{"status":"available","doknr":"OLD276043","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1202.13K1434.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"13 K 1434/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass das Beamtenverhältnis der Klägerin mit dem beklagten \r\nLand fortbesteht.\n\n\r\n\n\r\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu \r\nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie 1952 geborene Klägerin streitet mit dem beklagten Land darüber, ob ihre \r\nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis unwirksam war, weil sie an einer \r\npsychischen Erkrankung litt.\n\n\r\n\r\n3\n\nSie stand seit 1979 als Beamtin - seit 1983 als Beamtin auf Lebenszeit - im \r\nJustizvollzugsdienst des beklagten Landes. Sie war seit langem, zuletzt im Amt einer \r\nJustizvollzugsobersekretärin, bei der Zweiganstalt N beschäftigt. Diese Zweiganstalt \r\ngehörte zunächst zur Justizvollzugsanstalt (JVA) E , seit einer organisatorischen \r\nUmgliederung Mitte 1996 zur JVA E1. Die verheiratete Klägerin war dort im \r\nallgemeinen Vollzugsdienst eingesetzt, seit der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1981 in \r\nTeilzeitbeschäftigung.\n\n\r\n\r\n4\n\nIm Jahr 1993 war die Klägerin im Zeitraum vom 12. Januar bis zum 13. Juni unter \r\nletztlich ungeklärten Umständen dienstunfähig erkrankt. Im weiteren Verlauf des \r\nJahres 1993 sowie in den Jahren 1994 bis 1996 fielen bei der Klägerin nur wenige \r\nFehltage an.\n\n\r\n\r\n5\n\nIm Jahr 1997 hingegen meldete sich die Klägerin in der Zeit vom 3. bis zum \r\n6. Mai dienstunfähig krank. Nach Aufforderung des Leiters der JVA legte sie hierzu \r\nein frauenärztliches Attest für die Zeit vom 2. bis 4. Mai 1997 vor. In Bezug auf den 5. \r\nund 6. Mai 1997 teilte der Leiter der JVA der Klägerin mit Schreiben vom \r\n23. Mai 1997 mit, dass insofern 2 Tage Urlaub angerechnet würden, da sie keine \r\närztliche Bescheinigung vorgelegt habe.\n\n\r\n\r\n6\n\nAb dem 6. August 1997 blieb die Klägerin dem Dienst fern, ohne dass sie die \r\nzuständigen Mitarbeiter der JVA über diesen Umstand oder dessen Gründe \r\ninformierte. Auf Schreiben des Leiters der JVA vom 7. August sowie vom \r\n11. August 1997, mit denen sie zur Stellungnahme zu ihrem unentschuldigten \r\nFernbleiben vom Dienst aufgefordert worden war, reagierte sie nicht. Als der \r\nVerwaltungsleiter der JVA sie am 22. August 1997 telefonisch fragte, warum sie nicht \r\nzum Dienst erschienen sei und warum sie sich bisher nicht gemeldet habe, \r\nantwortete sie nur, dass sie sich demnächst melden werde. \r\nDaraufhin stellte der Leiter der JVA E1 mit Bescheid vom 22. August 1997 den \r\nVerlust ihrer Dienstbezüge gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) fest, weil \r\nsie seit dem 6. August 1997 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei.\n\n\r\n\r\n7\n\nAm 26. August 1997 ging bei der JVA E1 ein vom 25. August 1997 datierendes \r\nSchreiben der Klägerin ein, in dem sie um „Kündigung ihres Dienstverhältnisses zum \r\nnächstmöglichen Termin\" bat. \r\nDaraufhin entließ das beklagte Land sie mit Bescheid vom 28. August 1997 - der \r\nKlägerin am 3. September 1997 mit Postzustellungsurkunde zugestellt - gemäß § 33 \r\nLandesbeamtengesetz (LBG) mit Ablauf des Tages der Zustellung aus dem \r\nBeamtenverhältnis. \r\nInfolgedessen wurde die Klägerin entsprechend ihrer Dienstzeit bei der \r\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert. \r\nNach dem Schreiben vom 25. August 1997 hörte das beklagte Land über mehrere \r\nJahre nichts von der Klägerin.\n\n\r\n\r\n8\n\nIm Jahr 2002 wurde festgestellt, dass die Klägerin an einer Psychose aus dem \r\nschizophrenen Formenkreis litt. Auf Anregung des Sozialpsychiatrischen Dienstes \r\nder Stadt P bestellte das Amtsgericht P den Ehemann der Klägerin mit Beschluss \r\nvom 3. Juli 2002 - 00 XXXX 000/00 - zum vorläufigen Betreuer für den Aufgabenkreis \r\nAufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Entscheidung über \r\nfreiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB. Gestützt wurde dies auf \r\ndie Stellungnahme des Herrn C vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt P vom \r\n17. Mai 2002, wonach die Klägerin an einer floriden paranoiden halluzinatorischen \r\nPsychose litt. Mit einstweiliger Anordnung vom 26. September 2002 -\r\n 00 XXXX 000/00 - genehmigte das Amtsgericht P die vorläufige Unterbringung der \r\nKlägerin in einer geschlossenen Einrichtung. Die Klägerin war sodann vom \r\n1. Oktober 2002 - mit einer Unterbrechung von wenigen Tagen im April 2003 - bis \r\nzum 6. August 2003 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik für \r\nPsychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen und Johanniter-Klinikums P. \r\nNachfolgend befand sie sich dort noch bis zum 3. September 2003 in tagesklinischer \r\nBehandlung und anschließend in ambulanter nervenärztlicher Betreuung.