{"status":"available","doknr":"OLD276084","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1201.33K2101.05PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"33 K 2101/05.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, an den Antragsteller 138,00 Euro zu \nzahlen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 49 Jahre alte Antragsteller, Mitglied des Beteiligten zu 2. seit etwa sieben \nJahren, nahm in der Zeit vom 14. bis zum 16. Februar 2005 an einer Sitzung des \nBeteiligten zu 2. in E teil. Die Sitzungen des Beteiligten zu 2. finden monatlich statt. \nSitzungsort ist elf Mal im Jahr E. Einmal jährlich tagt der Beteiligte zu 2. in einer \nAußenstelle der Wehrbereichsverwaltung West in X. \n\n4\n\nDie Standortverwaltung E bot für die Unterbringung während der Sitzung im \nFebruar 2005 (zwei Übernachtungen) Zimmer ihres neu hergerichteten \nTagungszentrums in der C Kaserne in E-L an. Die Zimmer befinden sich in \neingeschossigen, containerähnlichen, außen und innen renovierten \nUnterkunftsgebäuden, darunter im „Block 40\" Einzelzimmer der Kategorie 3 mit \nWaschgelegenheit, aber ohne separate Dusche und Toilette. Letztere sind in \ngemeinschaftlichen Sanitärräumen eingerichtet. Wegen der Ausstattung der \nWohngebäude und der darin enthaltenen Sanitäranlagen wird auf die im Protokoll \nder Anhörung nieder gelegten Beschreibungen der Beteiligten und auf die von dem \nBeteiligten zu 1. überreichten Fotos verwiesen. \n\n5\n\nDer Antragsteller bat mit e-mail vom 19. Januar 2005 um Bereitstellung einer \nUnterkunft der Kategorie 1 (Dusche und WC separat). Zugewiesen wurde ihm unter \ndem 25. Januar 2005 ein Einzelzimmer der Kategorie 3 in „Block 40\". Das lehnte der \nAntragsteller ab. Er übernachtete stattdessen im Hotel. Die Kosten für zwei \nÜbernachtungen beliefen sich auf 138,- Euro.\n\n6\n\nDer Antragstelle beantragt,\n\n7\n\ndie Beteiligte zu 1. zu verurteilen, an den Antragsteller \n138,- Euro Übernachtungskosten für die Teilnahme an der \nSitzung des Beteiligten zu 2. in der Zeit vom 14. bis zum \n16. Februar 2005 zu erstatten.\n\n8\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nDer Beteiligte zu 2. schließt sich dem Antrag des Antragstellers an. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten verwiesen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf Erstattung der \nKosten für einen Hotelaufenthalt anlässlich der Sitzung des Beteiligten zu 2. vom 14. \nbis zum 16. Februar 2005.\n\n14\n\n1. Der Antragsteller macht Übernachtungskosten geltend, die zur Erfüllung seiner \nAufgaben als Bezirkspersonalratsmitglied notwendig sind. Anspruchsgrundlage ist \n§ 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur \nReform des Reisekostenrechtes vom 26. Mai 2005 (gültig erst ab 1. September \n2005), in Verbindung mit §§ 10, 12 des Bundesreisekostengesetzes in der bei \nBeendigung der Dienstreise im Februar 2005 noch geltenden Fassung vom 13. \nNovember 1973, zuletzt geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des \nLebenspartnerschaftsrechtes vom 15. Dezember 2004. Danach erhielten \nPersonalratsmitglieder bei Dienstreisen, die sie infolge ihrer Personalratstätigkeit \nmachen müssen, ein Übernachtungsgeld wie Beamte der Besoldungsgruppe A-15. \nDer Anspruch steht nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Personalratsmitglied \npersönlich zu. \n\n15\n\n2. Das Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn das Personalratsmitglied \neine zumutbare unentgeltliche dienstliche Unterkunft ohne triftigen Grund ablehnt \n(entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRKG a.F.). § 12 Abs. 3 BRKG a.F. ist \neine Vorschrift, die den allgemeinen Grundsatz der sparsamen Verwendung \nöffentlicher