{"status":"available","doknr":"OLD276046","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1202.1K2985.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"1 K 2985/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass eine Verfahrensweise des Beklagten, einen \nBeschluss über den Widerruf der Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen \nVertreter des Oberbürgermeisters nur dann als gefasst anzusehen, wenn mindestens \n2/3 der gesetzlichen Mitglieder des Rats für einen entsprechenden Antrag gestimmt \nhaben, die Klägerin zu 1. in organschaftlichen Rechten verletzt. \nDie Klage der Klägerin zu 2. wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2. und der Beklagte je zur Hälfte. \nDarüber hinaus trägt die Klägerin zu 2. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des \nBeklagten und der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Im \nübrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDie Kostenentscheidung ist - für die Klägerin zu 1. gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages - vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2. kann \ndie Vollstreckung der Kostenforderung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Rat der Stadt E, dem 74 Mitglieder angehören, befasste sich am 13.12.2004 \nim nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung mit dem Antrag der Fraktion der D sowie der \nKlägerin zu 2., die Bestellung des Beigeordneten C1 zum allgemeinen Vertreter des \nOberbürgermeisters unter Anordnung des Sofortvollzuges zu widerrufen und mit \nsofortiger Wirkung den Beigeordneten H1 zum allgemeinen Vertreter des \nOberbürgermeisters zu bestellen (Drucksache-Nr. 04-0660 vom 07.12.2004). Der \nAntrag war dem Beklagten am 06.12.2004 von dem Geschäftsführer der Klägerin zu \n2. per E-Mail mit der Bitte zugesandt worden, ihn auf die Tagesordnung für die \nRatssitzung am 13.12.2004 zu setzen. Nach intensiver Debatte im Rat wies der \nBeklagte darauf hin, er fühle sich an die ihm von der Bezirksregierung E1 unter dem \n10.12.2004 mit der Bitte um Beachtung übermittelte Rechtsauffassung des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) gebunden, dass der \nWiderruf der Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des \nBürgermeisters in analoger Anwendung der Regelung in § 71 Abs. 7 GO NRW einer \nMehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder bedürfe. Das \nInnenministerium NRW bezog sich insoweit auf eine Stellungnahme des Städtetages \nNordrhein-Westfalen (NRW) vom 30.05.1997. Bei der anschließenden Abstimmung \nstimmten 38 der anwesenden 72 Ratsmitglieder mit ‚Ja' und 34 Ratsmitglieder mit \n‚Nein'. Daraufhin stellte der Beklagte fest, der Antrag sei abgelehnt, da die \nerforderliche Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates nicht \nerreicht sei. Im Anschluss erklärte die Ratsfrau W, die Fraktion der D sowie die \nKlägerin zu 2. beabsichtigten, eine endgültige Klärung über die Bewertung des \nAbstimmungsergebnisses herbeizuführen. \n\n3\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2005 forderte die D-Fraktion den \nBeklagten auf, innerhalb von 7 Tagen die Bestellung des Beigeordneten C1 zum \nallgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters zu widerrufen, den Sofortvollzug \ndieses Widerrufs anzuordnen und den Beigeordneten H1 mit sofortiger Wirkung zum \nallgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters zu bestellen. Die Feststellung des \nErgebnisses der Abstimmung über den entsprechenden Antrag in der Ratssitzung \nam 13.12.2004 sei zu korrigieren, da der Ratsbeschluss antragsgemäß nach § 50 \nAbs. 1 GO NRW mit einfacher Mehrheit getroffen worden sei. In seinem \nAntwortschreiben verteidigte der Beklagte seine Beurteilung des \nAbstimmungsergebnisses unter erneutem Hinweis auf die Rechtsauffassung des \nInnenministeriums NRW und des Städtetages NRW. \n\n4\n\nDie Klägerinnen haben am 05.07.2005 Feststellungsklage erhoben. Sie machen \ngeltend, der Rat habe am 13.12.2004 beschlossen, die Bestellung des \nBeigeordneten C1 zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters mit sofortiger \nWirkung zu widerrufen und den Beigeordneten H1 zum allgemeinen Vertreter des \nOberbürgermeisters zu bestellen. Dass der Beklagte demgegenüber den \nentsprechenden Antrag als abgelehnt ansehe, weil ihm nicht 2/3 der gesetzlichen \nZahl der Mitglieder des Rates zugestimmt hätten, verletze sie in ihren \norganschaftlichen Mitwirkungsrechten. Die Klägerin zu 1. verweist insoweit auf ihr \nStimmrecht. Das Gewicht bzw. der Erfolgswert ihrer Stimme werde geschmälert, \nwenn für eine Ratsentscheidung zu Unrecht eine qualifizierte Stimmenmehrheit \nverlangt werde. Damit werde in ihr Recht auf Mitwirkung an Ratsentscheidungen \neingegriffen. Die Klägerin zu 2. sieht sich durch die Bewertung des Ergebnisses der \nAbstimmung über ihren Antrag in ihrem Antragsrecht verletzt. \n\n5\n\nDie Klägerinnen halten ihre Klagen auch im übrigen für zulässig. Insbesondere \nhätten sie ihr Klagerecht nicht verwirkt. Vielmehr sei es angezeigt gewesen, das \nErgebnis des von der D-Fraktion durch Schreiben vom 02.05.2005 eingeleiteten \nVersuchs einer außergerichtlichen Klärung abzuwarten. Da sie den