{"status":"available","doknr":"OLD276072","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1201.33K3443.05PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"33 K 3443/05.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beteiligte zu 1. wird verpflichtet an den Antragsteller 118,00 Euro \nnebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2005 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 45 Jahre alte Antragsteller, Mitglied des Bezirkspersonalrates bei der \nWehrbereichsverwaltung X seit dem Jahr 2000, nahm in der Zeit vom 14. bis zum 16. \nFebruar 2005 an einer Sitzung des Beteiligten zu 2. in E1 teil. Die Sitzungen des \nBeteiligten zu 2. finden monatlich statt. Sitzungsort ist elf Mal im Jahr E1. Einmal \njährlich tagt der Beteiligte zu 2. in einer Außenstelle der Wehrbereichsverwaltung X in \nX1. \n\n4\n\nDie Standortverwaltung E1 bot für die Unterbringung während der Sitzung im \nFebruar 2005 (zwei Übernachtungen) Zimmer ihres neu hergerichteten \nTagungszentrums in der Kaserne in E1 an. Die Zimmer befinden sich in \neingeschossigen, containerähnlichen, außen und innen renovierten \nUnterkunftsgebäuden, darunter im „Block 40\" Einzelzimmer der Kategorie 3 mit \nWaschgelegenheit, aber ohne separate Dusche und Toilette. Letztere sind in \ngemeinschaftlichen Sanitärräumen eingerichtet. Wegen der Ausstattung der \nWohngebäude und der darin enthaltenen Sanitäranlagen wird auf die im Protokoll \nder Anhörung nieder gelegten Beschreibungen der Beteiligten und auf die von dem \nBeteiligten zu 1. überreichten Fotos verwiesen. \n\n5\n\nDie Standortverwaltung E1 wies dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar \n2005 ein Einzelzimmer mit Waschgelegenheit, aber ohne Dusche und Toilette, in \n„Block 40\" zu. Das lehnte der Antragsteller ab. Er übernachtete stattdessen im Hotel. \nDie Übernachtungskosten beliefen sich auf 118,- Euro.\n\n6\n\nDer Antragstelle beantragt,\n\n7\n\nden Beteiligten zu 1. zu verurteilen, an den Antragsteller \n118,- Euro Übernachtungskosten für die Teilnahme an der \nSitzung des Beteiligten zu 2. in der Zeit vom 14. bis zum \n16. Februar 2005 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem \nBasis-Zinssatz seit dem 1. März 2005 zu erstatten.\n\n8\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nDer Beteiligte zu 2. schließt sich dem Antrag des Antragstellers an. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten verwiesen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf Erstattung der \nKosten für einen Hotelaufenthalt anlässlich der Sitzung des Beteiligten zu 2. vom 14. \nbis zum 16. Februar 2005.\n\n14\n\n1. Der Antragsteller macht Übernachtungskosten geltend, die zur Erfüllung seiner \nAufgaben als Bezirkspersonalratsmitglied notwendig sind. Anspruchsgrundlage ist \n§ 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur \nReform des Reisekostenrechtes vom 26. Mai 2005 (gültig erst ab 1. September \n2005), in Verbindung mit §§ 10, 12 des Bundesreisekostengesetzes in der bei \nBeendigung der Dienstreise im Februar 2005 noch geltenden Fassung vom 13. \nNovember 1973, zuletzt geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des \nLebenspartnerschaftsrechtes vom 15. Dezember 2004. Danach erhielten \nPersonalratsmitglieder bei Dienstreisen, die sie infolge ihrer Personalratstätigkeit \nmachen müssen, ein Übernachtungsgeld wie Beamte der Besoldungsgruppe A-15. \nDer Anspruch steht nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Personalratsmitglied \npersönlich zu. \n\n15\n\n2. Das Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn das Personalratsmitglied \neine zumutbare unentgeltliche dienstliche Unterkunft ohne triftigen Grund ablehnt \n(entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRKG a.F.). § 12 Abs. 3 BRKG a.F. ist \neine Vorschrift, die den allgemeinen Grundsatz der sparsamen Verwendung \nöffentlicher Mittel konkretisiert. Die