{"status":"available","doknr":"OLD276044","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1202.13K2711.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"13 K 2711/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Justizamtmann im Dienst des beklagten Landes. Er ist als\nRechtspfleger bei dem Amtsgericht X tätig.\n\n3\n\nAnfang 2003 war der Kläger mit dem Betreuungsverfahren der Frau C befasst,\ndie am 14. Dezember 2001 verstorben war. Ihr Betreuer hatte im März 2003 seinen\nBericht und seine Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 14. Dezember\n2001 eingereicht. Unter dem 21. Januar 2003 teilte der Kläger dem Betreuer mit,\ndass zu der Schlussrechnung drei Belege fehlten. Weiter vermerkte der Kläger: \"Die\nRechnungslegung ist materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Formellrechtlich ist sie\nim übrigen sachlich und rechnerisch richtig.\"\n\n4\n\nEbenfalls unter dem 21. Januar 2003 legte der Kläger die Akten der Direktorin\ndes Amtsgerichts X zum Zwecke der Berichterstattung vor. Diese Vorlage hatte der\nPräsident des Landgerichts E im Jahr 2000 im Zuge der regelmäßigen\nBerichterstattung über das Betreuungs- bzw. Pflegschaftsverfahren der Frau C\nerbeten. Diese regelmäßige Berichterstattung beruhte auf der Rundverfügung des\nJustizministeriums vom 23. Februar 1981, wonach Vormundschaftssachen, in denen\nein Vermögen von mehr als 300.000 DM verwaltet wurde, einer besonderen Prüfung\ndurch die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte zu\nunterziehen waren. Die Rundverfügung vom 23. Februar 1981 wurde zunächst durch\ndie Rundverfügung vom 14. Januar 1997 ersetzt, durch die die Vermögensgrenze\nauf 400.000 DM angehoben wurde, und später durch die Rundverfügung vom 14.\nFebruar 2001, die die Grenze auf 200.000 Euro festsetzte. Im Zeitpunkt der\nVorlagebitte im Jahr 2000 überstieg das Vermögen der Frau C diese Grenze. Die\nDirektorin des Amtsgerichts X sandte die Akten unter dem 27. Januar 2003 an den\nPräsidenten des Landgerichts E.\n\n5\n\nIm Zuge der dortigen Prüfung vermerkte der Revisor in Übereinstimmung mit\ndem Vermerk des Klägers, dass bestimmte Belege fehlten, und bat um erneute\nVorlage der Akten mit den Belegen. Daraufhin gab der Kläger unter dem 7. April\n2003 eine Stellungnahme ab, in der er darauf hinwies, dass ihm als Beamten nur die\nkostenrechtliche Bearbeitung der Akte obliege. Im Übrigen würden die Aufgaben des\nVormundschaftsgerichts von den Richtern und Rechtspflegern in richterlicher\nUnabhängigkeit ausgeübt. Eine Anweisung zu einem richterlichen Geschäft sei\nrechtswidrig. Lediglich ausnahmsweise weise er darauf hin, dass der Betreuer nur\ngegenüber den Erben Rechnung zu legen habe. Das Vormundschaftsgericht könne\nvon dem Betreuer nichts mehr verlangen.\n\n6\n\nNach Übersendung der Stellungnahme an den Präsidenten des Landgerichts E\nwies dieser die Direktorin des Amtsgerichts X mit Schreiben vom 20. Mai 2003 darauf\nhin, dass § 9 RPflG den Dienstvorgesetzten nicht hindere, dem Rechtspfleger die\nordnungswidrige Art der Ausführung des Dienstgeschäfts vorzuhalten. Nachdem hier\nder Betreuer die Nachreichung von Belegen angekündigt und der Rechtspfleger\nselbst auf das Fehlen bestimmter Belege hingewiesen habe, entspreche es\nordnungsgemäßer Erledigung der Dienstgeschäfte, darauf zu achten, dass\nangekündigte bzw. als fehlend erkannte Unterlagen zu den Akten gelangten, und sie\nanschließend in die erforderliche Prüfung einzubeziehen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 1. Juli 2003 setzte die Direktorin des Amtsgerichts X den\nKläger hierüber in Kenntnis. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 1. Juli 2003: \"Ich\nhabe Sie daher nunmehr ebenso dringlich wie nachdrücklich aufzufordern, die\nSchlusskostenrechnung um die fehlenden Belege zu vervollständigen und erneut\nvorzulegen. Hierzu habe ich mir eine Frist von 1 Monat notiert.\"\n\n8\n\nNachdem die Direktorin des Amtsgerichts X davon Kenntnis erlangt hatte, dass\nder Erbe der Frau C dem Betreuer unter dem 20. Juni 2003 Entlastung erteilt hatte,\nteilte sie dem Kläger unter dem 11. Juli 2003 mit, dass die Vervollständigung der\nSchlussrechnung um die fehlenden Belege dadurch entbehrlich geworden sei.\nFerner bat sie, die Betreuungsakte mit der Entlastungserklärung des Erben erneut\nzur \"wohl abschließenden\" Vorlage an den Präsidenten des Landgerichts zu\nübermitteln.