{"status":"available","doknr":"OLD276074","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1201.6L2130.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"6 L 2130/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 3. November 2005 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller darin \naufgefordert wird, den polnischen Führerschein innerhalb einer Frist von drei Tagen nach \nZustellung der Ordnungsverfügung beim Antragsgegner abzuliefern.\n\nIn Bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- Euro bei nicht \nfristgerechter Ablieferung des Führerscheins wird die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs angeordnet.\n\nDer Antrag wird im Übrigen abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Antragsgegner zu ¼.\n\nDer Streitwert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 3. November 2005 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nGemessen an den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der \nAntragsgegner zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner \nOrdnungsverfügung ordnungsgemäß begründet. Die Begründung (S. 4 der \nangefochtenen Ordnungsverfügung) stellt auf den konkreten Fall ab, ist nicht \nlediglich formelhaft und gibt die Erwägungen, die für den Antragsgegner maßgeblich \nwaren, den Antragsteller sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, \nwieder. Der Antragsgegner bewertet das öffentliche Interesse an der Sicherheit \nanderer Verkehrsteilnehmer höher als das persönliche Interesse des Antragstellers \nan der Belassung der Fahrerlaubnis, weil der Schutz von Leib und Leben anderer \neine sofort wirksame Entscheidung erfordert.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende \nWirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter anderem dann, \nwenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt - hier die Aberkennung des \nRechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - \nerlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige \nVollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn \nentweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus \nsonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung \nder Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des \nVerwaltungsaktes überwiegt.\n\n7\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Gericht \nin eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss im Hinblick auf das \naberkannte Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil im gegenwärtigen \nVerfahrensstadium - nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nnur möglichen summarischen Prüfung - zwar offen ist, ob die Verfügung insoweit \noffensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, aber hier die \nInteressenabwägung im übrigen ergibt, dass das Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung überwiegt.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat diesen Teil der Verfügung auf § 3 Abs. 1 und 2 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) gestützt, der durch § 46 Abs. 5 der Verordnung \nüber die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV) ergänzt wird. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung bei einer \nausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG und \n§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen \nFahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Hier ist fraglich, \nob diese Maßnahme mit dem europäischen Recht vereinbar ist.\n\n9\n\nDenn grundsätzlich darf nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV der Inhaber einer gültigen \nEU-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik \nDeutschland hat - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im \nUmfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.\n\n10\n\nNach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber \neiner Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig \nvon einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer \nVerwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig \nversagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden \nist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Dem \nAntragsteller wurde die am 6. Juni 1981 erteilte Fahrerlaubnis 1990 bestandskräftig \nentzogen (Bl. 2 der Verwaltungsakte).\n\n11\n\nDas Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer Entscheidung nach § 28 \nAbs. 4 Nr. 3 FeV im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag nach § 28 Abs. 5 \nFeV erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. § 20 Abs. 1 \nund 3 gilt entsprechend.\n\n12\n\nOb § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht \nvereinbar ist, kann hier im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, in dem \nnur eine summarische Prüfung erfolgen kann, nicht abschließend geprüft \nwerden.\n\n13\n\nDie genannten Bestimmungen der FeV könnten gegen die Richtlinie des Rates \nvom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) verstoßen.