\n\n\r\n\r\n9\n\nZwischenzeitlich war der Ehemann der Klägerin vom Amtsgericht P durch \r\nBeschluss vom 26. November 2002 am 21. Januar 2003 zum Betreuer für den oben \r\ngenannten Aufgabenkreis sowie Versicherungs- und Behördenangelegenheiten \r\nbestellt worden. Grundlage dieses Beschlusses war das psychiatrische Gutachten \r\ndes Sachverständigen T (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie \r\nFacharzt für psychotherapeutische Medizin, Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und \r\nPsychotherapie des Evangelischen und Johanniter-Klinikums P) vom \r\n4. November 2002, wonach die Klägerin wegen einer chronischen Psychose aus \r\ndem schizophrenen Formenkreis mit paranoid-halluzinatorischer Verlaufsform und \r\neinem schizophrenen Residuum mit einem mehr als siebenjährigen Krankheitsverlauf \r\nzum Zeitpunkt des Gutachtens geschäftsunfähig sei.\n\n\r\n\r\n10\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2003 meldeten sich die vom Betreuer \r\nbeauftragten heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim beklagten Land \r\nmit dem Anliegen, die Umstände der Beendigung des Dienstverhältnisses der \r\nKlägerin zu klären, und beantragten Einsicht in die Personalakte. Dies begründeten \r\nsie mit dem Verdacht, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Kündigung des \r\nDienstverhältnisses nicht (mehr) in der Lage gewesen sei, wirksam \r\nrechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. \r\nNach erfolgter Akteneinsicht traten die heutigen Prozessbevollmächtigten der \r\nKlägerin mit Schreiben vom 22. April 2003 erneut an das beklagte Land heran, in \r\ndem sie die Auffassung vertraten, dass die Klägerin bei Abgabe ihres \r\nEntlassungsgesuches nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei und das \r\nBeamtenverhältnis deshalb nicht wirksam habe beendet werden können. \r\nNach eigenen Ermittlungen in Gestalt von Befragungen früherer Kollegen der \r\nKlägerin teilte das beklagte Land ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom \r\n2. Juni 2003 im Wesentlichen mit, dass weder zuvor noch zum Zeitpunkt der \r\nEntlassung im dienstlichen Umfeld ein Hinweis auf eine Erkrankung oder mangelnde \r\nGeschäftsfähigkeit vorgelegen habe und auch das Gutachten des Sachverständigen \r\nT vom 4. November 2002 nicht auf eine fehlende oder verringerte Geschäftsfähigkeit \r\nzu diesem Zeitpunkt hinweise. \r\nUnter dem 13. August 2003 ersuchten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das \r\nbeklagte Land nunmehr darum, rechtsmittelfähig festzustellen, dass ihre Entlassung \r\nunwirksam gewesen sei und das Beamtenverhältnis fortbestehe. Zur Begründung \r\ntrugen sie im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei im August/September 1997 \r\ngeschäftsunfähig gewesen, weshalb ihr Entlassungsgesuch nichtig sei. Die \r\nEntlassung sei daher unwirksam, ohne dass es auf die Erkennbarkeit ihrer \r\nBeeinträchtigung ankomme.\n\n\r\n\r\n11\n\nDas beklagte Land lehnte die begehrte Feststellung mit Schreiben vom \r\n9. September 2003 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die \r\nEntlassung rechtmäßig erfolgt und vollzogen worden sei. Es regte an, zur Klärung \r\neine Feststellungsklage gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu \r\nerheben.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Klägerin hat am 28. Februar 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr \r\nFeststellungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie \r\nihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Die Klage sei \r\nzulässig, da sie das Vorverfahren vor Klageerhebung zum einen ordnungsgemäß \r\ndurchgeführt habe und ein solches zum anderen entbehrlich sei. In der Sache sei \r\nihre Bitte um Kündigung schon nicht als Antrag auf Entlassung auszulegen. Sodann \r\nhabe wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit kein wirksames Entlassungsgesuch \r\nvorgelegen, weshalb das Beamtenverhältnis nicht wirksam habe beendet werden \r\nkönnen. Ein lichter Moment habe weder zum Zeitpunkt des Entlassungsgesuchs \r\nnoch später nicht vorgelegen.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\nfestzustellen, dass ihr Beamtenverhältnis mit dem beklagten \r\nLand fortbesteht.