Vorschrift ist von der Personalvertretung ebenso \nzu beachten, wie die Dienststelle bei der Prüfung zu berücksichtigen hat, ob die von \nder Personalvertretung beschlossenen Reisen nach den damit verbundenen Kosten \nin vertretbarer Weise durchgeführt worden sind (für die Fahrtkostenerstattung: vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 27. August 1990, 6 P 26.87, PersV 1991, 75). \n\n16\n\n3. Der Antragsteller hat die ihm angebotene Übernachtungsmöglichkeit im \nTagungszentrum der Kaserne in E1 aus triftigen Gründen abgelehnt. Die Benutzung \ndes ihm zugeteilten Einzelzimmers ohne eigene Dusche und WC war ihm unter den \nbesonderen Verhältnissen des Einzelfalles nicht zuzumuten. \n\n17\n\n3.1 Die Zumutbarkeit der Unterbringung ist nach den Umständen des Einzelfalles \nzu beurteilen. Zu bedenken ist der haushalts- und dienstrechtliche Grundsatz der \nSparsamkeit, dem im Bereich der Wehrverwaltung und auf dem Hintergrund der \ngegenwärtigen Finanzlage der Bundeswehr und unter Berücksichtigung ihrer \nkostspieligen Aufgaben bei Auslandseinsätzen besondere Bedeutung zukommt. \nAndererseits ergibt sich aus dem Benachteiligungs- und Behinderungsverbot (§ 8 \nBPersVG), dass Mitgliedern der Personalvertretung in vergleichbarer Weise Fürsorge \ngeschuldet wird, wie dies den Angehörigen der Dienststelle bei der Ausübung der \ndienstlichen Tätigkeit zukommt. Bei der Unterbringung sind danach die dienstliche \nStellung (A-15, Regierungsdirektor), das Alter, gegebenenfalls körperliche Defizite, \ndie Umstände und die Dauer der Unterbringung zu würdigen (vgl. BVerwGE, Urteile \nvom 5. Februar 2002, 10 A 1/01, DokBer B 2002, 197; vom 20. November 2001, \n10 A 2/01, DokBer B 2002, 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1995, \n5 L 5769/94, NVwZ-RR, 1996, 519; VG Schwerin, Urteil vom 12. September 2002, \n1 A 3282/99, DÖD 2003, 114). \n\n18\n\n3.2 Die Ausstattung der des dem Antragsteller angebotenen Zimmers selbst hält \nsich trotz der kargen Möblierung in einem der dienstlichen Stellung und der kurzen \nZeit der Benutzung vertretbaren Rahmen. Der Antragsteller hätte in einem \nEinzelzimmer wohnen können, was den übermäßig engen Kontakt mit anderen \nPersonen und Einblicke in die Intimsphäre ausschloss. Das Zimmer weist eine \nWaschgelegenheit auf, die es ermöglichte, aufwändigere Verrichtungen der \nKörperpflege, wie etwa die Rasur, unbeobachtet vorzunehmen. Der Antragsteller \nbrauchte es jedoch nicht hinzunehmen, eine Gemeinschaftsdusche und eine \ngemeinschaftliche Toilettenanlage benutzen zu müssen. Die Möglichkeit, sich vor \noder nach einem Sitzungstag zu duschen, gehört zum schlechterdings \nunverzichtbaren hygienischen Standard, der dem höheren Dienst auch bei \nKurzveranstaltungen geboten werden muss, wenn Übernachtungen notwendig sind. \nDas konnte unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht \ndurch den Verweis auf eine Gemeinschaftsdusche geschehen. Schon der Umstand, \ndass für maximal 22 Zimmer lediglich vier Duschkabinen zur Verfügung standen, also \nmehr als fünf Personen sich eine Dusche teilen mussten, ist mit den Verhältnissen \neiner zumutbaren Unterkunft nicht zu vereinbaren. Da die Konferenzzeiten für alle \nuntergebrachten Mitglieder des Beteiligten zu 2. an den Sitzungstagen gleich waren, \nbestand jedenfalls morgens praktisch keine Möglichkeit des Ausweichens auf Zeiten, \nin denen die Duschräume leer oder fast leer waren. Der Antragsteller befand sich mit \n45 Jahren in einem Alter, in dem das Duschen in Gemeinschaftseinrichtungen, etwa \nbeim Sport, nicht mehr zu den selbstverständlichen Alltagserfahrungen gehört. Es ist \nnachvollziehbar, dass er sich nicht unbekleidet den Blicken der Kollegen aussetzen \nwollte. Er ist Zivilbediensteter, also nicht Teil der Truppe, deren Angehörige auch in \nden höheren Rängen durch den militärischen Dienst an Einschränkungen des \nKomforts gewöhnt