{"status":"available","doknr":"OLD276047","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1202.1K4332.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"1 K 4332/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \r\naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \r\nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages \r\nleistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Beklagte konnte aufgrund des strukturellen Defizits des städtischen \r\nHaushalts bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 2002 / 2003 einen \r\nHaushaltsausgleich nicht herbeiführen. Mit Beschluss des Beklagten vom 18.03.2002 \r\nwaren deshalb u.a. Haushaltssicherungsmaßnahmen im Bereich der Grundschulen \r\nvorgesehen mit der Vorgabe, zur Umsetzung einzelner Maßnahmen die notwendigen \r\nBeschlüsse herbeizuführen. Mit seinen Beschlüssen vom 17.02.2003 hatte der \r\nBeklagte nach Überprüfung der Grundschulplanung und des festgestellten \r\nRückgangs der Schülerzahlen eine neue Grundschulentwicklungsplanung \r\naufgestellt, mit der im Wesentlichen die Auflösung von sechs Grundschulen bzw. die \r\nVerlegung von zwei Grundschulen beschlossen wurde, sowie deren finanzielle \r\nAuswirkungen festgelegt. Ziel der neuen Grundschulentwicklungsplanung war u.a. \r\ndie Reduzierung von Kosten, da die Stadt X ihren Haushalt seit 2002 nach den \r\nVorschriften der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 81 der Gemeindeordnung \r\nNRW (GO) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung führt.\n\n\r\n\r\n3\n\nDie Bezirksregierung E hatte als Aufsichtbehörde mit Verfügung vom 21.06.2002 \r\ndie Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts 2002 versagt, da trotz \r\nverschiedener Maßnahmen ein struktureller Ausgleich im Finanzplanungszeitraum \r\nnicht möglich gewesen war. Bereits zuvor hatte die Aufsichtsbehörde in ihrer \r\nVerfügung vom 22.11.2000 folgende Regelungen aufgestellt:\n\n\r\n\r\n4\n\n„3. \r\nMehreinnahmen dürfen nicht für über- oder außerplanmäßige Ausgaben, sondern \r\nausschließlich zur Minderung des originären Defizits beziehungsweise zur \r\nReduzierung der Altdefizite verwendet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn \r\nzur Leistung der Ausgaben eine rechtliche Verpflichtung besteht.\n\n\r\n\r\n5\n\n4. \r\nMit dem Haushaltsplan und Haushaltssicherungskonzept 2002 sind die \r\nstrukturellen Maßnahmen, mittels derer die Abdeckung der verbleibenden \r\nAltdefizite der Jahre 2006 und 2007 sichergestellt werden soll, detailliert \r\nnachzuweisen. Sollten strukturelle Verbesserungen in dem erforderlichen Umfang \r\nnicht möglich sein oder sich die Planung als unrealistisch erweisen, kann auf die \r\nVeräußerung von städtischem Vermögen nicht mehr verzichtet werden.\"\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Kläger sind Vertreter eines Bürgerbegehrens, das nach eigenen Angaben \r\n28.911 prüffähige Unterschriften gewonnen hat. Das Bürgerbegehren hat folgenden \r\nInhalt:\n\n\r\n\r\n7\n\n„Ich bin dafür, dass zu folgender Frage ein Bürgerentscheid durchgeführt \r\nwird:\n\n\r\n\r\n8\n\nSoll die Stadt X alle Xer Grundschulen erhalten?\n\n\r\n\r\n9\n\nBegründung:\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Rat der Stadt X hat mit den Ratsbeschlüssen vom 17.02.03 beschlossen, \r\nden Grundschulentwicklungsplan (VO/5059/02) umzusetzen. Es ist neben \r\nweiteren Maßnahmen beschlossen, 5 Grundschulen bis 2009 zu schließen und \r\n2 Schulen an einen anderen Standort zu verlegen. \r\nDie Vorteile der wohnortnahen Grundschulen sollen aus finanziellen Gründen \r\ngeopfert werden. (...)