Mittel konkretisiert. Die Vorschrift ist von der Personalvertretung ebenso \nzu beachten, wie die Dienststelle bei der Prüfung zu berücksichtigen hat, ob die von \nder Personalvertretung beschlossenen Reisen nach den damit verbundenen Kosten \nin vertretbarer Weise durchgeführt worden sind (für die Fahrtkostenerstattung: vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 27. August 1990, 6 P 26.87, PersV 1991, 75). \n\n16\n\n3. Der Antragsteller hat die ihm angebotene Übernachtungsmöglichkeit im \nTagungszentrum der C Kaserne in E aus triftigen Gründen abgelehnt. Die Benutzung \ndes ihm zugeteilten Einzelzimmers ohne eigene Dusche und WC war ihm unter den \nbesonderen Verhältnissen des Einzelfalles nicht zuzumuten. \n\n17\n\n3.1 Die Zumutbarkeit der Unterbringung ist nach den Umständen des Einzelfalles \nzu beurteilen. Zu bedenken ist der haushalts- und dienstrechtliche Grundsatz der \nSparsamkeit, dem im Bereich der Wehrverwaltung und auf dem Hintergrund der \ngegenwärtigen Finanzlage der Bundeswehr und unter Berücksichtigung ihrer \nkostspieligen Aufgaben bei Auslandseinsätzen besondere Bedeutung zukommt. \nAndererseits ergibt sich aus dem Benachteiligungs- und Behinderungsverbot (§ 8 \nBPersVG), dass Mitgliedern der Personalvertretung in vergleichbarer Weise Fürsorge \ngeschuldet wird, wie dies den Angehörigen der Dienststelle bei der Ausübung der \ndienstlichen Tätigkeit zukommt. Bei der Unterbringung sind danach die dienstliche \nStellung (A-15, Regierungsdirektor), das Alter, gegebenenfalls körperliche Defizite, \ndie Umstände und die Dauer der Unterbringung zu würdigen (vgl. BVerwGE, Urteile \nvom 5. Februar 2002, 10 A 1/01, DokBer B 2002, 197; vom 20. November 2001, \n10 A 2/01, DokBer B 2002, 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1995, \n5 L 5769/94, NVwZ-RR, 1996, 519; VG Schwerin, Urteil vom 12. September 2002, \n1 A 3282/99, DÖD 2003, 114). \n\n18\n\n3.2 Die Ausstattung des dem Antragsteller angebotenen Zimmers selbst hält sich \ntrotz der kargen Möblierung in einem der dienstlichen Stellung und der kurzen Zeit \nder Benutzung vertretbaren Rahmen. Der Antragsteller hätte in einem Einzelzimmer \nwohnen können, was den übermäßig engen Kontakt mit anderen Personen und \nEinblicke in die Intimsphäre ausschloss. Das Zimmer weist eine Waschgelegenheit \nauf, die es ermöglichte, aufwändigere Verrichtungen der Körperpflege, wie etwa die \nRasur, unbeobachtet vorzunehmen. Der Antragsteller brauchte es jedoch nicht \nhinzunehmen, eine Gemeinschaftsdusche und eine gemeinschaftliche \nToilettenanlage benutzen zu müssen. \n\n19\n\nDie Möglichkeit, sich vor oder nach einem Sitzungstag zu duschen, gehört zum \nschlechterdings unverzichtbaren hygienischen Standard, der dem höheren Dienst \nauch bei Kurzveranstaltungen geboten werden muss, wenn Übernachtungen \nnotwendig sind. Das konnte unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden \nFalles nicht durch den Verweis auf eine Gemeinschaftsdusche geschehen. Schon \nder Umstand, dass für maximal 22 Zimmer lediglich vier Duschkabinen zur \nVerfügung standen, also mehr als fünf Personen sich eine Dusche teilen mussten, ist \nmit den Verhältnissen einer zumutbaren Unterkunft nicht zu vereinbaren. Da die \nKonferenzzeiten für alle untergebrachten Mitglieder des Beteiligten zu 2. an den \nSitzungstagen gleich waren, bestand jedenfalls morgens praktisch keine Möglichkeit \ndes Ausweichens auf Zeiten, in denen die Duschräume leer oder fast leer waren. Der \nAntragsteller befand sich mit 49 Jahren in einem Alter, in dem das Duschen in \nGemeinschaftseinrichtungen, etwa beim Sport, nicht mehr zu den \nselbstverständlichen Alltagserfahrungen gehört. Es ist nachvollziehbar, dass er sich \nnicht