\n\n\r\n\r\n15\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n17\n\nZur Begründung trägt es vor: Die Klage sei schon unzulässig, weil die Klägerin \r\ndas Vorverfahren nicht durchgeführt habe und dies auch nicht entbehrlich sei. Aus \r\nder Erkrankung der Klägerin folge in der Sache nicht generell eine \r\nGeschäftsunfähigkeit. Selbst wenn man jedoch Geschäftsunfähigkeit im Grundsatz \r\nannehme, sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Kündigung \r\nein lichter Moment vorgelegen habe. Im Wesentlichen ergebe sich diese \r\nSchlussfolgerung daraus, dass sie ihren Dienst in der JVA weitgehend unauffällig \r\nund pflichtgemäß erledigt habe und die Kollegen nichts von ihrer Erkrankung gemerkt \r\nhätten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Jahre 1997 \r\nlediglich Krankheitsschübe erlebt habe und ansonsten geschäftsfähig gewesen \r\nsei.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie bis zum 30. September 2005 zuständige 2. Kammer des Gerichts hat über \r\ndie Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abfassung und Abgabe ihres \r\n„Kündigungsschreibens\" am 25./26. August 1997 Beweis erhoben durch Einholung \r\neines Gutachtens des Sachverständigen T. Wegen der Einzelheiten wird auf das von \r\ndiesem erstattete psychiatrische Gutachten vom 11. Juni 2004 Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des \r\nSachverständigen T Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \r\nwird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n\r\n\r\n20\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \r\nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \r\nbeklagten Landes (XX X-00 und XX X 000) sowie die Betreuungsakte des AG P \r\n- 00 XXX 000/00 - Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n\r\n\r\n23\n\nEs handelt sich um eine statthafte Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, da es \r\nbei der Frage, ob das Beamtenverhältnis der Klägerin im Dienst des beklagten \r\nLandes fortbesteht, um ein konkretes Rechtsverhältnis geht, an dem die Klägerin \r\nbeteiligt ist und das zwischen den Beteiligten im Streit steht. Die Klägerin ist insofern \r\nanalog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und es steht ihr wegen der besoldungs- und \r\nversorgungsrechtlichen Folgen der begehrten Feststellung auch ein \r\nFeststellungsinteresse zur Seite. \r\nDie Feststellungsklage ist weiterhin nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär, \r\nweil die Klägerin ihr Begehren im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage \r\nverfolgen könnte, da es für das Begehren, das Fortbestehen ihres \r\nBeamtenverhältnisses oder die Unwirksamkeit der Entlassung festzustellen, keine \r\nsolche Klage gibt, die statthaft wäre. Eine denkbare Anfechtungsklage gegen die \r\nEntlassungsverfügung vom 28. August 2005 würde allenfalls eine Klage auf \r\nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassung ausschließen.\n\n\r\n\r\n24\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht darüber hinaus nicht das Erfordernis eines \r\nVorverfahrens entgegen.\n\n\r\n\r\n25\n\nNach § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) gelten für alle Klagen \r\nder Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus \r\ndem Beamtenverhältnis, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, die \r\nVorschriften des 8. Abschnitts der VwGO mit den in der Vorschrift in Ziffern 1 bis 4 \r\naufgeführten Maßgaben entsprechend. Der 8. Abschnitt der VwGO enthält u.a. in \r\n§ 68 VwGO das Erfordernis eines Vorverfahrens vor Erhebung von Anfechtungs- und \r\nVerpflichtungsklagen. \r\nDemnach ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten - wie hier - auch vor Erhebung \r\neiner Feststellungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen.\n\n\r\n\r\n26\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist allerdings \r\nanerkannt, dass über die in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich zugelassenen \r\nAusnahmen vom Erfordernis eines Vorverfahrens hinaus ein solches dann \r\nentbehrlich ist, wenn der Zweck dieses Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann. \r\nZweck des Vorverfahrens ist es, der Verwaltung nochmals die Gelegenheit zu geben, \r\nihr Handeln auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, bevor sie sich \r\nauf einen Rechtsstreit einlassen muss. Zugleich sollen dadurch die Gerichte von \r\nunnötigen Prozessen entlastet werden. Weil diese Zwecke nicht mehr erreicht \r\nwerden können, hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass ein \r\nVorverfahren entbehrlich ist, wenn sich die beklagte oder anderweitig mit dem \r\nVerfahren befasste Widerspruchsbehörde in einer Weise zur Streitfrage geäußert \r\nhat, aufgrund der das (negative) Ergebnis eines nachzuholenden \r\nWiderspruchsverfahrens bereits feststeht.