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 2003 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 1.\nJuli 2003 Widerspruch ein. Dabei führte er aus, der Widerspruch beschränke sich auf\nden nicht ausdrücklich durch das Schreiben vom 11. Juli 2003 zurückgenommenen\nTeil, die Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts und das Verfahren\naußerhalb der Betreuungsakte und ohne Kenntnis der Verfahrensbeteiligten. Zur\nBegründung trug der Kläger vor, dienstaufsichtliche Maßnahmen seien nur zulässig,\nsoweit nicht die Unabhängigkeit berührt sei. Sie seien deshalb nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn sie über den Bereich der\näußeren Ordnung hinausgingen. Er rüge den fortgesetzten Verstoß gegen seine\nsachliche Unabhängigkeit als Rechtspfleger in Vormundschafts- und\nBetreuungssachen und gegen die sachliche Unabhängigkeit des\nVormundschaftsgerichts (auch des Abteilungsrichters), ferner die Missachtung der für\njedermann geltenden Verfahrensgesetze und der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zum gesetzlichen Richter und zum rechtlichen Gehör.\nDas Gericht - so der Kläger - werde missbraucht, um ohne Zustimmung und Kenntnis\nder Verfahrensbeteiligten an persönliche und wirtschaftliche Daten und Unterlagen\nheranzukommen, Erkenntnisse zu ziehen, zu speichern und in rechtswidriger Weise\ninnerhalb und außerhalb des Verfahrens davon Gebrauch zu machen. Es verstoße\ngegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, dass die Verwaltung das Gericht zum\nTätigwerden zum Nachteil der Verfahrensbeteiligten durch Bitte um weitere\nVeranlassung und Berichterstattung nötige, das Gericht also zu Handlungen\naußerhalb des gesetzlichen Rahmens zwinge. Im konkreten (Betreuungs-)Fall sei\ndas Gericht lediglich befugt gewesen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der\nvorgelegten Abrechnung im Rahmen der Vermögenssorge zu prüfen. Es sei\nrechtswidrig, wenn das Vormundschaftsgericht genötigt werde, noch nach dem Tod\ndes Betreuten gegenüber dem Betreuer tätig zu werden. Die Gerichte hätten\ngegenüber den Verfahrensbeteiligten ein rechtsstaatliches Verfahren zu\ngewährleisten; Eingriffe von außen, auch auf Richter, seien abzuwehren und zudem\naktenkundig zu machen, damit die Beteiligten ihre Rechte ggf. durch Rechtsmittel\nwahren könnten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gelte auch für die freiwillige\nGerichtsbarkeit und sei auch auf den Rechtspfleger anzuwenden, soweit dieser\nrichterliche Funktionen ausübt. In diesem Fall sei der Rechtspfleger auch Richter im\nSinne des Art. 97 GG.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 9. März 2004 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E\nden Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die\nordnungswidrige Art der Ausführung der Dienstgeschäfte Rechtspflegern wie\nRichtern vorgehalten werden könne. Hier habe der Kläger die Bearbeitung\nabgeschlossen, obwohl die selbst für erforderlich gehaltene Sachaufklärung nicht\nbeendet gewesen sei. Die Aufforderung, die Belege anzufordern, betreffe\nausschließlich die äußere Art der Führung der Amtsgeschäfte. Der\nWiderspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22. März 2004 zugestellt.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 21. April 2004 Klage erhoben.\n\n12\n\nIm Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit hat der Kläger zunächst den\nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Abrede gestellt und die Verweisung des\nRechtsstreits an das Richterdienstgericht begehrt. Mit Beschluss vom 7. September\n2004 hat die seinerzeit zuständige 2. Kammer des Gerichts festgestellt, dass der\nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zulässig ist. Die hiergegen von dem Kläger\nerhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Beschluss vom 7. Januar 2005 zurückgewiesen.\n\n13\n\nZur Begründung seiner Klageanträge wiederholt und vertieft der Kläger sein\nVorbringen im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus macht er geltend, die sachliche\nUnabhängigkeit der Richter nach Art. 97 GG sei unabhängig von ihrer\ndienstrechtlichen Position. Sie gelte uneingeschränkt für den in richterlicher Funktion\ntätigen Rechtspfleger. Es sei zudem ein Gesetzesverstoß, wenn mit der\nDienstaufsicht die Fachaufsicht nicht nur über Richter und Rechtspfleger ausgeübt\nwerde, sondern zugleich über Verfahrensbeteiligte. Die Rundverfügung sei\nverfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung der Richterdienstgerichte sei die\nregelmäßige Überprüfung bestimmter richterlicher Tätigkeiten ohne konkreten Anlass\ngrundsätzlich unvereinbar mit sachlicher Unabhängigkeit. Zudem würden die\nPrämissen der Rundverfügung in der Praxis in der Regel nicht beachtet.