{"status":"available","doknr":"OLD276045","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1202.1K2396.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"1 K 2396/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Rat der Stadt E, dem 74 Mitglieder angehören, befasste sich am 13.12.2004 \nim nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung mit dem Antrag der Klägerin sowie der \nFraktion C, die Bestellung des Beigeordneten C1 zum allgemeinen Vertreter des \nOberbürgermeisters unter Anordnung des Sofortvollzuges zu widerrufen und mit \nsofortiger Wirkung den Beigeordneten H1 zum allgemeinen Vertreter des \nOberbürgermeisters zu bestellen (Drucksache-Nr. 04-0660 vom 07.12.2004). Der \nAntrag war dem Beklagten am 06.12.2004 von dem Geschäftsführer der Fraktion C1 \nper E-Mail mit der Bitte zugesandt worden, ihn auf die Tagesordnung für die \nRatssitzung am 13.12.2004 zu setzen. Nach intensiver Debatte im Rat wies der \nBeklagte darauf hin, er fühle sich an die ihm von der Bezirksregierung E1 unter dem \n10.12.2004 mit der Bitte um Beachtung übermittelte Rechtsauffassung des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) gebunden, dass der \nWiderruf der Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des \nBürgermeisters in analoger Anwendung der Regelung in § 71 Abs. 7 GO NRW einer \nMehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder bedürfe. Das \nInnenministerium NRW bezog sich insoweit auf eine Stellungnahme des Städtetages \nNordrhein-Westfalen (NRW) vom 30.05.1997. Bei der anschließenden Abstimmung \nstimmten 38 der anwesenden 72 Ratsmitglieder mit ‚Ja' und 34 Ratsmitglieder mit \n‚Nein'. Daraufhin stellte der Beklagte fest, der Antrag sei abgelehnt, da die \nerforderliche Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates nicht \nerreicht sei. Im Anschluss erklärte die Ratsfrau W, die Klägerin sowie die Fraktion C \nbeabsichtigten, eine endgültige Klärung über die Bewertung des \nAbstimmungsergebnisses herbeizuführen. \n\n3\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2005 forderte die Klägerin den Beklagten \nauf, innerhalb von 7 Tagen die Bestellung des Beigeordneten C1 zum allgemeinen \nVertreter des Oberbürgermeisters zu widerrufen, den Sofortvollzug dieses Widerrufs \nanzuordnen und den Beigeordneten H1 mit sofortiger Wirkung zum allgemeinen \nVertreter des Oberbürgermeisters zu bestellen. Die Feststellung des Ergebnisses der \nAbstimmung über den entsprechenden Antrag in der Ratssitzung am 13.12.2004 sei \nzu korrigieren, da der Ratsbeschluss antragsgemäß nach § 50 Abs. 1 GO NRW mit \neinfacher Mehrheit getroffen worden sei. In seinem Antwortschreiben verteidigte der \nBeklagte seine Beurteilung des Abstimmungsergebnisses unter erneutem Hinweis \nauf die Rechtsauffassung des Innenministeriums NRW und des Städtetages NRW. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 13.05.2005 Feststellungsklage erhoben. Sie macht geltend, \nder Rat habe am 13.12.2004 beschlossen, die Bestellung des Beigeordneten C1 \nzum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters mit sofortiger Wirkung zu \nwiderrufen und den Beigeordneten H1 zum allgemeinen Vertreter des \nOberbürgermeisters zu bestellen. Dass der Beklagte demgegenüber den \nentsprechenden Antrag als abgelehnt ansehe, weil ihm nicht 2/3 der gesetzlichen \nZahl der Mitglieder des Rates zugestimmt hätten, verletze sie in ihrem aus § 48 Abs. \n1 Satz 2 GO NRW erwachsenden Recht auf ordnungsgemäße Sachbehandlung ihrer \nAnträge. Sie begehre die Klärung des damit aufgezeigten intraorganschaftlichen \nRechtsverhältnisses. \n\n5\n\nDie Klägerin hält ihre Klage auch im Übrigen für zulässig. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten entfalle das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil der \ngetroffene Beschluss schon aus formellen Gründen nichtig sei. Es habe rechtzeitig \nein schriftlicher Antrag auf Widerruf der Beststellung des Beigeordneten C1 zum \nallgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters und auf Neubestellung des \nBeigeordneten H1 vorgelegen. Dass dieser Tageordnungspunkt nicht im Amtsblatt \nveröffentlich worden sei, sei unschädlich, da er als Nachtrag zu Tagesordnung \nbehandelt worden sei. Zudem seien mögliche Veröffentlichungsmängel durch die \nrügelose Behandlung des Tagesordnungspunktes geheilt. Auch sei über diesen \nTagesordnungspunkt zu Recht gemäß § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat \nder Stadt E (GeschO) in nichtöffentlicher Sitzung