\n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. Urteile vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 ff., vom \r\n23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, DVBl. 1981, 502 ff., und vom 2. September 1983 -\r\n 7 C 97/81 -, DVBl. 1984, 91 ff.\n\n\r\n\r\n28\n\nDer das beklagte Land in diesem Verfahren vertretende Präsident des \r\nLandesjustizvollzugsamtes war die gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 \r\nder Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im \r\nGeschäftsbereich des Justizministeriums (BeamtZustV JM) vom 19. November 1982 \r\ni. d. F. der Änderung vom 8. August 1996 (GV. NW. 1982, 757; 1996, 348) \r\nzuständige Widerspruchsbehörde. Er hat sich im Gerichtsverfahren zu der zwischen \r\nden Beteiligten allein streitigen Frage der Unwirksamkeit der Entlassung wegen \r\nmöglicher Geschäftsunfähigkeit der Klägerin eingehend und eindeutig geäußert. \r\nDass der tatsächliche Überprüfungsmaßstab in einem Widerspruchsverfahren ein \r\nanderer gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Es hätte dem beklagten Land zudem frei \r\ngestanden, weitere eigene Ermittlungen zur Geschäftsunfähigkeit der Klägerin, z. B. \r\ndurch Einschaltung eines Amtsarztes, oder eine Überprüfung unter anderen \r\nGesichtspunkten auch während des laufenden Klageverfahrens anzustellen, wenn es \r\ndiese tatsächlich für erforderlich gehalten hätte. \r\nDer vom beklagten Land gegen die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens weiter \r\nvorgebrachte Einwand, eine Nachholung des Vorverfahrens sei wegen Fristablaufs \r\nnicht mehr möglich und deshalb könne in einem solchen Fall nicht auf ein \r\nVorverfahren verzichtet werden, greift nicht durch. \r\nBei der Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens, die sich während eines \r\nlaufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellt, kann es nicht darauf \r\nankommen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Erhebung eines \r\nWiderspruchs unter dem Gesichtspunkt der Widerspruchsfrist noch möglich wäre. \r\nDies ist in den Anfechtungs- oder Verpflichtungskonstellationen, anhand derer das \r\nBVerwG seine zitierte Rechtsprechung entwickelt hat, typischerweise niemals - v.a. \r\nnicht in den Rechtsmittelinstanzen - der Fall.\n\n\r\n\r\n29\n\nHilfsweise wäre zu erwägen, ob die Klägerin das erforderliche Vorverfahren vor \r\nKlageerhebung nicht sogar durchgeführt hat.\n\n\r\n\r\n30\n\nEs ist insofern nicht erforderlich, dass ein Beamter vor Erhebung einer Leistungs- \r\noder Feststellungsklage einen Antrag stellt, dieser abgelehnt wird und der Beamte \r\nhiergegen Widerspruch erhebt, der dann mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen \r\nwird. Der Beamte kann vielmehr, ohne dass es eines vorhergehenden Antrags oder \r\neines diesen zurückweisenden Verwaltungsaktes bedürfte, unmittelbar gegen eine \r\nAmtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder gegen ein behördliches \r\nUnterlassen Widerspruch erheben. Im Hinblick auf den Zweck des \r\nbeamtenrechtlichen Vorverfahrens gemäß § 126 Abs. 3 BRRG - dem Dienstherrn \r\nGelegenheit zu verwaltungsinterner Prüfung und zu dem Versuch zu geben, \r\nentweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen \r\nRechtsstreit zu vermeiden - reicht es aus, dass der Beamte seinem Dienstherrn in \r\nBezug auf ein zwischen ihnen streitiges Rechtsverhältnis vor Klageerhebung \r\nGelegenheit gibt, sich mit der streitigen Frage zu befassen.\n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350 ff.; \r\nBeschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 62/03 -, Juris.\n\n\r\n\r\n32\n\nNach diesen Grundsätzen könnte die Klägerin das erforderliche Vorverfahren vor \r\nKlageerhebung durchgeführt haben. \r\nSie hat zunächst mit Schreiben vom 22. April 2003 das Fortbestehen ihres \r\nBeamtenverhältnisses thematisiert und die Wirksamkeit ihrer Entlassung wegen der \r\naus ihrer psychischen Erkrankung angeblich folgenden Geschäftsunfähigkeit in \r\nFrage gestellt. Nachdem das beklagte Land mit Schreiben vom 2. Juni 2003 im \r\nErgebnis verdeutlicht hatte, dass es von einer wirksamen Entlassung ausgehe, stand \r\ndas Fortbestehen des Beamtenverhältnisses der Klägerin im Streit. Ihr Schreiben \r\nvom 13. August 2003, in dem sie das beklagte Land ausdrücklich ersuchte, \r\nrechtsmittelfähig festzustellen, dass die Entlassung unwirksam gewesen sei und das \r\nBeamtenverhältnis deshalb fortbestehe, könnte in diesem Zusammenhang als \r\n(Feststellungs-) Widerspruch im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG auszulegen sein. Das \r\nSchreiben des beklagten Landes vom 9. September 2003, in dem es diese \r\nFeststellung ablehnte, hätte dann das Vorverfahren beendet. Dass das beklagte \r\nLand dies ursprünglich auch so verstand, ist daran zu erkennen, dass es in diesem \r\nSchreiben anregte, zur Klärung eine Feststellungsklage zu erheben, und nicht etwa \r\nauf ein noch durchzuführendes Widerspruchsverfahren verwies.