sind. Es mag Männern überwiegend nichts ausmachen, für einen \nvorübergehenden und kurzen Zeitraum eine Gemeinschaftsdusche zu benutzen. Die \nDienststelle muss im Rahmen ihrer den Mitgliedern einer Personalvertretung \ngeschuldeten Fürsorge jedoch darauf Rücksicht nehmen, dass mit zunehmendem \nAlter und höheren Diensträngen die Empfindlichkeiten zunehmen. Die Akzeptanz von \nEinblicken in die Intimsphäre hängt auch davon ab, ob man sich dem freiwillig, unter \nFreunden oder unter Kameraden unterwirft oder das nicht der Fall ist. Bei einer \ndienstlichen Veranstaltung wie einer Bezirkspersonalratssitzung trifft man auf \nKollegen, die man nur in Zeitabständen sieht und die gegebenenfalls anderen Lagern \nangehören (unterschiedliche Wahllisten). In dieser Atmosphäre ist eine kollegiale \nZusammenarbeit am Verhandlungstisch eine Selbstverständlichkeit, nicht jedoch, \ndass man sich nackt unter der Dusche trifft. Der Dienststellenleiter muss hier ein \ngenerelles und verständliches Interesse an einer gewissen Distanz respektieren. \nVerstärkt wurden die Unannehmlichkeiten für den Antragsteller durch den Zwang, \nzusätzlich mit einer gemeinschaftlichen Toilette vorlieb nehmen zu müssen. Auch \ndas kann bei zwei Übernachtungen einer nicht ganz kleinen Personenzahl auf \nvergleichsweise engem Raum etwa am Morgen unangenehme Seiten haben. \nInsgesamt gewann die angebotene Unterbringung durch die Gemeinschaftsdusche \nund die Gemeinschaftstoilette eine Internats- bzw. Jugendherbergsatmosphäre, die \nden hervorgehobenen dienstlichen Funktionen des Antragstellers und seinem Alter \nnicht mehr gerecht wurde. \n\n19\n\n3.3 Dem Antragsteller konnte das Einzelzimmer ohne private Dusche und WC \nnicht deshalb angesonnen werden, weil die Verweildauer in der \nGemeinschaftsunterkunft mit zwei Übernachtungen relativ kurz war. Da die \nMöglichkeit einer angemessenen Körperhygiene zu den unverzichtbaren \nAusstattungsmerkmalen einer dienstlichen Unterbringung gehört, können sich schon \nbei kurzfristigen Aufenthalten Defizite in dieser Hinsicht als echte persönliche \nBelastung auswirken. \n\n20\n\n3.4 Der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung führt nicht zu einem \nanderen Ergebnis. Zwar haben alle Bereiche der Wehrverwaltung dazu beizutragen, \ndass die massiven Etatkürzungen der vergangenen Haushaltsjahre so wenig wie \nmöglich Auswirkungen auf die Einsatzkraft der Truppe haben. Das verlangt allen \nBediensteten Einschränkungen dort ab, wo es weniger um den Verteidigungsauftrag \nund mehr um persönliche Annehmlichkeiten geht. Der Antragsteller verlangt jedoch \nkeine Annehmlichkeiten, sondern den seinem vorgerückten Alter und seiner \nDienststellung entsprechenden Mindeststandard. Da der Beteiligte zu 1. den \nMitgliedern des Beteiligten zu 2. zudem überwiegend angemessen ausgestattete \nUnterkünfte zur Verfügung stellen kann, halten sich die Mehrbelastungen des \nHaushaltes in Grenzen, wenn in Einzelfällen auf ein preiswertes Hotelzimmer zurück \ngegriffen werden muss. \n\n21\n\n4. Gegen die Höhe der nachgewiesenen Übernachtungskosten ist nichts zu \nerinnern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG). Die Erstattungsforderung ist ab Eintritt der \nRechtshängigkeit zu verzinsen (Grabendorff, Ilbertz, Widmaier, \nBundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 44 Rdn. 7 a.E.). Der \nZinssatz ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 288 BGB. Der \nweiter gehende Zinsanspruch ist unbegründet. Für Zinsansprüche vor \nRechtshängigkeit gibt es keine gesetzliche Grundlage. \n\n22\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine \nKostenentscheidung getroffen.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/33-k-3443-05-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/33-k-3443-05-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276072","retrieved":"2026-07-09 02:48:22.024406+00:00"}}