\n\n\r\n\r\n11\n\nKostendeckungsvorschlag:\n\n\r\n\r\n12\n\nMit Schreiben vom 25.03.03 teilt uns die Stadt X mit, dass bei \r\nNichtdurchführung des Ratsbeschlusses der städtische Haushalt angeblich \r\neinmalig mit EUR 4.662.700 (verteilt auf mehrere Jahre) belastet wird und \r\nlaufende Mehrkosten von jährlich EUR 450.225 anfallen. \r\nWir meinen, dass bei Berücksichtigung aller mit der Schließung und Verlegung \r\nvon Grundschulen zusammenhängenden Kosten (u.a. notwendige Erweiterungen \r\nan benachbarten Schulen) und der tatsächlich zu erzielenden Erlöse sogar \r\nMehraufwendungen bei Durchführung des Grundschulentwicklungsplanes auf die \r\nStadt zukommen. Wir sind weiterhin der Überzeugung, dass geeignetere \r\nMaßnahmen, z.B. Bildung von Klassen gewünschter Größe durch Einrichten \r\nflexibler Schulbezirke und/oder Kooperationsmodelle zwischen benachbarten \r\nSchulen einen effektiveren Schulbetrieb vor dem Hintergrund der zu erwartenden \r\nSchülerzahlen bewirken können. Das Begehren, den Grundschul-Ist-Bestand \r\nbeizubehalten, betrifft kein „neues Projekt\", für das „neue Investitionsmittel\" \r\naufzubringen wären. Die Grundschulen sollen vielmehr unter Ausnutzung von \r\nEinsparmöglichkeiten der oben geschilderten Art in der bisherigen Weise \r\nweitergeführt und weiterfinanziert werden, so dass ein neuer Deckungsvorschlag \r\nfür neu entstehende Kosten entfällt. \r\nIm Zweifel mag die Stadt X den von ihr errechneten, durchaus fragwürdigen \r\nHaushaltsfehlbetrag durch moderate Steuererhöhungen ausgleichen: Die \r\neinmalige Belastung kann durch zeitlich befristete Erhöhung des Hebesatzes der \r\nGewerbesteuer auf 445 % für 5 Jahre (jährliches Aufkommen etwa 101 Mio. EUR, \r\nHebesatz z.Zt. 440 %) ausgeglichen werden. Die angeblichen \r\nMehrbetriebsausgaben von jährlich EUR 450.225 können durch dauerhafte \r\nErhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer auf 495 % (jährliches Aufkommen \r\netwa 55 Mio. EUR, Hebesatz z.Zt. 490 %) finanziert werden.\"\n\n\r\n\r\n13\n\nAuf Bitte um Beratung durch den Oberbürgermeister der Stadt X nahm die \r\nBezirksregierung E im Zusammenhang mit der Durchführung des Bürgerbegehrens \r\nmit Verfügung vom 10.06.2003 zu schulorganisatorischen Maßnahmen und zur \r\nFrage des Deckungsvorschlages zur Finanzierung des Erhalts von Grundschulen \r\nStellung wie folgt:\n\n\r\n\r\n14\n\n„(...) dass angesichts der zu Grunde zu legenden Schülerzahlen in X im \r\nRahmen eines Schulentwicklungsplanes Grundschulen zu schließen sind, um \r\neinen geordneten Schulbetrieb sicher zu stellen. Dies wurde der Stadt X mit \r\nVerfügung vom 11.02.2002, Az.: 48.22.08.20, mitgeteilt.\n\n\r\n\r\n15\n\nSoweit Grundschulen unter fachrechtlichen Gesichtspunkten zu schließen \r\nsind, wäre ein Erhalt und Weiterbetrieb entsprechender Schulen aus meiner Sicht \r\nals freiwillige Leistung zu beurteilen, die gemäß § 81 der Gemeindeordnung im \r\nRahmen der vorläufigen Haushaltsführung unzulässig ist. Dem steht das der Stadt \r\neingeräumte Planungsermessen nicht entgegen. Denn wenn auch \r\naufsichtsbehördlich nicht vorgegeben wird, welche schulorganisatorischen \r\nMaßnahmen bezogen auf die einzelnen Schulen zu treffen sind, so ist doch der \r\nAbbau von schulischen Kapazitäten, also die Schließung verschiedener \r\nGrundschulen rechtlich verbindlich.\n\n\r\n\r\n16\n\nIm Übrigen trifft es zu, dass die Stadt X angesichts ihrer außerordentlich \r\nschwierigen Haushaltslage alles daran setzen muss, die Vorgaben des \r\nHaushaltssicherungskonzeptes umzusetzen und dadurch finanzielle Entlastungen \r\nfür den städtischen Haushalt zu erreichen. Auch über das derzeitige \r\nHaushaltssicherungskonzept hinaus müssen Grundlagen für weitere strukturelle \r\nVerbesserungen geschaffen werden, um die finanzielle Handlungsfähigkeit wieder \r\nherzustellen.