\n\n14\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 29. April 2004\n\n15\n\n- C-476 (Frank Kapper), NZV 2004, 372 ff. -\n\n16\n\nausgeführt, dass nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der \nRichtlinie 91/439 ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines \nFührerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person \nausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten \nMaßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der \nFahrerlaubnis - angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen sei, \nkönne sich der Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die auf \nseinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher \nvon ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die \nAnerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise \nspäter von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Art. 1 II in Verbindung mit \nArt. 8 IV der Richtlinie 91/439 verbiete es diesem Mitgliedstaat, nach Ablauf der \nSperrfrist weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit des dem Betroffenen später von \neinem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen.\n\n17\n\nOb aus dieser Entscheidung der Schluss gezogen werden kann, dass dem \nMitgliedstaat (hier: Deutschland), in dem die Fahrerlaubnis erloschen ist, nach \nErteilung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) eine \neigene Prüfung der Voraussetzungen der Anerkennung der ausländischen \nFahrerlaubnis grundsätzlich verwehrt sein soll, ist bisher in Literatur und \nRechtsprechung ungeklärt.\n\n18\n\nDer Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass jedenfalls eine Versagung \nder Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins eines anderen Mitgliedstaates \nnicht auf unbestimmte Zeit erfolgen darf. Damit ist nicht entschieden, ob ein \nMitgliedsland in bestimmten Fällen zu einer Prüfung der Gültigkeit eines im Ausland \nerworbenen Führerscheins berechtigt ist. Es erscheint nämlich zweifelhaft, dass der \nEuGH die Berücksichtigung von gravierenden Eignungsmängeln bei der \nAnerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Ablauf der Sperrfrist oder ohne \ndass eine solche überhaupt in Lauf gesetzt worden wäre, generell ausschließen \nwollte.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -.\n\n20\n\nDazu finden sich in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen \nund Entscheidungen. Zum Teil wird angenommen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sei wegen \ndes Vorranges des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar. Andere \ngehen davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV weiterhin anwendbar ist, da er nicht \ngegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.\n\n21\n\nVgl. dazu: Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom \n26. August 2004 \n- 3 Ss 103/04 -, DAR 2004, 714; OLG Köln, Beschluss vom 4. November 2004 \n- Ss 182/04 -, NZV 2005, 110; Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom \n13. Januar 2005 - M 6 b S 04.5543 -, NVZ 2005, 439; VG Karlsruhe, Urteil vom \n18. August 2004 - 11 K 4476/03 -, NJW 2005, 460; Verwaltungsgerichtshof (VGH) \nBaden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -; Otte, \nNZV 2004, Seite 321 ff.; Ludovisy, DAR 2005, Seite 7 ff.\n\n22\n\nIn einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden hat jedenfalls der VGH \nBaden-Württemberg in einer sehr ausführlichen Entscheidung dargelegt, dass Art. 8 \nAbs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG die Regelung der Anerkennung von im EU-\nAusland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der \nFahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht überlässt und die Regelungskompetenz \nder Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen \nFahrerlaubnissperre beschränkt, da sonst dem vorrangigen Aspekt der \nVerkehrssicherheit nicht ausreichend Rechnung getragen würde.\n\n23\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - \nund Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, JURIS.\n\n24\n\nDieser Auffassung haben sich inzwischen auch das VG Neustadt an der \nWeinstraße und (teilweise) das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz \nangeschlossen.\n\n25\n\nVgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 4. März 2005 -\n 3 L 253/05.NW -, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW - und OVG \nRheinland Pfalz, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 7 B 10465/05.OVG -;siehe auch \nLudovisy, DAR 2005, 7, 12. Gegen die Auslegung der Richtlinie, wonach § 28 \nAbs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV als nationale Ausgestaltung der Richtlinie \nanzusehen sei: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. September 2005 -\n 6 G 2485/05 (V) -.\n\n26\n\nEs spricht viel für die Auffassung der 4. Kammer des VG Neustadt an der \nWeinstraße, wonach die ausländische Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 und \nAbs. 5 FeV den Antragsteller nicht berechtigt, vor erfolgreicher Beantragung einer \nZuerteilungsentscheidung im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen.\n\n27\n\nSo im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 -\n M 6 b S 04.5543 -, NVZ 2005, 439 (Der EuGH hat in seiner Entscheidung zwar \n§ 28 Abs. 5 FeV erwähnt, jedoch nicht abschließend zu dieser Norm Stellung \ngenommen.); VG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 6 G 1453/05 -, \nJURIS; VG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 3 L 270/05 -, JURIS.\n\n28\n\nDie Kammer neigt auch zu der Ansicht des VG Sigmaringen, wonach einiges \ndafür spricht, dass ein Mitgliedstaat die Fahreignung eines Betroffenen, der Inhaber \neiner Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates ist, solange uneingeschränkt \nprüfen darf, wie der erteilende Mitgliedstaat die sicherheitsrelevanten \nErteilungsvoraussetzungen offenkundig nicht oder nicht nach den Mindeststandards \naus der Führerscheinrichtlinie angemessen prüft und der Betroffene sich gerade \ndiesen Umstand zu Nutze machen will,\n\n29\n\nVG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 2 K 1276/05 -, JURIS.