Ratsantrag \ngemeinsam mit der D-Fraktion gestellt hätten, habe der Beklagte nicht darauf \nvertrauen dürfen, dass sie von einer gerichtlichen Klärung der Frage absehen \nwürden. Außerdem könne mangels besonderer Umstände nicht bereits vor Ablauf \neines Jahres vom Eintritt der Verwirkung ausgegangen werden. Dem Beklagten sei \nes auch verwehrt, sich auf formelle Mängel wie die fehlerhafte Bekanntmachung der \nTagesordnung für die Ratssitzung am 13.12.2004 zu berufen, nachdem in dieser \nRatssitzung die Ordnungsmäßigkeit der Tagesordnung und ihrer Bekanntmachung \nfestgestellt worden sei. Zudem sei die begehrte Feststellung des streitigen \nRechtsverhältnisses, das lediglich Innenrechtspositionen zum Gegenstand habe, \nnicht davon abhängig, dass der getroffene Ratsbeschluss gegenüber dem \nBeigeordneten C1 wirksam sei. \n\n6\n\nIhre Klagen seien auch begründet. Mangels abweichender Regelung seien für \nAbstimmungen über den Widerruf des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters die \nallgemeinen Bestimmungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW maßgeblich. Die \nVorschriften über die Abberufung der ehrenamtlichen Vertreter des Bürgermeisters \nund der Beigeordneten in § 67 Abs. 4 Satz 5 und § 71 Abs. 7 GO NRW seien auf den \nFall des Widerrufs der Bestellung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters \nnicht anwendbar. Diese Vorschriften regelten die förmliche Entziehung eines Amtes \nund dienten mit dem Erfordernis qualifizierter Mehrheiten der Gewährleistung der \nÄmterkontinuität. Demgegenüber stelle der Widerruf der Bestellung zum allgemeinen \nVertreter des Bürgermeisters nur die Rückgängigmachung einer Funktionszuweisung \nim Rahmen des Beigeordnetenamtes dar. Für eine analoge Anwendung der \ngenannten Vorschriften fehle es auch an einer planwidrigen Regelungslücke. Dies \nlasse sich aus § 47 Abs. 3 KrO schließen, der eine ausdrückliche, dem § 71 Abs. 7 \nGO NRW entsprechende Regelung über die Abberufung des gewählten allgemeinen \nVertreters des Landrats treffe. Insoweit bestehe auch eine der Abberufung von \nBeigeordneten vergleichbare Interessenslage, weil in beiden Fällen die Abberufung \nauch mit dem Verlust des jeweiligen Status verbunden sei. Davon unterscheide sich \nder Fall des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters, da er nach § 68 GO NRW \nnur bestellt werde und ein Widerruf der Bestellung zwar statusrechtliche \nAuswirkungen etwa hinsichtlich der Besoldung habe, aber nicht zum Verlust des \nStatus führe. Ob es für den Widerruf des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters \neines wichtigen Grunds bedürfe, sei irrelevant. Denn selbst wenn der Beklagte den \nRatsbeschluss mangels wichtigen Grunds für rechtswidrig halte, sei er gehalten, \ndiesen zu beanstanden, könne aber die Ausführung des Beschlusses nicht einfach \nverweigern. \n\n7\n\nDie Klägerinnen beantragen, \n\n8\n\nfestzustellen, dass sie eine Verfahrensweise des Beklagten, \neinen Beschluss über den Widerruf der Bestellung eines \nBeigeordneten zum allgemeinen Vertreter des \nOberbürgermeisters nur dann als gefasst anzusehen, wenn \nmindestens 2/3 der gesetzlichen Mitglieder des Rats für einen \nentsprechenden Antrag gestimmt haben, in organschaftlichen \nRechten verletzt. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er aus: Die Klage sei schon unzulässig. Soweit die Klage \nauf die Feststellung ziele, der Rat habe einen bestimmten Beschluss getroffen, oder \ndie Klägerinnen die Klärung der abstrakten Rechtsfrage begehrten, welche \nStimmenmehrheit für die Abberufung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters \nerforderlich sei, fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Zudem \nhätten die Klägerinnen ihr Klagerecht verwirkt, weil sie die Klageerhebung unbillig \nverzögert hätten. Obwohl ihnen sein Rechtsstandpunkt bereits seit der Ratssitzung \nbekannt gewesen sei, hätten sie erst sieben Monate nach der Ratssitzung Klage \nerhoben und damit den Eindruck erweckt, dass sie seine Vorgehensweise \nakzeptierten. Eine solche Zeitspanne sei im Hinblick auf die Wahlzeit des \nGemeinderats von fünf Jahren auch ausreichend lang, um Verwirkung des \nKlagerechts anzunehmen. Außerdem fehle es für die Klagen am erforderlichen \nRechtsschutzbedürfnis. Da in der im Amtsblatt veröffentlichen Tagesordnung der \nAntrag auf Abberufung und Neubestellung des allgemeinen Vertreter des \nOberbürgermeisters nicht aufgeführt sei, fehle an einer ordnungsgemäßen \nBekanntmachung dieses Tagesordnungspunktes. Deshalb habe über diesen Antrag \nkein wirksamer Ratsbeschluss gefasst werden können; ein dennoch gefasster \nBeschluss sei nichtig. Darüber hinaus sei der gefasste Beschluss auch deshalb als \nnichtig anzusehen, weil über ihn unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgestimmt \nworden sei. Selbst wenn man im Hinblick auf den betroffenen Beigeordneten Brandt \nvon einem berechtigten Interesse am Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung \nüber den Abberufungsantrages ausgehe, gelte dies nicht für den \nAbstimmungsvorgang. Deshalb sehe § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat \nder Stadt E (GeschO) auch den Ausschluss