unbekleidet den Blicken der Kollegen aussetzen wollte. Er ist Zivilbediensteter, \nalso nicht Teil der Truppe, deren Angehörige auch in den höheren Rängen durch den \nmilitärischen Dienst an Einschränkungen des Komforts gewöhnt sind. Es mag \nMännern überwiegend nichts ausmachen, für einen vorübergehenden und kurzen \nZeitraum eine Gemeinschaftsdusche zu benutzen. Die Dienststelle muss im Rahmen \nihrer den Mitgliedern einer Personalvertretung geschuldeten Fürsorge jedoch darauf \nRücksicht nehmen, dass mit zunehmendem Alter und höheren Diensträngen die \nEmpfindlichkeiten zunehmen. Die Akzeptanz von Einblicken in die Intimsphäre hängt \nauch davon ab, ob man sich dem freiwillig, unter Freunden oder unter Kameraden \nunterwirft oder das nicht der Fall ist. Bei einer dienstlichen Veranstaltung wie einer \nBezirkspersonalratssitzung trifft man auf Kollegen, die man nur in Zeitabständen \nsieht und die gegebenenfalls anderen Lagern angehören (unterschiedliche \nWahllisten). In dieser Atmosphäre ist eine kollegiale Zusammenarbeit am \nVerhandlungstisch eine Selbstverständlichkeit, nicht jedoch, dass man sich nackt \nunter der Dusche trifft. Der Dienststellenleiter muss hier ein generelles und \nverständliches Interesse an einer gewissen Distanz respektieren. Verstärkt wurden \ndie Unannehmlichkeiten für den Antragsteller durch den Zwang, zusätzlich mit einer \ngemeinschaftlichen Toilette vorlieb nehmen zu müssen. Auch das kann bei zwei \nÜbernachtungen einer nicht ganz kleinen Personenzahl auf vergleichsweise engem \nRaum etwa am Morgen unangenehme Seiten haben. Insgesamt gewann die \nangebotene Unterbringung durch die Gemeinschaftsdusche und die \nGemeinschaftstoilette eine Internats- bzw. Jugendherbergsatmosphäre, die den \nhervorgehobenen dienstlichen Funktionen des Antragstellers und seinem Alter nicht \nmehr gerecht wurde. \n\n20\n\n3.3 Dem Antragsteller konnte das Einzelzimmer ohne private Dusche und WC \nnicht deshalb angesonnen werden, weil die Verweildauer in der \nGemeinschaftsunterkunft mit zwei Übernachtungen relativ kurz war. Da die \nMöglichkeit einer angemessenen Körperhygiene zu den unverzichtbaren \nAusstattungsmerkmalen einer dienstlichen Unterbringung gehört, können sich schon \nbei kurzfristigen Aufenthalten Defizite in dieser Hinsicht als echte persönliche \nBelastung auswirken. \n\n21\n\n3.4 Der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung führt nicht zu einem \nanderen Ergebnis. Zwar haben alle Bereiche der Wehrverwaltung dazu beizutragen, \ndass die massiven Etatkürzungen der vergangenen Haushaltsjahre so wenig wie \nmöglich Auswirkungen auf die Einsatzkraft der Truppe haben. Das verlangt allen \nBediensteten Einschränkungen dort ab, wo es weniger um den Verteidigungsauftrag \nund mehr um persönliche Annehmlichkeiten geht. Der Antragsteller verlangt jedoch \nkeine Annehmlichkeiten, sondern den seinem vorgerückten Alter und seiner \nDienststellung entsprechenden Mindeststandard. Da der Beteiligte zu 1. den \nMitgliedern des Beteiligten zu 2. zudem überwiegend angemessen ausgestattete \nUnterkünfte zur Verfügung stellen kann, halten sich die Mehrbelastungen des \nHaushaltes in Grenzen, wenn in Einzelfällen auf ein preiswertes Hotelzimmer zurück \ngegriffen werden muss. \n\n22\n\n4. Gegen die Höhe der nachgewiesenen Übernachtungskosten ist nichts zu \nerinnern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG). \n\n23\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung \ngetroffen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/33-k-2101-05-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-12-01/33-k-2101-05-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276084","retrieved":"2026-07-09 02:48:23.114716+00:00"}}