\n\n30\n\nDas OVG Rheinland Pfalz hatte diese Auffassung zunächst auch vertreten,\n\n31\n\nvgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 7 B 10465/05.OVG -; \nsiehe auch Ludovisy, DAR 2005, 7, 12,\n\n32\n\naber seine Auffassung ersichtlich geändert,\n\n33\n\nvgl. Beschlüsse vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.A - und vom \n29. August 2005 \n- 7 B 10956/05.A -. \n\n34\n\nDazu hat der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom \n19. September 2005 (s.o.) ausführlich - ablehnend - Stellung genommen. Die dort \ndargelegten rechtlichen Erwägungen, sind überzeugend und die Kammer neigt dazu, \nsich diesen Erwägungen anzuschließen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die \nFrage, dass es aus Verkehrssicherheitsinteressen nicht hinnehmbar sein kann, dass \ndie nationale Behörde (hier: Deutschland) die Prüfungskompetenz verlieren soll, \nwenn es um Fahrer mit einer Alkohol- und Drogenproblematik geht, die die \nVerkehrssicherheit erheblich gefährden können. \n\n35\n\nDie abschließende rechtliche Bewertung der Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in \nVerbindung mit § 28 Abs. 5 FeV mit der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vereinbar \nist, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil dies den \nRahmen des Eilverfahrens sprengen würde,\n\n36\n\nso auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, vom \n11. November 2005 - 16 B 822/05 - und vom 16. November 2005 -\n 16 B 1850/05 -.\n\n37\n\nAngesichts der offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist hier eine \nweitere Interessenabwägung vorzunehmen.\n\n38\n\nDabei ist in die Abwägung zunächst einzustellen, dass nach nationalem \ndeutschem Recht bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen gewesen wäre, \nob der Antragsteller die erforderliche Kraftfahreignung besitzt.\n\n39\n\nWenn der Antragsteller erneut im Bundesgebiet die Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis beantragt hätte, hätte die nationale Fahrerlaubnisbehörde nach § 20 \nAbs. 1 FeV in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zumindest die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln \nanordnen müssen, wenn sie nach § 11 Abs. 7 FeV nicht sogar ohne Anordnung zur \nBeibringung eines Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers hätte \nschließen dürfen.\n\n40\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel \nnach den Anlagen 4, 5 und 6 der FeV vorliegen. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur \nFeV in Verbindung mit Nrn. 2 und 3 der Vorbemerkung ist die Kraftfahreignung bzw. \nbedingte Kraftfahreignung regelmäßig ausgeschlossen bei Einnahme von \nBetäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), ausgenommen \nCannabis.\n\n41\n\nDurch den im April 2003 festgestellten Konsum von Methadon und heroin- bzw. \nmorphin- sowie cocainhaltigen Zubereitungen (Bl. 35 der Verwaltungsakte) hat der \nAntragsteller seine Kraftfahreignung verloren. Er selbst hat im Rahmen eines \nStrafverfahrens - die Hauptverhandlung hat im September 2003 stattgefunden - \nangegeben, seit ca. 1980 drogenabhängig zu sein (Bl. 39 der Verwaltungsakte). Sind \ndie Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen - wie hier - ausgeschlossen, \nso können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem \nBetroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 - und Nr. 3.12.1 \nder Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen \nund beim Bundesministerium für Gesundheit, Heft 115, Ausgabe Februar 2000 \n(Begutachtungs-Leitlinien), S. 43 f.\n\n43\n\nDieser Nachweis ist von der Berücksichtigung etwaiger Tilgungsfristen in einem \nStrafverfahren bzw. Verfahren zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit unabhängig \nund vom Antragsteller bislang nicht geführt worden. Darüber hinaus können bloße \nErklärungen des Betroffenen über seinen Drogenkonsum im Interesse der \nVerkehrssicherheit nicht ohne weiteres als wahr unterstellt werden.\n\n44\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. September 2000 - 19 B 1263/00 -, S. 6 des \namtlichen Umdrucks.\n\n45\n\nOb der Antragsteller - selbst eine aktuelle Drogenabstinenz unterstellt - in der \nLage ist, dauerhaft auf den Konsum von Drogen zu verzichten, bedarf einer \nverkehrspsychologischen Klärung, die bislang nicht erfolgt ist.\n\n46\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 19 B 1039/03 -.\n\n47\n\nDazu bedarf es mindestens einer Untermauerung durch ein fachärztliches \nGutachten, ggf. sogar eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Verbindung \nmit Drogenkontrollen über einen längeren Zeitraum, wobei die Drogenkontrollen \njeweils zu einem für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgen \nmüssen.\n\n48\n\nVgl. zu den Anforderungen an den vom Antragsteller zu führenden Nachweis: \nOVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -.\n\n49\n\nDiese Anforderungen hat der Antragsteller nicht erfüllt.\n\n50\n\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass abweichend von Nr. 3 der \nVorbemerkung zur Anlage 4 der FeV bei der Bewertung des einschlägigen \nEignungsmangels in der Person des Antragstellers ein Ausnahmefall begründet \nist.