beraten und abgestimmt worden. \n\n6\n\nIhre Klage sei auch begründet. Nach der allgemeinen Regelung des § 50 Abs. 1 \nSatz 1 GO NRW sei davon auszugehen, dass ein Beschluss über den Widerruf der \nBestellung zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters mit einfacher Mehrheit zu \ntreffen sei. Für eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 67 Abs. 4, 71 Abs. \n7 GO NRW, wonach sowohl die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters als \nauch die Beigeordneten nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Anzahl der \nMitglieder des Rates abberufen werden könnten, fehle es sowohl an einer \nplanwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenslage. Da \ndie Frage, ob es für die Abberufung des allgemeinen Vertreters des \nHauptverwaltungsbeamten einer qualifizierten Ratsmehrheit bedürfe, bereits unter \nder Geltung des § 51 GO NRW a.F. streitig diskutiert worden sei, könne nicht davon \nausgegangenen werden, dass der Gesetzgeber die Frage unbewusst ungeregelt \ngelassen habe. Außerdem stelle der Widerruf der Bestellung des allgemeinen \nVertreters des Bürgermeisters gerade keine ‚Abberufung' im Sinne von §§ 67 Abs. 4, \n71 Abs. 7 GO NRW sondern lediglich eine Entziehung bestimmter Dienstgeschäfte \ndar. Denn der Status des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters stelle nur ein \nAdditivum zum Beigeordnetenstatus dar, welcher von dem Widerruf unberührt bleibe. \nGegen eine Anwendung der Regelungen des § 67 GO NRW über die ehrenamtlichen \nStellvertreter des Bürgermeisters auch auf den allgemeinen Vertreter des \nBürgermeisters im Sinne von § 68 GO NRW spreche die Verschiedenartigkeit der \nFunktionen der ehrenamtlichen Vertreter des Bürgermeisters einerseits und dessen \nallgemeinem Vertreter andererseits und die unterschiedlichen Personen, die als \nFunktionsträger in Betracht kämen. Zudem stelle § 67 Abs. 4 GO NRW eine \nAusnahmeregelung zu § 50 GO NRW dar, weshalb ihre erweiternde Anwendung \nauch auf den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters nicht angezeigt sei. \n\n7\n\nDer Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass er an die Rechtsauffassung \ndes Innenministeriums gebunden sei. Denn bei dem Schreiben der Bezirksregierung \nE1 vom 10.12.2004, in dem auf den Erlass des Innenministeriums vom 10.12.2004 \nverwiesen werde, handle es sich weder um eine aufsichtsrechtliche Weisung im \nSinne von §§ 119 ff GO NRW (§§ 116 ff GO NRW i.d. Fassung vom 03.02.2004) \nnoch um eine Weisung im Sinne von § 62 Abs. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 132 GO NRW. \n\n8\n\nOb für den erfolgten Widerruf der Beststellung des Beigeordneten C1 zum \nallgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters ein ‚wichtiger Grund' vorgelegen \nhabe, sei für die begehrte Feststellung irrelevant.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\nfestzustellen, dass sie eine Verfahrensweise des Beklagten, \neinen Beschluss über den Widerruf der Bestellung eines \nBeigeordneten zum allgemeinen Vertreter des \nOberbürgermeisters nur dann als gefasst anzusehen, wenn \nmindestens 2/3 der gesetzlichen Mitglieder des Rats für einen \nentsprechenden Antrag gestimmt haben, in organschaftlichen \nRechten verletzt. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung führt er aus: Die Klage sei schon unzulässig. Soweit die Klage \nauf die Feststellung ziele, der Rat habe einen bestimmten Beschluss getroffen, oder \ndie Klägerin die Klärung der abstrakten Rechtsfrage begehre, welche \nStimmenmehrheit für die Abberufung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters \nerforderlich sei, fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Außerdem \nfehle es für die Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Da in der im \nAmtsblatt veröffentlichen Tagesordnung der Antrag auf Abberufung und \nNeubestellung des allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters nicht aufgeführt \nsei, fehle an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung dieses \nTagesordnungspunktes. Deshalb habe über diesen Antrag kein wirksamer \nRatsbeschluss gefasst werden können; ein dennoch gefasster Beschluss sei nichtig. \nDarüber hinaus sei der gefasste Beschluss auch deshalb als nichtig anzusehen, weil \nüber ihn unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgestimmt worden sei. Selbst wenn \nman im Hinblick auf den betroffenen Beigeordneten C1 von einem berechtigten \nInteresse am Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung über den \nAbberufungsantrages ausgehe, gelte dies nicht für den Abstimmungsvorgang. \nDeshalb sehe § 3 Abs. 2 GeschO auch den Ausschluss der Öffentlichkeit nur für die \n‚Beratung' über Personalangelegenheiten vor. An der Feststellung, dass ein ohnehin \nunwirksamer Beschluss formal zustande gekommen sei, bestehe kein \nschützenswertes Interesse. \n\n14\n\nDie Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Für eine wirksame Abberufung des \nBeigeordneten C1 als allgemeinem Vertreter des Oberbürgermeisters durch den \nRatsbeschluss vom 13.12.2004 fehle es bereits an einem ordnungsgemäßen \nBeschlussantrag. Aus den Regelungen der §§ 66 Satz 2, 67 Abs. 4 Satz 2, 71 Abs. 7 \nSatz 2 GO NRW lasse sich der allgemeine kommunalverfassungsrechtliche \nGrundsatz ableiten, dass personelle Eingriffe in die kommunale Führungsspitze nur \nauf Grund eines von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rates getragenen \nAntrages initiiert werden könnten. Dadurch solle die Handlungsfähigkeit der \nVerwaltungsspitze gesichert und die kommunalen Wahlbeamte vor übermäßiger \npolitischer Einflussnahme geschützt werden. Diese Gesichtspunkte gälten für den \nallgemeinen Vertreter des Bürgermeisters, der seine Organeigenschaft von diesem \nableite, ebenso wie für die in den zitierten Vorschriften ausdrücklich behandelten \nOrgane. In formeller Hinsicht liege ein ordnungsgemäßer Antrag nur vor, wenn er von \nder erforderlichen Anzahl von Ratsmitgliedern unterzeichnet sei. Diese \nAnforderungen erfülle der streitbefangene Antrag nicht, da er - übermittelt als E-Mail - \nüberhaupt nicht unterschrieben gewesen sei und auch als gemeinsamer Antrag der \nKlägerin und der Fraktion C (insgesamt 35 Ratsmitglieder) nicht von einer \nausreichenden Anzahl von Ratsmitgliedern unterstützt worden sei. \n\n15\n\nZudem sei eine Abberufung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters nur \nmit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rats möglich. \nEine solche Mehrheit sei für den Antrag der Klägerin aber nicht erreicht worden. \nDieses Erfordernis ergebe sich aus §§ 68 i.V.m. 67 Abs. 4 GO NRW. Die \nAbberufungsregelung des § 67 Abs. 4 GO NRW sei nach ihrem Wortlaut „Die \nStellvertreter des Bürgermeisters ...\" nicht auf die ehrenamtlichen Stellvertreter im \nSinne von § 67 Abs. 1 GO NRW beschränkt, sondern könne auch den allgemeinen \nVertreter des Bürgermeisters im Sinne von § 68 GO NRW erfassen. § 68 GO NRW \nsei als Spezialvorschrift zu § 67 GO NRW zu verstehen, die für den allgemeinen \nVertreter des Bürgermeisters Regelungen nur insoweit treffe, als sie sich von den \nRegelungen für die sonstigen Vertreter des Bürgermeisters unterschieden. Deshalb \nsei auch für den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters unmittelbar auf die \nRegelungen des § 67 GO NRW zurückzugreifen, soweit § 68 GO NRW keine \neigenen Regelungen treffe. Für ein solches Zusammenwirken der Regelungen der \n§§ 67 und 68 GO spreche auch die Zusammenführung dieser Regelungen aus den \n§§ 32 und 51 GO NRW aF in den sechsten Abschnitt der Gemeindeordnung durch \ndie Kommunalverfassungsreform 1994. Die Gemeindeordnung verlange ein Zwei-\nDrittel-Quorum im Übrigen für die Abberufung der weiteren Organe ‚Bürgermeister' \nund ‚Beigeordneter'. Gelte dieses Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit mit dem \nZiel der Gewährleistung einer Ämterkontinuität auch für die Abberufung der \nehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters, müsse es im Hinblick auf die \nerheblich weitergehenden Befugnisse des allgemeinen Vertreters erst Recht für \ndiesen gelten. \n\n16\n\nSchließlich sei der Ratsbeschluss vom 13.12.2004 auch deshalb rechtswidrig, \nweil die Abberufung nur ‚aus wichtigem Grund' erfolgen könne. Dieses Erfordernis \nergebe sich aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. Denn die Entziehung der \nDienstgeschäfte des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters führe zum Wegfall \neiner herausgehobenen Stellung und stelle damit einen Eingriff in die \nPersönlichkeitssphäre des betroffenen Beamten dar. Das Vorliegen eines solchen \nwichtigen Grundes, etwa die Ungeeignetheit des Beigeordneten für die \nWahrnehmung der Aufgaben des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters aus \nfachlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen, hätten die Klägerinnen \nweder in ihrem Ratsantrag noch sonst dargelegt. Insofern sei der \nAbberufungsbeschluss auch gar nicht ausführbar. Denn die Abberufung des \nallgemeinen Vertreters des Bürgermeisters stelle einen Verwaltungsakt dar, der \nbegründet werden müsse. Dies sei mangels wichtigen Grundes für die Abberufung \nnicht möglich. Eine Verpflichtung, den Ratsbeschluss umzusetzen, bestehe deshalb \nnicht. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n20\n\n1. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch \nim Übrigen zulässig. \n\n21\n\nSie ist auf die Feststellung eines innerorganschaftlichen Rechtsverhältnisses \nzwischen der Klägerin und dem Beklagten als Teile des \nkommunalverfassungsrechtlichen Organs ‚Rat' gerichtet. Denn zwischen den \nBeteiligten ist streitig, ob der Beklagte dadurch organschaftliche Mitwirkungsrechte \nder Klägerin verletzt, dass er für die Beschlussfassung des Rats, die Bestellung des \nallgemeinen Vertreters des Oberbürgermeisters zu widerrufen, eine \nStimmenmehrheit von 2/3 der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder als erforderlich \nansieht. \nDas zur Feststellung des Gerichts gestellte Rechtsverhältnis ist auch hinreichend \nkonkret. Auslöser des Streits zwischen den Beteiligten war die Abstimmung des Rats \nüber einen entsprechenden Widerrufsantrag der Klägerin und der Fraktion C in der \nSitzung am 13.12.2004. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte, nicht allein auf \ndiesen Vorfall bezogene sondern auch in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag \nder Klägerin trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die streitige Frage der \nVerletzung organschaftlicher Rechte der Klägerin bei vergleichbaren \nAbstimmungssituationen erneut stellen wird. Angesichts der Argumentation des \nBeklagten, der Rat habe am 13.12.2004 ungeachtet der erforderlichen \nMehrheitsverhältnisse wegen sonstiger formaler Mängel keinen rechtmäßigen \nBeschluss über den Wechsel des allgemeinen Vertreters des Oberbürgermeisters \ntreffen können, ist eine baldige erneute Konkretisierung der streitigen Frage zu \nerwarten. \n\n22\n\nDas Feststellungsinteresse und damit zugleich die in entsprechender \nAnwendung des § 42 Abs. 2 VwGO geforderte Klagebefugnis der Klägerin folgt aus \nder Möglichkeit, dass die Verfahrensweise des Beklagten wehrfähige Organrechte \nverletzt, die der Klägerin zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind. Die \nKlägerin beruft sich auf das Initiativrecht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und damit \nauf ein ihr als Fraktion zugewiesenes Mitwirkungsrecht. Mit der Begründung, das \nRecht, Beschlussanträge vor den Rat zu bringen, werde entwertet, wenn es nicht \nzugleich eine ordnungsgemäße Behandlung der Anträge garantiere, erscheint die \nVerletzung dieser Rechtsposition durch die gerügte Verfahrensweise des Beklagten \nzumindest möglich. \nDas Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf mögliche, vom \nBeklagten angeführte sonstige Mängel bei der Behandlung des Widerrufsantrages \nder Klägerin und der Fraktion C in der Ratssitzung am 13.12.2004 zu verneinen. \nDenn der Feststellungsantrag der Klägerin geht über das Abstimmungsverfahren am \n13.12.2004 hinaus und zielt auf eine grundsätzliche Feststellung ihrer bei \nRatsentscheidungen über den Widerruf der Bestellung des allgemeinen Vertreters \ndes Bürgermeisters zu wahrenden Rechtsposition. Da der Streit über die Rechte der \nKlägerin ungeklärt ist, er sich bei jeder Abstimmung über einen vergleichbaren \nAntrag erneut konkretisieren wird und die wiederholte Befassung des Rats mit \nvergleichbaren Anträgen zu erwarten ist, ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin \nan der begehrten Feststellung zu bejahen. Ungeachtet dessen dürften auch sonstige \nMängel eines Ratsbeschlusses im Regelfall das Interesse an der Feststellung, der \nBeschluss verletze Mitwirkungsrechte eines Kommunalverfassungsorgans, nicht \nentfallen lassen. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass auch rechtswidrige \nRatsbeschlüsse der Durchführung durch den Bürgermeister unterliegen, solange er \nsie nicht beanstandet (§§ 54 Abs. 2 und 3, 119 Abs. 1 GO NRW). Ob anderes gilt, \nwenn an der Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses kein Zweifel bestehen kann \nund der auslösende Mangel offenkundig ist, kann hier offen bleiben. Denn die vom \nBeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte (fehlende Schriftlichkeit der \nAntragstellung im Sinne von § 8 Abs. 1 GeschO bei Übersendung des Antrags als E-\nMail, unterbliebene öffentliche Bekanntmachung des für den nichtöffentlichen Teil der \nRatssitzung vorgesehenen Tagesordnungspunkts, Abstimmung über den Antrag in \nnichtöffentlicher Sitzung) stellen keine derartigen offensichtlichen Mängel dar. \n\n23\n\nDie Klägerin richtet ihre Klage zutreffend gegen den Beklagten als Vorsitzenden \ndes Rats. Als solcher ist er gemäß §§ 47 bis 53, 62 Abs. 2 GO NRW für den \nordnungsgemäßen Ablauf der Ratssitzungen von ihrer Einberufung und der \nAufstellung der Tagesordnung bis zur Niederschrift und Bekanntmachung der \ngetroffenen Beschlüsse zuständig und verantwortlich, soweit nicht abweichende \nZuständigkeiten geregelt sind. Dazu gehört auch die Feststellung eines \nAbstimmungsergebnisses und dessen Bewertung als Antragsablehnung oder -\nstattgabe. Sieht sich die Klägerin als kommunales Organteil durch die Wahrnehmung \ndieser Aufgaben durch den Ratsvorsitzenden in ihren Rechten auf Mitwirkung an der \nRatsarbeit verletzt, kann sie die Feststellung ihrer vermeintlichen organschaftlichen \nRechten diesem gegenüber verlangen. \n\n24\n\n2. Die Klage ist unbegründet. Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass \nder Rat mit einfacher Mehrheit über den Widerruf der Bestellung eines \nBeigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters entscheidet. Sie wird \njedoch durch die abweichende Verfahrensweise des Beklagten nicht in \norganschaftlichen Rechten verletzt. \n\n25\n\na) Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 werden Ratsbeschlüsse mit Stimmenmehrheit \ngefasst, es sei denn, dass Gesetz trifft eine andere Regelung. Für die Entscheidung \ndes Rats über den Widerruf der Bestellung des allgemeinen Vertreters des \nBürgermeisters hat die Gemeindeordnung keine von § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 GO \nNRW abweichende Regelung getroffen.\n\n26\n\nGemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW bestellt der Rat einen Beigeordneten zum \nallgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Nähere Regelung über das \nBestellungsverfahren oder die Modalitäten einer Aufhebung der Bestellung trifft § 68 \nGO NRW nicht. Im Hinblick auf die Allzuständigkeit des Rats und das Vorhandensein \neiner allgemeinen Bestimmung über die Abstimmungsmodalitäten gibt das Fehlen \neiner ausdrücklichen Regelung über den Widerruf der Bestellung zum allgemeinen \nVertreter des Bürgermeisters keinen Anlass für die Annahme, die Bestellung sei aus \nkommunalverfassungsrechtlichen Gründen unwiderruflich, wovon auch keiner der \nBeteiligten ausgeht. \n\n27\n\nVgl. Articus/Schneider, GO NRW, § 68 Er. 2.3; Rehn/Cronauge, § 68 Erl. 6; \nHeld u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, § 68 GO Erl. 4.2.\n\n28\n\nDie Vorschriften über die Abberufung der ehrenamtlichen Stellvertreter des \nBürgermeisters (§ 67 Abs. 4 GO NRW) oder der Beigeordneten (§ 71 Abs. 7 GO \nNRW) sind weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall des Widerrufs der \nBestellung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters anwendbar. \n\n29\n\n§ 71 Abs. 7 GO NRW regelt die Abberufung eines Beigeordneten von dem ihm \nauf Grund der Wahl durch den Rat nach § 71 Abs. 1 GO NRW übertragenen Amt mit \nder Folge des Verlusts des Status als kommunaler Wahlbeamter. Demgegenüber \nzielt der Widerruf der Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des \nBürgermeisters nur auf die Entziehung besonderer, durch die Bestellung \neingeräumter Befugnisse, ohne das der Beigeordnetenstatus als solcher berührt \nwird. Für diesen auf einzelne Aufgaben des Beigeordneten beschränkten Vorgang \nenthält § 71 Abs. 7 GO NRW keine Regelung.\n\n30\n\nEbenso wenig kann § 67 Abs. 4 GO NRW unmittelbar als Regelung über die \nAufhebung der Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des \nBürgermeisters herangezogen werden. Für die Annahme, § 67 Abs. 4 GO NRW \nstelle eine Abwahlregelung sowohl für die „ehrenamtlichen Stellvertreter\" des \nBürgermeisters als auch für seinen „allgemeinen Vertreter\" dar, fehlt es an \ntragfähigen Anhaltspunkten. § 67 GO NRW regelt nach seiner amtlichen Überschrift \ndie „Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters\". Absatz 1 der Vorschrift spricht von \nder Wahl der „ehrenamtlichen Stellvertreter\", die den Bürgermeister bei der Leitung \nder Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten. Ohne Wiederholung des \nZusatzes ‚ehrenamtlich' stellen Absatz 2 und 4 detaillierte Regelungen für die „Wahl \nder Stellvertreter des Bürgermeisters „ und die „Abberufung\" der „Stellvertreter des \nBürgermeisters\" auf. Demgegenüber ist § 68 GO NRW mit „Vertretung im Amt\" \nüberschrieben und spricht in Absatz 1 von der „Bestellung eines Beigeordneten zum \nallgemeinen Vertreter des Bürgermeisters\". Zugleich trifft er eine Regelung für die \nVertretung des Bürgermeisters durch die weiteren Beigeordneten im Fall der \nVerhinderung des bestellten allgemeinen Vertreters. Demnach unterscheiden sich § \n67 und § 68 GO NRW sowohl nach der gewählten Terminologie (§ 67 spricht von der \nWahl und Abberufung (ehrenamtlicher) Stellvertreter, § 68 von der Bestellung eines \nallgemeinen Vertreters) als auch nach ihrem Regelungsgegenstand (§ 67 regelt die \nvertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters im Rahmen der \nRatssitzung und der Repräsentation durch Ratsmitglieder; § 68 trifft eine \ndifferenzierte Regelung über die Vertretung des Bürgermeisters in seiner Funktion \nals Leiter der Gemeindeverwaltung durch die Beigeordneten). Dies steht bereits der \nAnnahme entgegen, die Formulierung ‚Stellvertreter' des Bürgermeisters in § 67 GO \nNRW umfasse auch den ‚allgemeinen Vertreter' des Bürgermeisters' im Sinne von § \n68 GO NRW. Zudem korrespondieren die besonderen Regelungen zur Abwahl der \nStellvertreter des Bürgermeisters in § 67 Abs. 4 GO NRW mit dem aufwändigen \nWahlverfahren für die Stellvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß \n§ 67 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW. Es ist Ziel des \nVerhältniswahlverfahren, dass bei einer entsprechend hohen Anzahl von \nStellvertretern des Bürgermeisters auch die kleineren Fraktionen einen Stellvertreter \nstellen können. Entsprechend garantiert das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit \nfür die Abwahl eines Stellvertreters, dass dieser Minderheitenschutz durch die \nMehrheitsfraktion nicht ohne weiteres durch Abwahl einzelner Stellvertreter torpediert \nwerden kann. Diese Überlegungen lassen sich auf den allgemeinen Vertreter des \nBürgermeisters nicht übertragen. Die Anwendung der Grundsätze der Verhältniswahl \nbei der Bestimmung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters scheidet schon \ndeshalb aus, weil nur ein allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters zu bestellen ist. \nDass der Gesetzgeber dennoch zumindest die Regelungen über die Abwahl der \nStellvertreter aus § 67 Abs. 4 GO NRW auch auf den allgemeinen Vertreter \nangewendet wissen wollte, ist nicht erkennbar. Dies lässt sich nicht allein aus der \nZusammenführung der Vorgängervorschriften § 32 GO NRW a.F. (Stellvertreter des \nBürgermeisters) und § 51 GO NRW a.F. (allgemeiner Vertreter des \nGemeindedirektors) in den 6. Teil der neuen Gemeindeordnung schließen. Diese ist \nErgebnis der Neuordnung der Regelungen der Gemeindeordnung im \nZusammenhang mit der Abschaffung der Doppelspitze. Eine darüber hinausgehende \ninhaltliche Anpassung der hier maßgeblichen Vorschriften erfolgte jedoch nicht; \nvielmehr wurden sie ohne wesentliche Änderungen aus der alten Gemeindeordnung \nübernommen. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass § 67 GO NRW weiterhin den \nVorsitzenden des Rates und das repräsentative Gemeindeoberhaupt betrifft, \nwährend § 68 GO NRW die Vertretung des Leiters der Gemeindeverwaltung regelt. \n\n31\n\nDie Regelungen des § 67 Abs. 4 oder des § 71 Abs. 7 GO NRW können auch \nnicht analog auf den Widerruf der Bestellung des allgemeinen Vertreters angewandt \nwerden. \n\n32\n\nDem steht zunächst § 50 Abs. 1 und 2 GO NRW entgegen. Danach gelten für \nAbstimmungen im Rat die Regelungen des § 50 GO NRW, „wenn\" oder „soweit das \nGesetz nicht anderes vorschreibt\" oder „bestimmt\". An einer solchen abweichenden \nRegelung für das Verfahren des Widerrufs der Bestellung des allgemeinen Vertreter \nfehlt es. Existiert aber mit § 50 Abs. 1 und 2 GO NRW eine allgemeine Vorschrift \nüber Abstimmungsverfahren im Rat, spricht dies zugleich gegen die Annahme einer \nplanwidrigen Regelungslücke, die durch analoge Anwendung der Regelungen aus §§ \n67 Abs. 4 und 71 Abs. 7 GO NRW geschlossen werden könnte. Der Umstand, dass \nder Gesetzgeber eine Reihe von Sonderregelungen für die Besetzung (§§ 65, 67 \nAbs. 2, GO NRW) und den Wechsel der Besetzung (§ 66, 67 Abs. 4, 71 Abs. 7 GO \nNRW) verschiedener Leitungspositionen innerhalb der Gemeinde als \nSelbstverwaltungskörperschaft und als Verwaltungsbehörde getroffen hat, veranlasst \nvielmehr zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber solche Regelungen hinsichtlich des \nallgemeinen Vertreters des Bürgermeisters als Leiter der Verwaltungsbehörde nicht \nunbeabsichtigt unterlassen hat. Für diesen Schluss spricht auch ein Vergleich mit der \nRegelung des § 47 KrO über den allgemeinen Vertreter des Landrats. Abweichend \nvon § 68 GO NRW sieht § 47 KrO ausdrücklich zwei verschiedene Varianten der \nallgemeinen Vertretung des Landrats vor, nämlich die eines aus dem Kreis der \nleitenden hauptamtlichen Beamten bestellten Vertreters (§ 47 Abs. 1 Satz 1 KrO) und \ndie eines für diese Aufgabe für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis \ngewählten Vertreters (§ 47 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KrO). Beschränkt auf den gewählten \nallgemeinen Vertreter des Landrats trifft § 47 KrO in Absatz 3 eine \nAbberufungsregelung mit dem Erfordernis einer qualifizierten Stimmenmehrheit. \nErscheint es hier ausgeschlossen, das Fehlen einer besonderen Regelung über den \nWiderruf der Bestellung eines hauptamtlichen leitenden Kreisbeamten zum \nallgemeinen Vertreter des Landrats als gesetzgeberisches Versehen zu bewerten, \nmacht diese differenzierte Regelung deutlich, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich \ndes Vertreters der kommunalen Behördenspitze die Frage nach dem einschlägigen \nWahl- und Abwahlverfahren nicht übersehen hat. \n\n33\n\nSind §§ 67 Abs. 4 und 71 Abs. 7 GO NRW nach der Systematik des § 50 Abs. 1 \nund 2 GO NRW als Ausnahmevorschriften zu klassifizieren, spricht auch dieser \nUmstand gegen ihre analoge Anwendung auf das Verfahren des Widerrufs der \nBestellung des allgemeinen Vertreters. Denn Ausnahmeregelungen sind einer \nanalogen und damit erweiterten Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich. Zudem \nfehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen den besonders \ngeregelten Fällen der Abwahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters \nund der Beigeordneten einerseits und dem Widerruf der Bestellung eines \nBeigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters andererseits. \n\n34\n\nWahl und Abberufung der Beigeordneten ziehen die Begründung und \nBeendigung eines Wahlbeamtenverhältnisses nach sich und eröffnen damit den \nZugang zu kommunalen Leitungsaufgaben bzw. beenden deren Wahrnehmung. Sie \nhaben damit einerseits gravierende beamtenrechtliche Konsequenzen und \nentscheiden zugleich über die Teilnahme des Betroffenen an kommunalen \nFührungsaufgaben. Ähnlich einzustufen sind für den Bereich der Ratsarbeit \neinschließlich der Repräsentation die Wahl und Abberufung der ehrenamtlichen \nStellvertreter des Bürgermeisters. Durch deren Wahl gewinnen die verschiedenen \nFraktionen und Gruppen im Rat entsprechend der ihnen zuzurechenden Anzahl von \nRatsmitgliedern Anteil an der Leitung und Repräsentation des Rates, durch die \nAbberufung eines Stellvertreters wird jener von diesen Aufgaben ausgeschlossen. \nDemgegenüber führt die Bestellung eines Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter \ndes Bürgermeisters lediglich zur Zuweisung der Befugnis der jederzeitigen \nVertretung des Bürgermeisters. Damit werden die Leitungskompetenzen des \nbetroffenen Beigeordneten erweitert, ihm werden aber nicht erstmalig \nLeitungsfunktionen zugewiesen. Denn er war als Mitglied des Verwaltungsvorstands \n(§ 70 GO NRW) bereits zuvor an der Leitung der Kommunalverwaltung beteiligt. Wird \ndie Bestellung des Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter widerrufen, bleibt der \nBeigeordnetenstatus des Betroffenen und die damit verbundene Leitungskompetenz \nerhalten, lediglich die Aufgabenzuweisung wird verändert. Insofern ist auch die \nBestellung zum allgemeinen Vertreter zwar im Hinblick auf § 2 Abs. 2 EingrVO \nmöglicherweise mit einer Anhebung der Besoldung, nicht aber mit einer Begründung \noder Änderung des Wahlbeamtenstatus verbunden. Dass diese Unterschiede \nhinsichtlich des Inhalts und der Folgen der Aus- und Abwahlentscheidung des Rats \ntrotz der erheblichen Bedeutung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters \nnach Auffassung des Gesetzgebers auch unterschiedliche Wahlverfahren \nrechtfertigen, zeigt die Regelung des § 47 KrO. Dieser sieht in Absatz 4 das \nErfordernis einer qualifizierten Stimmenmehrheit für die Abwahl des allgemeinen \nVertreters des Landrats nur insoweit vor, als diese mit der Beendigung eines für die \nWahrnehmung dieser Aufgabe originär begründeten Wahlbeamtenverhältnisses \nverbunden ist. Wird die allgemeine