\n\n14\n\nIm konkreten Fall habe das Gericht über die Rechnungslegung befunden. Alles\nweitere, insbesondere der Inhalt der Rechnungslegung und die dazu vorgelegten\nBelege, gingen die Verwaltung nichts an. Zudem unterfalle der Akteninhalt dem\nDatenschutz. Die Verwaltung verschaffe sich in rechtswidriger Weise Zugang zur\nkompletten Akte. Außerdem habe sie von den widerrechtlich gewonnenen\nErkenntnissen auch außerhalb der Verfahren Gebrauch gemacht. Dies sei nicht\nhinnehmbar, da es die dazu genötigten Rechtspfleger zu ungesetzlichen Richtern\nmache. Der Grundsatz der Gewaltenteilung werde unterlaufen.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die\nursprünglich begehrte Feststellung in Bezug auf die Entfernung von aktenkundigen\nVorgängen - Teil des Antrags zu b) - sowie im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag\nzu c) zurückgenommen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n17\n\n1. festzustellen, dass die in dem Schreiben der\nDirektorin des Amtsgerichts X vom 1. Juli 2003\nniedergelegten Weisungen mit seiner sachlichen\nUnabhängigkeit in seiner richterlichen Funktion\nunvereinbar sind,\n\n18\n\n2.\n\n19\n\n3. festzustellen, dass die Direktorin des Amtsgerichts X\nund der Präsident des Landgerichts E nicht berechtigt\nsind, im Wege der Dienstaufsicht Einsicht in die von ihm\nals Rechtspfleger bearbeiteten Akten zu nehmen, ohne\ndass die Verfahrensbeteiligten davon Kenntnis erhalten\nund/oder eine Genehmigung erteilen und ohne dass das\nzuständige Gericht um Genehmigung ersucht wird oder\ndies aktenkundig wird,\n\n20\n\n4.\n\n21\n\n5. festzustellen, dass die Direktorin des Amtsgerichts X\nund der Präsident des Landgerichts E nicht berechtigt\nsind, die durch die im Wege der dienstaufsichtlichen\nAkteneinsicht gewonnenen Daten in Verwaltungsakten zu\nspeichern und diese Daten zu verwerten,\n\n22\n\n6.\n\n23\n\n7. festzustellen, dass die regelmäßige zweijährige\nÜberprüfung von Verfahrensakten gemäß der\nRundverfügung des Justizministeriums vom\n14. Februar 2001 mit seiner sachlichen Unabhängigkeit in\nseiner richterlichen Funktion unvereinbar ist, soweit in ihr\ndie regelmäßige Überprüfung dieser Verfahren\nangeordnet wird und hierfür kein sachlicher Grund\ngegeben ist,\n\n24\n\n8.\n\n25\n\n9. festzustellen, dass die Rundverfügung des\nJustizministeriums vom 14. Februar 2001 mit seiner\nsachlichen Unabhängigkeit in seiner richterlichen\nFunktion unvereinbar ist.\n\n26\n\n10.\n\n27\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung macht es geltend, die Klage sei schon unzulässig, weil sich die\nKlageanträge nicht mit konkreten Rechtsverhältnissen befassten, sondern auf die\nPrüfung abstrakter Rechtsfragen gerichtet seien. Zudem sei die Weisung vom 1. Juli\n2003 erledigt und habe der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht\ndargelegt.\n\n30\n\nIn der Sache macht das beklagte Land geltend, dass aus § 9 RPflG nur folge,\ndass ein Rechtspfleger im Rahmen seiner Sachentscheidungen unabhängig sei.\nDies schließe es nicht aus, dass er außerhalb von Sachentscheidungsaufgaben wie\njeder andere Beamte weisungsgebunden sei. Durch die in Rede stehende Weisung\nsei der Kläger nicht zu einer sachlichen Erledigung der Betreuungssache in einer\nbestimmten Weise angehalten worden. Ihm sei lediglich die ordnungswidrige Art der\nAusführung des Amtsgeschäfts vorgehalten worden. Zwar gehöre die Entscheidung,\nob ein Betreuungsverfahren abgeschlossen sei oder Anlass für weitere Maßnahmen\ngegen den Betreuer bestehe, zu der Tätigkeit des Rechtspflegers, die der\nDienstaufsicht entzogen sei. Der Rechtspfleger könne aber - wie der Richter - auch\nbei einer solchen Tätigkeit gegen die äußere Ordnung verstoßen. Die vom Gericht\nbei der Schlussrechnung vorzunehmende Prüfung umfasse auch die Feststellung der\nÜbereinstimmung von Belegen und Rechnungsposten. Bei Bedenken oder Zweifeln\nhabe das Gericht den Betreuer die Rechnung berichtigen oder ergänzen zu lassen.