\n\n\r\n\r\n17\n\nWenn zusätzliche Einnahmen, beispielsweise durch eine Erhöhung der \r\nHebesätze für Grund- und Gewerbesteuer, erzielt werden können, müssen \r\nentsprechende Verbesserungen grundsätzlich zur Reduzierung der Fehlbeträge \r\nverwendet werden, also als Mehreinnahmen dem städtischen Haushalt zufließen \r\nohne erweiterte Ausgaben zu finanzieren. Eine Finanzierung freiwilliger \r\nLeistungen mit solchen Mehreinnahmen halte ich für haushaltsrechtlich \r\nunzulässig.\"\n\n\r\n\r\n18\n\nMit Beschluss vom 28.07.2003 hat der Beklagte die Feststellung getroffen, dass \r\ndas am 16.05.2003 eingereichte Bürgerbegehren nicht den Anforderungen des § 26 \r\nGO entspreche und unzulässig sei, da ihm der gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 GO \r\nerforderliche Vorschlag fehle, wie die Kosten der verlangten Maßnahme im Rahmen \r\nder gesetzlichen Bestimmungen zu decken sei. Weder sei ein solcher Vorschlag \r\nüberflüssig, noch genüge der hilfsweise gemachte Vorschlag, die Realsteuersätze zu \r\nerhöhen, den gesetzlichen Bestimmungen. Mit Bescheiden vom 07.08.2003 teilte der \r\nOberbürgermeister der Stadt X das Ergebnis des Ratsbeschlusses den Klägern \r\nmit.\n\n\r\n\r\n19\n\nHiergegen hat der Kläger zu 2. am 08.08.2003 mit anwaltlichem Schriftsatz \r\nWiderspruch erhoben. Die Kläger zu 1. bzw. zu 3. haben am 27.02.2004 \r\nWiderspruch erhoben unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den \r\nvorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist. Die Widersprüche wurden \r\nnicht weiter begründet.\n\n\r\n\r\n20\n\nMit am 09.06.2004 zur Post gegebenen Bescheiden vom 03.06.2004 teilte der \r\nOberbürgermeister der Stadt X mit, dass der Beklagte die Widersprüche \r\nzurückgewiesen hat. Bezüglich der Kläger zu 1. bzw. zu 3. wurde wegen der \r\nVersäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \r\ngewährt.\n\n\r\n\r\n21\n\nZur Begründung der dagegen am 02.07.2004 erhobenen Klage haben die Kläger \r\nim wesentlichen vorgebracht: \r\nDie Ausführungen des Bürgerbegehrens zum Kostendeckungsvorschlag seien \r\nausreichend. Nachvollziehbar sei die Darlegung, dass aufgrund der mit der \r\nSchließung notwendig verbundenen baulichen Erweiterungsmaßnahmen an \r\nbenachbarten Schulen und ein viel zu hoch angesetzter Verkaufserlös für \r\ngeschlossene und aufgegebene Schulgebäude tatsächlich nicht die \r\nAufrechterhaltung der Schulen, sondern deren Schließung Mehrkosten verursache. \r\nDie Mehrkostenberechnung der Verwaltung sei fragwürdig. In diese Berechnung \r\nseien aber nur und ausschließlich die notwendigen Baukosten für die Schaffung der \r\nErsatzräumlichkeiten für die zu schließenden Schulen eingestellt worden. Sie \r\nberücksichtigten in keiner Weise die mit dieser Investition - vor allem die Zinsen für \r\naufzunehmende Kredite in Höhe von fast 10 Mio. Euro - und mit der Schließung der \r\nSchulen verbundenen weiteren Kosten. Die eingerechneten Erlöse von \r\nGrundstücksverkäufen seien zu hoch angesetzt, zumal völlig offen sei, ob es zur \r\nRealisierung dieser Erlöse bis zum Jahre 2007 käme. Auch der von der Verwaltung \r\nangenommene sog. Sanierungsstau bei den aufzugebenden Gebäuden sei \r\nunangemessen hoch angesetzt worden, wie ein Arbeitspapier des Arbeitskreises \r\ngegen die Schließung der GGS D Straße vom 15.11.2002 zeige. \r\nDie von der Verwaltung behaupteten haushaltsrechtlichen Vorgaben für die \r\nZulässigkeit des Bürgerbegehrens seien