Vertretung des Landrats durch einen dazu \nbestellten leitenden hauptamtlichen Beamten wahrgenommen, sieht § 47 KrO für die \nAufhebung der Bestellung keine besondere Regelung vor. Der Widerruf der \nBestellung kann deshalb nach § 35 Abs. 1 KrO mit einfacher Stimmenmehrheit im \nKreistag vorgenommen werden. \n\n35\n\nb) Die Klägerin wird durch einen Verstoß gegen die Abstimmungsregelung des § \n50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW durch irrtümliche Annahme eines qualifizierten \nMehrheitserfordernis nicht in eigenen organschaftlichen Rechten verletzt. Denn ihr ist \nals Fraktion kein wehrfähiges subjektives Organrecht auf Einhaltung der \neinschlägigen Abstimmungsregelungen zugewiesen.\n\n36\n\nDie verschiedenen Verfahrensregelungen der Gemeindeordnung über \nAbstimmungen bieten keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Einhaltung der \nBestimmungen über die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse diene auch der \nWahrung organschaftlicher Rechte der Fraktionen. Zunächst ist die Stimmabgabe ein \ndem einzelnen Ratsmitglied zustehendes Recht und zugleich eine ihm zugewiesene \nAufgabe. Die Gemeindeordnung sieht weder die einheitliche Abgabe der Stimmen \nvon Ratsmitgliedern, die in Fraktionen zusammengeschlossenen sind, durch die \nFraktion noch Abstimmungen vor, in denen das Stimmrecht den Fraktionen selbst \nzusteht. Auch bei der Auswertung des Abstimmungsergebnisses stellen die \neinschlägigen Vorschriften ausschließlich auf die Zahl der von einzelnen \nRatsmitgliedern abgegebenen Stimmen ab; bei Mehrheitsentscheidungen wird ein \nVerhältnis der abgegebenen Stimmen zu den an der Abstimmung beteiligten \nRatsmitglieder (§ 50 Abs. 1, 2, 5 GO NRW) bzw. der gesetzlichen Anzahl von \nRatsmitgliedern (§§ 66 Satz 2, 67 Abs. 4 Satz 5, 71 Abs. 7 Satz 5 GO NRW) \nhergestellt. \n\n37\n\nIm Hinblick darauf begründet auch das den Fraktionen durch § 56 Abs. 2 Abs. 2 \nGO NRW allgemein zugewiesene Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung und \nEntscheidungsfindung im Rat keinen organschaftlichen Anspruch auf Einhaltung der \nRegelungen über das Abstimmungsverfahren. Denn ihr Mitwirkungsrecht erstreckt \nsich eben nicht auf das Abstimmungsverfahren selbst. Vielmehr erfasst es nur den \nder eigentlichen Abstimmung vorgelagerten Bereich der Befassung und \nMeinungsbildung. Für diesen Bereich räumt die Gemeindeordnung den Fraktionen \nausdrücklich das Recht ein, die Einberufung des Rates (§ 41 Abs. 1 Satz 4 GO \nNRW) und die Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 \nGO NRW) zu verlangen sowie Listen für die Wahl der Ausschussmitglieder \naufzustellen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW). Es handelt sich insoweit ausschließlich \num Rechte, die nicht zugleich den Ratsmitgliedern selbst zustehen, weshalb die \nZuweisung an die Fraktionen zugleich dem Minderheitenschutz gegenüber der \njeweiligen Ratsmehrheit dient. Eines solchen Schutzes bedarf es nicht, wenn \nMitwirkungsrechte von den einzelnen Ratsmitgliedern wahrgenommen werden \nkönnen. \n\n38\n\nVgl. hierzu für den streitgegenständlichen Fall des Verlangens einer \nqualifizierten Mehrheit für einen Ratsbeschluss über den Widerruf der Bestellung \ndes allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters das Parallelurteil der erkennenden \nKammer vom 02.12.2005 - 1 K 2985/05 -, S. 15 des UA.\n\n39\n\nDeshalb besteht weder ein Bedürfnis noch ist Raum für die von der Klägerin \nfavorisierte erweiternde Auslegung, das in § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geregelte \nRecht der Fraktionen, dem Rat Sachanträge zur Beratung und Entscheidung zu \nunterbreiten, umfasse ein wehrfähiges Recht auf ein ordnungsgemäße Abstimmung \nüber die Anträge. \n\n40\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 ZPO.\n\n42\n\n4. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil den streitgegeständlichen Fragen, welche Mehrheitsverhältnisse für \nden Widerruf der Bestellung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters \nerforderlich sind und ob auch den Fraktionen in diesem Zusammenhang wehrfähige \norganschaftliche Rechtspositionen zugewiesen sind, grundsätzliche Bedeutung \nzukommt. Obergerichtliche Rechtsprechung liegt zu diesen Fragen nicht vor.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/1-k-2396-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/1-k-2396-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276045","retrieved":"2026-07-09 02:48:19.417041+00:00"}}