\nErst nach Vorlage sämtlicher Belege hätte der Kläger die wertende Entscheidung\ntreffen können, ob die Schlussrechnung als ordnungsgemäß anzusehen sei. Die\nHerstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsgrundlage betreffe aber\ndie äußere Ordnung der Tätigkeit. Hier habe der Kläger selbst das Fehlen der Belege\nfestgestellt, aber gleichwohl die Bearbeitung abgeschlossen. Die Aufforderung habe\ndeshalb die äußere Art der Führung der Amtsgeschäfte betroffen.\n\n31\n\nSelbst wenn die Entscheidung von der sachlichen Unabhängigkeit umfasst sei,\nliege aber ein offensichtlicher Fehlgriff in der Sachbearbeitung vor. Nach der\nRechtsprechung könne das Gericht die Vorlage einer formell ordnungsgemäßen\nSchlussrechnung verlangen; hiervon abzusehen, wäre deshalb unvertretbar. Durch\ndie Einsichtnahme in bearbeitete Verfahrensakten werde die sachliche\nUnabhängigkeit nicht berührt. Die damit bezweckte Beobachtung gehöre zum Wesen\neiner zulässigen Dienstaufsicht. Sie sei auch ohne ausdrückliche Regelung im\nGesetz zulässig.\n\n32\n\nDer Kläger genieße als Rechtspfleger nicht die gleiche sachliche Unabhängigkeit\nwie Richter, sondern sei nur eingeschränkt sachlich unabhängig. Deshalb sei die\nsachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers nach § 9 RPflG nicht mit der\nrichterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG zu vergleichen. Selbst bei\nVergleichbarkeit wäre die angegriffene Verfügung aber gemäß § 26 Abs. 2 DRiG\ngerechtfertigt.\n\n33\n\nZu den weiteren Feststellungsanträgen macht das beklagte Land geltend, der\nKläger sei nicht berechtigt, etwaige Interessen der Beteiligten des\nBetreuungsverfahrens geltend zu machen. Mit den Anträgen zu 4. und 5. begehre\nder Kläger die Überprüfung der Rundverfügung, nicht aber die Feststellung eines\nkonkreten Rechtsverhältnisses. In jedem Fall seien auch diese Anträge nicht\nbegründet, da die Rundverfügung lediglich die zulässige Überprüfung der äußeren\nArt der Erledigung betreffe.\n\n34\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land erklärt, es sichere zu,\ndass die Direktorin des Amtsgerichts X den Kläger im Zuge der Überprüfung von\nSchlussrechnungen in Betreuungsverfahren nicht mehr auffordern wird, einzelne\nBelege nachzufordern.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten\nLandes und der beigezogenen Akte des Amtsgerichts X betreffend das\nBetreuungsverfahren für Frau C Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf einen Teil des\nursprünglichen Antrags zu b) - hier: Entfernung von aktenkundigen Vorgängen - und\nden ursprünglichen Antrag zu c) zurückgenommen hat.\n\n38\n\nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.\n\n39\n\nHinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Klage unzulässig. Der diesbezügliche\nKlageantrag ist nicht statthaft.\n\n40\n\nDie insoweit ausdrücklich begehrte Feststellung, dass das im Streit stehende\nSchreiben der Direktorin des Amtsgerichts X vom 1. Juli 2003 mit der sachlichen\nUnabhängigkeit des Klägers in seiner richterlichen Funktion unvereinbar sei, kann mit\nkeiner der nach der Verwaltungsgerichtsordnung statthaften Klagearten verfolgt\nwerden. Soweit die Auslegung des Antrags dahingehend denkbar wäre, dass der\nKläger die Rechtswidrigkeit des genannten Schreibens der Direktorin des\nAmtsgerichts X und damit deren mangelnde Berechtigung zum Erlass der in Rede\nstehenden Weisung festgestellt wissen will, hat der Kläger sich in der mündlichen\nVerhandlung ausdrücklich gegen eine solche Formulierung seines Antrags\nausgesprochen. Er hat vielmehr darauf bestanden, den Antrag speziell auf die\nFeststellung der Unvereinbarkeit des Schreibens vom 1. Juli 2003 mit seiner\nsachlichen Unabhängigkeit zu beziehen. An diese klare Willensäußerung des\nKlägers ist das Gericht gebunden.\n\n41\n\nDas Begehren des Klägers ist nicht als Feststellungsklage nach § 43 VwGO\nstatthaft. Zwar könnte der geltend gemachte Verstoß gegen die sachliche\nUnabhängigkeit des Klägers zur Rechtswidrigkeit des Schreibens der Direktorin des\nAmtsgerichts X führen und könnte die fehlende Berechtigung der Direktorin des\nAmtsgerichts X zum Erlass der in dem genannten Schreiben enthaltenen Weisung\nals feststellungsfähiges Rechtsverhältnis angesehen werden; die von dem Kläger\nangestrebte Feststellung eines bestimmten Grundes für die Rechtswidrigkeit bzw. für\ndie mangelnde Berechtigung der Direktorin des Amtsgerichts X - hier der geltend\ngemachte Verstoß gegen seine sachliche Unabhängigkeit - kann mit der\nFeststellungsklage nach § 43 VwGO jedoch nicht verfolgt werden.