der Öffentlichkeit nur für die ‚Beratung' \nüber Personalangelegenheiten vor. An der Feststellung, dass ein ohnehin \nunwirksamer Beschluss formal zustande gekommen sei, bestehe kein \nschützenswertes Interesse. \n\n12\n\nDie Klage sei im übrigen auch unbegründet. Für eine wirksame Abberufung des \nBeigeordneten C1 als allgemeinem Vertreter des Oberbürgermeisters durch den \nRatsbeschluss vom 13.12.2004 fehle es bereits an einem ordnungsgemäßen \nBeschlussantrag. Aus den Regelungen der §§ 66 Satz 2, 67 Abs. 4 Satz 2, 71 Abs. 7 \nSatz 2 GO NRW lasse sich der allgemeine kommunalverfassungsrechtliche \nGrundsatz ableiten, dass personelle Eingriffe in die kommunale Führungsspitze nur \naufgrund eines von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rates getragenen \nAntrages initiiert werden könnten. Dadurch solle die Handlungsfähigkeit der \nVerwaltungsspitze gesichert und die kommunalen Wahlbeamte vor übermäßiger \npolitischer Einflussnahme geschützt werden. Diese Gesichtspunkte gälten für den \nallgemeinen Vertreter des Bürgermeisters, der seine Organeigenschaft von diesem \nableite, ebenso wie für die in den zitierten Vorschriften ausdrücklich behandelten \nOrgane. In formeller Hinsicht liege ein ordnungsgemäßer Antrag nur vor, wenn er von \nder erforderlichen Anzahl von Ratsmitgliedern unterzeichnet sei. Diese \nAnforderungen erfülle der streitbefangene Antrag nicht, da er - übermittelt als E-Mail - \nüberhaupt nicht unterschrieben gewesen sei und auch als gemeinsamer Antrag der \nKlägerin und der Fraktion C (insgesamt 35 Ratsmitglieder) nicht von einer \nausreichenden Anzahl von Ratsmitgliedern unterstützt worden sei. \n\n13\n\nZudem sei eine Abberufung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters nur \nmit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rats möglich. \nEine solche Mehrheit sei für den Antrag der Klägerin aber nicht erreicht worden. \nDieses Erfordernis ergebe sich aus §§ 68 i.V.m. 67 Abs. 4 GO NRW. Die \nAbberufungsregelung des § 67 Abs. 4 GO NRW sei nach ihrem Wortlaut „Die \nStellvertreter des Bürgermeisters ...\" nicht auf die ehrenamtlichen Stellvertreter im \nSinne von § 67 Abs. 1 GO NRW beschränkt, sondern könne auch den allgemeinen \nVertreter des Bürgermeisters im Sinne von § 68 GO NRW erfassen. § 68 GO NRW \nsei als Spezialvorschrift zu § 67 GO NRW zu verstehen, die für den allgemeinen \nVertreter des Bürgermeisters Regelungen nur insoweit treffe, als sie sich von den \nRegelungen für die sonstigen Vertreter des Bürgermeisters unterschieden. Deshalb \nsei auch für den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters unmittelbar auf die \nRegelungen des § 67 GO NRW zurückzugreifen, soweit § 68 GO NRW keine \neigenen Regelungen treffe. Für ein solches Zusammenwirken der Regelungen der \n§§ 67 und 68 GO spreche auch die Zusammenführung dieser Regelungen aus den \n§§ 32 und 51 GO NRW aF in den sechsten Abschnitt der Gemeindeordnung durch \ndie Kommunalverfassungsreform 1994. Die Gemeindeordnung verlange ein Zwei-\nDrittel-Quorum im übrigen für die Abberufung der weiteren Organe ‚Bürgermeister' \nund ‚Beigeordneter'. Gelte dieses Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit mit dem \nZiel der Gewährleistung einer Ämterkontinuität auch für die Abberufung der \nehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters, müsse es im Hinblick auf die \nerheblich weitergehenden Befugnisse des allgemeinen Vertreters erst Recht für \ndiesen gelten. \n\n14\n\nSchließlich sei der Ratsbeschluss vom 13.12.2004 auch deshalb rechtswidrig, \nweil die Abberufung nur ‚aus wichtigem Grund' erfolgen könne. Dieses Erfordernis \nergebe sich aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. Denn die Entziehung der \nDienstgeschäfte des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters führe zum Wegfall \neiner herausgehobenen Stellung und stelle damit einen Eingriff in die \nPersönlichkeitssphäre des betroffenen Beamten dar. Das Vorliegen eines solchen \nwichtigen Grundes, etwa die Ungeeignetheit des Beigeordneten für die \nWahrnehmung der Aufgaben des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters aus \nfachlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen, hätten die Klägerinnen \nweder in ihrem Ratsantrag noch sonst dargelegt. Insofern sei der \nAbberufungsbeschluss auch gar nicht ausführbar. Denn die Abberufung des \nallgemeinen Vertreters des Bürgermeisters stelle einen Verwaltungsakt dar, der \nbegründet werden müsse. Dies sei mangels wichtigen Grundes für die Abberufung \nnicht möglich. Eine Verpflichtung, den Ratsbeschluss umzusetzen, bestehe deshalb \nnicht. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat hinsichtlich der Klägerin zu 1. Erfolg; die Klägerin zu 2. bleibt mit \nihrem Klagebegehren erfolglos.\n\n18\n\n1. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch \nim übrigen zulässig. \n\n19\n\nSie ist auf die Feststellung eines innerorganschaftlichen Rechtsverhältnisses \nzwischen den Klägerinnen und dem Beklagten als Teile des \nkommunalverfassungsrechtlichen Organs ‚Rat' gerichtet. Denn zwischen den \nBeteiligten ist streitig, ob der Beklagte dadurch organschaftliche Mitwirkungsrechte \nder Klägerinnen verletzt, dass er für die Beschlussfassung des Rats, die Bestellung \ndes allgemeinen Vertreters des Oberbürgermeisters zu widerrufen, eine \nStimmenmehrheit von 2/3 der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder als erforderlich \nansieht. \nDas zur Feststellung des Gerichts gestellte Rechtsverhältnis ist auch hinreichend \nkonkret. Auslöser des Streits zwischen den Beteiligten war die Abstimmung des Rats \nüber einen entsprechenden Widerrufsantrag der D-Fraktion und der Klägerin zu 2. in \nder Sitzung am 13.12.2004. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte, nicht allein \nauf diesen Vorfall bezogene sondern auch in die Zukunft gerichtete \nFeststellungsantrag der Klägerinnen trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die \nstreitige Frage der Verletzung organschaftlicher Rechte der Klägerinnen bei \nvergleichbaren Abstimmungssituationen erneut stellen wird. Angesichts der \nArgumentation des Beklagten, der Rat habe am 13.12.2004 ungeachtet der \nerforderlichen Mehrheitsverhältnisse wegen sonstiger formaler Mängel keinen \nrechtmäßigen Beschluss über den Wechsel des allgemeinen Vertreters des \nOberbürgermeisters treffen können, ist eine baldige erneute Konkretisierung der \nstreitigen Frage zu erwarten. \n\n20\n\nDas Feststellungsinteresse und damit zugleich die in entsprechender \nAnwendung des § 42 Abs. 2 VwGO geforderte Klagebefugnis der Klägerinnen folgt \naus der Möglichkeit, dass die Verfahrensweise des Beklagten wehrfähige \nOrganrechte verletzt, die den Klägerinnen zur eigenständigen Wahrnehmung \nzugewiesen sind. Die Klägerin zu 1. macht insoweit geltend, ihr Stimmrecht werde \nverletzt, wenn die Beschlussfassung des Rats zu Unrecht von dem Erreichen einer \nqualifizierten Stimmenmehrheit abhängig gemacht werde. Damit bezieht sie sich auf \ndas ihr als Ratsmitglied zustehende organschaftliche Recht aus §§ 41, 50 GO NRW, \nan Beschlussfassungen des Rats zur Regelung der Angelegenheiten der \nGemeindeverwaltung durch Abgabe ihrer Stimme mitzuwirken. Eine Verletzung \ndieses Rechts durch die Aufstellung erhöhter Anforderungen für die Fassung eines \nRatsbeschlusses erscheint jedenfalls möglich. Auch die Klägerin zu 2. beruft sich auf \nein ihr als Fraktion zugewiesenes Mitwirkungsrecht, nämlich das Initiativrecht aus § \n48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Mit der Begründung, das Recht, Beschlussanträge vor \nden Rat zu bringen, werde entwertet, wenn es nicht zugleich eine ordnungsgemäße \nBehandlung der Anträge garantiere, erscheint auch die Verletzung dieser \nRechtsposition durch die gerügte Verfahrensweise des Beklagten zumindest möglich. \nDas Feststellungsinteresse der Klägerinnen ist auch nicht im Hinblick auf mögliche, \nvom Beklagten angeführte sonstige Mängel bei der Behandlung des \nWiderrufsantrages der D-Fraktion und der Klägerin zu 2. in der Ratssitzung am \n13.12.2004 zu verneinen. Denn der Feststellungsantrag der Klägerinnen geht über \ndas Abstimmungsverfahren am 13.12.2004 hinaus und zielt auf eine grundsätzliche \nFeststellung ihrer bei Ratsentscheidungen über den Widerruf der Bestellung des \nallgemeinen Vertreters des Bürgermeisters zu wahrenden Rechtspositionen. Da der \nStreit über die Rechte der Klägerinnen ungeklärt ist, er sich bei jeder Abstimmung \nüber einen vergleichbaren Antrag erneut konkretisieren wird und die wiederholte \nBefassung des Rats mit vergleichbaren Anträgen zu erwarten ist, ist ein berechtigtes \nInteresse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung zu bejahen. Ungeachtet \ndessen dürften auch sonstige Mängel eines Ratsbeschlusses im Regelfall das \nInteresse an der Feststellung, der Beschluss verletze Mitwirkungsrechte eines \nKommunalverfassungsorgans, nicht entfallen lassen. Dies folgt schon aus dem \nUmstand, dass auch rechtswidrige Ratsbeschlüsse der Durchführung durch den \nBürgermeister unterliegen, solange er sie nicht beanstandet (§§ 54 Abs. 2 und 3, 119 \nAbs. 1 GO NRW). Ob anderes gilt, wenn an der Rechtswidrigkeit eines \nRatsbeschlusses kein Zweifel bestehen kann und der auslösende Mangel \noffenkundig ist, kann hier offenbleiben. Denn die vom Beklagten geltend gemachten \nGesichtspunkte (fehlende Schriftlichkeit der Antragstellung im Sinne von § 8 Abs. 1 \nGeschO bei Übersendung des Antrags als E-Mail, unterbliebene öffentliche \nBekanntmachung des für den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung vorgesehenen \nTagesordnungspunkts, Abstimmung über den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung) \nstellen keine derartigen offensichtlichen Mängel dar. \n\n21\n\nDie Klägerinnen haben ihr Klagerecht nicht verwirkt. \nDie Verwirkung prozessualer Rechte setzt voraus, dass der Berechtigte über einen \nlängeren Zeitraum untätig war und die verspätete Geltendmachung von Ansprüchen \ndeshalb gegen Treu und Glauben verstößt, weil der Verpflichtete zur Recht darauf \nvertraut hat, dass sie nicht mehr beansprucht werden, und ihm durch ihre verspätete \nGeltendmachung unzumutbare Nachteile entstünden. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1974 - 3 C 115.17 - BVerwGE 44, 339.