{"status":"available","doknr":"OLD276073","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1201.6K4160.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"6 K 4160/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.00.2003 in E geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige \ntadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie ist die Tochter der Kläger zu 1. und 2. des \nrechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 6 K 8197/03.A. Nach einer Mitteilung der \nAusländerbehörde der Stadt E vom 12. Juli 2005 mit der Bitte um Prüfung, ob ein \nAsylverfahren für die Klägerin durchgeführt werde, sah das Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin als mit dem 12. Juli 2005 \ngestellt an. Nach schriftlicher Anhörung der Eltern der Klägerin lehnte das \nBundesamt mit Bescheid vom 12. September 2005 den Antrag der Klägerin auf \nAnerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) offensichtlich \nund Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte \ndie Klägerin auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung \nnach Afghanistan an.\n\n3\n\nHiergegen hat die Klägerin am 19. September 2005 Klage erhoben, mit der sie \nvorträgt, sie sei im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet, weil heute an der \nMacht befindliche Kommandanten ihr nach dem Leben trachteten wegen der \npolitischen Betätigung ihres Vaters als „Kommunist\" und seiner Mitgliedschaft in der \nDemokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA). Sie sei in ihrem Heimatland \ndeshalb der Blutrache ausgesetzt. Ihr Vater sei zudem als Polizeioffizier für das \nkommunistisch verschrieene Regime tätig gewesen, so dass die gesamte Familie \ndurch Rachebestrebungen ehemaliger Mujahedin gefährdet sei. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 12. September 2005 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1, hilfsweise der Absätze 2 bis 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten einschließlich der der Verfahren 6 L 1810/05.A und 6 K 8197/03.A \nsowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n11\n\nEs kann dahinstehen, ob § 14 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auch auf solche \nKinder Anwendung findet, die vor dem 1. Januar 2005 geboren worden sind.\n\n12\n\nVgl. dazu Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. Oktober 2005 - 14 K \n3358/05.A -.\n\n13\n\nDas Asylverfahren betreffend die Klägerin ist zwar nach dieser Vorschrift \neingeleitet worden, jedoch hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern und den von \nihr beauftragten Prozessbevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung den \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt. Damit hat sie jedenfalls die vom \nBundesamt angenommene fiktive Antragstellung ausdrücklich bestätigt mit der Folge, \ndass über ihren Asylantrag nach § 31, § 34 AsylVfG zu entscheiden ist.\n\n14\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder \nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG; insoweit wird - mit \nAusnahme der Offensichtlichkeitsfeststellung -\n\n15\n\nvgl. dazu den Beschluss gleichen Rubrums des erkennenden Gerichts vom \n26. Oktober 2005 - 6 L 1810/05.A -\n\n16\n\ngemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, dem \ndas erkennende Gericht folgt. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 4 \nBuchst. b) AufenthG hinsichtlich Afghanistans liegt in der Person der Klägerin nicht \nvor. Für die von ihr vorgetragene Gefahr einer Blutrache von Seiten solcher \nPersonen, die sich für Aktivitäten ihres Vaters zur Zeit des kommunistischen DVPA-\nRegimes revanchieren wollen, ist die mangels Vorverfolgung der Klägerin \nerforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr durch \nMujahedin nicht festzustellen. Die mit Schriftsätzen vom 22. und 29. November 2005 \ngeltend gemachten Gefährdungen beziehen sich ausschließlich auf den Vater der \nKlägerin selbst oder auf Personen seiner Generation; die behaupteten Tatsachen \nkonnten deshalb im vorliegenden Verfahren zu Gunsten der Klägerin als wahr \nunterstellt werden. Die Gefährdung wird auch nicht für Kabul, sondern nur für die \nHeimatregion der Eltern der Klägerin behauptet. Soweit Danesch in seinem \nschriftlichen Gutachten vom 21. November 2005 (S. 2) von einer „Gefährdung der \nFamilienmitglieder, insbesondere des jüngsten, in Deutschland geborenen Kindes, \ndurch Blutrache und Sippenhaft\" gesprochen wird, erachtet der Einzelrichter dies als \neine Gefälligkeit gegenüber dem Vater der Klägerin; Referenzfälle für eine derartige \nGefährdung führt das Gutachten nicht an. Der beantragten Beweisaufnahme oder \nsonstiger Sachaufklärung bedurfte es deshalb nicht.\n\n17\n\nAuch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich \nAfghanistans ist vorliegend nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Abgesehen \nvon einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung („soll\" statt „kann\"), die für die \ngemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG weiterhin vom beklagten Bundesamt zu treffende \nlediglich auf die Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift bezogene Feststellung \nunerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 \nAbs. 6 Ausländergesetz (AuslG).\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -, juris.\n\n19\n\nEbenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, \ndass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht \nunterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr \nausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Für die Frage, wann eine Gefahr im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" zurückzugreifen.