völlig überzogen. Denn dies würde \r\nbedeuten, das die Stadt verpflichtet wäre, auf die Einzügigkeit hin tendierende \r\nGrundschulen zu schließen. Dies könne aber nur falsch sein, da es alleiniger \r\nEntscheidung der Stadt unterliege und nicht der Fachaufsicht, in welcher Zügigkeit \r\ndie Stadt Grundschulen unterhalten wolle oder für erforderlich halte. Im übrigen sei \r\nnicht ernsthaft diskussionsfähig, dass die Aufrechterhaltung von nicht mehr ganz \r\nzweizügigen Grundschulen zur haushaltsrechtlichen Zweckerreichung mit den \r\nGrundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sei. \r\nDarüber sei anhand des Beispiels GGS D Straße erkennbar, wie schnell Prognosen \r\nüberholt seien. Für das Schuljahr 2005 / 2006 seien dort 59 Schüler angemeldet \r\nworden, was im Ergebnis auf eine Dreizügigkeit hinauslaufe und nicht auf die von der \r\nVerwaltung prognostizierte Einzügigkeit.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n\r\n\r\n23\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom \r\n07.08.2003 und vom 03.06.2004 zu verpflichten, die Zulässigkeit \r\ndes Bürgerbegehrens „Gegen Grundschulschließungen\" \r\nfestzustellen.\n\n\r\n\r\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n26\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: \r\nEin Kostendeckungsvorschlag sei nicht entbehrlich. Soweit dieser von dem \r\nBürgerbegehren dargestellt werde, entspreche er nicht den gesetzlichen \r\nBestimmungen. Bei Erfolg des Bürgerbegehrens komme es nach den zum \r\nVerwaltungsvorgang genommenen Berechnungen zu Belastungen, die sich mit \r\nmindestens 4 Mio. Euro einmalig und jährlich wiederkehrend mit mindestens \r\n430.000,00 Euro beziffern ließen. \r\nBei der Finanzierung von Neu- und Erweiterungsbauten komme es nicht - wie die \r\nKläger behaupteten - zu Zinsbelastungen zum Nachteil der Stadt, da zur \r\nFinanzierung ausschließlich Landesmittel (aus der Schulpauschale) in Anspruch \r\ngenommen würden. \r\nBeim Ansatz der Verkaufserlöse seien konservative Berechnungen zugrunde gelegt \r\nworden. \r\nDie Kritik an den von der Verwaltung in Ansatz gebrachten Sanierungskosten sei \r\npauschal. Vielmehr müsse anhand eines jeden Gebäudes im einzelnen der \r\nSanierungsaufwand bestimmt werden; dies habe die Verwaltung vorgenommen. \r\nAngesichts der weiterhin bestehenden schwierigen Haushaltssituation der Stadt und \r\ndem bestehenden Regime der vorläufigen Haushaltsführung sei der Erhalt und \r\nWeiterbetrieb der betroffenen Grundschulen unzulässig. \r\nAuch die Kritik an den Prognosen zur Schulentwicklungsplanung, besonders am \r\nBeispiel GGS D Straße sei unberechtigt. Diese Schule habe besonders viele sog. \r\n„nichtzuständige\" Schüler aus anderen Schulbezirken aufgenommen, 87 % im \r\nSchuljahr 2003, 36 % im Schuljahr 2004 und 61 % im Schuljahr 2005 / 2006. Die \r\nKläger überschätzten zudem die Auswirkungen auf die Schülerentwicklung durch \r\nBautätigkeiten und Generationenwechsel in den betroffenen Schulbezirken.\n\n\r\n\r\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \r\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n29\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n\r\n\r\n30\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Gegen \r\nGrundschulschließungen\" festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern \r\nsteht ein solcher Anspruch nicht zu, weil der Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass \r\ndas Bürgerbegehren unzulässig ist.\n\n\r\n\r\n31\n\nDas Begehren genügt den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW \r\nnicht, da es „einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag \r\nfür die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme\" nicht enthält.