\n\n51\n\nArt. 7 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 91/439/EWG in Verbindung mit Anhang III Nr. 15 \nbestimmt, dass Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen \nabhängig sind oder auch, ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig \nübermäßig Gebrauch machen, eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten \nFührerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden darf.\n\n52\n\nDaraus folgt, dass sowohl das deutsche Recht als auch das europäische Recht \ndie Gefahren des Fahrens unter Drogeneinfluss in den Blick nimmt. \n\n53\n\nVor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Schutz der betroffenen \nRechtsgüter, Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Schutz von Leib und Leben \nanderer Verkehrsteilnehmer, überwiegt hier das Interesse der anderen \nVerkehrsteilnehmer das Interesse des Antragstellers, vorläufig, bis zur Entscheidung \nin der Hauptsache, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen. Da die beim \nAntragsteller vorhandenen Eignungszweifel bzw. die Wiedererlangung seiner \nKraftfahreignung nicht (durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten) geklärt \nsind, kann nicht verantwortet werden, dass er in Deutschland am Straßenverkehr \nteilnimmt und andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben gefährdet.\n\n54\n\nIm Hinblick auf die mit dem aberkannten Recht, von der ausländischen \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, verbundenen Verfahrensregelungen \nüberwiegt jedoch das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.\n\n55\n\nNach summarischer Prüfung sind die Aufforderung, den polnischen Führerschein \ninnerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung beim \nAntragsgegner abzuliefern, sowie die daran anknüpfende Androhung eines \nZwangsgeldes offensichtlich rechtswidrig.\n\n56\n\nDie Aufforderung zur Ablieferung des polnischen Führerscheins ist in der vom \nAntragsgegner getroffenen Form gesetzlich nicht gedeckt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 \nStVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde \nabzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Gemäß § 47 Abs. 1 in \nVerbindung mit § 47 Abs. 2 FeV sind nach der Entziehung die Führerscheine aus \nMitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich der entscheidenden Behörde \nabzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. \nZwar sendet nach einer bestandskräftigen Entziehung die entscheidende Behörde \nden Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die \nBehörde zurück, die ihn ausgestellt hat. Im vorliegenden Fall fehlt aber die Regelung, \ndass die ausstellende polnische Behörde gebeten werden soll, die Aberkennung des \nRechts, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in \ndie Fahrerlaubnis einzutragen. Ob überhaupt ein zwischenstaatliches Verfahren zur \nEintragung der Entscheidung der Aberkennung des Rechts, von der polnischen \nFahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, existiert, ist \nim Rahmen des Eilverfahrens nicht zu ermitteln. Jedenfalls darf die polnische \nFahrerlaubnis nicht ohne Bestimmung des weiteren Verfahrens zur Eintragung der \ninhaltlichen Beschränkung, nämlich des erloschenen Rechts zum Führen von \nKraftfahrzeugen im Bundesgebiet, eingefordert und damit faktisch dem Antragsteller \nentzogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch ohne \neine entsprechende Eintragung im Führerschein die polnische Fahrerlaubnis aus den \noben dargelegten Gründen in Deutschland nicht nutzen darf und sich wegen des \nFahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen würde. Die polnische Fahrerlaubnis \nberechtigt den Antragsteller nach dem Tenor der angefochtenen Verfügung jedoch \nweiterhin zum Führen eines Kraftfahrzeugs in allen anderen europäischen Ländern, \naußer in Deutschland, so dass ihm der Führerschein zur Verfügung stehen muss. \nVor diesem Hintergrund war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers insoweit wiederherzustellen, weil sein Interesse überwiegt, die \npolnische Fahrerlaubnis außerhalb des Bundesgebiets nutzen zu können.\n\n57\n\nMangels vollziehbarer Pflicht zur Ablieferung des polnischen Führerscheins war \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat die \nKammer berücksichtigt, dass es das Hauptanliegen des Antragstellers ist, die \npolnische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, da er hier wohnt und seinen \nLebensmittelpunkt hat. Demgegenüber ist das Obsiegen im Hinblick auf die \nverfahrensrechtliche Regelung, den Führerschein abzuliefern, geringer zu \nbewerten.\n\n59\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen \nKlasse wird im Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit \ndem gesetzlichen Auffangwert des GKG angesetzt. Im Hinblick auf die \nverfahrensrechtliche Regelung zur Ablieferung des polnische Führerscheins wird der \nStreitwert im Hauptsacheverfahren mit 1.000,-- Euro angesetzt. Die Androhung des \nZwangsgeldes fällt als bloßer Annex streitwertmäßig nicht ins Gewicht. In Verfahren \nbetreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich \nder Betrag von 6.000,-- Euro um die Hälfte.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/6-l-2130-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/6-l-2130-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276074","retrieved":"2026-07-09 02:48:22.187756+00:00"}}