckten Unterstützungskasse dann Rechnung zu tragen, \nwenn sich im Hinblick auf das Insolvenzrisiko eine wesentlich von anderen \nUnterstützungskassen unterscheidende Versorgungsform entwickelt hätte, wäre eine \nsolche Pflicht hier nicht verletzt. Denn sie würde weiter voraussetzen, dass die \nangeblich eigenständige Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse \neine so große Verbreitung gefunden hätte, dass die Unterlassung einer gesonderten \nRegelung durch den Gesetzgebeber als willkürlich erschiene. Davon kann angesichts \ndes vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegebenen \nVolumenverhältnisses von 1 zu 23 Mrd. Euro (Bestand innerhalb der \nUnterstützungskassen) keine Rede sein.\n\n37\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht in der konkreten \nAusgestaltung der Beitragsbemessungsgrundlage im Vergleich zu der der \nPensionsfonds vor. Nach \n§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG ist bei der von der Klägerin gewählten Durchführungsform \nder Unterstützungskasse das Deckungskapital für die laufenden Leistungen \nzuzüglich des Zwanzigfachen der jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im \nSinne des Einkommensteuergesetzes maßgeblich, während bei Arbeitgebern, die \neine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, die \nBeitragsbemessungsgrundlage 20 % des Teilwertes der Pensionsverpflichtung \nausmacht (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG). Es besteht ein sachlicher Grund, einen \nPensionsfonds zwar der Beitragspflicht zu unterwerfen, aber beitragsmäßig günstiger \nzu stellen als Unterstützungskassen. Einerseits erhält der Arbeitnehmer einen \nunmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Fonds. Pensionsfonds unterliegen als \nexterne Versorgungsträger wie Pensionskassen und Lebensversicherungen zudem \nnach § 1 Abs. 1 VAG der staatlichen Versicherungsaufsicht. Ihnen sind bei der \nAnlage ihrer Mittel aber größere Freiheiten eingeräumt ( §§ 112 ff. VAG). Das kann \nbei ungünstiger Wertentwicklung des Fonds einerseits und gleichzeitiger Insolvenz \ndes grundsätzlich in diesem Fall eintrittspflichtigen Arbeitgebers ein Risiko \nbegründen. Aufgrund des erforderlichen Zusammentreffens von zwei Risikofaktoren \nkonnte der Gesetzgeber mit sachlichem Grund eine geminderte Beitragspflicht \nvorsehen, da damit ein geringeres Insolvenzrisiko besteht.\n\n38\n\nVgl. Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (469 f.); Höfer, a.a.O; siehe auch \nBT-Drucksache 15/1999 vom 20. Juni 2003.\n\n39\n\nWährend es sich bei Pensionsfonds um einen eigenständigen Durchführungsweg \nzur betrieblichen Altersversorgung handelt, deren grundsätzliches Risiko bei \nInsolvenz des Arbeitgebers auch eigenständig bewertet werden kann, handelt es \nsich bei der von der Klägerin gewählten Form der kongruent rückgedeckten \nUnterstützungskasse um einen Durchführungsweg, der sich innerhalb der \nGruppierung der Unterstützungskasse bewegt, und sich hinsichtlich dieses Typus \nvom Pensionsfonds schon deshalb unterscheidet, weil er keinen Rechtsanspruch des \nArbeitnehmers gegen einen anderen als seinen Arbeitgeber begründet. Mit der \nBerücksichtigung strukturell verschiedener Risikogruppen geht nicht die Pflicht \neinher, das im Einzelfall bestehende bzw. unterschiedlich eingeschränkte \nInsolvenzrisiko zu berücksichtigen. Wegen der Vielfalt der zu berücksichtigenden \nFallgestaltungen kann der Gesetzgeber im Sinne der Typengerechtigkeit vielmehr \neinfache Abgrenzungskriterien wählen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44/83 - , BVerwGE 72, 212 \n(225 f.).\n\n41\n\nEs würde beträchtliche Schwierigkeiten bereiten, im Hinblick auf die zahlreichen \nverschiedenen Typen von Arbeitgebern und die nach ihrer Bonität höchst \nunterschiedlichen Insolvenzrisiken eine im einzelnen auch nur annähernd \nrisikogerechte Beitragsregelung zu schaffen. Insgesamt sprechen daher sachliche \nGründe dafür, das Beitragsverfahren nach dem BetrAVG und die darin \nvorzusehenden Befreiungs- und Reduzierungstatbestände möglichst einfach und \npraktikabel zu gestalten und damit im konkreten Fall mögliche Durchbrechungen der \nÄquivalenz von Leistung und Gegenleistung zur betrieblichen Alterssicherung in Kauf \nzu nehmen,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1988 - 9 A 1852/86 -. \n\n43\n\nMöglicherweise wäre eine höhere Binnengerechtigkeit erzielt worden, wenn der \nGesetzgeber für die einzelnen Durchführungswege eigene Abrechnungsverbände \ngeschaffen hätte, die nur die Leistungen dieser Abrechnungsverbände schützen \nwürden. Dies hätte aber zu einer vom Durchführungsweg abhängigen Verteilung des \nInsolvenzrisikos geführt, sodass der erwünschte Risikoausgleich zwischen den \nverschiedenen Durchführungswegen erschwert oder unter Umständen gefährdet \ngewesen wäre,\n\n44\n\nvgl. Höfer, a.a.O. RN 4787.\n\n45\n\nDeshalb konnte der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen von getrennten \nAbrechnungsverbänden absehen. Durch das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren \nwird erreicht, dass die bestehenden Risiken mit einem verhältnismäßig niedrigen \nVerwaltungsaufwand auf eine große Versichertengemeinschaft verteilt werden, ohne \ndass dies mit unerträglichen Ungerechtigkeiten verbunden wäre,\n\n46\n\nvgl. Höfer, a.a.O. RN 4791 m.w.Nachw..\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie Berufung wird auf Grund von §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-06/16-k-180-04","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":5},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-06/16-k-180-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275986","retrieved":"2026-07-09 02:48:14.675774+00:00"}}