\n\n\r\n\r\n32\n\nMit „Kosten der verlangten Maßnahme\" nennt das Gesetz den finanziellen \r\nAufwand, der für die Gemeinde bei Verwirklichung des Begehrens im Ergebnis \r\nanfiele. Das ist nicht nur die finanzielle Belastung, die erforderlich wäre, um das \r\nBegehren unmittelbar umzusetzen, sondern schließt Folgekosten, den Verzicht auf \r\nEinnahmen sowie die Kosten einer von dem Vorhaben indirekt erzwungenen \r\nAlternative ein. Letzteres gilt mit der Einschränkung, dass die Kosten der Alternative \r\nmit einiger Zwangsläufigkeit unmittelbar anfallen würden. Kosten, die sich erst über \r\ndie Verwirklichung mehrerer kaum kalkulierbarer Zwischenursachen ergeben \r\nwürden, bleiben außer Betracht.\n\n\r\n\r\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2004 - 15 B 522/04 -.\n\n\r\n\r\n34\n\nEin Kostendeckungsvorschlag ist selbst dann erforderlich, wenn das Begehren \r\nkeine zusätzlichen Kosten auslösen, sondern nur eine von der Gemeinde \r\nangestrengte Einsparung zu Fall bringen will. Dies folgt allgemein aus der nach § 26 \r\nAbs. 5 Nrn. 3 und 4 GO NRW dem Rat vorbehaltenen Budgethoheit und ergibt sich \r\nunabhängig davon jedenfalls aus § 75 Abs. 2 GO NRW, wenn der gemeindliche \r\nHaushalt - wie in X - nicht ausgeglichen ist.\n\n\r\n\r\n35\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 28.10.2005 - 1 K 5195/04 -.\n\n\r\n\r\n36\n\nDiese Sicht folgt auch aus der Funktion der Kostendeckungsvorschläge. Die \r\nBeteiligung an einem Bürgerbegehren, das zur Ersetzung des Ratsbeschlusses \r\ndurch Bürgerentscheid führen soll (§ 26 Abs. 8 GO NRW) setzt bei den \r\nGemeindebürgern in besonderer Weise eine verantwortliche Entscheidungsfindung \r\nvoraus. Ihre Mitwirkung soll sich nach der gesetzlichen Konzeption nicht daran \r\nerschöpfen, Forderungen zu definieren. Vielmehr soll auch das Bewusstsein der \r\nBürger für die mit der Maßnahme verbundenen Kosten geweckt und eine \r\nverantwortliche Abwägung ermöglicht werden.\n\n\r\n\r\n37\n\nAllerdings dürfen an den Inhalt des Kostendeckungsvorschlages keine \r\nüberzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Kostendeckungsvorschlag nimmt \r\nam Rechtssetzungsbefehl des Bürgerentscheides keinen Anteil,\n\n\r\n\r\n38\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, \n\n\r\n\r\n39\n\nbraucht also insbesondere die für eine Norm notwendige Bestimmtheit nicht \r\naufzuweisen. Er beruht im Wesentlichen auf Schätzungen, was prognostische \r\nUnsicherheiten einschließt. Schließlich erwartet der Gesetzgeber bei den Initiatoren \r\ndes Bürgerbegehrens keine juristischen oder finanzwissenschaftlichen \r\nFachkenntnisse. Dementsprechend verlangt er keinen Kostendeckungsvorschlag, \r\nder ein solches Anforderungsprofil voraussetzt.\n\n\r\n\r\n40\n\nSind hiernach an die Begründungstiefe des Vorschlages keine überzogenen \r\nAnforderungen zu stellen, so sind materiell aber alle Fakten zu erwähnen, die für \r\neine verantwortliche Entscheidung der Abstimmungsberechtigten bekannt sein \r\nmüssen. Ebenso muss den Bürgerinnen und Bürgern deutlich gemacht werden, dass \r\nes die Maßnahme nicht umsonst gibt, sondern dass - und wie - sie bezahlt werden \r\nsoll.\n\n\r\n\r\n41\n\nVgl. hierzu im Einzelnen die Rechtsprechung der Kammer, etwa Urteil vom \r\n26.02.1999 - 1 K 11023/96 -, NWVBl. 1999, S. 356 sowie Urteil vom 13.02.1998 -\r\n 1 K 5181/96 -, NWVBl. 1998, S. 368, jeweils m.w.N. und Urteil vom 22.10.2004 -\r\n 1 K 2006/03 -.