\n\n\r\n\r\n33\n\nDie Feststellungsklage ist auch begründet.\n\n\r\n\r\n34\n\nDas Beamtenverhältnis der Klägerin besteht fort. Es ist insbesondere nicht durch \r\ndie Entlassungsverfügung der Klägerin vom 28. August 1997 beendet worden. Diese \r\nEntlassungsverfügung ist unwirksam.\n\n\r\n\r\n35\n\nNach § 33 Abs. 1 LBG kann der Beamte jederzeit seine Entlassung verlangen \r\n(Satz 1); das Verlangen muss schriftlich erklärt werden (Satz 2). Gemäß Abs. 2 \r\nSatz 1 ist die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.\n\n\r\n\r\n36\n\nDie Unwirksamkeit der Entlassung vom 28. August 1997 ergibt sich nicht bereits \r\ndaraus, dass das als Antrag auf Entlassung im Sinne von § 33 LBG auszulegende \r\nSchreiben der Klägerin vom 25. August 1997 eventuell gemäß § 12 Abs. 1 \r\nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in \r\nVerbindung mit §§ 104 Nr. 2, 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen einer aus \r\nihrer psychischen Erkrankung folgenden Geschäftsunfähigkeit nichtig sein könnte. \r\nDenn aus dieser möglichen Nichtigkeit des Entlassungsgesuchs folgt hier nicht die \r\nUnwirksamkeit der Entlassung. \r\nBei Nichtigkeit des Entlassungsgesuchs wegen Geschäftsunfähigkeit fehlt es an der \r\nzentralen Voraussetzung der Entlassung auf eigenen Antrag gemäß § 33 LBG, was \r\ngrundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Entlassung und nur ausnahmsweise dann zur \r\nNichtigkeit führt, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegen. \r\nAuch wenn eine Entlassung auf Verlangen, bei der es wegen Geschäftsunfähigkeit \r\ndes Beamten zum Zeitpunkt des Entlassungsgesuchs an einem wirksamen Antrag \r\nfehlt, mit einem besonders schwerwiegenden Fehler behaftet ist, so führt dies nach \r\n§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann zur Nichtigkeit der Entlassung, wenn dies \r\noffenkundig ist. Offenkundig ist ein Fehler, wenn er für einen unvoreingenommenen, \r\nmit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter \r\nohne weiteres ersichtlich ist, d.h. dass der Fehler - also die Geschäftsunfähigkeit - \r\nsich geradezu aufdrängen muss.\n\n\r\n\r\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \r\nUrteile vom 16. Juli 1984 - 6 A 1601/82 -, RiA 1985, 93 (94), und vom \r\n18. Oktober 1991 - 6 A 1241/90 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \r\n17. April 2000 - 4 S 1588/98 -, Juris.\n\n\r\n\r\n38\n\nDerartige Verhältnisse waren hier nicht gegeben. Weder der Leiter der JVA E1 \r\nnoch die übrigen zuständigen Mitarbeiter des beklagten Landes konnten ohne \r\nweiteres erkennen, ob die Klägerin infolge einer psychischen Erkrankung \r\ngeschäftsunfähig war. Dass es seit Ende des Jahres 1992 gewisse Hinweise auf eine \r\npsychische Erkrankung der Klägerin, insbesondere Änderungen in ihrem Verhalten \r\nsowie ihre fünfmonatige Dienstunfähigkeit im 1. Halbjahr 1993, gegeben hatte, reicht \r\ninsofern nicht aus. Denn nicht jedes außergewöhnliche, von den sonstigen \r\nLebensgewohnheiten abweichende Verhalten zeigt für sich betrachtet bereits einen \r\nkrankhaften, die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand an. Vielmehr \r\nwird - wie hier - oft erst nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt \r\nwerden können, ob von Geschäftsunfähigkeit auszugehen ist.\n\n\r\n\r\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1991, a.a.O.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie Entlassung der Klägerin vom 28. August 1997 ist gleichwohl unwirksam. Sie \r\nist ihr nicht gemäß §§ 43 Abs. 1, 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt gegeben \r\nworden.\n\n\r\n\r\n41\n\nNach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber \r\ndemjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt \r\nwirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \r\nNRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er \r\nbestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Entlassung auf Antrag gemäß § 33 \r\nLBG ist dem Beamten gemäß § 181 LBG zuzustellen.