\n\n42\n\nBloße Elemente, unselbstständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen\nsind nicht feststellungsfähig.\n\n43\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1966 - VII C 133.65 -,\nBVerwGE 24, 355 (358); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., §\n43 Rdn. 13 m.w.N.\n\n44\n\nDie Frage eines Verstoßes gegen die sachliche Unabhängigkeit des Klägers\nbetrifft aber die rechtliche Bewertung der streitigen Weisung und damit eine Vorfrage\nin dem soeben genannten Sinne. Der geltend gemachte Verstoß als solcher bildet\nkein Rechtsverhältnis. \n\n45\n\nDer Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf\nberufen, dass ein entsprechender Ausspruch, d.h. die ausdrückliche Feststellung der\nUnvereinbarkeit mit der sachlichen Unabhängigkeit, im Verfahren vor den\nRichterdienstgerichten statthaft wäre. Nach § 67 Abs. 4 Deutsches Richtergesetz\n(DRiG) stellt das Gericht in dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG (Anfechtung einer\nMaßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG) im Falle des\nErfolges des Antrags \"nur\" die Unzulässigkeit der Maßnahme fest. Auch in diesen\nFällen ist mithin ein etwaiger Verstoß gegen die sachliche Unabhängigkeit des\nBetroffenen der Rechtsgrund für den Ausspruch der Unzulässigkeit, nicht aber\nGegenstand der gerichtlichen Feststellung selbst. Dies folgt überdies daraus, dass\ndie Unzulässigkeit der Maßnahme sich in diesen Fällen nicht nur aus einem Verstoß\ngegen die sachliche Unabhängigkeit des Betroffenen ergeben kann, sondern ebenso\naus einem Verstoß gegen dessen persönliche Unabhängigkeit.\n\n46\n\nSchmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl., § 62 Rdn. 6, 14; Fürst,\nGesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Teil 4, T § 26 Rdn. 74.\n\n47\n\nDass das Gericht bei einem erfolgreichen Antrag die in Rede stehende\nMaßnahme nicht aufhebt, sondern nur deren Unzulässigkeit ausspricht, führt\nebenfalls nicht dazu, dass dieser Ausspruch mit der Feststellung eines Verstoßes\ngegen die sachliche Unabhängigkeit gleichzusetzen wäre. Der insoweit von § 67\nAbs. 3 DRiG und § 113 Abs. 1 VwGO abweichende Tenor rührt nicht daher, dass die\nzu Grunde liegende Rechtsfrage zum Gegenstand der gerichtlichen Feststellung\nerhoben werden soll, sondern beruht auf der Erwägung, dass nach §§ 26 Abs. 3, 62\nAbs. 1 Nr. 4 e) DRiG nicht nur Maßnahmen angegriffen werden können, die als\nVerwaltungsakte anzusehen sind, sondern ebenso Maßnahmen tatsächlicher Art.\nAllein deshalb beschränkt § 67 Abs. 4 DRiG den gerichtlichen Ausspruch auf die\nFeststellung der Unzulässigkeit. Mit dieser Feststellung steht bei Eintritt der\nRechtskraft fest, dass die Maßnahme der Dienstaufsicht von Anfang an unwirksam\nwar.\n\n48\n\nSchmidt-Räntsch, a.a.O., § 67 Rdn. 5.\n\n49\n\nAuch in Verfahren vor den Richterdienstgerichten nach dem Deutschen\nRichtergesetz ist mithin ein Antrag auf (ausdrückliche) Feststellung einer Verletzung\nder sachlichen Unabhängigkeit des Betroffenen nicht statthaft. Gleiches gilt im\nÜbrigen für die Verfahren vor den Richterdienstgerichten nach den insoweit\ninhaltsgleichen Vorschriften des Landesrichtergesetzes Nordrhein-Westfalen, vgl.\ndort §§ 63 Abs. 4, 37 Nr. 4 e).\n\n50\n\nDarüber hinaus wäre der Antrag zu 1. aber auch dann unzulässig, wenn man ihn\n- entgegen dem ausdrücklichen Begehren des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung - als Klage auf Feststellung der fehlenden Berechtigung der Direktorin\ndes Amtsgerichts X zum Erlass der in dem Schreiben vom 1. Juli 2003 enthaltenen\nWeisung auslegte. In diesem Fall würde der Klage jedenfalls das nach § 43 Abs. 1\nVwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung fehlen. Dabei\nkann offen bleiben, ob dieses Interesse nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die\nDirektorin des Amtsgerichts X mit Schreiben vom 11. Juli 2003 ausgeführt hat, dass\nsich die in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2003 ausgesprochene Weisung infolge der\nEntlastungserklärung des Erben der verstorbenen Betreuten zugunsten des\ndamaligen Betreuers erledigt hat. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger ein\nFeststellungsinteresse auch im Hinblick auf dieses in der Vergangenheit liegende\nRechtsverhältnis gehabt hätte, hätte sich dieses Interesse allein aus der Gefahr einer\netwaigen Wiederholung einer derartigen Weisung ergeben. Eine solche\nWiederholungsgefahr aber ist jedenfalls durch die in der mündlichen Verhandlung\nabgegebene Erklärung des beklagten Landes ausgeschlossen, in der seine\nVertreterin zugesichert hat, dass die Direktorin des Amtsgerichts X den Kläger im\nZuge der Überprüfung von Schlussrechnungen in Betreuungsverfahren nicht mehr\nauffordern wird, einzelne Belege nachzufordern.\n\n51\n\nSoweit der Kläger der Auffassung ist, dass der geltend gemachte Verstoß gegen\nseine sachliche Unabhängigkeit als solcher bereits ein Feststellungsinteresse im\nSinne des § 43 Abs. 1 VwGO begründe und eine spezifische Wiederholungsgefahr\nnicht erforderlich sei, ist dem nicht zu folgen. Handelt es sich bei dem streitigen\nRechtsverhältnis um ein in der Vergangenheit liegendes, setzt die Annahme eines\nFeststellungsinteresses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO voraus, dass das\nRechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen in der\nGegenwart äußert. Dies ist etwa der Fall bei fortdauernden\nRechtsbeeinträchtigungen, bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder\ndiskriminierender Wirkung oder wenn die Klärung der in Frage stehenden\nRechtsprobleme für das künftige Verhalten des Betroffenen wesentlich ist oder bei\nsich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen.\n\n52\n\nKopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn. 25 m.w.N.\n\n53\n\nEine solche über die Beendigung des in Rede stehenden Rechtsverhältnisses\nhinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart ist hier jedoch nicht festzustellen. Das\nkonkrete Betreuungsverfahren ist endgültig abgeschlossen. Eine Wiederholung einer\nvergleichbaren Weisung ist durch die Erklärung des beklagten Landes in der\nmündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Eine fortdauernde diskriminierende\nWirkung des Klägers enthält die Weisung ebenfalls nicht und hat der Kläger auch\nnicht geltend gemacht.\n\n54\n\nFür das Verfahren vor den Richterdienstgerichten gilt im Übrigen nichts anderes,\nso dass der Kläger sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf etwaige Besonderheiten\ndieses Verfahrens berufen kann. Auch dort kann der Antragsteller im Falle der\nErledigung der Maßnahme in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4\nVwGO nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung verlangen,\ndass die erledigte Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. \n\n55\n\nBundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 25. Juli 1969 - RiZ\n[R] 10/68 -, DRiZ 1969, 368 (369); Urteil vom 4. April 1973 - Rit 3/72 -, DRiZ 1973,\n281 (282); Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 67 Rdn. 5; Fürst, a.a.O., T § 67 Rdn. 4.\n\n56\n\nAllein aus der Geltendmachung eines Verstoßes gegen die sachliche\nUnabhängigkeit folgt das berechtigte Interesse mithin auch in diesen Verfahren nicht.\nDemzufolge kann auch dort dem Rechtsschutzbegehren des Betroffenen\nentgegengehalten werden, dass die Gefahr einer Wiederholung der in Rede\nstehenden Maßnahme nicht besteht.\n\n57\n\nDer Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n58\n\nDie Frage, ob die Direktorin des Amtsgerichts X und der Präsident des\nLandgerichts E berechtigt sind, unter den genannten Voraussetzungen die von dem\nKläger bearbeiteten Akten einzusehen, betrifft ein der Feststellung zugängliches\nRechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Das berechtigte Interesse des\nKlägers an der begehrten Feststellung folgt daraus, dass die Frage dieser\nBerechtigung die fortbestehenden Rechtsbeziehungen zwischen ihm und den zur\nDienstaufsicht berufenen Stellen betrifft.\n\n59\n\nInsoweit ist die Klage jedoch nicht begründet.\n\n60\n\nZwar ist die Befugnis der Dienstaufsichtsbehörden, dienstaufsichtliche\nMaßnahmen gegenüber Rechtspflegern auch in den Bereichen zu erlassen, wo\ndiese in richterlicher Funktion tätig sind, im Rechtspflegergesetz nicht ausdrücklich\ngeregelt. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage folgt jedoch aus der\nbeamtenrechtlichen Weisungsgebundenheit des Rechtspflegers in Verbindung mit\n§ 26 Abs. 2 DRiG. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht grundsätzlich\nauch die Befugnis, dem Betroffenen die ordnungswidrige Art der Ausführung eines\nAmtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung\nder Amtsgeschäfte zu ermahnen. Zu den zulässigen dienstaufsichtlichen\nMaßnahmen gehört darüber hinaus auch die Beobachtung des Geschäftsablaufs in\nregelmäßigen Zeitabständen oder aus besonderem Anlass. Diese\nBeobachtungsfunktion gehört zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht und findet\nihre Grundlage ebenfalls in § 26 DRiG.\n\n61\n\nBundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 14. September 1990\n- RiZ (R) 1/90 -, BGHZ 112, 189 (193 f.); Fürst, a.a.O., T § 26 Rdn. 37.\n\n62\n\nDie Einsichtnahme in die von dem Richter und damit ebenso in die vom\nRechtspfleger bearbeiteten Akten ist als Teil der Geschäftsprüfung insgesamt nicht\nmehr als eine Beobachtung des Geschäftsablaufs im wertungsfreien Vorfeld\nmöglicher Reaktionen. Als solche ist sie dem Wesen der Dienstaufsicht immanent\nund daher auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz zulässig.\n\n63\n\nBundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 14. September\n1990, a.a.O., S. 194.\n\n64\n\nHieraus folgt zugleich, dass die Zulässigkeit einer solchen dienstaufsichtlichen\nMaßnahme nicht davon abhängt, dass die Verfahrensbeteiligten davon Kenntnis\nerhalten oder eine Genehmigung erteilen oder das zuständige Gericht eine\nGenehmigung erteilt. Da es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Verhältnis\nzu dem bearbeitenden Richter oder Rechtspfleger handelt, ist es schließlich auch\nnicht erforderlich, dass die Einsichtnahme in der Akte des zu Grunde liegenden\nVerfahrens aktenkundig gemacht wird.\n\n65\n\nSoweit der Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die\ndienstaufsichtliche Befugnis zur Einsichtnahme in die von ihm bearbeiteten Akten\nauch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt hat, sondern sie nur in den von ihm als\n\"Fachaufsicht\" bezeichneten Fällen als unzulässig festgestellt wissen will, kommt\neine einschränkende Auslegung seines Antrags nicht in Betracht. Zum einen hat der\nKläger trotz Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung eine\nentsprechende Einschränkung seines Antrags selbst nicht vorgenommen. Zum\nanderen sieht sich das Gericht nicht in der Lage, eine entsprechende Einschränkung\nim Sinne des Klägers vorzunehmen, da dessen Bedenken sich in den genannten\nFällen aus der Unzulässigkeit der als \"Fachaufsicht\" bezeichneten Maßnahmen\nselbst ableiten und die insoweit vorgeschaltete Akteneinsicht durch die\nDienstaufsichtsbehörde hiervon nur miterfasst wird. Da aber die Frage der\nEinsichtnahme in die bearbeiteten Akten als solche unabhängig davon ist, welche\nFolgerungen aus den hierbei gewonnenen Erkenntnissen abgeleitet werden\n(\"wertungsfreies Vorfeld\"), insbesondere, welche Maßnahmen die\nDienstaufsichtsbehörde hieran anknüpfend zu treffen gedenkt, muss die Frage der\nBerechtigung der Dienstaufsichtsbehörde zur Akteneinsicht unabhängig von der\nFrage der rechtlichen Zulässigkeit der hiernach getroffenen Maßnahmen beurteilt\nwerden. Als zunächst ergebnisoffene Maßnahme der Beobachtung des\nGeschäftsablaufs ist die Akteneinsicht demnach nicht von zusätzlichen, an die\nRechtmäßigkeit einer etwaigen nachfolgenden Dienstaufsichtsmaßnahme\nanknüpfenden Voraussetzungen abhängig.\n\n66\n\nDer Klageantrag zu 3. ist unzulässig.\n\n67\n\nZwar ist das entsprechende Feststellungsbegehren des Klägers als\nFeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Frage der\nBerechtigung der Direktorin des Amtsgerichts X und des Präsidenten des\nLandgerichts E zur etwaigen Speicherung und Verwertung von bestimmten Daten um\nfeststellungsfähige Rechtsverhältnisse handelt. Dem Kläger fehlt jedoch das\nerforderliche Feststellungsinteresse.\n\n68\n\nNach seinem eigenen Vorbringen gründen sich seine rechtlichen Bedenken\ngegen die angebliche Datenspeicherung und -verwertung darauf, dass hierdurch\ngegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Da diese\nBestimmungen jedoch in keinem Fall den Kläger als die Sache bearbeitenden\nRechtspfleger schützen, sondern allenfalls die Beteiligten des Verfahrens, betrifft die\nFrage der Berechtigung zur Datenspeicherung und -verwertung kein\nRechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land, sondern allenfalls\nRechtsverhältnisse zwischen den betroffenen Verfahrensbeteiligten und dem\nbeklagten Land. Deren rechtliche Interessen aber kann der Kläger im vorliegenden\nVerfahren nicht geltend machen. Dass insoweit eine Beeinträchtigung seiner\nsachlichen Unabhängigkeit zu befürchten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen und\nist auch nicht ersichtlich.