\n\n\r\n\r\n42\n\nDen hiernach zu stellenden Anforderungen genügt der Kostendeckungsvorschlag \r\nunter mehreren Gesichtspunkten nicht. Nach dem Wortlaut des \r\nBürgerbegehrens\n\n\r\n\r\n43\n\n- \"Die Grundschulen sollen vielmehr unter Ausnutzung von \r\nEinsparmöglichkeiten der oben geschilderten Art in der bisherigen Weise \r\nweitergeführt und weiterfinanziert werden, so dass ein neuer Deckungsvorschlag \r\nfür neu entstehende Kosten entfällt. -\n\n\r\n\r\n44\n\nist schon fraglich, ob überhaupt ein Kostendeckungsvorschlag gemacht wird.\n\n\r\n\r\n45\n\nEin Kostendeckungsvorschlag ist allenfalls dann entbehrlich, wo die beantragte \r\nMaßnahme keine Kosten verursacht oder die billigere Alternative zu einem von der \r\nGemeinde beschlossenen Vorhaben darstellt, aber auch nur dann, wenn dies evident \r\nist.\n\n\r\n\r\n46\n\nUrteil der Kammer vom 28.10.2005 - 1 K 5195/04 -; Klenke, NWVBl. 2002, \r\nS. 45, 48.\n\n\r\n\r\n47\n\nDer von der Gemeinde gewählte Weg kann sich aber schon als der \r\nkostengünstigste herausstellen. Damit kann die Gemeinde, wenn ihr dieser Weg \r\ndurch Bürgerentscheid versperrt wird, auf teurere Alternativen ausweichen müssen. \r\nVor diesem Hintergrund darf den Bürgern nicht einfach nahe gelegt werden, der \r\nErfolg des Begehrens werde in dem Fall billiger kommen. Vielmehr müssen die \r\nAbstimmungsberechtigten zu einem Urteil über die Alternativen und ihre \r\nbetriebswirtschaftliche Plausibilität befähigt werden.\n\n\r\n\r\n48\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 13.02.1998 - 1 K 5181/96 -, NWVBl. 1998, S. \r\n368, vom 22.10.2004 - 1 K 2006/03 -, in: www.nrwe.de, und vom 28.10.2005 - 1 K \r\n5195/04 -.\n\n\r\n\r\n49\n\nZweifel am Einsparungseffekt einer Maßnahme erübrigen den \r\nDeckungsvorschlag daher allenfalls, wenn sie - ex ante - evident oder zumindest so \r\nsubstantiiert sind, dass sie von den Abstimmungsberechtigten nachvollzogen werden \r\nkönnen, woran es hier fehlt. Es enthält keinen für die Deckung der Kosten der \r\nverlangten Maßnahme überschlägige, nachvollziehbare Kostenschätzung.\n\n\r\n\r\n50\n\nVgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1999 - 1 K 11023/96 -, \r\nNWVBl. 1999, S. 356 ff.\n\n\r\n\r\n51\n\nDie Initiatoren des Bürgerbegehrens beschränken sich darauf, die Berechnungen \r\nder Stadtverwaltung zu kritisieren, ohne dabei eine Alternativberechnung - in einer \r\nnotwendigen, für den abstimmungsberechtigten Bürger nachvollziehbar kurzen, aber \r\nzutreffenden Weise - auszubreiten. Es werden lediglich Wertungen und Meinungen \r\nsowie eigene, nicht weiter begründete Wertungen dargestellt:\n\n\r\n\r\n52\n\n„Wir meinen, dass (...) sogar Mehraufwendungen bei Durchführung des \r\nGrundschulentwicklungsplanes auf die Stadt zukommen. Wir sind weiterhin der \r\nÜberzeugung, dass geeignete Maßnahmen (...) einen effektiveren Schulbetrieb \r\n(...) bewirken können. (...) Die Grundschulen sollen vielmehr unter Ausnutzung \r\nvon Einsparmöglichkeiten der oben geschilderten Art in der bisherigen Weise \r\nweitergeführt und weiterfinanziert werden, so dass ein neuer Deckungsvorschlag \r\nfür neu entstehende Kosten entfällt.\"\n\n\r\n\r\n53\n\nWelche „Einsparmöglichkeiten der oben geschilderten Art\" aber konkret erreicht \r\nwerden können und welche finanziellen Auswirkungen dies hat, wird nicht in der \r\nrechtlich erforderlichen Weise ausgebreitet. Es reicht nicht aus, hinzuweisen auf \r\ndie\n\n\r\n\r\n54\n\n„Überzeugung, dass geeignetere Maßnahmen, z.B. Bildung von Klassen \r\ngewünschter Größe durch Einrichten flexibler Schulbezirke und/oder \r\nKooperationsmodelle zwischen benachbarten Schulen einen effektiveren \r\nSchulbetrieb vor dem Hintergrund der zu erwartenden Schülerzahlen bewirken \r\nkönnen.