{"status":"available","doknr":"OLD276075","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1201.9K4169.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"9 K 4169/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beabsichtigt, auf seinem Hofgrundstück G1 (postalisch: E 0b) über \n14.000 Puten in zwei großen Stallungen gleichzeitig zu mästen. Auf Weisung des \nMinisteriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem \nKläger von der Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung verwehrt. Hinsichtlich der \nbaurechtlichen Einzelheiten wird auf das parallele Verfahren 9 K 2069/02 \nverwiesen.\n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers liegt im Bereich des im Landschaftsplan für den \nKreis N1 festgesetzten Landschaftsschutzgebiets A2.3-14 („Täler von E1 und N1er \nBach\"). Der Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Befreiung nach § 69 \nLG NRW mit Bescheid vom 24. Juni 2002 ab, weil es sich bei der Putenmast nicht \num ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handele und somit die \nRegelvermutung des § 1 Abs. 3 LG NRW nicht eingreife. Den Widerspruch des \nKlägers wies die Bezirksregierung E2 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 \n- zugestellt am 28. Mai 2003 - mit inhaltlich übereinstimmender Begründung ab.\n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 25. Juni 2003 Klage erhoben.\n\n5\n\nEr ist der Auffassung, dass seine Putenmast ein privilegiertes Vorhaben im Sinne \ndes § 35 BauGB sei und ihm deswegen die landschaftsrechtliche Befreiung erteilt \nwerden müsse.\n\n6\n\nEr beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheids vom 26. Juni 2002 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E2 vom \n22. Mai 2003 zu verpflichten, ihm (dem Kläger) die beantragte \nlandschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass kein privilegiertes Vorhaben \ngegeben sei. Außerdem sei zwischenzeitlich dem Kläger ausnahmsweise auch eine \nKartoffellagerhalle nebst Anbau und eine Halle zur Lagerung von Kartoffelkisten \ngenehmigt worden. Selbst wenn ein Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB vorliege, \nstelle sich die Befreiungsfrage unter den veränderten Umständen neu.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Gerichtsakten im Parallelverfahren 9 K 2069/02 ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg.\n\n14\n\nNach dem Urteil der erkennenden Kammer vom heutigen Tage im Verfahren \n9 K 2069/02 zur baurechtlichen Zulässigkeit steht fest, dass das Putenmastvorhaben \nden bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB widerspricht. Zu den \nEinzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen.\n\n15\n\nDem Kläger dürfte daher bereits das Rechtsschutzinteresse für die \nBefreiungsklage nach dem Landschaftsgesetz NRW fehlen, weil ihm eine \nlandschaftsrechtliche Befreiung, die sich auf ein baurechtlich unzulässiges Vorhaben \nrichtet, mangels Ausnutzbarkeit keinen rechtlichen Vorteil eintragen kann. Diese \nFrage kann aber dahinstehen. \n\n16\n\nJedenfalls erweist sich die Klage als unbegründet. Nach § 69 Abs. 1 LG kann die \nUntere Landschaftsbehörde von den Verboten eines Landschaftsplans Befreiung \nerteilen, wenn die Durchführung des Verbotes im Einzelfall zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Die weiteren \nAlternativen des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG kommen hier ersichtlich nicht in Betracht. \nNach § 1 Abs. 3 LG NRW dient die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft \nregelmäßig den Zielen des Landschaftsgesetzes, ein Bauverbot stellt danach im \nRegelfall eine nicht beabsichtigte Härte dar.\n\n17\n\nDas Bauverbot stellt im Falle des Klägers allerdings keine nicht beabsichtigte \nHärte dar. Die Härte ist vielmehr beabsichtigt und entspricht dem Schutzzweck des \nfestgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Die beantragte Putenmast dient nämlich \nnicht der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 \nLG NRW, so dass ein Regelbefreiungsgrund nicht ersichtlich ist. Gründe, warum der \nKläger dennoch nach § 69 Abs. 1 LG NRW von den Festsetzungen des \nLandschaftsplans befreit werden sollte, sind weder von ihm dargetan noch \nanderweitig erkennbar.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/9-k-4169-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/9-k-4169-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276075","retrieved":"2026-07-09 02:48:22.272304+00:00"}}