\n\n23\n\nEs kann schon zweifelhaft sein, inwieweit diese Maßstäbe für eine Klage gelten \nkönnen, die auf die Klärung eines streitigen Rechtsverhältnis (auch) mit Wirkung für \ndie Zukunft zielt. Im Hinblick auf die gesetzliche Ausprägung des \nVerwirkungsgedankens in § 58 Abs. 2 VwGO (Unzulässigkeit eines Rechtsmittels \nspäter als ein Jahr nach Bekanntgabe der Maßnahme) steht zudem das Vorliegen \ndes erforderlichen Zeitmoments auch dann in Frage, wenn man an das bei \nKlageerhebung erst sieben Monate zurückliegende Ereignis anknüpfen wollte, dass \ndas streitige Rechtsverhältnis ausgelöst hat. Jedenfalls scheitert die Annahme der \nVerwirkung des Klagerechts daran, dass nicht erkennbar ist, welche unzumutbaren \nNachteile dem Beklagten dadurch entstehen, dass das behauptete Vertrauen, die \nKlägerinnen würden auf eine gerichtliche Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses \nverzichten, enttäuscht wurde. \n\n24\n\nDie Klägerinnen richten ihre Klage zutreffend gegen den Beklagten als \nVorsitzenden des Rats. Als solcher ist er gemäß §§ 47 bis 53, 62 Abs. 2 GO NRW für \nden ordnungsgemäßen Ablauf der Ratssitzungen von ihrer Einberufung und der \nAufstellung der Tagesordnung bis zur Niederschrift und Bekanntmachung der \ngetroffenen Beschlüsse zuständig und verantwortlich, soweit nicht abweichende \nZuständigkeiten geregelt sind. Dazu gehört auch die Feststellung eines \nAbstimmungsergebnisses und dessen Bewertung als Antragsablehnung oder -\nstattgabe. Sehen sich die Klägerinnen als kommunale Organteile durch die \nWahrnehmung dieser Aufgaben durch den Ratsvorsitzenden in ihren Rechten auf \nMitwirkung an der Ratsarbeit verletzt, können sie die Feststellung ihrer \nvermeintlichen organschaftlichen Rechten diesem gegenüber verlangen. \n\n25\n\n2. Die Klage ist nur hinsichtlich der Klägerin zu 1. begründet. Die Klägerinnen \ngehen zutreffend davon aus, dass der Rat mit einfacher Mehrheit über den Widerruf \nder Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters \nentscheidet. Durch die abweichende Verfahrensweise des Beklagten wird jedoch nur \ndie Klägerin zu 1. in organschaftlichen Rechten verletzt. \n\n26\n\na) Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 werden Ratsbeschlüsse mit Stimmenmehrheit \ngefasst, es sei denn, dass Gesetz trifft eine andere Regelung. Für die Entscheidung \ndes Rats über den Widerruf der Bestellung des allgemeinen Vertreters des \nBürgermeisters hat die Gemeindeordnung keine von § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 GO \nNRW abweichende Regelung getroffen.\n\n27\n\nGemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW bestellt der Rat einen Beigeordneten zum \nallgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Nähere Regelung über das \nBestellungsverfahren oder die Modalitäten einer Aufhebung der Bestellung trifft § 68 \nGO NRW nicht. Im Hinblick auf die Allzuständigkeit des Rats und das Vorhandensein \neiner allgemeinen Bestimmung über die Abstimmungsmodalitäten gibt das Fehlen \neiner ausdrücklichen Regelung über den Widerruf der Bestellung zum allgemeinen \nVertreter des Bürgermeisters keinen Anlass für die Annahme, die Bestellung sei aus \nkommunalverfassungsrechtlichen Gründen unwiderruflich, wovon auch keiner der \nBeteiligten ausgeht.\n\n28\n\nvgl. Articus/Schneider, GO NRW, § 68 Er. 2.3; Rehn/Cronauge, § 68 Erl. 6; \nHeld u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, § 68 GO Erl. 4.2.\n\n29\n\nDie Vorschriften über die Abberufung der ehrenamtlichen Stellvertreter des \nBürgermeisters (§ 67 Abs. 4 GO NRW) oder der Beigeordneten (§ 71 Abs. 7 GO \nNRW) sind weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall des Widerrufs der \nBestellung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters anwendbar. \n\n30\n\n§ 71 Abs. 7 GO NRW regelt die Abberufung eines Beigeordneten von dem ihm \naufgrund der Wahl durch den Rat nach § 71 Abs. 1 GO NRW übertragenen Amt mit \nder Folge des Verlusts des Status als kommunaler Wahlbeamter. Demgegenüber \nzielt der Widerruf der Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des \nBürgermeisters nur auf die Entziehung besonderer, durch die Bestellung \neingeräumter Befugnisse, ohne das der Beigeordnetenstatus als solcher berührt \nwird. Für diesen auf einzelne Aufgaben des Beigeordneten beschränkten Vorgang \nenthält § 71 Abs. 7 GO NRW keine Regelung.\n\n31\n\nEbenso wenig kann § 67 Abs. 4 GO NRW unmittelbar als Regelung über die \nAufhebung der Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des \nBürgermeisters herangezogen werden. Für die Annahme, § 67 Abs. 4 GO NRW \nstelle eine Abwahlregelung sowohl für die „ehrenamtlichen Stellvertreter\" des \nBürgermeisters als auch für seinen „allgemeinen Vertreter\" dar, fehlt es an \ntragfähigen Anhaltspunkten. § 67 GO NRW regelt nach seiner amtlichen Überschrift \ndie „Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters\". Absatz 1 der Vorschrift spricht von \nder Wahl der „ehrenamtlichen Stellvertreter\", die den Bürgermeister bei der Leitung \nder Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten. Ohne Wiederholung des \nZusatzes ‚ehrenamtlich' stellen Absatz 2 und 4 detaillierte Regelungen für die „Wahl \nder Stellvertreter des Bürgermeisters „ und die „Abberufung\" der „Stellvertreter des \nBürgermeisters\" auf. Demgegenüber