\n\n\r\n\r\n42\n\nDie Entlassungsverfügung vom 28. August 1997 ist der Klägerin mit \r\nPostzustellungsurkunde am 3. September 1997 zugestellt worden. Diese Zustellung \r\nist jedoch unwirksam, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig \r\nwar.\n\n\r\n\r\n43\n\nUnabhängig von § 7 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gilt der \r\nGrundsatz, dass eine Zustellung an einen Geschäftsunfähigen unwirksam ist,\n\n\r\n\r\n44\n\nvgl. Sadler, VwVG/VwZG, 5. Aufl., 2002, § 7 VwZG, Rn. 2 m.w.N. \n\n\r\n\r\n45\n\nNach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie \r\nWillensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der \r\nGeistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein \r\nvorübergehender ist. \r\nHierbei ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des \r\nWillensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie \r\nEntscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung \r\nder in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer \r\nfreien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person \r\nfremden Willenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte \r\nTriebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und \r\nWirkung bestimmt wird.\n\n\r\n\r\n46\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 126/00 -, \r\nJuris.\n\n\r\n\r\n47\n\nDas Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin am 3. September 1997, als \r\nihr die Entlassung zugestellt wurde, in diesem Sinne geschäftsunfähig war. \r\nSie litt an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit \r\nparanoid-halluzinatorischer Symptomatik, die aufgrund der daraus folgenden \r\nWahnvorstellungen und Denkstörungen zur Folge hatte, dass sie - auch und \r\ninsbesondere in Bezug auf alle Vorgänge und Ereignisse, die mit ihrer Tätigkeit in der \r\nJustizvollzugsanstalt in Zusammenhang standen - zu freien Willensentscheidungen \r\naufgrund einer Abwägung von Für und Wider nicht mehr in der Lage war.\n\n\r\n\r\n48\n\nBeim Vorliegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ist - \r\nabhängig vom Grad der Erkrankung und dem individuellen Störungsbild - \r\ngrundsätzlich der Eintritt von Geschäftsunfähigkeit möglich,\n\n\r\n\r\n49\n\nvgl. Hess. Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 7. Juli 2005 - L 1 KR 975/01 -, \r\nJuris (paranoid-halluzinatorische Psychose aus d. schizophrenen Formenkreis); \r\nOberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 8. November 1977 -\r\n 1 Ws 463/77 -, NJW 1978, 602 (Psychose aus d. schizophr. Formenkr.); \r\nBayerisches Oberstes Landgericht (BayObLG), Beschluss vom 24. März 1994 -\r\n 3Z BR 71/94 -, FamRZ 1994, 1060 f. (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie); \r\nOLG Nürnberg, Urteil vom 6. Juni 1989 - 3 U 275/89 -, NJW-RR 1989, 1137 \r\n(schwere akute Schizophrenie).\n\n\r\n\r\n50\n\nHier ergibt sich die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zur Überzeugung der \r\nKammer vor allem aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 11. Juni 2004, \r\nseiner Aussage in der mündlichen Verhandlung sowie der Aussage des Betreuers \r\nund Ehemannes der Klägerin. \r\nSowohl in Bezug auf das Gutachten vom 11. Juni 2004, als auch in Bezug auf seine \r\nin der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzungen steht für die Kammer \r\ndie Sach- und Fachkompetenz des Sachverständigen fest. \r\nZur Sache hat er in seinem Gutachten zu der ihm gestellten Beweisfrage unter \r\nBerücksichtigung der gesamten Krankheitsgeschichte der Klägerin, ihrer eigenen \r\nAngaben und derjenigen ihres Ehemannes und Betreuers sowie aufgrund seiner \r\neigenen Wahrnehmungen während des stationären Aufenthalts der Klägerin im \r\nEvangelischen und Johanniter-Klinikum in P schlüssig und nachvollziehbar \r\ndargelegt, dass die Klägerin am 25./26. August 1997 geschäftsunfähig war, weil sie \r\naufgrund ihrer schizophrenen Psychose nicht in der Lage war, ihren Willen frei zu \r\nbilden. Er hat dort zugleich ausgeführt, dass die Klägerin insbesondere zwischen \r\ndem Jahr 1996 und den stationären psychiatrischen Aufenthalten in den Jahren 2002 \r\nund 2003 an einer chronischen schizophrenen Psychose mit paranoid-\r\nhalluzinatorischer Symptomatik litt und die damaligen Entscheidungen unter dem \r\nEindruck psychotischen Erlebens standen. Nach seiner Aussage war dadurch ihre \r\nfreie Willensentscheidung und somit ihre Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen. \r\nDer Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die in seinem \r\npsychiatrischen Gutachten getroffene Einschätzung weiter erläutert und präzisiert. Er \r\nhat