\n\n69\n\nDer Klageantrag zu 4. ist ebenfalls unzulässig.\n\n70\n\nDa der Kläger auch mit diesem Klageantrag die ausdrückliche Feststellung der\nUnvereinbarkeit der in Rede stehenden Aktenüberprüfung mit seiner sachlichen\nUnabhängigkeit begehrt, gilt insoweit nichts anderes als für den Klageantrag zu 1.\nDie Feststellung der Unvereinbarkeit mit der sachlichen Unabhängigkeit ist kein\nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, so dass auch\ndieser Antrag nicht statthaft ist.\n\n71\n\nDer Antrag hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn - entgegen der\nausdrücklichen Formulierung durch den Kläger - dahingehend verstehen würde, dass\nder Kläger hiermit die Nichtberechtigung der regelmäßigen zweijährigen Überprüfung\nvon Verfahrensakten gemäß der Rundverfügung des Justizministeriums vom\n14. Februar 2001 festzustellen begehrt. In dieser Form wäre der Antrag zwar\nzulässig, aber nicht begründet.\n\n72\n\nWie oben bereits ausgeführt, sind die Dienstaufsichtsbehörden auch im Bereich\nder richterlichen Unabhängigkeit - und damit auch der Unabhängigkeit des\nRechtspflegers, soweit dieser in richterlicher Funktion tätig wird - grundsätzlich\nberechtigt, zur Beobachtung des Geschäftsablaufs Einsicht in Verfahrensakten zu\nnehmen. Selbst wenn dem Kläger im Ansatz darin zu folgen sein sollte, dass die\nregelmäßige, umfassende Überprüfung richterlicher Tätigkeit ohne konkreten Anlass\nmit der sachlichen Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter nicht zu vereinbaren\nwäre, würde dies nicht zur Unzulässigkeit der in Rede stehenden Verfahrensweise\nführen.\n\n73\n\nDie nach den obigen Ausführungen zulässige Überprüfung von Verfahrensakten\nim Zuge der Beobachtung des Geschäftsablaufs setzt nicht voraus, dass in Bezug\nauf die konkrete Akte ein Anlass für eine Überprüfung bestehen muss. Auch die\nAkteneinsicht im Zuge regelmäßiger Geschäftsprüfungen knüpft an Umstände\naußerhalb der einzelnen Verfahrensakte an. In gleicher Weise sieht hier die\nRundverfügung vom 14. Februar 2001 vor, dass Verfahren, in denen ein Vermögen\nin der oben genannten Größenordnung verwaltet wird, einer regelmäßigen\nÜberprüfung zu unterziehen sind, um Schadensersatzansprüche gegen das Land\naus Anlass der Bearbeitung dieser Verfahren zu vermeiden. Damit liegt ein\nsachlicher Grund für die Überprüfung der in Rede stehenden Akten vor. Einer\nweiteren, auf die jeweils einzelne Akte bezogenen Begründung bedarf es nicht. Dass\ndie entsprechend der Rundverfügung ausgeübte Überprüfung dazu führen würde,\ndass in Bezug auf den Kläger, etwa wegen der besonderen Struktur dessen\nDezernates, eine umfassende Kontrolle seiner rechtspflegerischen Tätigkeit\nstattfinden würde, ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger in Betreuungssachen nur\nnoch als Vertreter tätig wird.\n\n74\n\nDer Klageantrag zu 5. ist ebenfalls unzulässig.\n\n75\n\nIm Hinblick auf die begehrte Feststellung der Unvereinbarkeit der Rundverfügung\nmit der von dem Kläger geltend gemachten sachlichen Unabhängigkeit in seiner\nrichterlichen Funktion wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. verwiesen.\nAuch eine Umdeutung seines Klagebegehrens in diesem Punkt kommt aus den oben\ngenannten Gründen nicht in Betracht. Dabei ist hier zusätzlich zu berücksichtigen,\ndass die Frage der abstrakten Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsvorschrift wie der in\nRede stehenden Rundverfügung nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach\n§ 43 Abs. 1 VwGO sein kann. Gegenstand einer solchen Klage kann allenfalls ein\naus der Verwaltungsvorschrift abgeleitetes Rechtsverhältnis zwischen den\nVerfahrensbeteiligten sein. Dieses aber wird hier schon durch den Klageantrag zu 4.\nabgedeckt, so dass der Klageantrag zu 5. nur im Sinne des Begehrens der\nFeststellung der (allgemeinen) Rechtswidrigkeit der Rundverfügung auszulegen sein\nkönnte. Diese bildet aber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die\nEntscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/13-k-2711-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":9},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/13-k-2711-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276044","retrieved":"2026-07-09 02:48:19.326759+00:00"}}