ist § 68 GO NRW mit „Vertretung im Amt\" \nüberschrieben und spricht in Absatz 1 von der „Bestellung eines Beigeordneten zum \nallgemeinen Vertreter des Bürgermeisters\". Zugleich trifft er eine Regelung für die \nVertretung des Bürgermeisters durch die weiteren Beigeordneten im Fall der \nVerhinderung des bestellten allgemeinen Vertreters. Demnach unterscheiden sich § \n67 und § 68 GO NRW sowohl nach der gewählten Terminologie (§ 67 spricht von der \nWahl und Abberufung (ehrenamtlicher) Stellvertreter, § 68 von der Bestellung eines \nallgemeinen Vertreters) als auch nach ihrem Regelungsgegenstand (§ 67 regelt die \nvertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters im Rahmen der \nRatssitzung und der Repräsentation durch Ratsmitglieder; § 68 trifft eine \ndifferenzierte Regelung über die Vertretung des Bürgermeisters in seiner Funktion \nals Leiter der Gemeindeverwaltung durch die Beigeordneten). Dies steht bereits der \nAnnahme entgegen, die Formulierung ‚Stellvertreter' des Bürgermeisters in § 67 GO \nNRW umfasse auch den ‚allgemeinen Vertreter' des Bürgermeisters' im Sinne von § \n68 GO NRW. Zudem korrespondieren die besonderen Regelungen zur Abwahl der \nStellvertreter des Bürgermeisters in § 67 Abs. 4 GO NRW mit dem aufwändigen \nWahlverfahren für die Stellvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß \n§ 67 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW. Es ist Ziel des \nVerhältniswahlverfahren, dass bei einer entsprechend hohen Anzahl von \nStellvertretern des Bürgermeisters auch die kleineren Fraktionen einen Stellvertreter \nstellen können. Entsprechend garantiert das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit \nfür die Abwahl eines Stellvertreters, dass dieser Minderheitenschutz durch die \nMehrheitsfraktion nicht ohne weiteres durch Abwahl einzelner Stellvertreter torpediert \nwerden kann. Diese Überlegungen lassen sich auf den allgemeinen Vertreter des \nBürgermeisters nicht übertragen. Die Anwendung der Grundsätze der Verhältniswahl \nbei der Bestimmung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters scheidet schon \ndeshalb aus, weil nur ein allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters zu bestellen ist. \nDass der Gesetzgeber dennoch zumindest die Regelungen über die Abwahl der \nStellvertreter aus § 67 Abs. 4 GO NRW auch auf den allgemeinen Vertreter \nangewendet wissen wollte, ist nicht erkennbar. Dies lässt sich nicht allein aus der \nZusammenführung der Vorgängervorschriften § 32 GO NRW a.F. (Stellvertreter des \nBürgermeisters) und § 51 GO NRW a.F. (allgemeiner Vertreter des \nGemeindedirektors) in den 6. Teil der neuen Gemeindeordnung schließen. Diese ist \nErgebnis der Neuordnung der Regelungen der Gemeindeordnung im \nZusammenhang mit der Abschaffung der Doppelspitze. Eine darüber hinausgehende \ninhaltliche Anpassung der hier maßgeblichen Vorschriften erfolgte jedoch nicht; \nvielmehr wurden sie ohne wesentliche Änderungen aus der alten Gemeindeordnung \nübernommen. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass § 67 GO NRW weiterhin den \nVorsitzenden des Rates und das repräsentative Gemeindeoberhaupt betrifft, \nwährend § 68 GO NRW die Vertretung des Leiters der Gemeindeverwaltung regelt. \n\n32\n\nDie Regelungen des § 67 Abs. 4 oder des § 71 Abs. 7 GO NRW können auch \nnicht analog auf den Widerruf der Bestellung des allgemeinen Vertreters angewandt \nwerden. \n\n33\n\nDem steht zunächst § 50 Abs. 1 und 2 GO NRW entgegen. Danach gelten für \nAbstimmungen im Rat die Regelungen des § 50 GO NRW, „wenn\" oder „soweit das \nGesetz nicht anderes vorschreibt\" oder „bestimmt\". An einer solchen abweichenden \nRegelung für das Verfahren des Widerrufs der Bestellung des allgemeinen Vertreter \nfehlt es. Existiert aber mit § 50 Abs. 1 und 2 GO NRW eine allgemeine Vorschrift \nüber Abstimmungsverfahren im Rat, spricht dies zugleich gegen die Annahme einer \nplanwidrigen Regelungslücke, die durch analoge Anwendung der Regelungen aus §§ \n67 Abs. 4 und 71 Abs. 7 GO NRW geschlossen werden könnte. Der Umstand, dass \nder Gesetzgeber eine Reihe von Sonderregelungen für die Besetzung (§§ 65, 67 \nAbs. 2, GO NRW) und den Wechsel der Besetzung (§ 66, 67 Abs. 4, 71 Abs. 7 GO \nNRW) verschiedener Leitungspositionen innerhalb der Gemeinde als \nSelbstverwaltungskörperschaft und als Verwaltungsbehörde getroffen hat, veranlasst \nvielmehr zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber solche Regelungen hinsichtlich des \nallgemeinen Vertreters des Bürgermeisters als Leiter der Verwaltungsbehörde nicht \nunbeabsichtigt unterlassen hat. Für diesen Schluss spricht auch ein Vergleich mit der \nRegelung des § 47 KrO über den allgemeinen Vertreter des Landrats. Abweichend \nvon § 68 GO NRW sieht § 47 KrO ausdrücklich zwei verschiedene Varianten der \nallgemeinen Vertretung des Landrats vor, nämlich die eines aus dem Kreis der \nleitenden hauptamtlichen Beamten bestellten Vertreters (§ 47 Abs. 1 Satz 1 KrO) und \ndie eines für diese Aufgabe für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis \ngewählten Vertreters (§ 47 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KrO). Beschränkt auf den gewählten \nallgemeinen