keinen Zweifel daran gelassen, dass er nicht nur von der Geschäftsunfähigkeit \r\nder Klägerin am 25./26. August 1997, sondern ebenso auch von ihrer \r\nGeschäftsunfähigkeit in der unmittelbar darauffolgenden Zeit, insbesondere am \r\n3. September 1997, ausgeht. Diesen Schluss hat er darauf gestützt, dass sie an \r\nWahnvorstellungen gelitten habe und ihr Verhalten aus diesen Wahnvorstellungen \r\nfolgte, also psychotisch determiniert war. Zugleich hat der Sachverständige \r\nnachvollziehbar den scheinbaren Widerspruch erläutert, der darin bestand, dass die \r\nKlägerin nach ihrer längeren Erkrankung im Jahr 1993 bis Anfang August 1997 ihren \r\nDienst im Wesentlichen ordentlich und pflichtgemäß erfüllt haben, andererseits in \r\ndieser Zeit aber auch schon erkrankt und Ende August/Anfang September 1997 \r\nbereits geschäftsunfähig gewesen sein soll. Er hat dargelegt, dass sich das \r\npsychotische Erleben - z.B. Ängste und Wahnvorstellungen - nach seiner \r\nEinschätzung anfangs nur auf den engsten Lebenskreis und die ihr emotional am \r\nnächsten stehenden Personen (Ehemann, Sohn, Eltern) sowie das häusliche Umfeld \r\nbezog, und dass dies für psychotische Erkrankungen paranoid-halluzinatorischer \r\nAusprägung nicht untypisch ist. Nach seiner Aussage hat sich im Laufe des Jahres \r\n1997 das wahnhafte Erleben auch auf den Bereich des Dienstes in der JVA \r\nausgedehnt, sodass auch dieser Bereich für sie in einer Weise mit Ängsten und \r\nWahnvorstellungen belegt war, dass sie schließlich nicht mehr in der Lage war, ihren \r\nDienst zu versehen. Als dann mit dem Bescheid vom 22. August 1997 der Verlust \r\nihrer Dienstbezüge festgestellt wurde, habe sie - aus dem psychotischen Erleben \r\nheraus konsequent - die Kündigung beantragt und so den einfachsten Weg gewählt, \r\nsich dieser für sie unerträglichen Belastung zu entledigen. Der Sachverständige geht \r\ndavon aus, dass neben dem das Entlassungsgesuch vorrangig bestimmenden \r\nwahnhaften Erleben bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch formale \r\nDenkstörungen vorgelegen haben, die das vernünftige Denken nach den Gesetzen \r\nder Logik und nach rationalen Kriterien ausschlossen. \r\nDie vom Sachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung \r\ngetroffenen Aussagen sowie die von ihm berücksichtigten Umstände sind mit dem \r\nInhalt der auf die Klägerin bezogenen Personalakten des beklagten Landes sowie \r\nden Angaben ihres Ehemannes und Betreuers kongruent und gehen vom \r\nzutreffenden Sachverhalt aus.\n\n\r\n\r\n51\n\nDer Ehemann der Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung die \r\nEntwicklung seiner Ehefrau eindrücklich geschildert und keinen Zweifel daran \r\ngelassen, dass das Erleben und Verhalten der Klägerin vom Normalen extrem \r\nabwich. Insbesondere hat er auch die sich stark verschlechternde Entwicklung der \r\nKlägerin im Laufe des Jahres 1997 dargestellt, die wohl im zeitlichen \r\nZusammenhang mit dem Geburtstag seiner Frau im Februar 1997 begann, u.a. von \r\nvielem Weinen gekennzeichnet war und nach und nach dazu führte, dass sie sich \r\nimmer mehr, zuletzt vollständig, in das frühere Esszimmer der Familie zurückzog. \r\nLetztlich fügen sich auch die tatsächlichen Ereignisse im August/September 1997 \r\nstimmig in das vom Sachverständigen gezeichnete Bild ein. Die Umstände, dass die \r\nKlägerin ohne Information der JVA und ohne ärztliche Attestierung dem Dienst \r\nfernblieb, die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge hinnahm und zuletzt um \r\nihre Kündigung bat, die sie dann akzeptierte, sind nach vernunftbestimmten \r\nErwägungen nicht zu erklären.\n\n\r\n\r\n52\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass bei der Klägerin am \r\n3. September 1997 ein lichtes Intervall, also ein ausnahmsweiser Moment der \r\nGeschäftsfähigkeit bei generell bestehender Geschäftsunfähigkeit, vorlag. \r\nHierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für \r\ndas Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit trägt, weil sie sich auf die \r\nGeschäftsunfähigkeit als Ausnahme von der Geschäftsfähigkeit als gesetzlichem \r\nRegelfall beruft; ist dies aber bewiesen, wovon nach dem Vorstehenden auszugehen \r\nist, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines lichten Moments der \r\nGegner, hier das beklagte Land.\n\n\r\n\r\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 12 A 3692/97 -, Juris, Rn. 45; \r\nHess. LSG, a. a. O., Rn. 27 m.w.N. \n\n\r\n\r\n54\n\nDer Sachverständige hat ausgesagt, er schließe ein luzides Intervall aus, weil \r\ndas Verhalten der Klägerin weiterhin durch ihr wahnhaft psychotisches Denken \r\ngeprägt gewesen sei. An der Richtigkeit dieser Einschätzung hat die Kammer keinen \r\nZweifel.