\"\n\n\r\n\r\n55\n\nDerartige Ausführungen befähigen die Abstimmungsberechtigten nicht zu einem \r\nUrteil über die Alternative und ihre betriebswirtschaftliche Plausibilität. Da der \r\nGrundschulentwicklungsplan nicht zuletzt aufgestellt worden ist, um auch der \r\nprekären Haushaltslage gegenzusteuern, mithin durch Schließung von Schulen \r\nKosten eingespart werden sollen, hat sich das Bürgerbegehren im Hinblick auf die \r\nvon ihr vertretene Alternative (i.e. Grundschulbeibehaltung) auch bilanzierend mit der \r\nEinnahmen-Ausgaben-Seite auseinander zu setzen. Die Voraussetzungen dafür, \r\ndass ausnahmsweise ein Kostendeckungsvorschlag entfallen kann,\n\n\r\n\r\n56\n\nvgl. Klenke, NVWBl. 2002, S. 45, 48,\n\n\r\n\r\n57\n\nliegen hier nicht vor, da die beantragte Maßnahme eben doch Kosten verursacht \r\nund nicht evident ist, dass sie die billigere Alternative zu dem von der Kommune \r\nbeschlossenen Vorhaben darstellt. Die Einzeldarstellung einer Einnahmen-\r\nAusgaben-Rechnung\n\n\r\n\r\n58\n\n- und insoweit auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung \r\nder Kläger, das Zahlenwerk des Beklagten treffe schon deshalb nicht zu, weil auch \r\nin der Übergangszeit bis zur vollständigen Auflösung der Schulen nach Austritt der \r\nletzten Schüler in der 4. Klasse Reparatur- / Sanierungskosten anfielen -\n\n\r\n\r\n59\n\nerfolgt erst im Klageverfahren und damit zu spät, da die erst nachträglich \r\ngemachten Angaben nicht in die Entscheidungsfindung der Wahlberechtigten \r\neinfließen konnten.\n\n\r\n\r\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2003 - 15 A 3916/02 -, NWVBl. 2003, \r\nS. 466 ff.\n\n\r\n\r\n61\n\nFür die entscheidenden Bürger ist keineswegs klar, welche der Alternativen \r\ngünstiger ist, damit die zum Zeitpunkt des Bürgerbegehrens unter \r\nHaushaltssicherungskonzept stehende Stadt Wuppertal aus haushaltsrechtlichen \r\nGründen Kosten einsparen kann. Der vorgeschlagene Weg der Steuererhöhung\n\n\r\n\r\n62\n\n- \"Im Zweifel mag die Stadt X denn von ihr errechneten, durchaus \r\nfragwürdigen Haushaltsfehlbetrag durch moderate Steuererhöhungen \r\nausgleichen: (...)\" -\n\n\r\n\r\n63\n\ngenügt den Anforderungen schon deshalb nicht, weil er haushaltsrechtlich nicht \r\ngangbar ist. Insoweit wird verwiesen auf die Verfügung der Bezirksregierung E vom \r\n22.11.2000 - 31.2.11.10 - (BA I, Bl. 57), mit der das Haushaltssicherungskonzept \r\n2000 der Stadt X genehmigt wird. Darin heißt es unter Punkt 3:\n\n\r\n\r\n64\n\n„Mehreinnahmen dürfen nicht für über- oder außerplanmäßige Ausgaben, \r\nsondern ausschließlich zur Minderung des originären Defizits beziehungsweise \r\nzur Reduzierung der Altdefizite verwendet werden.\"\n\n\r\n\r\n65\n\nDie Bezirksregierung E weist zudem darauf hin, dass unter bestimmten \r\nVoraussetzungen auf die Veräußerung von städtischem Vermögen nicht mehr \r\nverzichtet werden kann.\n\n\r\n\r\n66\n\nIm Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren werden diese Vorgaben von der \r\nBezirksregierung E auch später - zutreffenderweise - aufrechterhalten. Insoweit wird \r\nverwiesen auf die (Beratungs-) Verfügung der Bezirksregierung E vom 10.06.2003 \r\n- 31.2.11.10 - (BA I, Bl. 96). Darin heißt es:\n\n\r\n\r\n67\n\n„Soweit Grundschulen unter fachrechtlichen Gesichtspunkten zu schließen \r\nsind, wäre ein Erhalt und Weiterbetrieb entsprechender Schulen aus meiner Sicht \r\nals freiwillige Leistung zu beurteilen, die gemäß § 81 der Gemeindeordnung im \r\nRahmen der vorläufigen Haushaltsführung unzulässig ist.