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O.\n\n21\n\nAbschiebungsschutz wegen einer beachtlich wahrscheinlichen, erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG aber nur gewährt werden, wenn diese landesweit droht. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, das heißt nur \nsolche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebezielstaates \nbegründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der \nAbschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solche ergeben, nicht \nzu den vom Bundesamt im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung zu beachten.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O.\n\n23\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führen solche Gefahren nicht zur \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz \nausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach \n§ 60 a AufenthG gewährt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer \nBevölkerungsgruppe, das heißt einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat \nlebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme \nnicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen \neinheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden \nwird. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendung des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers mithin gesperrt, \nwenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht. Bei in diesem Sinne allgemeinen Gefahren im \nAbschiebezielstaat ist dabei eine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG in \nverfassungskonformer Gesetzesauslegung jedoch dann geboten, wenn Gefahren für \nLeib oder Leben in extremer Weise drohen, das heißt, wenn der einzelne Ausländer \nim Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert würde. In diesem Fall gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, dem einzelnen \nAusländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, \n§ 60 a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu \ngewähren.\n\n24\n\nVgl. zur früheren Rechtslage Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108 S. 77 (80 f.); OVG NRW, Beschluss \nvom 21. Juni 2005 - 20 A 3589/04.A -.\n\n25\n\nEine solche Situation ist im Falle einer Rückkehr der Klägerin nach Afghanistan \njedenfalls in Kabul, das allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht \ngegeben. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (AA) vom \n3. November 2004 und 21. Juni 2005 hat sich die Versorgungslage in Kabul und \nzunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert. \nWegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle \nBevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Allerdings ist humanitäre Hilfe \nam Ort. Die Vereinten Nationen versorgen auch weiterhin die Bedürftigen. Der \nUNHCR hat mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung \nüber die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den \nProvinzen und der zentralen Region um Kabul geschlossen. Eine Fortsetzung der \nHilfsoperation des UNHCR sind von neuen Unterstützungszusagen der Geber \nabhängig. Die Situation ist zwar schwierig. Dennoch führt eine Abschiebung nach \nAfghanistan nicht dazu, dass der Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird. Eine extreme Gefahrenlage \nliegt nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Rückkehrer in \nKabul nicht das zum Existenzminimum Notwendige haben würde oder gar eine \nHungersnot droht.\n\n26\n\nInfolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle \nVolksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lageberichte des AA vom \n5. Mai 2003, S. 3; vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die Tagung der \nGruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, S. 13). Nach \nden Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11), vom \n03. November 2004 (S. 11) und vom 21. Juni 2005 (S. 12) ist die Sicherheitslage im \nRaum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen \nVergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch unter \nInrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten Gefahr, \nOpfer von Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, zumindest \nin Teilen ausreichend sicher.\n\n27\n\nNachdem für die Klägerin nicht vorgetragen ist, dass sie an \nbehandlungsbedürftigen Krankheiten leidet, ist nicht zu erwarten, dass sie nach einer \nRückkehr nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit an \nLeiben und Leben Schaden erleiden wird, denn bei der Einschätzung der im Fall \neiner Rückkehr ins Heimatland sich ergebenden Gefahrenlage ist regelmäßig von \neiner gemeinsamen Rückkehr der in Deutschland zusammen lebenden \nFamilienangehörigen, hier also jedenfalls mit ihren ausreisepflichtigen Eltern, \nauszugehen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, InfAuslR 2001 S. 52 f.\n\n29\n\nSomit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Auch die in dem angefochtenen \nBescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnet \nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n31\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des \nGegen-standswertes wird auf § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz \nhingewiesen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/6-k-4160-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/6-k-4160-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276073","retrieved":"2026-07-09 02:48:22.107523+00:00"}}