\n\n\r\n\r\n55\n\nDas beklagte Land ist den Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen, \r\nsowohl grundsätzlich als auch zur Frage eines lichten Moments bei der Zustellung, in \r\nder mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.\n\n\r\n\r\n56\n\nDie Entlassung der Klägerin vom 28. August 1997 ist auch nicht nachfolgend \r\ndadurch wirksam geworden, dass die Klägerin die Geschäftsfähigkeit wieder erlangt \r\nhätte.\n\n\r\n\r\n57\n\nZwar ist anerkannt, dass eine wegen Geschäftsunfähigkeit des Empfängers \r\nunwirksame Bekanntgabe wirksam wird, wenn der Empfänger die Geschäftsfähigkeit \r\nwiedererlangt und dann von dem Verwaltungsakt Kenntnis nimmt,\n\n\r\n\r\n58\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - 2 B 171/93 -, NJW 1994, \r\n2633 f. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998, a. a. O., Rn. 34.\n\n\r\n\r\n59\n\nEs kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in der Zeit nach dem \r\n3. September 1997 die Geschäftsfähigkeit wiedererlangt hätte. Insofern gilt zur \r\nBeweislast das zum Vorliegen eines lichten Moments Gesagte, wonach die \r\nDarlegungs- und Beweislast das beklagte Land trifft. \r\nDer Sachverständige hat ausgesagt, er halte es für eher unwahrscheinlich, dass die \r\nKlägerin nach September 1997 noch lichte Momente gehabe habe; zum einen hätte \r\ndie Umwelt dies bemerken müssen und zum anderen sei dies schon wegen der bei \r\nder Klägerin vorliegenden Chronifizierung der Erkrankung unwahrscheinlich \r\ngewesen. Zudem hat der Ehemann und Betreuer der Klägerin angegeben, der \r\nZustand seiner Ehefrau sei schon im August/September 1997 so schlecht gewesen \r\nwie zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme im Oktober 2002. Zugleich geht der \r\nSachverständige davon aus, dass bei der Klägerin eine chronisch verlaufende \r\nVariante der schizophrenen Psychose vorliegt, die immer weiter in Richtung Defekt \r\nläuft. Deshalb spricht sehr viel dafür, dass bei der Klägerin in der gesamten Folgezeit \r\nein unverändert psychotischer Zustand fortbestand, aufgrund dessen sie \r\ngeschäftsunfähig war. \r\nDie verbleibende Unsicherheit dieser Einschätzung geht zu Lasten des beklagten \r\nLandes.\n\n\r\n\r\n60\n\nEine Heilung des Mangels der Zustellung an die geschäftsunfähige Klägerin \r\ndurch Kenntnisnahme von der Entlassung durch ihren Ehemann nach dessen \r\nBestellung zum Betreuer ist nicht erfolgt. Eine solche Heilung ergibt sich \r\ninsbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 VwZG a.F. oder § 9 VwZG n.F.\n\n\r\n\r\n61\n\nNach diesen insoweit inhaltsgleichen Vorschriften gilt ein Schriftstück, dessen \r\nformgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder bei dessen Zustellung \r\nzwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden sind, als in dem Zeitpunkt \r\nzugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. \r\n§ 9 VwZG ist auf den Fall der unwirksamen Zustellung an einen Geschäftsunfähigen \r\njedoch nicht anwendbar,\n\n\r\n\r\n62\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. August 1981 - Bs V 8/81 -, DVBl. 1982, \r\n218; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 25. Oktober 1983 \r\n- 11 B 83 A.496 -, DÖV 1984, 433 (434); Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl., \r\n2004, § 7 VwZG, Rn. 6; Sadler, a. a. O., § 9 VwZG, Rn. 32.\n\n\r\n\r\n63\n\nDies ergibt sich daraus, dass die Heilungsmöglichkeit nur für die Verletzung von \r\nZustellungsvorschriften bei erfolgter Zustellung gilt, aber immer zumindest eine \r\nfehlerhafte Zustellung voraussetzt. Eine Zustellung an einen Geschäftsunfähigen, der \r\nnicht über einen gesetzlichen Vertreter verfügt, ist aber keine fehlerhafte Zustellung, \r\nsondern eine Nicht-Zustellung,\n\n\r\n\r\n64\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1985 - 4 S 2440/82 -, \r\nJuris.\n\n\r\n\r\n65\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n66\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \r\nVerbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). § 708 Nr. 11 ZPO ist nicht \r\neinschlägig, weil die allein vollstreckbare Entscheidung über die Kosten unter \r\nBerücksichtigung des Streitwerts eine Vollstreckung im Wert von über 1500 Euro \r\nermöglicht.\n\n\r\n\r\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/13-k-1434-04","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-02/13-k-1434-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276043","retrieved":"2026-07-09 02:48:19.227426+00:00"}}