\n\n\r\n\r\n68\n\n(...) Im Übrigen trifft es zu, dass die Stadt X angesichts ihrer außerordentlich \r\nschwierigen Haushaltslage alles daran setzen muss, die Vorgaben des \r\nHaushaltshaltssicherungskonzeptes umzusetzen und dadurch finanzielle \r\nEntlastungen für den städtischen Haushalt zu erreichen. (...) \n\n\r\n\r\n69\n\nUnd zum Vorschlag einer Erhöhung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und \r\ndie Grundsteuer heißt es:\n\n\r\n\r\n70\n\n„.... müssen entsprechende Verbesserungen grundsätzlich zur Reduzierung \r\nder Fehlbeträge verwendet werden, also als Mehreinnahmen dem städtischen \r\nHaushalt zufließen ohne erweiterte Aufgaben zu finanzieren.\"\n\n\r\n\r\n71\n\nDie Ausführungen der Bezirksregierung zu § 81 GO in der bis zum 31.12.2004 \r\ngeltenden Fassung, auf die sich der Beklagte letztlich stützt, sind haushaltsrechtlich \r\nnicht angreifbar. Soweit aufgrund der Finanzsituation davon ausgegangen werden \r\nkann, dass die Aufgaben als solche fortgeführt werden können und sollen, darf der \r\nlaufende Betrieb und die Unterhaltung u.a. kultureller und ähnlicher Einrichtungen \r\nnicht allein durch das vorübergehende Fehlen der haushaltsrechtlichen Grundlagen \r\ngefährdet werden.\n\n\r\n\r\n72\n\nHamacher, in: Articus / Schneider, Erl. 2 zu § 81 GO; Rehn / Crohnauge, Erl. \r\nII.2. zu § 81 GO.\n\n\r\n\r\n73\n\nDaraus folgt zugleich, dass sich die Gemeinde, die dem Regime der vorläufigen \r\nHaushaltsführung unterliegt, sich aufgrund der Finanzsituation derjenigen Aufgaben \r\nzu entledigen hat, die als solche nicht fortgeführt werden können und sollen. So liegt \r\nder Fall hier zum Zeitpunkt der Durchführung des Bürgerbegehrens, wohl aber sogar \r\nnoch heute. Dass die Haushaltslage der Stadt X auch weiterhin prekär ist - ohne \r\ndass es insoweit auf den heutigen Stand ankäme -, bestreiten die Kläger nicht; \r\nentsprechendes ergibt sich - nebenbei bemerkt - auch der Pressemitteilung der Stadt \r\nX vom 13.09.2005 zum neuen Doppelhaushalt 2006 / 2007 (www.X.de). Dass sich \r\nmöglicherweise bis heute die Schülerentwicklungszahlen anders darstellen, spielt \r\nebenfalls keine Rolle, da es auf den Zeitpunkt der Durchführung des \r\nBürgerbegehrens ankommt.\n\n\r\n\r\n74\n\nEine den Klägern günstigere Sicht ergäbe sich im übrigen selbst dann nicht, \r\nwenn jedes - oder einzelne - der ins Spiel gebrachten Begründungselemente für sich \r\ngenommen tragfähig wäre. Dem Gebot, „einen\" Kostendeckungsvorschlag zu \r\nmachen, ist nach Wortlaut und Sinn nicht genügt, wenn eine Vielzahl alternativer \r\nDeckungsmöglichkeiten vor den Abstimmungsberechtigten ausgebreitet wird, ohne \r\ndass sich die Initiatoren auf einen Lösungsvorschlag festlegen. Die Bürgerinnen und \r\nBürger müssen wissen, womit sie ggfs. den Erfolg ihres Begehrens bezahlen sollen. \r\nDaran fehlt es, wenn die Initiatoren der politischen Diskussion letztlich ausweichen, \r\nindem sie im Unbestimmten lassen, welche von zahlreichen „lästigen\" Alternativen \r\nzum Tragen kommen soll, womit bei jedem Abstimmungsberechtigtem der Eindruck \r\nerweckt werden kann, die letztlich erfolgende Einsparung werde gerade ihn nicht \r\ntreffen. Ebenso wenig übernimmt die Bürgerschaft in einem solchen Fall die mit \r\nihrem Votum verbundene politische Verantwortung für die finanzielle Deckung des \r\nLösungskonzepts.\n\n\r\n\r\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. \r\n§ 708 Nr. 11, § 711 sowie § 709 Satz 2 ZPO.\n\n\r\n\r\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/1-k-4332-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/1-k-4332-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276047","retrieved":"2026-07-09 02:48:19.616386+00:00"}}