Vertreter des Landrats trifft § 47 KrO in Absatz 3 eine \nAbberufungsregelung mit dem Erfordernis einer qualifizierten Stimmenmehrheit. \nErscheint es hier ausgeschlossen, das Fehlen einer besonderen Regelung über den \nWiderruf der Bestellung eines hauptamtlichen leitenden Kreisbeamten zum \nallgemeinen Vertreter des Landrats als gesetzgeberisches Versehen zu bewerten, \nmacht diese differenzierte Regelung deutlich, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich \ndes Vertreters der kommunalen Behördenspitze die Frage nach dem einschlägigen \nWahl- und Abwahlverfahren nicht übersehen hat. \n\n34\n\nSind §§ 67 Abs. 4 und 71 Abs. 7 GO NRW nach der Systematik des § 50 Abs. 1 \nund 2 GO NRW als Ausnahmevorschriften zu klassifizieren, spricht auch dieser \nUmstand gegen ihre analoge Anwendung auf das Verfahren des Widerrufs der \nBestellung des allgemeinen Vertreters. Denn Ausnahmeregelungen sind einer \nanalogen und damit erweiterten Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich. Zudem \nfehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen den besonders \ngeregelten Fällen der Abwahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters \nund der Beigeordneten einerseits und dem Widerruf der Bestellung eines \nBeigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters andererseits. \n\n35\n\nWahl und Abberufung der Beigeordneten ziehen die Begründung und \nBeendigung eines Wahlbeamtenverhältnisses nach sich und eröffnen damit den \nZugang zu kommunalen Leitungsaufgaben bzw. beenden deren Wahrnehmung. Sie \nhaben damit einerseits gravierende beamtenrechtliche Konsequenzen und \nentscheiden zugleich über die Teilnahme des Betroffenen an kommunalen \nFührungsaufgaben. Ähnlich einzustufen sind für den Bereich der Ratsarbeit \neinschließlich der Repräsentation die Wahl und Abberufung der ehrenamtlichen \nStellvertreter des Bürgermeisters. Durch deren Wahl gewinnen die verschiedenen \nFraktionen und Gruppen im Rat entsprechend der ihnen zuzurechenden Anzahl von \nRatsmitgliedern Anteil an der Leitung und Repräsentation des Rates, durch die \nAbberufung eines Stellvertreters wird jener von diesen Aufgaben ausgeschlossen. \nDemgegenüber führt die Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter \ndes Bürgermeisters lediglich zur Zuweisung der Befugnis der jederzeitigen \nVertretung des Bürgermeisters. Damit werden die Leitungskompetenzen des \nbetroffenen Beigeordneten erweitert, ihm werden aber nicht erstmalig \nLeitungsfunktionen zugewiesen. Denn er war als Mitglied des Verwaltungsvorstands \n(§ 70 GO NRW) bereits zuvor an der Leitung der Kommunalverwaltung beteiligt. Wird \ndie Bestellung des Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter widerrufen, bleibt der \nBeigeordnetenstatus des Betroffenen und die damit verbundene Leitungskompetenz \nerhalten, lediglich die Aufgabenzuweisung wird verändert. Insofern ist auch die \nBestellung zum allgemeinen Vertreter zwar im Hinblick auf § 2 Abs. 2 EingrVO \nmöglicherweise mit einer Anhebung der Besoldung, nicht aber mit einer Begründung \noder Änderung des Wahlbeamtenstatus verbunden. Dass diese Unterschiede \nhinsichtlich des Inhalts und der Folgen der Aus- und Abwahlentscheidung des Rats \ntrotz der erheblichen Bedeutung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters \nnach Auffassung des Gesetzgebers auch unterschiedliche Wahlverfahren \nrechtfertigen, zeigt die Regelung des § 47 KrO. Dieser sieht in Absatz 4 das \nErfordernis einer qualifizierten Stimmenmehrheit für die Abwahl des allgemeinen \nVertreters des Landrats nur insoweit vor, als diese mit der Beendigung eines für die \nWahrnehmung dieser Aufgabe originär begründeten Wahlbeamtenverhältnisses \nverbunden ist. Wird die allgemeine Vertretung des Landrats durch einen dazu \nbestellten leitenden hauptamtlichen Beamten wahrgenommen, sieht § 47 KrO für die \nAufhebung der Bestellung keine besondere Regelung vor. Der Widerruf der \nBestellung kann deshalb nach § 35 Abs. 1 KrO mit einfacher Stimmenmehrheit im \nKreistag vorgenommen werden. \n\n36\n\nb) aa) Die Klägerin zu 1. wird durch die nicht mit §§ 68, 50 Abs. 1 GO NRW \nvereinbare Verfahrenweise, einen Beschluss über den Widerruf des allgemeinen \nVertreters des Bürgermeisters nur dann als gefasst anzusehen, wenn mindestens 2/3 \nder gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder für einen entsprechenden Antrag \ngestimmt haben, in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. \n\n37\n\nEin Ratsmitglied nimmt an den Verwaltungsaufgaben des Rates (§ 41 GO NRW), \ndie dieser in Vertretung der Bürgerschaft wahrnimmt (§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GO \nNRW), durch Mitwirkung an der Willensbildung des Rates teil. Diese erfolgt \ninsbesondere durch Abstimmungen, weshalb das Stimmrecht zu den wichtigsten \norganschaftlichen Rechten eines Ratsmitglieds gehört. Das Stimmrecht umfasst nicht \nallein das Recht abzustimmen, sondern auch den Anspruch, dass die Stimme eines \nRatsmitglieds mit der ihr nach dem Kommunalverfassungsrecht zukommenden \nGewicht bei der Abstimmung berücksichtigt wird. Somit konkretisieren die \nVorschriften der Gemeindeordnung über das Abstimmungsverfahren das \nMitwirkungsrecht der Ratsmitglieder; für den Regelfall gilt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 \nGO NRW, dass Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst \nwerden. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3104/95 -, NWVBl \n1996, 191 = NVwZ-RR 1997, 52. \n\n39\n\nWird von der Grundregel des § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zugunsten eines \nqualifizierten Mehrheitserfordernisses abgewichen, verschiebt sich das Verhältnis der \nStimmen untereinander von einem Stimmengleichgewicht aller an der Abstimmung \nteilnehmenden Ratsmitglieder zulasten der Befürworter des zur Abstimmung \ngestellten Vorschlags und zugunsten dessen Gegner. Normiert die \nGemeindeordnung für bestimmte Entscheidungen ein solches qualifiziertes \nMehrheitserfordernis, müssen die Ratsmitglieder den daraus resultierenden \nunterschiedlichen Erfolgswert ihrer Stimmen hinnehmen, da die zugrundeliegende \nNorm ihr Mitwirkungsrecht in dieser Weise ausgestaltet hat. Wird ohne ausdrückliche \nSonderregelung von der Grundregel des Stimmengleichgewichts abgewichen, \nwerden die benachteiligten Ratsmitglieder in ihrem Mitwirkungsrecht verletzt. \n\n40\n\nbb) Demgegenüber wird die Klägerin zu 2. durch einen Verstoß gegen die \nAbstimmungsregelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW durch irrtümliche \nStatuierung eines qualifizierten Mehrheitserfordernis nicht in eigenen \norganschaftlichen Rechten verletzt. Denn ihr ist als Fraktion kein wehrfähiges \nsubjektives Organrecht auf Einhaltung der einschlägigen Abstimmungsregelungen \nzugewiesen.\n\n41\n\nDie verschiedenen Verfahrensregelungen der Gemeindeordnung über \nAbstimmungen bieten keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Einhaltung der \nBestimmungen über die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse diene auch der \nWahrung organschaftlicher Rechte der Fraktionen. Zunächst ist die Stimmabgabe ein \ndem einzelnen Ratsmitglied zustehendes Recht und zugleich eine ihm zugewiesene \nAufgabe. Die Gemeindeordnung sieht weder die einheitliche Abgabe der Stimmen \nvon Ratsmitgliedern, die in Fraktionen zusammengeschlossenen sind, durch die \nFraktion noch Abstimmungen vor, in denen das Stimmrecht den Fraktionen selbst \nzusteht. Auch bei der Auswertung des Abstimmungsergebnisses stellen die \neinschlägigen Vorschriften ausschließlich auf die Zahl der von einzelnen \nRatsmitgliedern abgegebenen Stimmen ab; bei Mehrheitsentscheidungen wird ein \nVerhältnis der abgegebenen Stimmen zu den an der Abstimmung beteiligten \nRatsmitglieder (§ 50 Abs. 1, 2, 5 GO NRW) bzw. der gesetzlichen Anzahl von \nRatsmitgliedern (§§ 66 Satz 2, 67 Abs. 4 Satz 5, 71 Abs. 7 Satz 5 GO NRW) \nhergestellt. \n\n42\n\nIm Hinblick darauf begründet auch das den Fraktionen durch § 56 Abs. 2 Abs. 2 \nGO NRW allgemein zugewiesene Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung und \nEntscheidungsfindung im Rat keinen organschaftlichen Anspruch auf Einhaltung der \nRegelungen über das Abstimmungsverfahren. Denn ihr Mitwirkungsrecht erstreckt \nsich eben nicht auf das Abstimmungsverfahren selbst. Vielmehr erfasst es nur den \nder eigentlichen Abstimmung vorgelagerten Bereich der Befassung und \nMeinungsbildung. Für diesen Bereich räumt die Gemeindeordnung den Fraktionen \nausdrücklich das Recht ein, die Einberufung des Rates (§ 41 Abs. 1 Satz 4 GO \nNRW) und die Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 \nGO NRW) zu verlangen sowie Listen für die Wahl der Ausschussmitglieder \naufzustellen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW). Es handelt sich insoweit ausschließlich \num Rechte, die nicht zugleich den Ratsmitgliedern selbst zustehen, weshalb die \nZuweisung an die Fraktionen zugleich dem Minderheitenschutz gegenüber der \njeweiligen Ratsmehrheit dient. Eines solchen Schutzes bedarf es nicht, wenn \nMitwirkungsrechte von den einzelnen Ratsmitgliedern wahrgenommen werden \nkönnen. Deshalb besteht weder ein Bedürfnis noch ist Raum für die von der Klägerin \nzu 2. favorisierte erweiternde Auslegung, das in § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW \ngeregelte Recht der Fraktionen, dem Rat Sachanträge zur Beratung und \nEntscheidung zu unterbreiten, umfasse ein wehrfähiges Recht auf ein \nordnungsgemäße Abstimmung über die Anträge. \n\n43\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich an \ndem (anteiligen) Obsiegen und Unterliegen der einzelnen Beteiligten. \n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 bzw. 711 ZPO.\n\n45\n\n4. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil den streitgegenständlichen Fragen, welche Mehrheitsverhältnisse \nfür den Widerruf der Bestellung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters \nerforderlich sind und ob auch den Fraktionen in diesem Zusammenhang wehrfähige \norganschaftliche Rechtspositionen zugewiesen sind, grundsätzliche Bedeutung \nzukommt. Obergerichtliche Rechtsprechung liegt zu diesen Fragen nicht vor. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/1-k-2985-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/1-k-2985-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276046","retrieved":"2026-07-09 02:48:19.508517+00:00"}}